{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-06-21","aktenzeichen":"III ZR 34/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HambVwVfG § 4 Abs. 2 Nr. 2 Wenn ein hamburgisches Gesundheitsamt eine in Hamburg wohnende Be- werberin um Berufung in ein Beamtenverhältnis in Schleswig-Holstein auf ihre gesundheitliche Eignung untersucht und der schleswig-holsteinischen Ein- stellungsbehörde ein entsprechendes amtsärztliches Zeugnis erteilt, handelt es sich nicht um Amtshilfe. BGB § 839 Cb Der Amtsarzt eines hamburgischen Gesundheitsamts, der eine in Hamburg wohnende Bewerberin um Berufung in ein Beamtenverhältnis in Schleswig- Holstein untersucht und der schleswig-holsteinischen Einstellungsbehörde ein amtsärztliches Zeugnis über ihre gesundheitliche Eignung als Beamtin erteilt, erfüllt keine Amtspflichten gegenüber dem Land Schleswig-Holstein als einem Dritten im Sinne von § 839 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n21. Juni 2001\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nIII ZR 34/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n------------------------------------\n\nHambVwVfG § 4 Abs. 2 Nr. 2\n\nWenn ein hamburgisches Gesundheitsamt eine in Hamburg wohnende Be-\nwerberin um Berufung in ein Beamtenverhältnis in Schleswig-Holstein auf ihre\ngesundheitliche Eignung untersucht und der schleswig-holsteinischen Ein-\nstellungsbehörde ein entsprechendes amtsärztliches Zeugnis erteilt, handelt\nes sich nicht um Amtshilfe.\n\nBGB § 839 Cb\n\nDer Amtsarzt eines hamburgischen Gesundheitsamts, der eine in Hamburg\nwohnende Bewerberin um Berufung in ein Beamtenverhältnis in Schleswig-\nHolstein untersucht und der schleswig-holsteinischen Einstellungsbehörde ein\namtsärztliches Zeugnis über ihre gesundheitliche Eignung als Beamtin erteilt,\nerfüllt keine Amtspflichten gegenüber dem Land Schleswig-Holstein als einem\nDritten im Sinne von § 839 BGB.\n\nBGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 34/00 - OLG Hamburg\n LG Hamburg\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des\n\nHanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom\n\n3. Dezember 1999 aufgehoben und das Urteil des Landge-\n\nrichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 17. April 1998 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDas klagende Land Schleswig-Holstein beabsichtigte im Jahre 1993, die\n\nals Angestellte an einer Grundschule in E. tätige, in Hamburg wohnende Lehre-\n\nrin M. Sch. in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Mit Schreiben vom\n\n15. November 1993 forderte das Schulamt Frau Sch. auf, sich von dem für ih-\n\nren Wohnsitz zuständigen Gesundheitsamt unter Vorlage dieses Schreibens\n\namtsärztlich untersuchen zu lassen; der amtsärztlichen Bescheinigung müsse\n\nzu entnehmen sein, ob die Eignung für den Lehrerberuf im Beamtenverhältnis\n\nauf Lebenszeit bestehe; das amtsärztliche Gesundheitszeugnis und die Ko-\n\nstenrechnung sollten an das Ministerium für Frauen, Bildung, Weiterbildung\n\nund Sport des Landes Schleswig-Holstein gesandt werden. Frau Sch. ließ sich\n\nam 29. November 1993 unter Vorlage dieses Schreibens vom Gesundheitsamt\n\ndes Bezirksamts Ei. in Hamburg untersuchen. In einem ihr zur Vorbereitung der\n\nUntersuchung ausgehändigten Vordruck beantwortete sie die Frage nach\n\n\"ernsthaften Erkrankungen\" u.a. mit: \"Angeborene Hüftdysplasie\". Das Ge-\n\nsundheitsamt erteilte unter dem 13. Dezember 1993 ein amtsärztliches Zeugnis\n\n(\"... ausgestellt auf Ersuchen vom Schulamt des Kreises P. ...\") dahin, daß\n\nnach den erhobenen Untersuchungsbefunden ärztlicherseits keine Bedenken\n\ngegen die Übernahme der untersuchten als Lehrerin in ein Beamtenverhältnis\n\nbestünden; Frau Sch. sei für diesen Beruf gesundheitlich geeignet; mit vorzei-\n\ntigem Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit sei nicht zu rechnen. Anschließend\n\nwurde Frau Sch. durch das Ministerium des klagenden Landes mit Wirkung\n\nvom 15. Dezember 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe\n\nzur Lehrerin z.A. ernannt. Inzwischen ist sie Beamtin auf Lebenszeit.