{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-06-26","aktenzeichen":"IX ZR 209/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"KO § 82 Den Konkursverwalter treffen bei der Einleitung und Führung eines Aktivpro- zesses grundsätzlich keine konkursspezifischen Pflichten gegenüber dem Pro- zeßgegner zur Prüfung hinreichender Erfolgsaussicht von Klage und Rechts- mittel. BGB § 826 B, Gi Zur Sittenwidrigkeit einer Rechtsverfolgung des Konkursverwalters bei Masse- armut im Hinblick auf das Kostenerstattungsrisiko des Prozeßgegners.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 209/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n26. Juni 2001\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\n ja\n\nKO § 82\n\nDen Konkursverwalter treffen bei der Einleitung und Führung eines Aktivpro-\n\nzesses grundsätzlich keine konkursspezifischen Pflichten gegenüber dem Pro-\n\nzeßgegner zur Prüfung hinreichender Erfolgsaussicht von Klage und Rechts-\n\nmittel.\n\nBGB § 826 B, Gi\n\n \n\nZur Sittenwidrigkeit einer Rechtsverfolgung des Konkursverwalters bei Masse-\n\narmut im Hinblick auf das Kostenerstattungsrisiko des Prozeßgegners.\n\nBGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - IX ZR 209/98 - OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. April 1998 aufgeho-\n\nben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Beklagte nahm in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter die jetzi-\n\nge Klägerin, eine Sparkasse, auf Auszahlung eines Guthabens der Gemein-\n\nschuldnerin in Anspruch. Jenes Guthaben stammte aus Zahlungseingängen für\n\nein unvollendetes Bauträgervorhaben, welches die Gemeinschuldnerin wäh-\n\nrend der beiden letzten Jahre vor dem Konkurs durchführte. Sämtliche Kosten\n\ndes Vorhabens trug die Gemeinschuldnerin zu Lasten eines anderen Kontos\n\nbei der Klägerin, mit der sie über die Führung beider Konten im September\n\n1990 eine besondere Übereinkunft getroffen hatte. In dem Vorprozeß umge-\n\nkehrten Rubrums haben die Parteien insbesondere darüber gestritten, inwie-\n\nweit die jetzige Klägerin durch diese Übereinkunft und durch Rechtsvorschrif-\n\nten gehindert war, sich nach Eintritt der Krise der Gemeinschuldnerin durch\n\nAufrechnung ihres höheren Kreditsaldos gegen das vom Beklagten für die\n\nMasse beanspruchte Guthaben zu befriedigen. Der Beklagte hat sich demge-\n\ngenüber im Vorprozeß auch auf den Gesichtspunkt der Anfechtung berufen.\n\nDaneben verlangte der Beklagte in dem Vorprozeß von der jetzigen Klägerin im\n\nWege der Anfechtung, bestimmte als Sicherheit abgetretene Ansprüche zur\n\nMasse zurückzugewähren. Jene Klage hatte in erster Instanz in bezug auf die\n\nangefochtenen Abtretungen Erfolg. Nach beiderseitigem Rechtsmittel wurde\n\nder Beklagte in zweiter Instanz des Vorprozesses mit sämtlichen Ansprüchen\n\ngegen die jetzige Klägerin abgewiesen.\n\nDie Klägerin fiel mit ihrem Kostenerstattungsanspruch gegen die unzu-\n\nlängliche Masse überwiegend aus (erst nach Abschluß des Berufungsverfah-\n\nrens ist auf sie insoweit eine Quote entfallen) und hatte für die Kosten ihrer\n\nAnschlußberufung als Zweitschuldnerin einzutreten. Wegen ihres Kostenscha-\n\ndens macht sie den Beklagten im gegenwärtigen Rechtsstreit persönlich haft-\n\nbar.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten mit Ausnahme eines Teils der Zin-\n\nsen zur Zahlung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat seiner Berufung insoweit\n\nstattgegeben, als der geltend gemachte Kostenschaden aus dem - im Verhält-\n\nnis deutlich kleineren - Streitteil herrührte, in dem der Beklagte im Vorprozeß\n\nerst zweitinstanzlich unterlegen war; im übrigen hat es das Rechtsmittel zu-\n\nrückgewiesen.