{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-06-21","aktenzeichen":"III ZR 313/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Fe; BauNVO § 15 Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für ein Vor- haben, bei dem die Gefahr besteht, daß es unzumutbaren Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen ausgesetzt ist (hier: geplante Wohnbebauung, die an einen bestandsgeschützten Rindermastbetrieb heranrückt).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 313/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n21. Juni 2001\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nBGB § 839 Fe; BauNVO § 15\n\nZur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für ein Vor-\n\nhaben, bei dem die Gefahr besteht, daß es unzumutbaren Belästigungen\n\noder Störungen durch Geruchsimmissionen ausgesetzt ist (hier: geplante\n\nWohnbebauung, die an einen bestandsgeschützten Rindermastbetrieb\n\nheranrückt).\n\nBGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 313/99 - OLG Dresden\n\n LG Chemnitz\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Dresden vom 8. Oktober 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Kläger beabsichtigten, zwei in der Gemarkung E. im Gebiet der be-\n\nklagten Stadt belegene Grundstücke mit einer Wohnanlage in Form eines Vier-\n\nSeiten-Hofes und zwei Einfamilienhäusern zu bebauen. Das zuständige Bau-\n\namt der beklagten Stadt hatte dem Voreigentümer am 27. Oktober 1993 einen\n\nBauvorbescheid erteilt, wonach das gesamte Projekt aus baurechtlicher Sicht\n\ngenehmigungsfähig sei. Daraufhin erwarben die Kläger im Januar 1994 Teilflä-\n\nchen der zu bebauenden Flurstücke. Am 10. Mai 1994 erteilte die Beklagte ih-\n\nnen eine Teilungsgenehmigung und am 6. Juni 1994 eine Teilbaugenehmigung\n\nfür den Vier-Seiten-Bauernhof bis Oberkante Fundament einschließlich Teil-\n\nfreigabebescheinigung. Die Baugenehmigung folgte am 10. Juni 1994. Nach-\n\ndem die Beklagte den Klägern am 4. Juli 1994 die Baufreigabe für die Häuser I\n\nund II bis Unterkante Decke Erdgeschoß erteilt hatte, begannen die Kläger un-\n\nverzüglich mit den Bauarbeiten. Auch von der am 20. Oktober 1994 erteilten\n\nBaufreigabe für die Häuser I und II bis Oberkante Decke I. Obergeschoß\n\nmachten die Kläger Gebrauch.\n\nNördlich an das Baugelände grenzt ein im Eigentum des Landkreises F.\n\nals Rechtsnachfolger des Landkreises Fl. stehendes Grundstück, das an den\n\nBetreiber einer seit DDR-Zeiten bestehenden Rindermastanlage verpachtet ist.\n\nDiese umfaßt drei Ställe für etwa 300 bis 500 Rinder und einen Güllebehälter\n\nmit 2.500 m³ Fassungsvermögen. Das Bauvorhaben der Kläger ist von der An-\n\nlage etwa 50 bis 100 m entfernt. Der Rechtsvorgänger des Landkreises F. legte\n\nam 30. Juni 1994 gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein und beantragte\n\nam 10. Oktober 1994 die Herstellung von dessen aufschiebender Wirkung.\n\nDiesem Antrag gab das Verwaltungsgericht Ch. mit Beschluß vom 14. Novem-\n\nber 1994, den Klägern am 18. November 1994 zugestellt, statt. Daraufhin un-\n\ntersagte die Beklagte mit Bescheid vom 22. November 1994 die Fortführung\n\nder - bereits weit fortgeschrittenen - Bauarbeiten und ordnete die sofortige\n\nVollziehbarkeit dieses Bescheides an. Die Bauarbeiten wurden daraufhin ein-\n\ngestellt. Gegen den Bescheid legten die Kläger am 28. November 1994 Wider-\n\nspruch ein. Ihre gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Ch. erhobene\n\nBeschwerde wurde durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Be-\n\nschluß vom 3. Juli 1995 zurückgewiesen.