{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-06-21","aktenzeichen":"IX ZR 69/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 765; AGBG § 3 Mußte der Gläubiger einer formularmäßig verlängerten Bürgschaft wegen der bisherigen Gestaltung des Rechtsverhältnisses nicht mit einer - in der früheren Bürgschaftsurkunde nicht enthaltenen - Haftungsausschlußklausel rechnen, entfällt der Überraschungscharakter der Klausel nicht schon durch die Verwen- dung von Fettdruck. Vielmehr bedarf es hier grundsätzlich eines individuellen Hinweises des Bürgen an den Gläubiger.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n21. Juni 2001\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nIX ZR 69/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 765; AGBG § 3\n\nMußte der Gläubiger einer formularmäßig verlängerten Bürgschaft wegen der\n\nbisherigen Gestaltung des Rechtsverhältnisses nicht mit einer - in der früheren\n\nBürgschaftsurkunde nicht enthaltenen - Haftungsausschlußklausel rechnen,\n\nentfällt der Überraschungscharakter der Klausel nicht schon durch die Verwen-\n\ndung von Fettdruck. Vielmehr bedarf es hier grundsätzlich eines individuellen\n\nHinweises des Bürgen an den Gläubiger.\n\nBGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - IX ZR 69/00 - OLG Celle\n\n LG Verden\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 21. Juni 2001 durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer,\n\nDr. Zugehör und Dr. Ganter\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 20. Januar 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung\n\n- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin erteilte am 1. November 1995 der S. H. GmbH (i. f.:\n\nH. GmbH oder Auftragnehmerin oder Streithelferin) den Auftrag, zum Pau-\n\nschalpreis von 670.000 DM ein Gebäude zu sanieren und zu modernisieren.\n\nDie Geltung der VOB war vereinbart. In dem Vertrag, der nicht ausgeführt wur-\n\nde, verpflichtete sich die Auftragnehmerin zur Stellung einer Vertragserfül-\n\nlungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Auftragssumme.\n\nAm 29. November 1995 übernahm die verklagte Bank im Auftrag der\n\nH. GmbH zugunsten der Klägerin eine bis zum 30. Juni 1996 befristete Ver-\n\ntragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 67.000 DM. Daneben verbürgte sich die\n\nBeklagte unter dem 21. Dezember 1995, befristet bis zum 31. März 1996, ge-\n\ngenüber einer KS ... GmbH (i. f.: KS GmbH), deren Gesellschafter teilweise\n\nidentisch sind mit Gesellschaftern der Klägerin, in Höhe von 300.000 DM für\n\ndie Vertragserfüllung durch die H. GmbH. An diese floß im Januar 1996 von\n\neinem Konto der KS GmbH ein Betrag von 324.300 DM. Ob die Zahlung im\n\nAuftrag und für Rechnung der Klägerin als Vorauszahlung auf die Vergütung\n\naus dem Bauvertrag vom 1. November 1995 geleistet wurde, ist zwischen den\n\nParteien streitig.\n\nDie C., eine Kreditgeberin sowohl der Klägerin als auch der KS GmbH,\n\nerbat mit Schreiben vom 16. April 1996 von der Beklagten eine Verlängerung\n\nder Bürgschaft vom 21. Dezember 1995. Nachdem die hierzu befragte\n\nH. GmbH ihr Einverständnis mitgeteilt hatte, erteilte die Beklagte unter dem\n\n26. April 1996 der KS GmbH eine bis zum 31. Juli 1996 verlängerte und an-\n\nsonsten mit der Bürgschaft vom 21. Dezember 1995 inhaltlich übereinstimmen-\n\nde neue Bürgschaft. Unter dem 29. Mai 1996 teilte die C. der Beklagten mit, sie\n\nhabe nunmehr erfahren, daß die H. GmbH den Bauvertrag nicht mit der\n\nKS GmbH, sondern mit der Klägerin geschlossen habe. Im Hinblick darauf rei-\n\nche sie die Bürgschaft vom 26. April 1996 zurück mit der Bitte, als Auftraggeber\n\ndie Klägerin statt der KS GmbH aufzuführen. Im Einverständnis der H. GmbH\n\nstellte die