\n\nMit seiner Revision verfolgt der Beklagte das Ziel vollständiger Klage-\n\nabweisung weiter, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht während der Re-\n\nvisionsinstanz in der Hauptsache unter gegenläufigen Kostenanträgen für erle-\n\ndigt erklärt haben. Die Klägerin beantragt mit dieser Maßgabe, die Revision\n\nzurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat eine (konkursspezifische) Pflicht des Verwal-\n\nters im Sinn von § 82 KO bejaht, bei Massearmut von nicht genügend aus-\n\nsichtsreicher Rechtsverfolgung Abstand zu nehmen, um etwaige Prozeßgegner\n\nvor dem Ausfall ihrer Kostenerstattungsansprüche zu schützen. Das beanstan-\n\ndet die Revision zu Recht.\n\nII.\n\nDen Konkursverwalter treffen bei der Einleitung und Führung eines Ak-\n\ntivprozesses der Masse keine konkursspezifischen Pflichten zum Schutz der\n\nKosteninteressen seines Gegners, die aus Rücksicht auf diesen Zweck seine\n\nAmtsbefugnisse im Vergleich zur Entschließungsfreiheit jedes anderen Klägers\n\nbeschränken (vgl. in diesem Sinn zur Anfechtungsklage innerhalb und außer-\n\nhalb des Konkurses schon OLG Köln KTS 1932, 118).\n\n1. Das Berufungsgericht hat eine konkursspezifische Pflicht des Be-\n\nklagten zum Schutz der jetzigen Klägerin und ihres (bedingten) Kostenerstat-\n\ntungsanspruchs im Vorprozeß aus dem allgemeinen Rechtsgedanken der\n\n§§ 57, 60 KO hergeleitet. Es schließt sich damit im Ergebnis der herrschenden\n\nAuslegung von § 82 KO an. Der Konkursverwalter soll danach zwar nicht ver-\n\npflichtet sein, von einem aussichtsreichen Prozeß nur deshalb Abstand zu\n\nnehmen, weil die Masse im Falle des Unterliegens für die Kostenerstattung an\n\nden Gegner nicht mehr genügt (vgl. KG bei Rothstein, KTS 1932, 105; OLG\n\nKarlsruhe ZIP 1989, 1070 f.). Der Konkursverwalter soll aber bei einer Rechts-\n\nverfolgung der unzulänglichen Masse, die erkennbar keinen hinreichenden\n\nErfolg verspricht, im Unterliegensfall für den Kostenschaden des Gegners nach\n\n§ 82 KO persönlich haften (vgl. OLG Düsseldorf JMBl. NW 1994, 55; OLG\n\nHamm ZIP 1995, 1436 f.; Böhle-Stamschräder NJW 1952, 1060; Weber, Fest-\n\nschrift für Lent, 1957, S. 301, 320 f., 323; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 82 Rn. 8\n\na.E.; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 82 Rn. 9c, 11e; Kilger/K. Schmidt, Insol-\n\nvenzgesetze 17. Aufl. § 82 KO Anm. 3b; a.A. OLG Köln, aaO; W. Lüke, Die\n\npersönliche Haftung des Konkursverwalters, 1986, S. 93; ders., Die persönli-\n\nche Haftung des Verwalters in der Insolvenz, RWS-Skript 267, 2. Aufl. Rn. 95).\n\nDiese Auffassung ist mit der Grundwertung der neueren Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs zur Haftung des Konkursverwalters bei drohender Mas-\n\nseunzulänglichkeit (vgl. Merz KTS 1989, 277) nicht vereinbar.\n\n2. Der Verwalter muß nach § 82 KO allen Beteiligten den Schaden aus\n\neiner schuldhaften Verletzung seiner Pflichten ersetzen. Diese Haftung kommt\n\njedoch nur in Betracht, wenn der Verwalter ihm von der Konkursordnung ab-\n\nverlangte, also konkursspezifische Pflichten verletzt hat. Dazu gehören nicht\n\nPflichten, die dem Konkursverwalter wie jedem Vertreter fremder Interessen\n\ngegenüber Dritten obliegen (vgl. BGHZ 99, 151, 154; 100, 346, 350). Der Se-\n\nnat hat in seinem vorgenannten Urteil vom 14. April 1987 (BGHZ 100, 346,\n\n351) ausgeführt, daß nicht die Bestimmungen der Konkursordnung, sondern\n\ndie allgemeinen Vorschriften ergeben, welche Pflichten den Konkursverwalter\n\nals Verhandlungs- und