\n\nAnläßlich eines Verfahrens auf Übernahme in den Schuldienst der be-\n\nklagten Stadt Hamburg im Rahmen eines Lehreraustauschverfahrens wurde\n\nFrau Sch. am 17. November 1994 nochmals untersucht, diesmal vom Perso-\n\nnalärztlichen Dienst des Senatsamts für den Verwaltungsdienst der Beklagten.\n\nDiese Untersuchung und eine orthopädische Zusatzuntersuchung ergaben den\n\nBefund, daß wegen einer bestehenden Hüftgelenkserkrankung Bedenken ge-\n\ngen die Tätigkeit als Lehrerin - im Beamtenverhältnis - bestünden. Zwar zeige\n\ndie Erkrankung derzeit keine Symptomatik. Im Hinblick darauf, daß der Lehrer-\n\nberuf grundsätzlich im Stehen ausgeübt werde, könne jedoch keine sichere\n\nPrognose gestellt werden. Durch längeres Stehen könnten der Verlauf der Er-\n\nkrankung und die Beschwerden ungünstig beeinflußt werden. Deshalb könnten\n\nzukünftige Fehlzeiten oder eine vorzeitige Pensionierung nicht mit einem aus-\n\nreichend hohen Maß an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Dieser\n\nBefund führte dazu, daß die Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung der\n\nBeklagten mit Schreiben vom 23. Januar 1995 aus gesundheitlichen Gründen\n\ndie Übernahme von Frau Sch. als beamtete Lehrerin ablehnte.\n\nDas klagende Land, das seinerseits im Hinblick auf den Gesundheitszu-\n\nstand der von ihm zur Lehrerin auf Lebenszeit ernannten Frau Sch. in Zukunft\n\nerhebliche Vermögenseinbußen befürchtet (z.B. im Falle von Beihilfeleistun-\n\ngen, notwendigen Vertretungen und etwa auch einer Frühpensionierung),\n\nnimmt die Beklagte - im Hinblick darauf, daß der Schaden noch nicht beziffert\n\nwerden könne, im Wege einer Feststellungsklage - auf Schadensersatz wegen\n\nAmtspflichtverletzung in Anspruch. Das vom Gesundheitsamt der Beklagten\n\nerteilte amtsärztliche Gutachten sei schuldhaft auf einer unzureichenden Tat-\n\nsachengrundlage erstellt worden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der\n\nBeamtenbewerberin wären bei der gebotenen gründlicheren Untersuchung si-\n\ncher zu erkennen gewesen. Die Beklagte hat eine Schadensersatzpflicht ge-\n\ngenüber dem klagenden Land in Abrede gestellt. Landgericht und Oberlandes-\n\ngericht haben der Feststellungsklage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt\n\ndie Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Kla-\n\nge.\n\nA.\n\nEs bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Mit\n\nRecht hat das Berufungsgericht ein Feststellungsinteresse des klagenden Lan-\n\ndes i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs,\n\nder noch nicht abschließend mit der Leistungsklage geltend gemacht werden\n\nkann, bejaht. Das Feststellungsinteresse ist in einem solchen Fall grundsätz-\n\nlich dann zu bejahen, wenn der Anspruchsgegner seine haftungsrechtliche\n\nVerantwortlichkeit in Abrede stellt und durch die Klageerhebung einer drohen-\n\nden Verjährung entgegengewirkt werden soll. Geht es dabei um den Ersatz erst\n\nkünftig befürchteten Schadens aufgrund einer nach Behauptung des Klägers\n\nbereits eingetretenen Rechtsverletzung, so setzt das Feststellungsinteresse\n\nweiter die Möglichkeit dieses Schadenseintritts voraus; diese ist nur dann zu\n\nverneinen, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein\n\nGrund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rech-\n\nnen (BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - NJW 2001, 1431 f).\n\nEine dementsprechende Schadenswahrscheinlichkeit ist im Streitfall ohne\n\nweiteres anzunehmen.\n\nB.\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\nDas Berufungsgericht will danach differenzieren, ob das Gesundheits-\n\namt der Beklagten bei der Erteilung des amtsärztlichen Zeugnisses vom 13.