{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-06-19","aktenzeichen":"X ZR 159/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"in der Patentnichtigkeitssache Verkündet am: 19. Juni 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle \"zipfelfreies Stahlband\" PatG 1981 §§ 3 Abs. 1, 9 Satz 2 Nr. 1 Wird das geschützte Erzeugnis im Patentanspruch durch das Verfahren seiner Herstellung gekennzeichnet, ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu er- mitteln, ob und inwieweit sich aus dem angegebenen Herstellungsweg durch diesen bedingte Merkmale des daraus erhaltenen Erzeugnisses ergeben, die das Erzeugnis als anspruchsgemäß qualifizieren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 159/98\n\nURTEIL\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ: nein\n\nja\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nVerkündet am:\n19. Juni 2001\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\n\"zipfelfreies Stahlband\"\n\nPatG 1981 §§ 3 Abs. 1, 9 Satz 2 Nr. 1\n\nWird das geschützte Erzeugnis im Patentanspruch durch das Verfahren seiner\n\nHerstellung gekennzeichnet, ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu er-\n\nmitteln, ob und inwieweit sich aus dem angegebenen Herstellungsweg durch\n\ndiesen bedingte Merkmale des daraus erhaltenen Erzeugnisses ergeben, die\n\ndas Erzeugnis als anspruchsgemäß qualifizieren.\n\nBGH, Urt. v. 19. Juni 2001 - X ZR 159/98 - Bundespatentgericht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Rich-\n\nter Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nDr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats (Nich-\n\ntigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 3. März 1998 unter\n\nZurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge-\n\nändert:\n\nDas deutsche Patent 38 03 064 wird unter Abweisung der weiter-\n\ngehenden Klage dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß die Pa-\n\ntentansprüche folgende Fassung erhalten:\n\n1. Verfahren zur Herstellung eines kaltgewalzten Bleches oder\n\nBandes mit guter Umformbarkeit aus Stahl mit folgender Zu-\n\nsammensetzung in Gewichtsprozenten:\n\n0,02 bis 0,06 % Kohlenstoff, vorzugsweise 0,03-0,048 % Koh-\n\nlenstoff,\n\n0,01 bis 0,40 % Silizium,\n\n0,10 bis 0,80 % Mangan,\n\n0,005 bis 0,08 % Phosphor,\n\n0,005 bis 0,02 % Schwefel,\n\nmax. 0,009 % Stickstoff,\n\n0,015 bis 0,08 % Aluminium,\n\n0,01 bis 0,04 % Titan,\n\nmax. 0,15 % von einem oder mehreren der Elemente Kupfer,\n\nVanadium, Nickel,\n\nRest Eisen und unvermeidbare Verunreinigungen,\n\nwobei der Titangehalt auf mindestens dem Vierfachen des Stick-\n\nstoffgehalts eingestellt wird,\n\nbei dem eine Zipfelfreiheit oder zumindest Zipfelarmut bei einem\n\nhohen Streckgrenzenniveau eingestellt wird, indem die Bramme\n\nauf oberhalb 1120 ° C erwärmt und zu Warmband bei einer Wal-\n\nzendtemperatur oberhalb des Ar3-Punktes ausgewalzt und das\nBand bei 520 – 100 ° C gehaspelt, anschließend kaltgewalzt und\n\nnach dem Kaltwalzen rekristallisierend im Bund unterhalb A1 ge-\n\nglüht wird, wobei die Kaltwalzung in Abhängigkeit vom Titange-\n\nhalt mit nachstehenden Umformgraden (Epsilon) erfolgt:\n\nca. 0,01 % Titan:\n\nEpsilon 20 bis 60 %,\n\nvorzugsweise 30 bis 50 %,\n\nca. 0,02 % Titan:\n\nEpsilon 10 bis 15 % oder\n\nEpsilon 40 bis 85 %,\n\nvorzugsweise 50 bis 80 %,\n\nca. 0,03 % Titan:\n\nEpsilon 5 bis 25 %,\n\nvorzugsweise 10 bis 20 %, oder\n\nEpsilon 50 bis 85 %,\n\nvorzugsweise 60 bis 80 %,\n\nca. 0,04 % Titan:\n\nEpsilon 15 bis 25 %,\n\nvorzugsweise 20 %, oder\n\nEpsilon 55 bis 80 %,\n\nvorzugsweise 60 bis 70 %.