Vertragspartner eines Dritten treffen. Solange das Ge-\n\nsetz nichts anderes vorschreibt (vgl. jetzt § 61 InsO), enthebt keine Eigenhaf-\n\ntung des Konkursverwalters den Geschäftspartner der Notwendigkeit, Vorteile\n\nund Erfüllungsrisiken eines in Aussicht genommenen Vertrages abzuwägen\n\nund gegebenenfalls Sicherheiten zu fordern. Deshalb muß der Konkursver-\n\nwalter nicht auf die regelmäßig vorhandenen, im allgemeinen bekannten Ge-\n\nfahren von Geschäften mit einer Konkursmasse hinweisen. Die Eigenhaftung\n\ndes Konkursverwalters nach § 82 KO scheidet demgemäß in solchen Fällen\n\nmangels konkursspezifischer Pflichten aus.\n\nWas für Massegeschäfte des Konkursverwalters gegenüber seinen Ge-\n\nschäftspartnern gilt, hat - soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist - erst\n\nrecht für von ihm begründete Prozeßrechtsverhältnisse zu gelten. Rechtsver-\n\nfolgung und Rechtsverteidigung im Prozeß werden in erster Linie von der\n\nHauptsache bestimmt, insbesondere von ihrem wirtschaftlichen Gewicht, ihren\n\nErfolgsaussichten und gegebenenfalls ihren Vollstreckungsmöglichkeiten. Übli-\n\ncherweise ist - wie hier - dem Gegner des Konkursverwalters ein Ausweichen\n\nvor dem Prozeß nicht zuzumuten. Dem Konkursverwalter kann freilich dann im\n\nRegelfall auch nicht vorgeworfen werden, daß er einen Kostenschaden seines\n\nGegners durch unzureichende Aufklärung über das Erstattungsrisiko erst her-\n\naufbeschworen habe. Die Lage des Konkursverwalters, der Masse erst her-\n\nausprozessieren muß, ist nicht anders als die eines Nachtragsliquidators, der\n\nnach anderweitiger Vermögenslosigkeit der aufgelösten Gesellschaft noch eine\n\n- bestrittene - Forderung oder Berechtigung vorfindet. Mehr oder weniger deckt\n\nsich die Lage des Konkursverwalters hier mit der Situation jedes gesetzlichen\n\nVertreters einer unbemittelten Klagepartei, die nur noch die Gerichtskosten und\n\ndie eigenen außergerichtlichen Kosten aufbringen kann oder von dritter Seite\n\nvorgeschossen erhält. Jeder dieser Vertreter fremder Interessen weiß, daß der\n\nbedingte Kostenerstattungsanspruch des Gegners im Vermögen der Klage-\n\npartei keine Deckung mehr findet. Gleichwohl darf er im Grundsatz für den\n\nVertretenen klagen, ohne sich der Gefahr einer persönlichen materiellen Ko-\n\nstenerstattungspflicht auszusetzen, nur weil er die Erfolgsaussichten der Klage\n\nfahrlässig überschätzt und damit das Risiko einer Kostenhaftung der Masse\n\nunterschätzt. Grund dafür ist, daß die Deckung der eigenen Prozeßkosten\n\ndurch den unterlegenen Gegner zu den allgemeinen Prozeßrisiken einer (ob-\n\nsiegenden) Partei gehört (vgl. BGHZ 96, 151, 156; 100, 217, 221).\n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes können aus den Vor-\n\nschriften über die Prozeßkostenhilfe keine anderen Schlußfolgerungen gezo-\n\ngen werden. Die Prozeßkostenhilfe berührt das Erstattungsverhältnis zwischen\n\ndem unterlegenen Hilfeempfänger und dem Gegner nicht (§§ 122, 123 ZPO).\n\nDie Staatskasse wird nicht Zweitschuldner des obsiegenden Gegners, obgleich\n\nihr Eintreten den Prozeß erst ermöglicht hat. Die Prozeßaussichten als Bewilli-\n\ngungsvoraussetzung prüft das Gericht nicht zum Schutze des Gegners, son-\n\ndern allein im Interesse der Staatskasse. Insoweit ergeben sich für den Gegner\n\nnur günstige Reflexwirkungen (vgl. RGZ 135, 110, 113; 155, 218, 222 f.). Es ist\n\ndann aber auch nicht gerechtfertigt, mit dem Berufungsgericht (im Ergebnis\n\nebenso die oben unter II. 1 genannten Stimmen) dem Verwalter einer unzu-\n\nlänglichen Masse konkursspezifisch abzuverlangen, bei fehlender \"Vorschalt-\n\nkontrolle\" durch ein Verfahren zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nun sei-\n\nnerseits Masseansprüche im Kosteninteresse des Gegners nur dann und so\n\nweit zu verfolgen, als das Vorgehen i.S.des § 114 ZPO hinreichende Aussicht\n\nauf Erfolg bietet.