\n\nDezember 1993 in \"eigener originärer Zuständigkeit\" tätig geworden sei oder\n\nnicht. Im ersteren Fall habe das Gesundheitsamt Amtspflichten gegenüber dem\n\nim Sinne des Amtshaftungsrechts als \"Dritter\" anzusehenden klagenden Land\n\nverletzt, so daß ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34\n\nGG gegeben sei. Anderenfalls ergebe sich die Verpflichtung der Beklagten\n\nzum Schadensersatz aus den Rechtsgrundsätzen über die Amtshilfe.\n\nI.\n\nIndessen ist nach dem vorliegenden Sachverhalt für einen Ersatzan-\n\nspruch im Zusammenhang mit dem Rechtsinstitut der Amtshilfe von vornherein\n\nkein Raum. Um Amtshilfe handelte es sich bei der in Rede stehenden\n\namtsärztlichen Untersuchung und Zeugniserteilung nicht.\n\n1.\n\nNach § 4 Abs. 2 Nr. 2 des hier maßgeblichen Hamburgischen Verwal-\n\ntungsverfahrensgesetzes (HambVwVfG; vgl. auch § 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) liegt\n\nselbst dann, wenn eine Behörde einer anderen Behörde auf Ersuchen ergän-\n\nzende Hilfe leistet, Amtshilfe im Rechtssinne nicht vor, wenn die Hilfeleistung in\n\nHandlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.\n\nDarunter sind alle Aufgaben zu verstehen, die der betreffenden Behörde be-\n\nreits spezialgesetzlich außerhalb der Amtshilferegelungen als Hilfeleistungen\n\n(auch) gegenüber anderen Behörden übertragen sind, für die sich also die\n\nPflicht zur Hilfeleistung nicht erst aufgrund des Ersuchens der auf die Hilfe an-\n\ngewiesenen Behörde ergibt (näher hierzu Kopp/Ramsauer VwVfG 7. Aufl. § 4\n\nRn. 16; Obermayer VwVfG 3. Aufl. § 4 Rn. 48; Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 5.\n\nAufl. § 4 Rn. 35 ff m.w.N.). Diese Regelung hat ihren inneren Grund darin, daß\n\ndie von ihr erfaßten Hilfeleistungen in der Regel bestimmten Fachbehörden\n\nzugewiesen sind, die häufig eigens zu diesem Zweck errichtet oder zumindest\n\n(auch) hierfür mit Dienstkräften und Einrichtungen ausgestattet wurden, um\n\nandere Behörden unter Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der\n\nVerwaltung Hilfeleistungen zu erbringen, ohne daß der Rückgriff auf die §§ 4\n\nbis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes notwendig wäre; das vom Gesetzge-\n\nber vorgegebene Zusammenwirken bestimmter Behörden, die dafür jeweils mit\n\nTeilaufgaben betraut sind, läßt sich nicht mit der Amtshilfe gleichsetzen, die die\n\nAufgabenbewältigung nur in Ausnahmefällen mit fremder Hilfe ermöglichen soll\n\n(Obermayer aaO § 4 Rn. 49).\n\n2.\n\nIn diesem Sinne - also der pflichtgemäßen Wahrnehmung einer eigenen\n\nAufgabe, nicht einer Handlung im Rahmen der Amtshilfe - ist es auch zu wer-\n\nten, wenn Amtsärzte der Gesundheitsämter in Hamburg amtsärztliche Zeugnis-\n\nse erteilen, die zur Ermittlung gesundheitlicher Befunde gesetzlich vorge-\n\nschrieben sind (vgl. OVG Münster NVwZ-RR 1992, 527; OVG Brandenburg\n\nRecht im Amt 1998, 299; Stelkens/Bonk/Sachs aaO Rn. 36; Kopp/Ramsauer\n\naaO Rn. 16). Dies gilt auch im Streitfall.\n\na) Nach § 3 Abs. 1 Nr. III des in Hamburg mit seinen Durchführungsver-\n\nordnungen als Landesrecht fortgeltenden Gesetzes über die Vereinheitlichung\n\ndes Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 531) obliegt den Ge-\n\nsundheitsämtern u.a. die amts-, gerichts- und vertrauensärztliche Tätigkeit,\n\nsoweit sie den Amtsärzten übertragen ist. § 1 Satz 2 Nr. 5 der Zweiten Durch-\n\nführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 22. Februar 1935 (RGBl. I S. 215)\n\nschreibt vor, daß das Gesundheitsamt amtliche Zeugnisse in allen Fällen aus-\n\nzustellen hat, in denen die Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses \"vor-\n\ngeschrieben\" ist. Maßgebliche gesetzliche Vorschrift im letzteren Sinne ist im\n\nStreitfall § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Hol-\n\nstein - Landesbeamtengesetz (LBG) - i.d.F. vom 2. Juni 1991 (GVOBl. Schl.