\n\n2. Verfahren nach Anspruch 1, bei dem nach dem rekristallisieren-\n\nden Glühen mit einem Umformgrad von ca. 1 % dressiert wird.\n\n3. Zum Tiefziehen geeignetes Blech oder Band aus Stahl in der\n\ngegebenen Zusammensetzung und hergestellt nach dem Ver-\n\nfahren gemäß Anspruch 1 oder 2 mit einer Ferritkorngröße fei-\n\nner als ASTM 7 für einen Titangehalt von ca. 0,01 % und feiner\n\nals ASTM 9 für Titangehalte von 0,015 bis 0,04 %.\n\n4. Verwendung eines gemäß dem Verfahren nach Anspruch 1 her-\n\ngestellten Bleches oder Bandes für das zipfelarme Tiefziehen,\n\nvorzugsweise von rotationssymmetrischen Teilen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden zu ¾ der Klägerin und zu ¼\n\nder Beklagten auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 29. Januar 1988 ange-\n\nmeldeten deutschen Patents 38 03 064 (Streitpatents), das ein Verfahren zur\n\nHerstellung eines kaltgewalzten Bleches oder Bandes mit guter Umformbarkeit\n\naus Stahl sowie ein zum Tiefziehen geeignetes kaltgewalztes Blech oder Band\n\naus Stahl und dessen Verwendung betrifft.\n\nIn einem Einspruchsverfahren, an dem auch die Klägerin beteiligt gewe-\n\nsen ist, hat das Bundespatentgericht das Streitpatent beschränkt aufrechter-\n\nhalten (Beschl. v. 26.07.1994, 13 W (pat) 103/92). Wegen des Wortlauts der\n\nAnsprüche in der aufrechterhaltenen Fassung wird auf die geänderte Patent-\n\nschrift (C-2-Schrift) Bezug genommen.\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei\n\nnicht patentfähig, da er nicht neu sei und nicht auf erfinderischer Tätigkeit be-\n\nruhe.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung\n\nvor dem Bundespatentgericht hat sie das Streitpatent nur noch beschränkt\n\nverteidigt. Danach sollten die Patentansprüche wie folgt lauten:\n\n1. Verfahren zur Herstellung eines kaltgewalzten Bleches oder\n\nBandes mit guter Umformbarkeit aus Stahl mit folgender Zu-\n\nsammensetzung in Gewichtsprozenten:\n\n0,02 bis 0,06 % Kohlenstoff, vorzugsweise 0,03-0,048 % Koh-\n\nlenstoff,\n\n0,01 bis 0,40 % Silizium,\n\n0,10 bis 0,80 % Mangan,\n\n0,005 bis 0,08 % Phosphor,\n\n0,005 bis 0,02 % Schwefel,\n\nmax. 0,009 % Stickstoff,\n\n0,015 bis 0,08 % Aluminium,\n\n0,01 bis 0,04 % Titan,\n\nmax. 0,15 % von einem oder mehreren der Elemente Kupfer,\n\nVanadium, Nickel,\n\nRest Eisen und unvermeidbare Verunreinigungen,\n\nwobei der Titangehalt auf mindestens dem 3,5fachen des Stick-\n\nstoffgehalts eingestellt wird,\n\nbei dem eine Zipfelfreiheit oder zumindest Zipfelarmut bei einem\n\nhohen Streckgrenzenniveau eingestellt wird, indem die Bramme\n\nauf oberhalb 1120 ° C erwärmt und zu Warmband bei einer Wal-\n\nzendtemperatur oberhalb des Ar3-Punktes ausgewalzt und das\nBand bei 520 – 100 ° C gehaspelt, anschließend kaltgewalzt und\n\nnach dem Kaltwalzen