\n\nDie Vorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG wirft auf diese Risikovertei-\n\nlung gleichfalls kein anderes Licht, obschon dem Gegner des Hilfeempfängers\n\nhier die Bewilligung ebenfalls zugute kommt. Denn die Inanspruchnahme des\n\nZweitschuldners soll bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die unterlegene\n\nPartei nur deshalb unterbleiben, weil der Hilfeempfänger nicht trotz Freistellung\n\nvon den Gerichtskosten (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO) hierfür dem Rück-\n\ngriff des Zweitschuldners (§ 123 ZPO) ausgesetzt werden soll.\n\nSoweit es an einer allgemeinen Rechtspflicht der unbemittelten Partei\n\nfehlt, von der Rechtsverfolgung abzusehen, wenn ein etwaiger Kostenerstat-\n\ntungsanspruch des Gegners nicht gedeckt ist, könnte eine solche Pflicht auch\n\nin einem konkursspezifischen Zusammenhang nur angenommen werden, wenn\n\ndiese Annahme im Gesetz besonderen Ausdruck gefunden hätte. Das ist nach\n\nder Konkursordnung nicht der Fall. Ob eine konkursspezifisch verstärkte\n\nPflichtenstellung des Verwalters in dieser Hinsicht seit dem 1. Januar 1999 aus\n\n§ 61 InsO folgt, bedarf hier keiner Entscheidung.\n\nDie von der herrschenden Meinung geforderte strengere Prüfung der\n\nProzeßaussichten durch den Konkursverwalter hat demnach zwar Bedeutung\n\nfür seine Innenhaftung insbesondere gegenüber den Konkursgläubigern. Sie\n\ndient aber nicht dem Schutz des Prozeßgegners und der Minderung seiner Ko-\n\nstenerstattungsrisiken. Wenn der Konkursverwalter nicht nur im Rahmen der\n\nBinnenhaftung, sondern allgemein verpflichtet wäre, unabhängig von der Ko-\n\nstendeckung durch die Masse Aktivprozesse ohne hinreichende Erfolgsaus-\n\nsicht zu unterlassen, würde ihn in solchen Fällen das Risiko treffen, stets ne-\n\nben der Masse auf Erstattung der Kosten zu haften. Für eine solche persönli-\n\nche Dritthaftung der Partei kraft Amtes in Ausnahme zu allgemeinen Rechts-\n\ngrundsätzen besteht kein Bedürfnis.\n\n3. Aus dem Senatsurteil vom 5. Juli 1988 (IX ZR 7/88, WM 1988, 1391\n\n= ZIP 1988, 1068) ergibt sich gegenüber dem Vorstehenden nichts Gegenteili-\n\nges. Der Senat hat in jener Entscheidung dargelegt, daß der Konkursverwalter\n\nbei einer Masse, aus der ein etwaiger Kostenerstattungsanspruch des Gegners\n\nnoch beglichen werden kann, durch die Aufnahme des Verfahrens Verwalter-\n\npflichten gegenüber dem Gegner auch dann nicht verletzt, wenn die Rechts-\n\nverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Über die Eigenhaf-\n\ntung des Konkursverwalters bei gleicher Erfolgsprognose und unzulänglicher\n\nMasse ist in der genannten Entscheidung - auch als Nebenbemerkung - nichts\n\nenthalten. Der Senat hat vielmehr dort die Pflichtverletzung des beklagten\n\nKonkursverwalters nur darin gesehen, daß er trotz offenen Prozeßausgangs\n\nnach- oder gleichrangige Masseforderungen anderer Gläubiger ohne Rücksicht\n\nauf den bedingten Kostenerstattungsanspruch seines Prozeßgegners bediente.\n\nInsoweit zutreffend weist aber schon Weber (Festschrift für Lent, aaO, S. 319\n\nFn. 50) darauf hin, daß zu unterscheiden sei, ob dem Konkursverwalter die\n\nProzeßführung als solche zur Last gelegt werde oder die anderweitige Masse-\n\nverkürzung während des Prozesses zum Nachteil des Gegners. Im Streitfall\n\ngeht es nur um die Rechtsverfolgung des Beklagten im Vorprozeß als solche.