Beklagte daraufhin unter dem 12. Juni 1996 eine wunschgemäß ver-\n\nänderte Bürgschaftsurkunde zur Verfügung. Mit Schreiben vom 11. Juli 1996\n\nbat die C. die Beklagte unter Beifügung der Urkunden vom 29. November 1995\n\n(über 67.000 DM) und vom 12. Juni 1996 (über 300.000 DM) darum, die Bürg-\n\nschaften abermals zu verlängern und anschließend zurückzusenden. Mit Zu-\n\nstimmung der Auftragnehmerin erteilte die Beklagte daraufhin unter dem\n\n16. Juli 1996 zwei Bürgschaften mit verlängerter Laufzeit. Hierfür verwendete\n\nsie neue Formulare, die erstmals die - im Fettdruck hervorgehobene - Klausel\n\nenthielten: \"Diese Bürgschaft umfaßt nicht Ansprüche auf Rückzahlung gelei-\n\nsteter Vorauszahlungen und Überzahlungen, sowie auf fristgerechte Erfüllung\n\nder dem Auftragnehmer obliegenden Mängelgewährleistungen\".\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus den beiden Bürgschaften auf Zah-\n\nlung von zuletzt noch 324.300 DM in Anspruch. Sie behauptet, an die Auftrag-\n\nnehmerin, welche die Erfüllung des Bauvertrages ernsthaft und endgültig ab-\n\nlehne, die Klagesumme als Vorauszahlung geleistet zu haben. Die in den bei-\n\nden Bürgschaftsurkunden vom 16. Juli 1996 enthaltenen Ausschlußklauseln,\n\ndie seinerzeit ihrer Aufmerksamkeit entgangen seien, erfaßten ihren Rückzah-\n\nlungsanspruch nicht. Falls dies aber doch so sei, handele es sich um überra-\n\nschende und unangemessene Klauseln (§§ 3, 9 AGBG). Die H. GmbH ist dem\n\nRechtsstreit als Streithelferin der Beklagten beigetreten. Die Vorinstanzen ha-\n\nben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren An-\n\nspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:\n\nFür den - unterstellten - Anspruch der Klägerin gegen die Streithelferin\n\nauf Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlung habe die Beklagte nicht als\n\nBürgin einzustehen. Zwar decke eine Vertragserfüllungsbürgschaft normaler-\n\nweise den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung und damit auch den\n\nAnspruch auf Ersatz nutzlos geleisteter und sich als Mindestschaden darstel-\n\nlender Vorauszahlungen. Insoweit habe die Beklagte ihre Bürgenhaftung aber\n\ndurch die Klauseln, daß die Bürgschaften Ansprüche auf Rückzahlung gelei-\n\nsteter Vorauszahlungen nicht umfaßten, ausgeschlossen. Es sei nicht ersicht-\n\nlich, daß diese Klauseln gegen § 3 AGBG verstießen. Sie seien nämlich ohne\n\nweiteres verständlich und durch Fettdruck hervorgehoben, so daß eine Kennt-\n\nnisnahme durch den Kunden zu erwarten sei. Die für die Klägerin tätig gewor-\n\ndene C. hätte die Klauseln auf jeden Fall bemerken müssen. Daß die C. zuvor\n\nunter Zurücksendung der Originalurkunden vom 29. November 1995 und vom\n\n12. Juni 1996 um Verlängerung der Bürgschaften gebeten habe, sei unerheb-\n\nlich. Einen anderweitigen, nicht auf der Vorauszahlung beruhenden Schaden\n\nhabe die Klägerin nicht dargetan.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nOb die tatrichterliche Auslegung, wonach der Ausschluß der Bürgen-\n\nhaftung auch den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung geleisteter Voraus-\n\nzahlungen erfaßt, den Angriffen der Revision standhält, kann offen bleiben.\n\nSelbst wenn der Ansicht des Berufungsgerichts in diesem Punkt zu folgen sein\n\nsollte, kann sich die Beklagte auf die Ausschlußklauseln nicht berufen. Diese\n\nsind jedenfalls im vorliegenden Fall überraschend und deshalb nicht wirksame\n\nBestandteile der Bürgschaftsverträge geworden (§ 3 AGBG).