-H.\n\nS. 275), wonach die gesundheitliche Eignung für das Beamtenverhältnis in der\n\nRegel durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen ist. Hier-\n\nauf beruhte die Anforderung eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses\n\ndurch das schleswig-holsteinische Ministerium für Frauen, Bildung, Weiterbil-\n\ndung und Sport gegenüber dem Schulamt des Kreises P., das seinerseits die\n\nBewerberin, Frau Sch., entsprechend unter dem 15. November 1993 anschrieb\n\nund diese hierdurch veranlaßte, das Gesundheitsamt in ihrem Wohnort Ham-\n\nburg aufzusuchen.\n\nDaß mithin das Gesundheitsamt ein Gesundheitszeugnis erstellt hat,\n\ndessen Beibringung im Sinne des hamburgischen Landesrechts \"vorgeschrie-\n\nben\" war, kann nicht mit der Erwägung der Revision - in anderem Zusammen-\n\nhang - in Frage gestellt werden, schleswig-holsteinisches Landesrecht könne\n\nseiner Natur nach andere Bundesländer nicht verpflichten. Letzterer Gesichts-\n\npunkt schließt nicht die Befugnis des hamburgischen Gesetzgebers aus, den\n\nTatbestand einer (landes-)gesetzlich begründeten Verpflichtung bestimmter\n\n(Landes-)Behörden zum Handeln (hier: amtsärztliche Untersuchung und Be-\n\ngutachtung einer Hamburger Bürgerin) nach der jeweiligen Sachlage auch an\n\neinen durch Vorschriften eines anderen Bundeslandes ausgelösten \"Hand-\n\nlungsbedarf\" (hier: Notwendigkeit eines amtsärztlichen Attests im schleswig-\n\nholsteinischen Beamteneinstellungsverfahren) anzuknüpfen. Soweit es um die\n\nErstattung amtlicher Gesundheitszeugnisse als Teil des öffentlichen Gesund-\n\nheitswesens geht, ist eine derartige - \"grenzüberschreitende\" und auf Gegen-\n\nseitigkeit beruhende (vgl. § 22 Abs. 1 des schleswig-holsteinischen Gesetzes\n\nüber den öffentlichen Gesundheitsdienst - Gesundheitsdienst-Gesetz [GDG]\n\nvom 26. März 1979 [GVO Bl. Schl.H. S. 244]) - Regelung ausgesprochen\n\nsachgerecht und - aus der Sicht der zu begutachtenden Personen, die das Ge-\n\nsundheitsamt ihres Wohnsitzes aufsuchen können - bürgerfreundlich.\n\nb) Folglich erfüllte das Gesundheitsamt der Beklagten mit der Erstellung\n\ndes amtsärztlichen Zeugnisses betreffend die in Hamburg wohnende Anwärte-\n\nrin für eine Beamtenlaufbahn in Schleswig-Holstein eine \"eigene\" gesetzliche\n\nVerpflichtung nach Hamburger Landesrecht. Daß diese Verpflichtung der ham-\n\nburgischen Behörde sich hier letztlich erst im Zusammenhang mit gesetzlichen\n\nBestimmungen eines anderen Bundeslandes konkretisierte, ist im vorliegenden\n\nZusammenhang ebensowenig von Belang wie der Umstand, daß im Streitfall\n\ndas hamburgische Gesundheitsamt nur deshalb anstelle eines der schleswig-\n\nholsteinischen Gesundheitsämter (vgl. §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1, 22 GDG) einge-\n\nschaltet wurde, weil die betroffene Bewerberin für das Beamtenverhältnis in\n\nSchleswig-Holstein ihren Wohnsitz in Hamburg hatte. Auch daraus, daß im\n\nStreitfall das hamburgische Gesundheitsamt als staatliche Behörde handelte,\n\nwogegen die Gesundheitsämter in Schleswig-Holstein als Behörden eines\n\nKreises oder einer kreisfreien Stadt in Wahrnehmung von Aufgaben zur Erfül-\n\nlung nach Weisung tätig geworden wären (vgl. §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 GDG),\n\nergibt sich kein Unterschied; auch im letzteren Fall hätte es sich - im Verhältnis\n\nzu den für die Einstellung der Lehrer zuständigen Behörden - um die Wahr-\n\nnehmung \"eigener\" Aufgaben des jeweiligen schleswig-holsteinischen Ge-\n\nsundheitsamtes gehandelt (vgl. auch Senatsurteil vom 25. April 1960\n\n- III ZR 65/57 - LM BGB § 839 [C] Nr. 56 = VersR 1960, 750).