\n\nEinen schädigenden Verteilungsschritt des Beklagten hat die Klägerin nicht zur\n\nKlagegrundlage gemacht.\n\nIII.\n\nDie Sache ist nicht zur Endentscheidung reif.\n\n1. Eine Ersatzpflicht des Konkursverwalters für den gegnerischen Ko-\n\nstenschaden bei erfolglosen Aktivprozessen einer unzulänglichen Masse kann\n\nsich nach allgemeinen Vorschriften aus § 826 BGB ergeben. Das Mittel der\n\nKlage zur Durchsetzung einer streitigen Rechtsposition ist freilich im allgemei-\n\nnen rechtlich nicht zu mißbilligen (vgl. BGHZ 36, 18, 21; 74, 9, 12, 14; 95, 10,\n\n19; 118, 201, 206), so daß ohne Hinzutreten besonderer Umstände eine mate-\n\nrielle persönliche Kostenhaft nach § 826 BGB bei Aktivprozessen des Kon-\n\nkursverwalters ausscheidet.\n\nDie Klägerin hatte, da ihr von den Vorinstanzen im Umfang der revisi-\n\nonsrechtlichen Nachprüfung Schadensersatz aufgrund von § 82 KO zugespro-\n\nchen worden ist, bisher keinen Anlaß, ihre Klage auch unter dem zutreffenden\n\nrechtlichen Blickwinkel des § 826 BGB zu begründen. Sie hat zwar dem Be-\n\nklagten schon in den Tatsacheninstanzen vorgeworfen, leichtfertig einen offen-\n\nsichtlich aussichtslosen Rechtsstreit gegen sie durch zwei Instanzen geführt zu\n\nhaben. Dieses Vorbringen bedarf jedoch zur möglichen Feststellung einer vor-\n\nsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von seiten des Beklagten der Vertiefung.\n\nDazu erhält die Klägerin durch Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht Gelegenheit.\n\n2. Für den erneuten Berufungsdurchgang sind nach gegenwärtigem\n\nSach- und Streitstand namentlich folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:\n\na) Das Berufungsgericht wäre hier nicht daran gehindert, (bedingten)\n\nSchädigungsvorsatz nach § 826 BGB festzustellen, nur weil der Beklagte auf\n\neinen Sieg im Vorprozeß gehofft haben mag, so daß die Klägerin ihre gesetzli-\n\nche Kostenlast, jedoch keinen Erstattungsausfallschaden davongetragen hätte.\n\nZwar kann bedingter Vorsatz unter Umständen auch dann ausgeschlossen\n\nsein, wenn der Schädiger gehofft hat, der Schaden werde nicht eintreten (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 11. Juli 1988 - II ZR 243/87, WM 1988, 1315, 1319 f, in BGHZ\n\n105, 121 insoweit nicht abgedruckt). Denn der bedingte Vorsatz unterscheidet\n\nsich - nicht nur im Strafrecht - von der bewußten Fahrlässigkeit dadurch, daß\n\nder Schädiger die erkannte Schadensmöglichkeit darum in Kauf nimmt, weil\n\nsich das erstrebte Ziel nicht anders erreichen läßt. Demgegenüber vertraut der\n\nbewußt fahrlässig handelnde Schädiger darauf, daß das erkannte Schadensri-\n\nsiko nicht eintreten werde, und nimmt aus diesem Grund die Gefahr in Kauf\n\n(vgl. BGHSt 7, 363, 370). Deshalb kann ein Schädiger, der mit der Möglichkeit\n\ndes Schadenseintritts rechnet, diese Folge auch dann \"billigen\", mit ihr \"ein-\n\nverstanden sein\", wenn ihm jener (Miß-)Erfolg an sich unerwünscht ist und er\n\ndenselben lieber vermieden hätte (vgl. BGHSt, aaO, 369; BGH, Urt. v.\n\n9. Februar 1968 - 4 StR 582/67, NJW 1968, 660, 661).\n\nDas Berufungsgericht wird mithin zu prüfen haben, ob der Beklagte den\n\nVorprozeß geführt hat, weil er die Erfolgsaussichten in beiden Instanzen so\n\nhoch bewertete, daß er darauf vertraute, das Kostenerstattungsrisiko zu Lasten\n\nder jetzigen Klägerin zu vermeiden - dann kein bedingter Vorsatz - oder ob er\n\nauch mit einem Unterliegen ernsthaft rechnete, diese Schädigungsmöglichkeit,\n\nobwohl unerwünscht, aber um der auch für möglich gehaltenen Erfolgsaussicht\n\nwillen billigend in Kauf nahm - dann bedingter Vorsatz.