{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-06-20","aktenzeichen":"IV ZR 101/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 152 Ist im Haftpflichturteil ein schadensverursachender Pflichtverstoß des Versiche- rungsnehmers festgestellt, kann sich der Versicherer im Deckungsprozeß zur Be- gründung des Ausschlußtatbestandes (\"... Schadensverursachung durch ... wissent- liche Pflichtverletzung\") nicht auf eine andere schadensverursachende Pflichtwidrig- keit berufen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 101/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n20. Juni 2001\nHerrwerth\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVVG § 152\n\nIst im Haftpflichturteil ein schadensverursachender Pflichtverstoß des Versiche-\n\nrungsnehmers festgestellt, kann sich der Versicherer im Deckungsprozeß zur Be-\n\ngründung des Ausschlußtatbestandes (\"... Schadensverursachung durch ... wissent-\n\nliche Pflichtverletzung\") nicht auf eine andere schadensverursachende Pflichtwidrig-\n\nkeit berufen.\n\nBGH, Urteil vom 20. Juni 2001 - IV ZR 101/00 - OLG Karlsruhe\n LG Mannheim\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und\n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom\n\n20. Juni 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des\n\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom\n\n2. März 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt als Pfändungsgläubiger den beklagten Versiche-\n\nrer aus einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Streithel-\n\nfers in Anspruch.\n\nDer Kläger beauftragte den Streithelfer als Prozeßanwalt, nach\n\ndem Tod seines Vaters einen Pflichtteilsanspruch gegen seine Stief-\n\nmutter geltend zu machen. Der Streithelfer reichte eine von dem Ver-\n\nkehrsanwalt des Klägers entworfene Stufenklage auf Auskunft, eides-\n\nstattliche Versicherung der Richtigkeit und Zahlung ein. Im zweiten Ter-\n\nmin zur mündlichen Verhandlung erklärte er die Auskunftsklage einseitig\n\nin der Hauptsache für erledigt; weitere Anträge stellte er nicht. Durch\n\nTeilurteil wurde die Klage in der ersten Stufe abgewiesen. Der Streit-\n\nhelfer übermittelte das Teilurteil dem Kläger; darüber hinausgehende\n\nMaßnahmen wurden durch ihn nicht getroffen. Auf fünf anschließende\n\nSachstandsanfragen des Klägers bzw. des Verkehrsanwalts reagierte er\n\nnicht. Daraufhin kündigte der Kläger dem Streithelfer das Mandat fristlos.\n\nDie neu beauftragten Prozeßbevollmächtigten des Klägers bean-\n\ntragten die Fortsetzung des Pflichtteilsrechtsstreits in der zweiten und\n\ndritten Stufe. Die restliche Klage wurde durch Schlußurteil wegen Ver-\n\njährung abgewiesen.\n\nIn dem folgenden Haftpflichtprozeß wurde der Streithelfer rechts-\n\nkräftig verurteilt, wegen positiver Vertragsverletzung des Anwaltsvertra-\n\nges dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 131.207,32 DM zu leisten.\n\nFür diesen Rechtsstreit hatte die Beklagte dem Streithelfer unter Vorbe-\n\nhalt einer Prüfung der Leistungsfreiheit nach § 4 Ziff. 5 Satz 1 ihrer All-\n\ngemeinen Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversiche-\n\nrung von Rechtsanwälten und Patentanwälten (AVB-RA) vorläufig Dek-\n\nkungsschutz erteilt. Die Klausel lautet:\n\n\"Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprü-\n\nche ... wegen Schadenverursachung durch wissentliches Abwei-\n\nchen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auf-\n\ntraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.