\n\nc) Der Bewertung der Erteilung des amtsärztlichen Zeugnisses durch\n\ndas Gesundheitsamt der Beklagten vor dem Hintergrund der genannten Vor-\n\nschriften als Wahrnehmung eigener Aufgaben steht schließlich nicht entgegen,\n\ndaß die Bewerber für das Lehramt an Hamburger Schulen zur Feststellung\n\nihrer gesundheitlichen Eignung vom Personalärztlichen Dienst (PÄD) unter-\n\nsucht werden (§ 4 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die\n\nZweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen vom 3. Juli 1973\n\n[HambGVBl. S. 255] i.V.m. § 6 des Hamburgischen Beamtengesetzes i.d.F.\n\nvom 29. November 1977 - HambBG - [HambGVBl. S. 367]). Es handelt sich\n\nhierbei um eine für das Personalwesen von Hamburg eingerichtete Stelle; daß\n\nder PÄD für amtsärztliche Untersuchungen zuständig wäre, die für andere\n\nBundesländer benötigt werden, ist nicht ersichtlich, schon gar nicht, daß damit\n\ndie Zuständigkeit der Gesundheitsämter in solchen Fällen entfallen wäre.\n\n3.\n\nHandelte es sich nach allem im Streitfall nicht um Amtshilfe im verwal-\n\ntungsverfahrensrechtlichen Sinne, das heißt nicht um eine bloße Beistands-\n\nund Unterstützungshandlung der Gesundheitsbehörde des beklagten Landes\n\nin einem für sie \"fremden\" Verfahren, so scheidet ein darauf gegründeter Re-\n\ngreßanspruch des Klägers gegen die Beklagte - ob nun, wie das Berufungsge-\n\nricht erwägt, aus § 7 Abs. 2 HambVwVfG oder aus einer entsprechenden Her-\n\nanziehung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Auftrag oder im\n\nSinne einer \"internen Ausgleichsverpflichtung nach allgemeinen Grundsätzen\"\n\n(vgl. Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG aaO § 7 Rn. 10) - aus.\n\nII.\n\n1.\n\nSoweit das Berufungsgericht den vorstehend dargestellten - zutreffen-\n\nden - Ausgangspunkt einnimmt, daß das Gesundheitsamt der Beklagten in\n\nWahrnehmung eigener Aufgaben und nicht im Wege der Amtshilfe tätig wurde,\n\nbejaht es einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG\n\ndes klagenden Landes gegen die Beklagte. Mit der schuldhaften Verletzung\n\nder Amtspflicht zur Erstellung eines ordnungsgemäßen amtsärztlichen Ge-\n\nsundheitszeugnisses habe das Bezirksamt/Gesundheitsamt Ei. Amtspflichten\n\ngegenüber dem klagenden Land als einem \"Dritten\" im Sinne des § 839 Abs. 1\n\nBGB verletzt. Unter den vorliegenden Umständen habe nämlich die den begut-\n\nachtenden Ärzten obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Erstellung eines\n\namtsärztlichen Zeugnisses dem klagenden Land gegenüber in einer Art und\n\nWeise bestanden, wie sie charakteristisch für das Verhältnis zwischen Bürger\n\nund öffentlicher Gewalt sei. Das klagende Land unterscheide sich insoweit\n\nnicht von einem privatrechtlichen Arbeitgeber, der unter Berücksichtigung des\n\ngesundheitlichen Zustandes eines künftigen Arbeitnehmers über dessen Eig-\n\nnung für die in Aussicht genommene Tätigkeit zu entscheiden habe. Insoweit\n\nhabe die Pflicht des Amtsarztes zur ordnungsgemäßen Begutachtung dem kla-\n\ngenden Land gegenüber in gleicher Weise wie gegenüber einem privaten Ar-\n\nbeitgeber bestanden. Es sei auch nicht davon auszugehen, daß der Kläger und\n\ndie Beklagte im vorliegenden Zusammenhang bei der Erfüllung einer ihnen\n\ngemeinsam übertragenen Aufgabe \"gleichsinnig\" zusammengewirkt hätten oder\n\nihre Aufgaben so eng miteinander verzahnt gewesen seien, daß ihre Bezie-\n\nhungen zueinander dem Außenstehenden wie etwas Zusammengehöriges\n\nhätte erscheinen müssen. Das klagende Land sei - so das Berufungsgericht\n\nweiter - in den Schutzbereich der vom Gesundheitsamt verletzten Amtspflicht\n\nauch mit seinem Interesse einbezogen gewesen, eine richtige Entscheidung\n\nbezüglich der Eignung der Bewerberin für die Einstellung als Beamtin auf Le-\n\nbenszeit treffen zu können, mit der Folge, daß die Beklagte für dessen durch\n\ndie fehlerhafte Begutachtung gegebenenfalls eintretende erhebliche Vermö-\n\ngensschäden aufkommen müsse.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand.\n\n2.