\n\nAuf den Widerspruch des Nachbarn hob das Regierungspräsidium Ch.\n\nmit Bescheid vom 24. Januar 1996 die Baugenehmigungen auf. Hiergegen\n\nlegten die Kläger kein Rechtsmittel ein.\n\nSie nehmen nunmehr die Beklagte aus Amtshaftung und aus anderen\n\nRechtsgründen auf Ersatz des durch das fehlgeschlagene Vorhaben verur-\n\nsachten Schadens in Anspruch.\n\nDie Beklagte hat bestritten, daß ihre Amtsträger rechtswidrig gehandelt\n\nhätten, und hat unter anderem eingewendet, die Kläger müßten sich vorrangig\n\nan die planenden Architekten halten.\n\nBeide Vorinstanzen haben die Klage, mit der die Kläger zuletzt noch\n\nZahlung von 2.860.766,90 DM nebst Zinsen und die Feststellung begehrt ha-\n\nben, daß die Beklagte zum Ersatz sämtlichen weiteren Schadens verpflichtet\n\nsei, abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1.\n\nAls Grundlagen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch\n\nhat das Berufungsgericht zutreffend die Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34\n\nGG) und eine Haftung nach § 1 StHG-DDR in Betracht gezogen.\n\na) Die Amtsträger des Bauamts der beklagten Stadt hatten gegenüber\n\nden Klägern als geschützten \"Dritten\" die Amtspflicht, ihnen die hier in Rede\n\nstehenden begünstigenden Bauverwaltungsakte (Bauvorbescheid, Teilbauge-\n\nnehmigungen und Teilfreigabebescheinigungen) nicht zu erteilen, wenn und\n\nsoweit diese gegen die einschlägigen bauplanungsrechtlichen oder bauord-\n\nnungsrechtlichen Vorschriften verstießen. Dabei ist es unerheblich, daß die\n\nKläger beim Erlaß des Vorbescheides noch nicht Eigentümer der Grundstücke\n\nwaren; die gegenüber dem seinerzeitigen antragstellenden Grundstücksmit-\n\neigentümer wahrzunehmenden Amtspflichten galten auch zugunsten der Klä-\n\nger als seiner Rechtsnachfolger (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 122,\n\n317, 321 f; vom 23. September 1993 - III ZR 139/92 = NJW 1994, 130, 131;\n\nvom 6. Juli 2000 - III ZR 340/98, für BGHZ 144, 394 vorgesehen = NJW 2000,\n\n2996).\n\nb) Die Erteilung eines solchermaßen rechtswidrigen (positiven) Bauver-\n\nwaltungsaktes konnte zugleich einen Anspruch nach § 1 Abs. 1 StHG-DDR in\n\nder Fassung des Einigungsvertrages (Anlage II B Kapitel III Sachgebiet B Ab-\n\nschnitt III BGBl. 1990 II S. 885, 1168) begründen (vgl. Senatsurteil BGHZ 142,\n\n259, 273). Das StHG ist zwar inzwischen in Sachsen durch das Rechtsbereini-\n\ngungsgesetz vom 17. April 1998 (SächsGVBl. S. 151) aufgehoben worden;\n\ndies betrifft aber nicht solche Rechtsverhältnisse, die - wie hier - zum Stichzeit-\n\npunkt bereits entstanden waren. Zu Recht hat das Berufungsgericht etwaige\n\nAnsprüche nach dem StHG nicht bereits daran scheitern lassen, daß das an\n\nsich erforderliche Vorverfahren (§§ 5 f) nicht durchgeführt worden war. Die Be-\n\nklagte hatte sich nämlich geweigert, nach § 5 Abs. 3 StHG über Grund und Hö-\n\nhe des Schadensersatzanspruchs zu entscheiden und einen entsprechenden\n\nBescheid zu erteilen; in einem solchen Fall kann und muß der Betroffene un-\n\nmittelbar Klage beim Zivilgericht erheben (Ossenbühl, Staatshaftungsrecht\n\n5. Aufl. 1998 S. 489; OVG Greifswald NJ 1997, 273; OLG Jena OLGR 1999,\n\n131, 132).\n\n2.