rekristallisierend im Bund unterhalb A1 ge-\n\nglüht wird, wobei die Kaltwalzung in Abhängigkeit vom Titange-\n\nhalt mit nachstehenden Umformgraden (e ) erfolgt:\n\nca. 0,01 % Titan: e 20 bis 60 %, vorzugsweise 30 bis 50 %,\n\nca. 0,02 % Titan: e 10 bis 15 % oder e 40 bis 85 %, vorzugswei-\n\nse 50 bis 80 %,\n\nca. 0,03 % Titan: e 5 bis 25 %, vorzugsweise 10 bis 20 %, oder\n\ne 50 bis 85 %, vorzugsweise 60 bis 80 %,\n\nca. 0,04 % Titan: e 15 bis 25 %, vorzugsweise 20 %, oder e 55\n\nbis 80 %, vorzugsweise 60 bis 70 %.\n\n2. Verfahren nach Anspruch 1, bei dem nach dem \n\nrekri-\n\nstallisierenden Glühen mit einem Umformgrad von ca. 1 % dres-\n\nsiert wird.\n\n3. Zum Tiefziehen geeignetes Blech oder Band aus Stahl in der\n\ngegebenen Zusammensetzung und hergestellt nach dem Ver-\n\nfahren gemäß Anspruch 1 oder 2 mit einer Ferritkorngröße fei-\n\nner als ASTM 7 für einen Titangehalt von ca. 0,01 % und feiner\n\nals ASTM 9 für Titangehalte von 0,015 bis 0,04 %.\n\n4. Verwendung eines gemäß dem Verfahren nach Anspruch 1 her-\n\ngestellten Bleches oder Bandes für das zipfelarme Tiefziehen,\n\nvorzugsweise von rotationssymmetrischen Teilen.\n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent unter Klageabweisung im\n\nübrigen dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß die Patentansprüche die ver-\n\nteidigte Fassung erhalten haben; sein Urteil ist in BPatGE 40, 104 veröffent-\n\nlicht.\n\nMit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren\n\nweiter und beantragt,\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils das Streitpatent ins-\n\ngesamt für nichtig zu erklären.\n\nDie Beklagte tritt der Berufung entgegen. Für den Fall, daß das Streit-\n\npatent mit den ihm durch das angefochtene Urteil gegebenen Ansprüchen kei-\n\nnen Bestand haben sollte, verteidigt sie das Streitpatent hilfsweise mit diesem\n\nAnspruchssatz mit der Maßgabe, daß die Einstellung des Titangehalts in An-\n\nspruch 1 mit mindestens dem Vierfachen (statt 3,5fachen) des Stickstoffgehalts\n\nangegeben wird.\n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. rer. nat. G. G. ein\n\nschriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläu-\n\ntert und ergänzt hat. Die Klägerin hat ein Gutachten des Prof. Dr.-Ing. habil. L.\n\nM. vorgelegt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Mit den in erster Instanz\n\nverteidigten Ansprüchen ist das Streitpatent nicht patentfähig. Der Senat hat\n\njedoch nicht die Überzeugung gewonnen, daß das Streitpatent auch mit den\n\nhilfsweise verteidigten Ansprüchen nicht patentfähig und daher insgesamt für\n\nnichtig zu erklären ist (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4, 21 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1\n\nPatG).\n\nI. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines kaltge-\n\nwalzten Stahlbleches oder -bandes mit guter Umformbarkeit sowie ein zum\n\nTiefziehen geeignetes kaltgewalztes Stahlblech oder -band und dessen Ver-\n\nwendung.\n\nHinsichtlich der allgemeinen Grundlagen der in Streit stehenden Erfin-\n\ndung ist nach den Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen und dem\n\nunstreitigen Vorbringen der Parteien zunächst von Folgendem auszugehen:\n\nMit der plastischen Verformung von Kristallen ist je nach Art der Verfor-\n\nmung eine charakteristische Änderung der Kristallorientierung verbunden.