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgericht haben die - bei der in\n\nRede stehenden Untersuchung und Begutachtung in Ausübung eines öffentli-\n\nchen Amtes handelnden (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 78/93 -\n\nNJW 1994, 2415) - Ärzte der Beklagten keine Amtspflichtverletzungen gegen-\n\nüber dem klagenden Land als einem \"Dritten\" begangen.\n\na) Dritter im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB kann allerdings, wie\n\ndas Berufungsgericht im Ausgangspunkt mit Recht ausführt, auch eine juristi-\n\nsche Person des öffentlichen Rechts sein. Im allgemeinen werden die unter\n\nden verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehenden\n\nPflichten jedoch lediglich solche sein, die eine ordentliche Verwaltung gewähr-\n\nleisten sollen. Eine solche Körperschaft ist - wie das Berufungsgericht eben-\n\nfalls im Ansatz richtig sieht - nur dann Dritter, wenn der für die haftpflichtige\n\nBehörde tätig gewordene Beamte ihr bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in\n\neiner Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem\n\nDienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist\n\n(Senatsurteile BGHZ 116, 312, 315 und vom 21. Januar 1974 - III ZR 13/72 -\n\nVersR 1974, 666). Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine an-\n\ndere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen ge-\n\nmeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander\n\nwiderstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Auf-\n\ngabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene\n\nPflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam ange-\n\nstrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen wer-\n\nden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschä-\n\ndigten Körperschaft auslöst (st. Rspr. vgl. BGHZ 116, 312, 315 mit den weite-\n\nren Fallbeispielen aaO S. 316).\n\nb) Zu Unrecht ordnet das Berufungsgericht den hier vorliegenden Sach-\n\nverhalt nicht der letzteren, sondern der ersteren der in diesem Zusammenhang\n\nin Betracht kommenden Fallgruppen zu.\n\naa) Das Berufungsgericht sieht den für seine Ansicht maßgeblichen An-\n\nknüpfungspunkt darin, daß vorliegend das klagende Land im Zusammenhang\n\nmit der bevorstehenden Entscheidung über die Berufung einer Lehrerin in das\n\nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit in gleicher Weise auf ein zutreffendes Ge-\n\nsundheitszeugnis des Amtsarztes angewiesen gewesen sei wie ein privater\n\nArbeitgeber bei der Einstellung eines Arbeitnehmers.\n\nEine solche Betrachtung könnte in der Tat naheliegen, wenn die Ge-\n\nsundheitsämter nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und ihrer\n\nZweckrichtung - auch - dafür eingerichtet und allgemein verpflichtet wären,\n\namtliche Gesundheitszeugnisse als Entscheidungshilfen - etwa vor der Ein-\n\nstellung von Arbeitnehmern - für den allgemeinen (privaten wie öffentlichen)\n\nArbeitsmarkt auszustellen. Wäre dies so, dann läge die haftungsrechtliche\n\nKonsequenz nahe, daß auch die (Vermögens-)Interessen der auf die betref-\n\nfenden Gesundheitszeugnisse angewiesenen Personen als vom Schutzbereich\n\nder Amtspflicht zu ordnungsgemäßer amtsärztlicher Begutachtung umfaßt wä-\n\nren; folgerichtig könnte ein solcher amtshaftungsrechtlicher Drittschutz im\n\nGrundsatz auch - etwa als zukünftigen Arbeitgebern bzw. Dienstherren - betei-\n\nligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht versagt werden.\n\nDies sind indessen Erwägungen, die im heutigen Gesundheitswesen, so\n\nwie es im Gesetz vorgeschrieben und eingerichtet ist, keine Grundlage haben.