\n\nIn rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsgericht\n\ndas zu bebauende Areal dem unbeplanten Innenbereich der beklagten Stadt\n\nzugeordnet und es als Dorfgebiet eingestuft. Bedenken hiergegen werden we-\n\nder von der Revision noch von der Revisionserwiderung erhoben. Die baupla-\n\nnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Kläger richtete sich somit\n\nnach § 34 BauGB i.V.m. §§ 5, 15 BauNVO 1990. Als entscheidender Gesichts-\n\npunkt, der der Zulässigkeit des Vorhabens entgegenstehen konnte, kam in Be-\n\ntracht, daß die von den Klägern zu errichtenden Wohnbauten unzumutbaren\n\nBelästigungen und Störungen ausgesetzt sein konnten, die von dem benach-\n\nbarten Rindermastbetrieb ausgingen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative\n\nBauNVO).\n\n3.\n\nDie Maßstäbe, die an die Zulässigkeit des konkreten Vorhabens der\n\nKläger anzulegen sind (vgl. dazu vor allem BVerwG NVwZ 1993, 1184), hat\n\ndas Berufungsgericht zutreffend wie folgt festgestellt: Bei der Beurteilung, in\n\nwelchem Umfang Lärm- und Geruchsimmissionen aus dem landwirtschaftlichen\n\nBetrieb von einem mit Wohngebäuden bebauten Grundstück der Kläger hinge-\n\nnommen werden müßten, ist zunächst darauf abzustellen, daß in Dorfgebieten\n\nder Schutz des Wohnens grundsätzlich geringer ist als in Wohngebieten. Der\n\nArbeitslärm von Maschinen und Fahrzeugen, die üblichen Gerüche von Ställen,\n\nDungstätten, Güllegruben und Siloanlagen sind als typische Begleiterschei-\n\nnungen landwirtschaftlicher Betriebe in einem Dorfgebiet innerhalb gewisser\n\nToleranzgrenzen nicht als unzulässige Störung anzusehen. Anderenfalls würde\n\ndas Dorfgebiet nicht mehr Standort landwirtschaftlicher Betriebe sein können,\n\nwas es nach der Funktionsbestimmung des § 5 Abs. 1 BauNVO gerade sein\n\nsoll. Die Reichweite des maßgeblichen Rücksichtnahmegebots, das das Maß\n\nder zumutbaren Beeinträchtigungen, die im vorliegenden Falle in der Geruchs-\n\nbelästigung bestehen, bestimmt, ist deshalb im wesentlichen von der normativ\n\nvorgesehenen Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe im Dorfgebiet ge-\n\nprägt. Dieser Privilegierung ist bei der Lösung des Konfliktes bei der an land-\n\nwirtschaftliche Betriebe heranrückenden Wohnbebauung hinreichend Rech-\n\nnung zu tragen. Für eine hohe Zumutbarkeitsgrenze hinsichtlich der Beein-\n\nträchtigung des Wohnbauvorhabens der Kläger spricht, daß der vom Landkreis\n\nF. verpachtete Betrieb sich als ein im Dorfgebiet zulässiger landwirtschaftlicher\n\nBetrieb darstellt und die - unstreitig seit Jahren bestehende und betriebene -\n\nRindermastanlage in ihrer derzeitigen Lage, Gestaltung und Ausstattung eine\n\ngenehmigungsfreie Altanlage und der Güllebehälter als an sich genehmi-\n\ngungsbedürftige Anlage gemäß § 67 a BImSchG ordnungsgemäß angezeigt\n\nund daher im Ergebnis bestandsgeschützt sind. In diesem Umfang ist, soweit\n\nauf der Grundlage des bisherigen Umfeldes die immissionsschutzrechtlichen\n\nBedingungen eingehalten werden, der Betrieb vor weiteren Auflagen geschützt.\n\nDaher hat eine sich annähernde, geplante und empfindsame Bebauung auf ihn\n\nRücksicht zu nehmen. Das Grundstück der Kläger ist situationsbelastet. Bei der\n\nBestimmung der Zumutbarkeitsgrenze kommt es nicht auf das Empfinden des\n\nindividuell Betroffenen, sondern auf das eines verständigen Durchschnittsmen-\n\nschen in vergleichbarer Lage an. Damit ergibt sich zugleich, daß Maßstab für\n\ndie Zumutbarkeit von Nachteilen und Belästigungen deren Ortsüblichkeit ist.