\n\nDurch die Änderung der Orientierungen beim Walzen wird eine ursprünglich\n\nregellose Orientierungsverteilung in eine nicht-regellose, für Material und Um-\n\nformvorgang typische Verteilung überführt, so daß einige Orientierungen be-\n\nsonders häufig, andere Orientierungen dagegen seltener vorkommen. Die\n\nHäufigkeitsverteilung von Orientierungen wird auch als Textur bezeichnet; sie\n\nändert sich durch Rekristallisation in charakteristischer Weise.\n\nDie Ausbildung einer nichtregellosen Textur hat Konsequenzen für die\n\nmechanischen Eigenschaften des Werkstoffs, insbesondere bei der Blechum-\n\nformung. Unterwürfe man einen einzelnen Kristalliten aus einem vielkristallinen\n\nWerkstoff in unterschiedlichen Richtungen einer Zugbelastung, so wären die\n\nentsprechenden Spannungs-Dehnungs-Diagramme verschieden; in manchen\n\nRichtungen erscheint der Kristallit weicher, in anderen härter. Liegt deshalb in\n\neinem Vielkristall eine ausgeprägte Textur vor, so verformt sich das Material\n\nnicht in allen Richtungen einheitlich (Anisotropie). Ausgeprägte Texturen brin-\n\ngen Schwierigkeiten für die Blechumformung mit sich.\n\nDie Auswirkungen der Textur auf die Blechumformung lassen sich durch\n\ndie Bestimmung des r-Wertes und des D r-Wertes abschätzen. Bei der\n\nBlechumformung ist ein möglichst leichter Materialfluß parallel zur Blechober-\n\nfläche und ein möglichst erschwerter Materialfluß senkrecht zur Blechoberflä-\n\nche, also in Blechdicke, wünschenswert. Auskunft darüber gibt der r-Wert, für\n\nden nach einer Zugverformung parallel zur Blechrichtung die Dehnung in den\n\ndazu senkrechten Richtungen, also parallel zur Blechdicke und parallel zur\n\nBlechoberfläche (senkrecht zur Blechdicke), gemessen wird. Ein großer r-Wert\n\nist für die Blechumformung von Vorteil, weil ein erschwertes Fließen in Blech-\n\ndicke eine schnelle Dickenabnahme beim Umformen verhindert, was der Ge-\n\nfahr einer Rißeinleitung entgegenwirkt. Zur Bestimmung des r-Wertes wird üb-\n\nlicherweise aus dem Blech eine Probe so herausgeschnitten, daß die Zugrich-\n\ntung senkrecht zur Walzrichtung liegt. Da eine einzelne Richtung in der Ble-\n\nchebene keinen Aufschluß darüber geben kann, wie der r-Wert unter einem\n\nanderen Winkel zur Walzrichtung aussehen würde, wird zur Bestimmung der\n\nSchwankung des r-Wertes in der Blechebene (planaren Anisotropie) der D r-\n\nWert bestimmt, indem man Zugproben parallel und senkrecht zur Walzrichtung\n\nund unter einem Winkel von 45° dazu ausschneidet, die jeweiligen r-Werte be-\nstimmt und nach der Formel D r = (r0 - 2r45 + r90)/2 berechnet.\n\nEine planare Anisotropie, derzufolge bei der Blechumformung das Mate-\n\nrial nicht in allen Richtungen des Bleches gleich gut fließt, schlägt sich in einer\n\nUnebenheit der Ränder nieder und führt bei rotationssymmetrischen Aus-\n\ngangsblechen zur Bildung von Zipfeln. Diese Zipfel sind zum einen nachteilig,\n\nweil sie in einem nachfolgenden Arbeitsgang entfernt werden müssen, wodurch\n\nauch Material verlorengeht, zum anderen, weil sie zu einer uneinheitlichen\n\nBlechdicke des hergestellten Bauteils führen.