\n\nAufgabe der Gesundheitsämter ist nach geltendem Recht in erster Linie die\n\nWahrnehmung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, und zwar primär im In-\n\nteresse der Allgemeinheit. In diesen Zusammenhang gehört auch die amtsärzt-\n\nliche Gutachtertätigkeit. Sie ist als Teil des öffentlichen Gesundheitswesens\n\nwie dieses dazu bestimmt, unmittelbar den Gesundheitszustand der Bevölke-\n\nrung und bestimmter Bevölkerungsgruppen zu ermitteln und laufend zu über-\n\nwachen, ihnen drohende Gefahren festzustellen und zu beseitigen bzw. auf\n\nderen Beseitigung hinzuwirken sowie die Gesundheit der Bevölkerung insge-\n\nsamt und in Teilen zu schützen und zu fördern (vgl. Pitschas NJW 1986, 2861,\n\n2863 m.w.N.). Auch in Hamburg kann und darf das Gesundheitsamt amtliche\n\nGesundheitszeugnisse nur in den Fällen ausstellen, in denen die Beibringung\n\neines solchen Zeugnisses vorgeschrieben ist (Verordnung vom 22. Februar\n\n1935 aaO). Anlaß für derartige Vorschriften zur Beibringung eines amtsärztli-\n\nchen Gesundheitszeugnisses sind stets Allgemeininteressen (z.B. § 47 Abs. 1\n\nBSeuchG: Tbc-Attest, dazu BVerwG DÖV 1994, 171; § 15e StVZO: Eignung für\n\ndie Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, s. Senatsurteil vom\n\n5. Mai 1994 aaO; vgl. auch OVG Münster NVwZ-RR 1992, 527: nach den Bei-\n\nhilfevorschriften erforderliche Feststellungen). Dem öffentlichen Interesse die-\n\nnen selbstredend auch diejenigen Vorschriften, die vor der Einstellung von Be-\n\namten in den Staatsdienst eine Prüfung der gesundheitlichen Eignung der Be-\n\nwerber - regelmäßig durch die staatlichen Gesundheitsbehörden - verlangen,\n\nweil nur gesunde Bedienstete Beamte auf Lebenszeit werden sollen. Vor-\n\nschriften, die eine vergleichbare Absicherung privater Unternehmer gegen ge-\n\nsundheitliche Mängel ihrer Beschäftigten durch amtsärztliche Gesundheits-\n\nzeugnisse begründen könnten, gibt es nicht. Für Hamburg schreibt § 20 der\n\nVerordnung vom 22. Februar 1935 (aaO) ausdrücklich vor, daß das Gesund-\n\nheitsamt für Privatpersonen amtliche Zeugnissse nur ausstellen darf, wenn die\n\nBegutachtung als Dienstaufgabe erklärt ist. Die Gesundheitsämter sind mithin\n\nkeine allgemeine amtliche ärztliche Begutachtungseinrichtungen, die etwa für\n\nEinstellungsuntersuchungen für den privaten Arbeitsmarkt zur Verfügung stün-\n\nden.\n\nbb) Hiernach kann keine Rede davon sein, daß das klagende Land das\n\namtsärztliche Gesundheitszeugnis betreffend eine Beamtenbewerberin genau\n\nso entgegengenommen und benutzt hätte wie ein privater Arbeitgeber ein Ge-\n\nsundheitszeugnis über einen einzustellenden Arbeitnehmer. Es handelt sich\n\nvielmehr um ein für den speziellen Fall der Berufung in das Beamtenverhältnis\n\ngesetzlich vorgeschriebenes Zusammenwirken von mehreren Behörden - hier:\n\nsogar in verschiedenen Bundesländern, ohne daß dies der Sache allerdings\n\nein besonderes Gepräge gibt - aus Gründen der Effektivität und der Vereinfa-\n\nchung der Verwaltung:\n\nWenn die Einstellungsbehörde eines Bundeslandes, statt die gesund-\n\nheitliche Eignung eines Beamtenbewerbers selbst festzustellen, auf entspre-\n\nchender gesetzlicher Grundlage die Gesundheitsämter desselben oder aber\n\nauch eines anderen Bundeslandes in Anspruch nimmt, so arbeiten im einen\n\nwie im anderen Fall beide Behörden - als zusammenwirkende Teile der öffent-\n\nlichen Verwaltung - auf dasselbe Ziel hin, nämlich die Erhebung eines zutref-\n\nfenden Gesundheitsbefundes als Eignungsvoraussetzung für eine Person, die\n\nzur Verwaltung in besondere Rechtsbeziehungen treten will. So gesehen sind\n\nauch im Streitfall das schleswig-holsteinische Ministerium für Frauen, Bildung,\n\nWeiterbildung und Sport und das hamburgische Gesundheitsamt im Sinne der\n\nRechtsprechung gleichsinnig tätig geworden. Die betroffene Lehrerin hat sich\n\nin dem laufenden Verfahren das von \"der Verwaltung\" verlangte Gesundheits-\n\nzeugnis bei einer anderen Stelle \"der Verwaltung\" besorgt.