\n\nAuch die bei der Bebauung eines Grundstücks vorgefundenen Vorbelastungen\n\nunterhalb der Gefahrenschwelle einschließlich einer Zunahme, die bereits in\n\nder ortsüblichen Situation erkennbar angelegt und voraussehbar war, können\n\ndie Erheblichkeitsschwelle in der Weise beeinflussen, daß der neu Hinzukom-\n\nmende die vorgefundene Belastung hinnehmen muß. Ebenso trifft es zu, daß\n\ndie Kläger bewußt eine Wohnbebauung in diese vorbelastete Situation stellen\n\nwollten und deshalb ihrerseits geringere Abwehrrechte gegen Immissionen des\n\nRindermastbetriebes hatten.\n\n4.\n\nDas Berufungsgericht hat sich nach der von ihm durchgeführten Be-\n\nweisaufnahme außerstande gesehen, positive Feststellungen in der einen oder\n\nin der anderen Richtung zu treffen, nämlich entweder, daß das Bauvorhaben\n\nder Kläger unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt sei, oder daß es\n\nvon solchen Belästigungen verschont bleibe. Dieses \"non liquet\" hat es zu La-\n\nsten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger gehen lassen. Die\n\nhiergegen gerichtete Verfahrensrüge der Revision greift durch.\n\na) Ob unzumutbare Belästigungen oder Störungen vorliegen, ergibt sich\n\naus den Anforderungen, die das Bundes-Immissionsschutzgesetz an die emit-\n\ntierende Anlage stellt. Die Rindermastanlage ist somit so zu betreiben, daß\n\nschädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der\n\nTechnik vermeidbar sind, und daß nach dem Stand der Technik unvermeidbare\n\nschädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (§ 22\n\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG). Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissio-\n\nnen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche\n\nNachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nach-\n\nbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Der Maßstab der erheblichen\n\nBelästigung oder des erheblichen Nachteils liegt dabei unterhalb der Grenze,\n\nvon der ab Immissionen durch Gerüche eine Gesundheitsgefahr darstellen\n\noder die Nutzung eines Grundstücks in einer Weise einschränken, die mit der\n\nGewährung privatnützigen Eigentums nicht mehr zu vereinbaren sind (BVer-\n\nwGE 88, 210, 213). Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts\n\nerheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbe-\n\ndürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungs-\n\nrechtlichen Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbela-\n\nstungen bestimmen (BVerwG NVwZ 1993, 1184, 1185). Dieser Vorbelastung\n\nkommt hier eine besondere Bedeutung deswegen zu, weil die Rindermastanla-\n\nge nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die nähere Umgebung der\n\nzu bebauenden Grundstücke wesentlich prägt.\n\nb) Zutreffend legt das Berufungsgericht weiter dar, daß es bislang keine\n\nverbindlichen Vorschriften zur Beurteilung der Frage gibt, ob eine Geruchsim-\n\nmission im beschriebenen Sinne unzumutbar ist. Die vom gerichtlichen Sach-\n\nverständigen zur Grundlage seiner Bewertung gemachte Geruchsimmissions-\n\nrichtlinie des Landes Sachsen (\"GIRL\" - Verwaltungsvorschrift des Sächsi-\n\nschen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Feststellung\n\nund Beurteilung von Geruchsimmissionen vom 16. März 1993, SächsABl.