\n\n1. Ob die Klauseln aufgrund allgemeiner Umstände, insbesondere we-\n\ngen einer Abweichung von dem Vertragstyp \"Vertragserfüllungsbürgschaft\" un-\n\ngewöhnlich waren, kann dahinstehen. Der für die Anwendung des § 3 AGBG\n\nvorausgesetzte Überrumpelungseffekt kann sich auch daraus ergeben, daß der\n\nVertragspartner nach den individuellen Begleitumständen des Vertragsschlus-\n\nses vernünftigerweise nicht mit einer solchen Klausel rechnen mußte\n\n(BGHZ 102, 152, 159; 109, 197, 201; 130, 150, 154; BGH, Urt. v. 17. März\n\n1994 - IX ZR 102/93, NJW 1994, 1656, 1657). Das kann insbesondere dann\n\nder Fall sein, wenn die Klausel wesentlich von dem abweicht, was der Ver-\n\ntragspartner des Verwenders als seine Vorstellungen und Absichten bei den\n\nVerhandlungen zum Ausdruck gebracht hat, ohne daß ihm darin widersprochen\n\nwurde (BGH, Urt. v. 17. März 1994 - IX ZR 102/93, aaO). Dabei beurteilt sich\n\ndie Abweichung von dem Erwartungshorizont des Vertragspartners nach einem\n\ndurch die konkreten Umstände überlagerten generellen Maßstab (BGHZ 109,\n\n197, 202; BGH, Urt. v. 9. April 1987 - III ZR 84/86, NJW 1987, 2011; Ulmer, in:\n\nUlmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. § 3 Rn. 13a). Entscheidend ist das bei\n\ndem Vertragspartner individuell vorhandene oder ihm individuell mögliche Um-\n\nstandswissen; welche Schlüsse aus diesen Erkenntnismöglichkeiten zu ziehen\n\nwaren, bestimmt sich demgegenüber nach einem objektiv-typisierenden Maß-\n\nstab (Lindacher, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 3 Rn. 37; vgl.\n\nBGHZ 102, 152, 159; 130, 150, 154; BGH, Urt. v. 24. September 1980 - VIII ZR\n\n273/79, NJW 1981, 117, 118; v. 9. April 1987 aaO).\n\nDaß die Bürgschaften bei Wirksamkeit der fraglichen Klauseln völlig\n\nentwertet wären, weil sie nach Sachlage überhaupt nur zur Absicherung der\n\n- gemäß der Unterstellung des Berufungsgerichts geleisteten - Vorauszahlung\n\ndienen konnten, hat hierbei außer Betracht zu bleiben. Ob eine Klausel für den\n\nVertragspartner überraschende Wirkung hat, muß im Lichte der für den Ver-\n\nwender erkennbaren Umstände des Vertragsschlusses gesehen werden (BGH,\n\nUrt. v. 8. Oktober 1975 - VIII ZR 81/74, NJW 1977, 195, 197; Staudinger/\n\nSchlosser, BGB 13. Bearb. § 3 AGBG Rn. 13). Die Parteien haben nicht vor-\n\ngetragen, daß die Beklagte von der Vorauszahlung wußte. Indessen hat das\n\nBerufungsgericht - wie die Revision mit Recht rügt - die Vorgeschichte der bei-\n\nden streitgegenständlichen Bürgschaften, namentlich das Schreiben der C.\n\nvom 11. Juli 1996, nicht hinreichend berücksichtigt. Beide Bürgschaften stellten\n\nsich faktisch als Verlängerung bzw. Neufassung der früheren Bürgschaften dar.\n\nDer streitgegenständlichen Bürgschaft vom 16. Juli 1996 über 300.000 DM wa-\n\nren die - jeweils befristeten - Bürgschaften vom 21. Dezember 1995, 26. April\n\n1996 und 12. Juni 1996 vorausgegangen. Vor Ablauf der Befristung war\n\n- einem Wunsch der Gläubigerseite entsprechend - die Bürgschaft vom\n\n21. Dezember 1995 durch diejenige vom 26. April 1996 ersetzt worden. Diese\n\nwiederum war durch die Bürgschaft vom 12. Juni 1996 abgelöst worden, nach-\n\ndem der Beklagten bedeutet worden war, daß die Klägerin anstelle der\n\nKS GmbH Gläubigerin sein sollte. Die Bürgschaft vom 16. Juli 1996 sollte die-\n\njenige vom 12. Juni 1996 verlängern, die am 31. Juli 1996 auslief. Der eben-\n\nfalls streitgegenständlichen Bürgschaft über 67.000 DM vom 16. Juli 1996 war\n\neine gleichartige Bürgschaft vom 29. November 1995 vorausgegangen. Diese\n\nwar zwar bereits am 30. Juni 1996 ausgelaufen. Es war jedoch klar, daß auch\n\ndie neu zu übernehmende Bürgschaft inhaltlich der früheren entsprechen soll-\n\nte. Dies wurde darüber hinaus durch das Anforderungsschreiben der C. vom\n\n11. Juli 1996 deutlich. Darin heißt es:\n\n\"...wir nehmen bezug auf das... am 11.07.1996 geführte Te-\n\nlefonat und senden \n\nIhnen als Anlage die Original-\n\nBürgschaftsurkunden über DM 300.000,-- und DM 67.000,--\n\nzurück. Über diese Bürgschaften dürfen Sie nur verfügen,\n\nwenn sichergestellt ist, daß diese Bürgschaften für ein weite-\n\nres Jahr verlängert werden und anschließend an die C. ... ge-\n\nsandt werden.