\n\nb) Ein Kläger kann sittenwidrig handeln, wenn er gegen den anderen\n\nTeil zumindest in grob leichtfertiger Weise ein gerichtliches Verfahren, auch\n\nein Rechtsmittelverfahren, einleitet und durchführt, obwohl er weiß, daß der\n\n(bedingte) gegnerische Kostenerstattungsanspruch ungedeckt \n\nist. Grobe\n\nLeichtfertigkeit ist einem Kläger etwa vorzuwerfen, wenn er \"ins Blaue hinein\",\n\nohne jede Prüfung des Anspruchs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, ei-\n\nnen Rechtsstreit vom Zaune bricht. Diesem Fall kann eine offensichtlich ganz\n\nlückenhafte oder sonst auf gänzlich verfehlten Erwägungen beruhende Prüfung\n\nder Erfolgsaussichten gleichstehen. Denn auch hieraus kann typischerweise\n\nauf die grob leichtfertige Haltung eines Klägers bei seinem prozessualen Vor-\n\ngehen geschlossen werden. In der besonderen Lage des Verwalters einer un-\n\nzulänglichen Konkursmasse kann für die Annahme grober Leichtfertigkeit auch\n\nbereits genügen, wenn mit Rücksicht auf die offensichtlich geringen Erfolgs-\n\naussichten eine bemittelte Partei oder der Verwalter einer Konkursmasse, die\n\nauch einen gegnerischen Kostenerstattungsanspruch deckt, bei verständiger\n\nWürdigung von dem Vorgehen zweifelsfrei abgesehen hätte. Die Frage der\n\ngroben Leichtfertigkeit kann grundsätzlich für jede Instanz, sogar für jede ko-\n\nstenverursachende Prozeßhandlung unterschiedlich beantwortet werden. Hat\n\neine Partei, wie der Beklagte im Vorprozeß, den Klaganspruch auf mehrere,\n\nmiteinander konkurrierende Grundlagen gestützt, so ist eine sittenwidrige\n\nRechtsverfolgung gegenüber dem Prozeßgegner bereits dann auszuschließen,\n\nwenn nur eine der Klaggrundlagen über das notwendige Mindestmaß an Er-\n\nfolgsaussichten verfügt.\n\nc) Das Berufungsgericht hat sich die Entscheidungsgründe aus dem\n\nUrteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Vorprozeß (Urt. v. 30. März 1995\n\n- 12 U 280/93) zu eigen gemacht und daraus die Aussichtslosigkeit der\n\nRechtsverfolgung des Beklagten im Vorprozeß entnommen. Diese, am Ergeb-\n\nnis ausgerichtete und auf eine Haftung nach § 82 KO zugeschnittene Wertung\n\nwird dem Beurteilungsspielraum eines Konkursverwalters, der bei Prüfung ei-\n\nner vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung des Prozeßgegners zugrunde zu\n\nlegen ist, nicht gerecht. In der Bewertung der Prozeßaussichten ist insgesamt\n\neine ex-ante Prognose geboten, in der bei Prüfung einzelner Vorfragen ein für\n\nden Kläger günstiges Ergebnis unterstellt werden muß, wenn die Rechtslage\n\ninsoweit bei verständiger Würdigung noch ungewiß war. Insbesondere ist im\n\nBereich der tatrichterlichen Vertragsauslegung eine grob leichtfertige Rechts-\n\nverfolgung bereits dann zu verneinen, wenn überhaupt, obschon möglicherwei-\n\nse fernerliegend, ein Auslegungsergebnis ernstlich in Betracht gezogen wer-\n\nden konnte, nach dem der Prozeßgegner - hier die jetzige Klägerin - hätte un-\n\nterliegen müssen. Es ist nicht erheblich, ob eine solche Auslegung wirklich ge-\n\nboten war oder ob sie bei kritischer Betrachtung jedenfalls starke Gründe für\n\nsich hatte.