\n\nS. 514) ist keine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift im Sinne der\n\n§§ 48, 51 BImSchG, da sie nicht nach den dort vorgesehen besonderen Ver-\n\nfahrensvorschriften von der Bundesregierung erlassen worden ist (vgl. Hans-\n\nmann NVwZ 1999, 1158, 1160). Dies schließt es indessen nicht aus, sie als\n\nHilfsmittel für die Ermittlung der Geruchsbelästigungen heranzuziehen, zumal\n\nsie inzwischen auch in den meisten anderen Bundesländern umgesetzt ist und\n\nangewandt wird (Koch, Immissionsschutz 1997, S. 6 ff; vgl. zur GIRL im allge-\n\nmeinen auch Gablenz, ZMR 2000, 499, 500 ff; Perschau UPR 1998, 248, 249\n\nff). Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts im Anschluß an Säch-\n\nsOVG SächsVBl. 1998, 292, die GIRL sei für die Beurteilung der Zumutbarkeit\n\nvon Geruchsbeeinträchtigungen nicht heranzuziehen, läßt nicht erkennen, daß\n\ndas Berufungsgericht die erforderliche Sachkunde für eine etwaige Verwerfung\n\nder GIRL besitzt; die bloße Bezugnahme auf jene Entscheidung des Sächsi-\n\nschen Oberverwaltungsgerichts reicht dafür nicht aus. Im übrigen befaßt sich\n\ndas Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vorrangig mit der rechtli-\n\nchen Qualität der GIRL und begründet deren angeblich fehlende Eignung für\n\ndie Ermittlung von Immissionsgrenzwerten lediglich mit dem nicht näher be-\n\nlegten Hinweis darauf, daß sie \"durch gewichtige Kreise sachverständiger Per-\n\nsonen\" abgelehnt werde. Diese Begründung übernimmt das Berufungsgericht\n\nohne eigene sachkundige Prüfung.\n\nc) Im vorliegenden Fall stellte der extrem geringe Abstand zwischen dem\n\nRindermastbetrieb und der von den Klägern geplanten Wohnbebauung, die bis\n\nauf 50 m an ihn heranrücken sollte, bereits für sich genommen ein gewichtiges\n\nIndiz dafür dar, daß mit unzumutbaren Geruchsbelästigungen gerechnet wer-\n\nden mußte. Auf diesen Gesichtspunkt hatten sowohl das Regierungspräsidium\n\nbei der Widerspruchsentscheidung als auch das in deren Vorfeld eingeschal-\n\ntete Staatliche Umweltfachamt Ch. sowie das Verwaltungsgericht und das\n\nOberverwaltungsgericht im Verfahren des einstweiligen verwaltungsgerichtli-\n\nchen Rechtsschutzes wesentlich abgestellt. Auch das vom Berufungsgericht\n\neingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten gelangt zum gleichen Er-\n\ngebnis.\n\nd) Demgegenüber hält das von der Beklagten vorgelegte Privatgutach-\n\nten, das auf einem anderen methodischen Ansatz beruht als das gerichtliche,\n\nnämlich auf der Verwerfung der GIRL, das Wohnbauvorhaben der Kläger unter\n\nimmissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten insgesamt für genehmigungsfä-\n\nhig. Bei einer vergleichenden Würdigung beider Gutachten hat das Berufungs-\n\ngericht nicht den Eindruck gewinnen können, daß dem Privatgutachten ein ge-\n\nringerer Erkenntniswert zukäme als dem gerichtlichen. Im Bewußtsein der Un-\n\nwägbarkeiten von Immissionsprognosen hat das Berufungsgericht sich sodann\n\neinen eigenen Eindruck durch Augenscheinseinnahme verschafft und dabei\n\neine unzumutbare Beeinträchtigung nicht festgestellt.\n\ne) Den Erkenntniswert jener Ortsbesichtigung hat das Berufungsgericht\n\nindessen selbst - zutreffend - dahin relativiert, daß ein einziger Termin für eine\n\nAugenscheinseinnahme nur einen unvollkommenen Anhalt geben konnte, zu-\n\nmal die Rindermastanlage nicht vollständig belegt war und sich überdies im\n\nSommerbetrieb befand.