\"\n\nNachdem der Kläger nur Teilbeträge auf seine titulierte Forderung\n\nvon dem Streithelfer erhalten hatte, pfändete er dessen Ansprüche aus\n\ndem Versicherungsvertrag mit der Beklagten und ließ sie sich zur Ein-\n\nziehung überweisen. Die Beklagte berief sich gegenüber dem Streithel-\n\nfer auf Leistungsfreiheit, weil dieser Sachstandsanfragen des Mandanten\n\nnicht beantwortet und es unterlassen habe, Schritte zur Unterbrechung\n\nder Verjährung zu unternehmen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä-\n\ngers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein\n\nZahlungsbegehren in Höhe von 114.176,73 DM weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und\n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. Nach Ansicht des Berufungsgerichts greift der Risikoausschluß\n\nnach § 4 Ziff. 5 Satz 1 AVB-RA ein. Diese Klausel sei Inhalt des Versi-\n\ncherungsvertrages geworden, den der Streithelfer mit der Beklagten ab-\n\ngeschlossen habe. Sie stelle einen subjektiven Risikoausschluß dar und\n\nsei wirksam.\n\nEs sei zwar zweifelhaft, wenn nicht auszuschließen, daß der\n\nStreithelfer den Pflichtteilsanspruch des Klägers vorsätzlich habe verjäh-\n\nren lassen. In jedem Fall habe der Streithelfer seine Anwaltspflichten\n\naber wissentlich dadurch verletzt, daß er die Sachstandsanfragen des\n\nKlägers und des Verkehrsanwalts unbeantwortet gelassen habe. Die\n\nwissentliche Nichtbeantwortung der Sachstandsanfragen sei ursächlich\n\nfür den Schaden des Klägers - die Abweisung des Pflichtteilsanspruchs\n\nwegen Verjährung - gewesen. Die Beklagte sei nicht gehindert, sich im\n\nDeckungsprozeß auf diese Pflichtverletzung zu berufen. Denn das Land-\n\ngericht habe in dem Haftpflichtprozeß lediglich festgestellt, daß der\n\nPflichtteilsanspruch des Klägers infolge einer dem Streithelfer anzula-\n\nstenden Untätigkeit verjährt sei. Es habe die schuldhafte Vertragspflicht-\n\nverletzung des Streithelfers darin gesehen, daß dieser keine die Verjäh-\n\nrung unterbrechenden Maßnahmen ergriffen habe. Damit, wie die Nicht-\n\nbeantwortung der Sachstandsanfragen zu bewerten sei, habe es sich\n\nnicht befaßt.\n\nII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in al-\n\nlen Punkten stand.\n\n1. Die Bestimmung des § 4 Ziff. 5 Satz 1 AVB-RA ist nach der von\n\nder Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts in\n\nden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen der\n\nBeklagten und dem Streithelfer einbezogen worden.\n\nSie enthält einen subjektiven Risikoausschluß, der in zweifacher\n\nHinsicht von der dispositiven Vorschrift des § 152 VVG abweicht. Zum\n\neinen stellt § 4 Ziff. 5 Satz 1 AVB-RA zugunsten des Versicherungsneh-\n\nmers nur auf näher beschriebene Verstöße gegen konkrete Be-\n\nrufspflichten ab und läßt insoweit nicht bedingten Vorsatz genügen, son-\n\ndern fordert direkten Vorsatz. Zum anderen muß der Versicherungsneh-\n\nmer nicht den schädigenden Erfolg als möglich vorhergesehen und billi-\n\ngend in Kauf genommen haben (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember\n\n1986 - IVa ZR 166/85 - VersR 1987, 174 unter II 1).\n\nEin solcher Risikoausschluß in Allgemeinen Versicherungsbedin-\n\ngungen ist wirksam (vgl. Senatsurteil vom 26. September 1990 - IV ZR\n\n147/89 - VersR 1991, 176 unter 6 c).\n\n2. Aufgrund der Bindungswirkung des Haftpflichturteils ist es der\n\nBeklagten im Deckungsprozeß verwehrt, sich auf eine wissentliche\n\nPflichtverletzung des Streithelfers durch Nichtbeantwortung der Sach-\n\nstandsanfragen zu berufen.\n\na) In der Haftpflichtversicherung gilt das Trennungsprinzip. Das\n\nHaftpflichtverhältnis, das zwischen dem geschädigten Dritten und dem\n\nhaftpflichtigen Versicherungsnehmer besteht, ist von dem Deckungsver-\n\nhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherer zu\n\ntrennen. Grundsätzlich ist im Haftpflichtprozeß zu entscheiden, ob und in\n\nwelcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet.\n\nOb der Versicherer dafür eintrittspflichtig ist, wird im Deckungsprozeß\n\ngeklärt (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGHZ 117, 345, 350; BGHZ\n\n119, 276, 278 m.w.N.).\n\nb) Notwendige Ergänzung des Trennungsprinzips ist die Bin-\n\ndungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den nachfolgen-\n\nden Deckungsrechtsstreit. Die Bindungswirkung folgt nicht aus der\n\nRechtskraft des Haftpflichturteils, da der Versicherer am Haftpflichtpro-\n\nzeß nicht beteiligt ist. Vielmehr ist sie dem Leistungsversprechen, das\n\nder Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer im Versicherungs-\n\nvertrag gegeben hat, zu entnehmen (BGHZ 119, 276, 280 f). Sie bedeu-\n\ntet, daß das Ergebnis des vorangegangenen Haftpflichtprozesses für die\n\nDeckungsfrage verbindlich ist. Damit wird verhindert, daß die im Haft-\n\npflichtprozeß getroffene Entscheidung und die zugrundeliegenden Fest-\n\nstellungen im Deckungsprozeß erneut überprüft werden können (BGHZ\n\n117, 345, 350; BGHZ 119, 276, 278 f m.w.N.).\n\nTrotz der Bindungswirkung bleiben dem Versicherer im Deckungs-\n\nprozeß etwaige versicherungsrechtliche Einwendungen erhalten; so\n\nkann er sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung oder\n\naufgrund eines Risikoausschlusses berufen (BGH, Urteile vom 28. April\n\n1958 - II ZR 163/57 - VersR 1958, 361 unter 1 und vom 20. September\n\n1978 - V ZR 57/77 - VersR 1978, 1105 unter I). Ist eine für den Dek-\n\nkungsanspruch im Hinblick auf eine Risikobegrenzung oder einen Risi-\n\nkoausschluß wesentliche Tat- oder Rechtsfrage im Haftpflichtprozeß of-\n\nfen geblieben, so ist sie im Deckungsprozeß zu entscheiden (BGH, Urteil\n\nvom 26. April 1962 - II ZR 40/60 - VersR 1962, 557 unter II B c).\n\nDas Haftpflichturteil entfaltet aber im nachfolgenden Deckungs-\n\nprozeß Bindungswirkung jedenfalls insoweit, als es um den Haftungstat-\n\nbestand geht (BGHZ 119, 276, 278). Dieser umfaßt die tatsächlichen\n\nElemente, die der Tatrichter des Haftpflichtprozesses der Haftung des\n\nVersicherungsnehmers zugrunde gelegt hat. Wird dem Versicherungs-\n\nnehmer vorgeworfen, pflichtwidrig eine Handlung unterlassen zu haben,\n\nso gehört zum Haftungstatbestand auch, was der Versicherungsnehmer\n\nhätte tun müssen, um pflichtgemäß zu handeln.\n\nc) Diese Grundsätze gelten auch hier. Bindend festgestellt ist im\n\nHaftpflichtprozeß nicht nur, daß der Pflichtteilsanspruch des Klägers\n\nverjährt und die Klage daher zu Recht abgewiesen worden ist. Auch der\n\ndem Streithelfer anzulastende Pflichtverstoß wird von der Bindungswir-\n\nkung erfaßt. Das Haftpflichturteil hat die Vertragspflichtverletzung des\n\nStreithelfers darin gesehen, daß dieser es unterlassen hat, den Eintritt\n\nder Verjährung zu verhindern. Welche Maßnahmen der Streithelfer hätte\n\nergreifen müssen, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, ist im\n\nHaftpflichturteil - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht offen\n\ngeblieben. Vielmehr ist dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungs-\n\ngründe, soweit sie sich mit der objektiven Pflichtwidrigkeit befassen, zu\n\nentnehmen, daß dem Streithelfer vorgeworfen worden ist, den Rechts-\n\nstreit nicht weiter betrieben zu haben. Als nächste Prozeßhandlung, die\n\ngeeignet gewesen wäre, die durch den Stillstand des Verfahrens erneut\n\nin Lauf gesetzte Verjährungsfrist zu unterbrechen (§ 211 Abs. 2 Satz 2\n\nBGB), hat der Tatrichter des