\n\nDas Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang nach erneuter\n\nVerhandlung mithin unter Umständen zu erwägen haben, ob die Auslegung der\n\nAbreden zwischen der Gemeinschuldnerin und der jetzigen Klägerin über die\n\nFührung der hier fraglichen Konten, zu der das Oberlandesgericht Düsseldorf\n\nim Vorprozeß und ihm folgend das Berufungsgericht in dem aufgehobenen Ur-\n\nteil gelangt sind, zwingend erscheint. Möglicherweise hätte der Beklagte, ohne\n\nsich dem Vorwurf der groben Leichtfertigkeit auszusetzen, nach dem Schreiben\n\nder Klägerin an die Gemeinschuldnerin vom 20. September 1990 (Anlage K 29\n\ndes Vorprozesses) die Ansicht vertreten können, daß das kreditorische und\n\ndas debitorische Konto der Gemeinschuldnerin bei der Klägerin nicht miteinan-\n\nder verrechnet werden sollten und die einseitige Aufrechnung der Verbindlich-\n\nkeit gegen das Guthaben bis auf weiteres ausgeschlossen war. Vorläufig ist\n\noffen, ob das Schreiben vom 20. September 1990 bei einer ex-ante Prognose\n\nder Prozeßaussichten nicht auch als die maßgebende kaufmännische Bestäti-\n\ngung vorausgegangener Verhandlungen gewertet werden konnte, an der inso-\n\nweit durch die weitere Vereinbarung nach beiliegendem Vordruck, die auf den\n\n18. September datiert war, nichts geändert wurde. Im übrigen ist bislang unge-\n\nklärt, wer die Streichungen auf diesem Vordruck veranlaßt hat und ob hier\n\nmöglicherweise infolge eines Irrtums die nach dem Schreiben vom 20. Sep-\n\ntember 1990 nicht gewollte Alternative stehengeblieben ist.\n\nDie Annahme einer Nichtaufrechnungsabrede hätte zu der weiteren Fra-\n\nge geführt, ob eine solche Vereinbarung auch noch in der Krise und im Kon-\n\nkurs der Gemeinschuldnerin Bestand haben konnte; eine Frage, auf die es im\n\nVorprozeß nach der dortigen Vertragsauslegung der Tatsacheninstanzen nicht\n\nmehr ankam und die deshalb vom OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom\n\n30. März 1995 (aaO S. 10 unter 2.) ausdrücklich offengelassen worden ist.\n\nDiese Frage mußte der Beklagte jedoch in seine Prüfung der Erfolgsaussichten\n\neinbeziehen.\n\nEine Rechtsvermutung des Inhaltes, daß eine individuell ausgehandelte\n\nNichtaufrechnungsabrede in Krise oder Konkurs des Aufrechnungsgegners\n\nerlischt, besteht nicht (vgl. BGHZ 23, 131, 136; RGZ 60, 356, 358; 124, 8, 10;\n\nStaudinger/Gursky, BGB 13. Bearb. 2000 § 387 Rn. 240), mag ein solches\n\nVerbot im Konkursfall auch regelmäßig hinfällig werden (vgl. BGH, Urt. v.\n\n2. Dezember 1974 - II ZR 132/73, WM 1975, 134; v. 26. Februar 1987 - I ZR\n\n110/85, WM 1987, 732, 734). Maßgebend ist freilich der Zweck einer solchen\n\nAbrede (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 1978 - III ZR 65/77, WM 1978, 1042, 1044; v.\n\n12. Oktober 1983 - VIII ZR 19/82, WM 1983, 1359; v. 19. September 1988\n\n- II ZR 362/87, WM 1988, 1592, 1593). Auch insoweit werden die Parteien\n\nnoch Gelegenheit zu weiterem Vortrag haben. Dabei kann der schriftliche Ver-\n\ntrag vom 7. Mai 1992 von Bedeutung sein und ferner der Umstand, ob und wie\n\nsich die Klägerin in dieser Hinsicht bei ihren vorprozessualen Verhandlungen\n\nmit dem Beklagten geäußert hat. Auch die Interessenlage der Gemeinschuld-\n\nnerin und mögliche Sondereinflüsse auf Klägerseite, die sich aus ihren Ver-\n\npflichtungen gegenüber den Erwerbern der Gemeinschuldnerin ergeben könn-\n\nten, sind in tatsächlicher Hinsicht noch nicht ausgeschöpft.\n\nIm Hinblick auf die Folgerungen, die im Streitfall aus dem Bauforde-\n\nrungssicherungsgesetz (GSB; BGBl III, 213-2) gezogen werden können, ist zu\n\nbemerken: Der Beklagte durfte davon ausgehen, daß die Klägerin sich an dem\n\neingeforderten Guthaben der Gemeinschuldnerin zunächst weder aufgrund\n\neines Pfandrechtes noch im Wege der Verrechnung befriedigen konnte, soweit\n\nihr bekannt war, daß es sich um Baugelder (§ 1 Abs. 3 GSB) aus Einzahlungen\n\nder Erwerber handelte (vgl. BGH, Urt. v. 13. Oktober 1987 - VI ZR 270/86,\n\nNJW 1988, 263, 265). Im Schrifttum wird auch angenommen, daß die Eröff-\n\nnung des Konkurses über das Vermögen des Baugeldempfängers allein