\n\nf) Zwar unterliegt ein Sachverständigengutachten wie jedes andere Be-\n\nweismittel der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO); der Tatrichter ist daher\n\nnicht gehindert, von einem gerichtlichen Gutachten abzuweichen und einem\n\nPrivatgutachten den Vorrang zu geben. Da der Sachverständige aber dem\n\nRichter gerade die Sachkunde vermitteln soll, die diesem selbst auf einem\n\nSpezialgebiet fehlt, muß der Richter prüfen, ob er seine Zweifel an dem Gut-\n\nachten ohne jede weitere sachverständige Hilfe zur Grundlage des Urteils ma-\n\nchen kann. Will er dem Gutachten nicht folgen, so muß er seine abweichende\n\nÜberzeugung begründen, und diese Begründung muß erkennen lassen, daß\n\ndie Beurteilung nicht von einem Mangel an Sachkunde beeinflußt ist (vgl. Se-\n\nnatsbeschluß vom 22. Dezember 1992 - III ZR 173/91 = BGHR ZPO § 286\n\nAbs. 1 Sachverständigenbeweis 12; BGH, Urteil vom 21. Januar 1997 - VI ZR\n\n86/96 = NJW 1997, 1446). Hat der Tatrichter die erforderliche Sachkunde\n\nnicht, so muß er notfalls ein weiteres Gutachten nach § 412 ZPO einholen (vgl.\n\nBGH, Urteile vom 12. Januar 2001 - V ZR 420/99 - zur Veröffentlichung vorge-\n\nsehen; vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88 = NJW 1989, 2948, 2949). Vorhandene\n\nweitere Aufklärungsmöglichkeiten müssen deshalb genutzt werden, wenn sie\n\nsich anbieten und Erfolg versprechen. Dies gilt auch dann, wenn der Tatrichter\n\nmeint, keiner der Sachverständigen habe mehr überzeugt als der andere, so\n\ndaß keinem der Vorzug zu geben sei. Dies mag im Einzelfall ein vertretbares\n\nErgebnis der vorzunehmenden Beweiswürdigung sein. Diese muß aber erken-\n\nnen lassen, daß die widersprechenden Ansichten der Sachverständigen ge-\n\ngeneinander abgewogen worden sind und daß sich nach Herausarbeitung der\n\nabweichenden Standpunkte keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten ergeben\n\nhaben (BGH, Urteil vom 23. September 1986 - VI ZR 261/85 = BGHR ZPO\n\n§ 412 Gutachten, widersprechende 1). Das Fehlen derartiger weiterer Aufklä-\n\nrungsmöglichkeiten hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Ins-\n\nbesondere kann es nicht ausgeschlossen werden, daß es Personen oder In-\n\nstitute gibt, die über Forschungsmethoden verfügen, welche denjenigen der\n\nbeiden widerstreitenden Sachverständigen überlegen sind, etwa auf Immissi-\n\nonsschutz spezialisierte Universitätsinstitute.\n\n5.\n\nDie aufgezeigten Rechts- und Verfahrensfehler, die darin bestehen, daß\n\ndie erforderliche Sachkunde des Berufungsgerichts für eine etwaige Verwer-\n\nfung der GIRL nicht hinreichend dargelegt ist und daß die Voraussetzungen für\n\neine \"non liquet\"-Entscheidung nicht festgestellt sind, nötigen zur Aufhebung\n\ndes Berufungsurteils. Denn die Klageabweisung erweist sich auch nicht mit\n\nanderer Begründung als richtig. Insbesondere kommt - entgegen der Auffas-\n\nsung des Landgerichts - hier eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Form ei-\n\nnes Schadensersatzanspruchs gegen die planenden Architekten (§ 839 Abs. 1\n\nSatz 2 BGB, § 3 Abs. 3 StHG) nicht in Betracht. Eine zum Schadensersatz ver-\n\npflichtende Vertragsverletzung der Architekten ist nämlich nicht erkennbar.