\n\nWie die Streitpatentschrift erläutert, wird daher zum Tiefziehen von rota-\n\ntionssymmetrischen Stahlteilen möglichst texturfreies kaltgewalztes Band oder\n\nBlech eingesetzt, damit ein quasi-isotropes Umformen möglich und das gezo-\n\ngene Teil möglichst zipfelfrei ist.\n\nIn der Zeitschrift \"Blech, Rohre, Profile\" 9/1977, S. 341 ff. (Anl. P 3) wird\n\nvon Singer die Ursache für die Zipfelbildung beschrieben und ein Maß für die\n\nrelative Zipfelhöhe Z sowie die ebene Anisotropie D r definiert, für die jeweils\n\nErgebnisse mit dem Wert Null (zipfelfreies Material) ideal wären. Für die in der\n\nVorveröffentlichung erwähnten Stähle lasse sich jedoch, so die Streitpatent-\n\nschrift weiter, zipfelfreies Material nur durch (mit einer zweimaligen Gefügeum-\n\nwandlung verbundenes) Normalglühen des kaltgewalzten Bandes in einer\n\nDurchlaufglühe bei etwa 1000 ° C erreichen, wobei im Endzustand eine Korn-\n\ngröße ASTM 8 (Korngrößenklasse der American Society for Testing of Materi-\n\nals) bei einer relativen Zipfelhöhe von 0,3 bis 0,4 % und D r ca. – 0,1 erzielt\n\nwerde. Für nicht normalisierend geglühtes Band sei nur ein zipfelarmer Zu-\n\nstand durch Kompromisse bei der Verfahrensführung erreichbar, wobei die\n\nWalzendtemperaturen bei ca. 750 ° C und die Kaltwalzgrade entweder unter\n\n25 % oder über 80 % liegen sollten; auch solle mit für die Zipfeligkeit als un-\n\ngünstig bezeichneten Rekristallisationstemperaturen von über 600 ° C gear-\n\nbeitet werden.\n\nHieraus und aus den Angaben der Patentschrift zur Aufgabe der Erfin-\n\ndung ergibt sich das technische Problem, ein Stahlblech und ein Verfahren zu\n\nseiner Herstellung vorzuschlagen, das zumindest weitgehend zipfelfrei und\n\nauch im übrigen tiefziehgeeignet ist und kostengünstig unter Verzicht auf Nor-\n\nmalglühen produziert werden kann.\n\nDie in den verteidigten Ansprüchen 1 und 3 angegebenen erfindungs-\n\ngemäßen Lösungen lassen sich wie folgt gliedern:\n\nAnspruch 1: Verfahren zur Herstellung eines kaltgewalzten Bleches\n\noder Bandes mit guter Umformbarkeit\n\n1. aus Stahl mit folgender Zusammensetzung in Gewichtsprozen-\n\nten:\n\n1.1 0,02 bis 0,06 % Kohlenstoff,\n\n1.2 0,01 bis 0,40 % Silizium,\n\n1.3 0,10 bis 0,80 % Mangan,\n\n1.4 0,005 bis 0,08 % Phosphor,\n\n1.5 0,005 bis 0,02 % Schwefel,\n\n1.6 max. 0,009 % Stickstoff,\n\n1.7 0,015 bis 0,08 % Aluminium,\n\n1.8 0,01 bis 0,04 % Titan,\n\n1.9 max. 0,15 % von einem oder mehreren der Elemente Kup-\n\nfer, Vanadium, Nickel,\n\n1.10 Rest Eisen und unvermeidbare Verunreinigungen,\n\n1.11 wobei der Titangehalt auf mindestens dem 3,5-fachen des\n\nStickstoffgehalts eingestellt wird,\n\n2. bei dem eine Zipfelfreiheit oder zumindest Zipfelarmut bei einem\n\nhohen Streckgrenzenniveau eingestellt wird,\n\n2.1 indem die Bramme auf oberhalb 1120 ° C erwärmt,\n\n2.2 zu Warmband bei einer Walzendtemperatur oberhalb des\n\nAr3-Punktes ausgewalzt,\n\n2.3 das Band bei 520 – 100 ° C gehaspelt,\n\n2.4 anschließend kaltgewalzt,\n\n2.4.1 wobei die Kaltwalzung in Abhängigkeit vom Titange-\n\nhalt mit nachstehenden Umformgraden (e ) erfolgt:\n\nca. 0,01 % Titan: e 20 - 60 %\n\nca. 0,02 % Titan: e 10 - 15 oder 40 - 85 %,\n\nca. 0,03 % Titan: e 5 - 25 oder 50 - 85 %,\n\nca. 0,04 % Titan: e 15 - 25 oder 55 - 80 %,\n\n2.5 und nach dem Kaltwalzen rekristallisierend im Bund ge-\n\nglüht wird,\n\n2.5.1 unterhalb der Temperatur A1 (721 ° C).