\n\nNach den Informationen unseres Kreditnehmers wurde mit\n\ndem Bauvorhaben bisher noch nicht begonnen.\"\n\nWenn die Beklagte daraufhin kommentarlos zwei neue Bürgschaftsur-\n\nkunden übersandte, in denen die Geltungsdauer der Bürgschaften bis zum\n\n30. Juni 1997 erstreckt wurde, hatten weder die Klägerin noch die für diese\n\nauftretende C. Anlaß zu der Annahme, die Beklagte könnte - erstmals - die\n\nGelegenheit benutzt haben, den Urkundentext zum Nachteil der Gläubigerseite\n\nzu verändern. Insbesondere deshalb, weil die C. die Urkunden der Beklagten\n\nzu treuen Händen überlassen hatte und sie aus der bedeutenderen Bürgschaft\n\n- nämlich derjenigen über 300.000 DM, deren Geltungsdauer noch nicht abge-\n\nlaufen war - ohne weiteres Rechte hätte herleiten können, wenn die Beklagte\n\ndiese Bürgschaft nicht oder nur mit inhaltlichen Änderungen verlängert hätte,\n\ndurfte sie erwarten, daß die Beklagte etwaige Absichten in dieser Richtung\n\ndeutlich verlautbarte. Zwar hat die Beklagte in der Revisionsverhandlung dar-\n\nauf hingewiesen, daß der Geschäftsführer der H. GmbH nach dem eigenen\n\n(bestrittenen) Vortrag der Klägerin schon im Mai/Juni 1996 die Vertragserfül-\n\nlung abgelehnt hatte. Dieser Hinweis ist jedoch unerheblich. Die angebliche\n\nErfüllungsverweigerung berührt das Valutaverhältnis und nicht das Leistungs-\n\nverhältnis zwischen den Prozeßparteien. Selbst wenn die Klägerin davon aus-\n\ngegangen sein sollte, daß die Beklagte die Leistungsverweigerung kannte,\n\ndurfte sie - zumal in dem Schreiben vom 11. Juli 1996 darauf aufmerksam ge-\n\nmacht worden war, daß \"mit den Bauarbeiten noch nicht begonnen\" worden\n\nwar - eine ausdrückliche Erklärung der Beklagten erwarten, falls diese aus der\n\nLeistungsverweigerung der H. GmbH Konsequenzen ableiten wollte. Das\n\nmußte auch der Beklagten klar sein. Die Klauseln, wonach die Bürgschaft für\n\nden Anspruch auf Rückzahlung von Vorauszahlungen nicht gelten sollte, liefen\n\ndiesem berechtigten Erwartungshorizont der Gläubigerseite zuwider.\n\n2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die überraschende Wirkung der\n\nKlauseln sei ausgeschlossen, weil sie drucktechnisch so gestaltet seien, daß\n\ndie Beklagte mit ihrer Kenntnisnahme durch die Gläubigerseite habe rechnen\n\nkönnen, kann nicht geteilt werden.\n\nAllerdings können Allgemeine Geschäftsbedingungen, mit denen der\n\nGegner des Verwenders nicht von vornherein rechnen mußte, die Eignung zur\n\nÜberrumpelung verlieren, wenn der Verwender durch einen eindeutigen Hin-\n\nweis auf sie aufmerksam macht. Hinsichtlich der Intensität dieses Hinweises ist\n\njedoch zu differenzieren zwischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit\n\ndenen lediglich die Erwartung des Gegners des Verwenders auf eine ver-\n\ntragstypkonforme und gebräuchliche Rechtsgestaltung enttäuscht wird, und\n\nsolchen, die der durch individuelle Umstände des Vertragsschlusses begrün-\n\ndeten Erwartung der Gegenseite widersprechen (vgl. Lindacher, aaO § 3\n\nAGBG Rn. 37). Dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet.\n\nDer Überraschungscharakter einer allgemein ungewöhnlichen - etwa\n\nnicht vertragstypkonformen - Klausel entfällt, wenn sie inhaltlich ohne weiteres\n\nverständlich und drucktechnisch so hervorgehoben ist, daß erwartet werden\n\nkann, der Gegner des Verwenders werde von ihr Kenntnis nehmen (BGHZ 130,\n\n150, 155; BGH, Urt. v. 6. Dezember 1984 - IX ZR 115/83, NJW 1985, 848, 849;\n\nv. 22. Mai 1991 - IV ZR 232/90, VersR 1991, 911, 912; v. 14. Dezember 1994\n\n- IV ZR 3/94, NJW 1995, 784, 785; vgl. auch BGHZ 121, 107, 112).