\n\nZwar schuldeten die Architekten eine genehmigungsfähige Planung. Die Be-\n\nwältigung schwieriger immissionsschutzrechtlicher Belange konnte indessen\n\nvon ihnen nicht verlangt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 29. März 1990\n\n- III ZR 145/88 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 2, Bauunternehmer 1, betref-\n\nfend einen Bauunternehmer). Ihren vertraglichen Pflichten sind die Architekten\n\n- nach dem dem Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag der\n\nKläger - hier dadurch in ausreichendem Maße nachgekommen, daß sie die\n\nBauherren auf die bauplanungsrechtlichen, insbesondere immissionsschutz-\n\nrechtlichen Probleme hingewiesen und angeregt hatten, speziell zur Klärung\n\ndieser Fragen einen Bauvorbescheid einzuholen.\n\n6.\n\nSollten die somit vorzunehmenden weiteren Prüfungen zu dem Ergebnis\n\nführen, daß die GIRL entgegen der bisherigen Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts doch eine taugliche Grundlage für die Ermittlung der Geruchsimmissio-\n\nnen bildet, so wird zu prüfen sein, ob eine Amtspflichtwidrigkeit bei der Ertei-\n\nlung der hier in Rede stehenden Bauverwaltungsakte nicht bereits darin beste-\n\nhen konnte, daß die Amtsträger der Bauaufsichtsbehörde die GIRL bei ihren\n\nEntscheidungen unberücksichtigt gelassen haben. Sie war nämlich aufgrund\n\nihres Einführungserlasses von den sächsischen Behörden zu beachten\n\n(Hansmann aaO). Im Amtshaftungsrecht ist anerkannt, daß externe Amts-\n\npflichten auch durch Verwaltungsvorschriften begründet werden können\n\n(Ossenbühl aaO S. 42 f m.w.N.). Jedoch wird, auch wenn eine Amtspflichtver-\n\nletzung oder ein Haftungstatbestand nach dem StHG festgestellt werden sollte,\n\nein mitwirkendes Verschulden der Kläger zu prüfen sein, und zwar hinsichtlich\n\nderjenigen Aufwendungen, die sie in Kenntnis des Nachbarwiderspruchs getä-\n\ntigt haben. Zwar entfällt ein einmal begründetes schutzwürdiges Vertrauen in\n\nden Bestand einer erteilten Baugenehmigung nicht schon ohne weiteres völlig\n\nmit der Anfechtung dieser Genehmigung durch einen Dritten; indessen wird ab\n\ndem Vorliegen von Drittanfechtungen grundsätzlich eine größere Eigenverant-\n\nwortung des Bauherrn unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB oder des § 2\n\nStHG anzunehmen sein. Ist zulässigerweise Widerspruch eingelegt, verbunden\n\nmit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, so hat der\n\nBauherr die Möglichkeit der Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Genehmigung\n\njedenfalls dann ernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn Anfechtungsgründe vor-\n\ngebracht werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres von der Hand zu wei-\n\nsen ist. Setzt der Bauherr in einer solchen Situation sein Vorhaben entspre-\n\nchend der Genehmigung fort, ohne die Entscheidung des Gerichts über die\n\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwarten, so nimmt er das\n\nin der Drittanfechtung liegende Risiko bewußt auf sich (Senatsurteil vom\n\n16. Januar 1997 - III ZR 117/95 - WM 1997, 375, 393; insoweit in BGHZ 134,\n\n268 nicht abgedruckt).\n\nRinne\n\nWurm\n\nSchlick\n\n Dörr\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-21/iii-zr-313-99","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67a","ref_norm":"67a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-21/iii-zr-313-99","retrieved":"2026-07-10 12:12:09.806355+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-06-21/iii-zr-313-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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