{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-06-20","aktenzeichen":"3 StR 176/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 176/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2001\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Lübeck vom 15. Februar 2001 im Schuld-\n\nspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte des\n\nDiebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\n\nund des schweren Raubes schuldig ist.\n\n2. \n\n3. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren\n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit\n\ngefährlicher Körperverletzung und wegen schweren Raubes zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie im Adhäsions-\n\nverfahren zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.000 DM an den Neben-\n\nkläger verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die\n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf-\n\ngrund der Sachrüge zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des\n\nSchuldspruchs. Im übrigen ist es aus den vom Generalbundesanwalt in seiner\n\nAntragsschrift vom 3. Mai 2001 dargelegten Erwägungen unbegründet im Sin-\n\nne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes (Wegnahme des Han-\n\ndys des Nebenklägers) hält rechtlicher Prüfung nicht stand, da nach den Fest-\n\nstellungen weder die vom Angeklagten und K. gegen den\n\nNebenkläger gerichteten Tätlichkeiten noch die von K. gegen den\n\nNebenkläger ausgesprochenen Drohungen dem Ziel dienten, die Wegnahme\n\ndes Handys zu ermöglichen. Nach den Feststellungen nutzte der Angeklagte\n\nvielmehr, als K. nach den Faustschlägen den Nebenkläger be-\n\ndrohte, um diesen von der Benachrichtigung der Polizei abzuhalten, die Situa-\n\ntion aus, um sich in der Wohnung des Nebenklägers nach Stehlenswertem um-\n\nzusehen, wobei er das Handy entdeckte und an sich nahm. Damit fehlt es an\n\nder für die Verwirklichung eines Raubes erforderlichen “subjektiv-finalen” Ver-\n\nknüpfung zwischen Nötigungsmittel und Wegnahmehandlung (vgl. BGHR StGB\n\n§ 249 Gewalt 3; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 249 Rdn. 4 m.w.Nachw.). Der\n\nAngeklagte hat sich daher insoweit lediglich des Diebstahls (§ 242 Abs. 1\n\nStGB) schuldig gemacht. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab.\n\n§ 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den\n\ngeänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen kön-\n\nnen.\n\nDer Strafausspruch bleibt von der Änderung des Schuldspruchs unbe-\n\nrührt. Das Landgericht hat die Wegnahme des Handys als minder schweren\n\nFall des Raubes (§ 249 Abs. 2 StGB) angesehen und aus diesem Grund die für\n\nden ersten Tatkomplex festgesetzte Einzelstrafe dem Regelstrafrahmen des\n\n§ 224 Abs. 1 StGB entnommen. Angesichts der im Hinblick auf die Gesamtum-\n\nstände des Falles maßvollen Einzelstrafe von zwei Jahren kann der Senat da-\n\nher ausschließen, daß das Landgericht auf eine niedrigere Einzelstrafe für die-\n\nsen Tatkomplex oder eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es die\n\nEntwendung des Handys zutreffend als Diebstahl angesehen hätte, zumal das\n\nTatbild hier die Bewertung des Diebstahls als - unbenannten - besonders\n\nschweren Fall im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB nahelegte.\n\nRissing-van Saan Winkler Pfister\n\n von Lienen Becker-","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-20/3-str-176-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-20/3-str-176-01","retrieved":"2026-07-10 12:09:59.154982+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-06-20/3-str-176-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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