die\n\nBaugeldeigenschaft und die ihr immanente Verwendungspflicht noch nicht auf-\n\nhebt (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 1 Rn. 78, § 30 Rn. 135; Hagenloch,\n\nHandbuch zum Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen 1991 Rn. 82,\n\n84, 85; jeweils m.w.N.); dies kann sich allerdings ändern, sobald der Verwalter\n\nkeine Erfüllung der bestehenden Verträge nach § 17 KO wählt (vgl. Hagenloch,\n\naaO Rn. 85). Bisher ist nicht geklärt, inwieweit sich der Beklagte seinerzeit mit\n\ndieser Frage auseinandergesetzt hat. Da in das eingeforderte Guthaben bei\n\nder Klägerin aber jedenfalls auch grundstücks- und erschließungsbezogene\n\nEntgeltanteile der Erwerber - insoweit daher keine Baugelder - eingeflossen\n\nwaren und im Rahmen des \"Zwei-Konten-Modells\" ursprüngliche Baugelder bei\n\nder Gemeinschuldnerin wohl auch, möglicherweise vollen Umfanges, durch\n\nfreie Kreditmittel der Klägerin ersetzt worden sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GSB; vgl.\n\nauch BGH, Urt. v. 14. Januar 1986 - VI ZR 184/84, WM 1986, 489, 490; v.\n\n8. Januar 1991 - VI ZR 109/90, WM 1991, 905, 907), drängte sich für den Be-\n\nklagten ferner von vornherein die Frage auf, wie hoch der Baugeldanteil an\n\ndem umstrittenen Guthaben zu beziffern war; denn allenfalls in dieser Höhe\n\nkonnte das Bauforderungssicherungsgesetz die Verrechnung durch die Kläge-\n\nrin in Frage stellen. Nachdem der Beklagte in diesem Rechtsstreit selbst be-\n\nhauptet hat, zu einem entsprechenden Sachvortrag im Vorprozeß nicht in der\n\nLage gewesen zu sein (BU S. 9 unten), ist dem Beklagten für diese rechtliche\n\nBegründung seiner Rechtsverfolgung eine offensichtlich ganz lückenhafte\n\nPrüfung der Schlüssigkeitsvoraussetzungen vorzuwerfen, sofern dazu nicht\n\nnoch entlastende Feststellungen erfolgen.\n\nAndererseits kann das Berufungsgericht auch erwägen, ob grobe\n\nLeichtfertigkeit im Vorgehen des Beklagten gegen die Klägerin darin zum Aus-\n\ndruck gekommen ist, daß er nicht eine das Kostenerstattungsrisiko mindernde\n\nTeilklage erhoben hat. Allerdings läßt das festgestellte Sachverhältnis noch\n\nnicht erkennen, ob und mit welcher Deutlichkeit dem Beklagten eine solche\n\nBeschränkung hätte zugemutet werden können. Dem Beklagten wäre auch\n\ndann keine sittenwidrige Inanspruchnahme der Klägerin vorzuwerfen, wenn er\n\nsich nur durch Fehler oder Versäumnisse in der Prozeßführung um vorhandene\n\nChancen seines Vorgehens gebracht hätte.\n\n3. Soweit die Revisionserwiderung darauf verweist, daß die Klägerin hier\n\nauch außerhalb des Vorprozesses als größte Konkursgläubigerin, als Mas-\n\nsegläubigerin und absonderungsberechtigte Grundschuldgläubigerin Beteiligte\n\nim Sinne des § 82 KO war, betrifft dies den Gesichtspunkt der Innenhaftung,\n\nder hier nach Voraussetzungen und Höhe (vgl. dazu BGH, Urt. v. 28. Oktober\n\n1993 - IX ZR 21/93, ZIP 1993, 1886, 1887; siehe jetzt auch § 92 InsO) völlig\n\noffen ist.\n\nHierauf ist die Klage in den Tatsacheninstanzen bisher nicht einmal hilfsweise\n\ngestützt gewesen. Dieser Anspruch, bei dem es sich um einen anderen Streit-\n\ngegenstand handelt, unterliegt daher derzeit auch im Rahmen von § 563 ZPO\n\nkeiner revisionsrechtlichen Prüfung.\n\nKreft Stodolkowitz Kirchhof\n\n Fischer Raebel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-26/ix-zr-209-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-26/ix-zr-209-98","retrieved":"2026-07-10 12:10:50.624257+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-06-26/ix-zr-209-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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