\n\nDagegen entfällt bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen der\n\nGegner des Verwenders wegen der dem Vertragsschluß vorausgegangenen\n\nkonkreten Umstände nicht rechnen muß, die überraschende Wirkung grund-\n\nsätzlich nur dann, wenn der Gegner einen individuellen Hinweis erhält; gegen-\n\nüber dem Normaldruck stärkere Drucktypen sind allein nicht geeignet, ihn hin-\n\nreichend über die von dem Verwender angestrebte Änderung ins Bild zu setzen\n\n(BGHZ 99, 203, 206; 131, 55, 59; vgl. ferner BGH, Urt. v. 24. September 1980\n\n- VIII ZR 273/79, NJW 1981, 117, 118; v. 17. März 1994 - IX ZR 102/93,\n\nNJW 1994, 1656, 1657; ebenso Lindacher, aaO § 3 AGBG Rn. 41).\n\nDies macht insbesondere der vorliegende Fall deutlich. Weil die Gläubi-\n\ngerseite davon ausgehen durfte - und ersichtlich auch davon ausging -, die neu\n\nhereingereichten Bürgschaftsurkunden unterschieden sich lediglich hinsichtlich\n\ndes Ablaufdatums von denen, die durch sie ersetzt wurden, sah sie keinen\n\nAnlaß, sich auch den übrigen Text der neuen Urkunden näher anzusehen oder\n\nsogar mit dem der früheren zu vergleichen. Sie hatte, falls sie sich von den frü-\n\nheren keine Fotokopien gemacht hatte, nicht einmal die Möglichkeit dazu, weil\n\nsie die Originalurkunden an die Beklagte zurückgegeben hatte.\n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ändert daran nichts, daß\n\ndie Klägerin bei der Abwicklung der Bürgschaftsangelegenheit von einer in\n\nKreditsicherungsgeschäften erfahrenen Stelle, der C., betreut wurde und sich\n\ndieser als Verhandlungsgehilfin bediente. Gleichgültig ist, ob der Klägerin die\n\nErkenntnismöglichkeiten der C. in entsprechender Anwendung des § 166 BGB\n\nzugerechnet werden können (vgl. BGHZ 83, 293, 296 f; 102, 316, 320; BGH,\n\nUrt. v. 7. Dezember 2000 - IX ZR 330/99, WM 2001, 734, 735). Diejenigen der\n\nC. waren nicht besser als die der Klägerin. Die C. kannte nicht mehr und nicht\n\nweniger Umstände als diese. Die Aufmerksamkeit, mit welcher die neuen Bürg-\n\nschaftsurkunden zu überprüfen waren, richtete sich nach dem Grad des Ver-\n\ntrauens, das der Beklagten hinsichtlich der Umsetzung des ihr Aufgetragenen\n\nberechtigterweise entgegengebracht wurde. Die individuellen Umstände vor\n\nder Unterzeichnung der neuen Urkunden mußte eine geschäftserfahrene Bank\n\nnicht anders werten als ein mit Kreditsicherheiten weniger vertrauter Teilneh-\n\nmer am Rechtsverkehr. Da diese Umstände das Vertrauen rechtfertigten, es\n\ngehe nur um eine Haftungsverlängerung, hatte auch die C. von sich aus keinen\n\nAnlaß, die von der Beklagten neu ausgestellten Bürgschaftsurkunden daraufhin\n\nzu überprüfen, ob sie über die erbetene Änderung hinaus weitere Abweichun-\n\ngen, und zwar solche zu Lasten des Gläubigers, enthielten.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sa-\n\nche ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO),\n\nweil sie noch nicht entscheidungsreif ist. Zwar ist der für Januar 1996 behaup-\n\ntete Geldfluß zuletzt unstreitig geworden. Die Beklagte hat aber in Abrede ge-\n\nstellt,\n\ndaß es sich dabei um eine Vorauszahlung der Klägerin auf den Werklohn ge-\n\nmäß dem Vertrag vom 1. November 1995 gehandelt habe. Dem wird das Be-\n\nrufungsgericht nunmehr nachgehen müssen.\n\nStodolkowitz Kirchhof Fischer\n\n Zugehör Ganter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-21/ix-zr-69-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-21/ix-zr-69-00","retrieved":"2026-07-10 12:12:56.514507+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-06-21/ix-zr-69-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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