\n\ncc) Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundsätzlich von\n\ndemjenigen Sachverhalt, der dem Urteil vom 25. April 1960 (III ZR 65/57 - LM\n\nBGB § 839 [C] Nr. 56 = VersR 1960, 750) zugrunde lag. Dort hat der Senat\n\nausgesprochen, daß die Pflicht der Meldebehörde einer bayerischen Gemein-\n\nde, Aufenthaltsbescheinigungen, die zum Nachweis der anspruchsbegründen-\n\nden Voraussetzungen des Bayerischen Entschädigungsgesetzes vom 18. Au-\n\ngust 1949 (GVBl. 195) verwendet wurden, richtig und wahrheitsgemäß auszu-\n\nstellen, auch als Amtspflicht gegenüber dem Freistaat Bayern im Sinne des\n\n§ 839 BGB bestanden habe. Die betreffenden Meldebehörden hatten im Rah-\n\nmen ihres damaligen Aufgabenbereichs den gemeldeten Meldepflichtigen Mel-\n\ndebestätigungen zu erteilen. Derartige Bescheinigungen konnten ohne beson-\n\ndere Zweckbestimmung allgemein im Rechtsverkehr verwendet werden. Sie\n\nwirkten im Verhältnis zu den jeweiligen Ansprechpartnern - Privatleuten wie\n\nBehörden - wie behördliche Auskünfte. Sie konnten im rechtsgeschäftlichen\n\nVerkehr und auch im Umgang mit Behörden eine Vertrauensgrundlage für Ver-\n\nmögensdispositionen - z.B. Zahlungsverpflichtungen - Dritter darstellen. Unter\n\ndiesem Gesichtspunkt hat der erkennende Senat der unter bestimmten Vor-\n\naussetzungen zur Bewilligung einer Entschädigung verpflichteten Entschädi-\n\ngungsstelle, die sich - ohne sonstige gesetzliche oder verwaltungsmäßig orga-\n\nnisatorische Verknüpfung - der ihr vorgelegten Meldebestätigung nur als eines\n\nvon mehreren Mitteln im Rahmen ihrer erforderlichen Ermittlungen bediente, in\n\nbezug auf den amtshaftungsrechtlichen Drittschutz die gleiche Stellung zuer-\n\nkannt wie jedem Bürger, der in vergleichbarer Weise unter Verwendung einer\n\nunrichtigen Meldebescheinigung getäuscht worden ist und einen Vermögens-\n\nschaden erleidet.\n\nDemgegenüber diente im Streitfall das in Rede stehende amtsärztliche\n\nZeugnis des Gesundheitsamtes der Beklagten nur dem einzigen Zweck, der\n\nzuständigen Personalbehörde des klagenden Landes - auf einem nur ihr in\n\ndieser Weise gesetzlich eröffneten Weg - Erkenntnisse über die gesundheitli-\n\nche Eignung der Bewerberin und damit eine Grundlage für die Einstellungsent-\n\nscheidung zu verschaffen.\n\nIII.\n\nWeitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.\n\nWeder ist angesichts dessen, daß das Gesundheitsamt der Beklagten\n\nbei der Erteilung des vom klagenden Land verwendeten amtsärztlichen Zeug-\n\nnisses eine eigene gesetzliche Aufgabe erfüllt hat (siehe oben zu I), Raum für\n\ndie Annahme eines (öffentlich-rechtlichen) Auftragsverhältnisses zwischen den\n\nParteien (vgl. für das Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern bei der\n\nAuftragsverwaltung Senat BGHZ 16, 95, 99; BVerwGE 12, 253 f), noch kommt\n\neine Einstandspflicht der Beklagten gegenüber dem klagenden Land unter dem\n\nGesichtspunkt des Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG in Betracht, wonach der Bund\n\nund die Länder im Verhältnis zueinander für eine ordnungsgemäße Verwaltung\n\nhaften. Ob diese Vorschrift auch auf das Verhältnis zwischen den Ländern an-\n\nwendbar ist, kann offenbleiben. Im Hinblick darauf, daß Art. 104a Abs. 5 Satz 1\n\nGG sowohl hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen als auch der\n\nRechtsfolgen konkretisierungsbedürftig ist, das vom Verfassungsgeber erwar-\n\ntete Ausführungsgesetz (Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG) jedoch fehlt, kann zwar\n\nangenommen werden, daß die Haftungsregelung des Art. 104a Abs. 5 Satz 1\n\nHalbs. 2 GG in ihrem Kernbereich schon eine unmittelbar anwendbare An-\n\nspruchsgrundlage ist. Dieser unmittelbar anwendbare Kernbereich der Haf-\n\ntungsregelung erfaßt jedoch nur vorsätzliche Pflichtverletzungen, wie der\n\n4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen hat (BVerwGE 104,\n\n29), dem der erkennende Senat sich anschließt. 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