Haftpflichtprozesses die Einreichung des\n\nSchriftsatzes genannt, mit dem die späteren Prozeßbevollmächtigten des\n\nKlägers beantragten, das Verfahren über die weiteren Stufen fortzuset-\n\nzen. Außerdem ist im Haftpflichturteil festgehalten, daß dem Kläger ein\n\nPflichtteilsanspruch in Höhe von 118.846,99 DM zuerkannt worden wäre,\n\nwenn der Streithelfer spätestens nach Erlaß des Teilurteils den Rechts-\n\nstreit um den Pflichtteil weitergeführt hätte. Damit hat der Tatrichter im\n\nHaftpflichtprozeß die Pflichtwidrigkeit des Streithelfers dahin konkreti-\n\nsiert, daß er es versäumt hat, rechtzeitig einen Fortsetzungsantrag zu\n\nstellen.\n\nd) Nachdem das Haftpflichturteil den schadensverursachenden\n\nPflichtverstoß des Streithelfers so festgestellt hat, kann ihm im Dek-\n\nkungsprozeß nicht die Nichtbeantwortung der Sachstandsanfragen als\n\n- andere - schadensverursachende Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden.\n\nDenn der Tatbestand der Ausschlußklausel (\"... Schadenverursachung\n\ndurch ... wissentliche Pflichtverletzung\") deckt sich mit dem Haftungstat-\n\nbestand im Haftpflichtprozeß, jedenfalls was die den Schaden verursa-\n\nchende Pflichtverletzung angeht. In einem solchen Falle muß der Versi-\n\ncherungsnehmer es hinnehmen, wenn das Gericht im Haftpflichtprozeß\n\neinen Tatbestand feststellt, der zugleich versicherungsrechtlich einen\n\nRisikoausschluß ausfüllt. Umgekehrt kann der Versicherer, wenn - wie\n\nhier - im Haftpflichtprozeß festgestellt wurde, daß der Versicherungs-\n\nnehmer den Schaden durch ein bestimmtes Verhalten verursacht hat,\n\ndiese Feststellung im Deckungsprozeß nicht mehr nachprüfen lassen\n\n(Voit in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 149 Rdn. 30 m.w.N.).\n\n3. Offen geblieben ist im Haftpflichtprozeß allerdings, ob der\n\nStreithelfer es wissentlich unterließ, den verjährungsunterbrechenden\n\nFortsetzungsantrag zu stellen.\n\nDer nach § 4 Ziff. 5 Satz 1 AVB-RA notwendige direkte Vorsatz\n\nerfordert das Wissen und Wollen der Pflichtverletzung. Der Versiche-\n\nrungsnehmer muß die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt und sub-\n\njektiv das Bewußtsein gehabt haben, gesetz-, vorschrifts- oder sonst\n\npflichtwidrig zu handeln (BGH, Urteil vom 13. Juli 1959 - II ZR 37/58 -\n\nVersR 1959, 691 unter 2; Senatsurteil vom 17. Dezember 1986 aaO\n\nVersR 1987, 174 unter II 1). Demgemäß müßte der Streithelfer gewusst\n\nhaben, daß er die Fortsetzung des Prozesses zu beantragen hatte, und\n\nwillentlich gegen diese Pflicht verstoßen haben. Darlegungs- und be-\n\nweispflichtig für die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmerk-\n\nmale des Risikoausschlusses ist der beklagte Versicherer (Senatsurteil\n\nvom 26. September 1990 aaO VersR 1991, 176 unter 5 c).\n\nDie fehlenden Tatsachenfeststellungen zum Grad des Verschul-\n\ndens des Streithelfers wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.\n\nDabei dürfte auch zu berücksichtigen sein, daß der Streithelfer durch die\n\nwiederholten Sachstandsanfragen Anlaß hatte, die materiellen und pro-\n\nzessualen Folgen des gegen den Kläger ergangenen Teilurteils zu prü-\n\nfen. Zudem wird es den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vorbrin-\n\ngen und Beweisantritt geben müssen.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-20/iv-zr-101-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-20/iv-zr-101-00","retrieved":"2026-07-10 12:10:25.577643+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-06-20/iv-zr-101-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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