\n\nAnspruch 3: Zum Tiefziehen geeignetes Blech oder Band aus Stahl\n\nA. mit der Zusammensetzung\n\nA.1 0,02 bis 0,06 % Kohlenstoff,\n\nA.2 0,01 bis 0,40 % Silizium,\n\nA.3 0,10 bis 0,80 % Mangan,\n\nA.4 0,005 bis 0,08 % Phosphor,\n\nA.5 0,005 bis 0,02 % Schwefel,\n\nA.6 max. 0,009 % Stickstoff,\n\nA.7 0,015 bis 0,08 % Aluminium,\n\nA.8 0,01 bis 0,04 % Titan,\n\nA.9 max. 0,15 % von einem oder mehreren der Elemente Kup-\n\nfer, Vanadium, Nickel,\n\nA.10 Rest Eisen und unvermeidbare Verunreinigungen,\n\nA.11 wobei der Titangehalt auf mindestens dem 3,5-fachen des\n\nStickstoffgehalts eingestellt ist,\n\nB. mit einer Ferritkorngröße feiner als ASTM 7 für einen Titangehalt\n\nvon ca. 0,01 % und feiner als ASTM 9 für Titangehalte von 0,015\n\nbis 0,04 % und\n\nC. hergestellt nach dem Verfahren gemäß Anspruch 1.\n\nDie Erfindung wird von der Streitpatentschrift dahin erläutert, daß bei\n\nAnwendung der erfindungsgemäßen Brammen-, Glüh-, Walz- und Haspeltem-\n\nperaturen (Merkmale 2.1 bis 2.3) für den genannten Stahl (Merkmal 1) ein re-\n\nkristallisierendes Glühen eines Bundes im Haubenofen (Merkmal 2.5) ausrei-\n\nche, um dem Stahlband hervorragende Tiefzieheigenschaften, insbesondere\n\neine extreme Zipfelarmut, zu geben. Die üblicherweise beim Stand der Technik\n\nfür den Stahl St 4 Nz oder RSt 14 durch Normalisieren erreichten Werte der\n\nKorngröße von bestenfalls ASTM 8 könnten durch rekristallisierendes Glühen\n\nunterschritten werden, wobei zusätzlich durch die vom Titangehalt abhängige\n\nWahl entsprechender Kaltwalzgrade (Merkmal 2.4.1) eine niedrige Streckgren-\n\nze (Rp0.2, definiert als der Spannungswert, bei dem nach Entlastung eine Deh-\n\nnung von 0,2 % verbleibt) beibehalten werden könne. Das ist im Sinne von - für\n\neine leichte und hohe Verformbarkeit vorteilhaften - relativ niedrigen Werten zu\n\nverstehen, denn nach Darstellung der Streitpatentschrift hat sich überraschend\n\ngezeigt, daß den \"zipfelfreien\" Umformgraden jeweils ein bestimmtes Zugfe-\n\nstigkeits- und Streckgrenzenniveau zugeordnet werden konnte und die größte\n\nZipfeligkeit bei der niedrigsten Streckgrenze/Zugfestigkeit festzustellen war\n\n(Merkmal 2). Ursachen für die günstigen Eigenschaften des erzeugten Blechs\n\nsieht die Streitpatentschrift ferner in der frühzeitigen Bildung von Titannitrid\n\n(Merkmale 1.8 und 1.11), die verhindere, daß während des rekristallisierenden\n\nGlühens ein nachfolgend noch näher erläutertes \"pancake-Gefüge\" durch Alu-\n\nminiumnitrid-Ausscheidungen entstehen könne, sowie in durch die Wahl nied-\n\nriger Haspeltemperaturen überraschend erzielten Warmbandqualitäten, die\n\nnach dem Kaltwalzen ein zipfelfreies Material gewährleisteten und eine zusätz-\n\nliche Kornverfeinerung ermöglichten.\n\nII. Anspruch 1 des Streitpatents in der von der Beklagten verteidigten\n\nFassung des angefochtenen Urteils ist neu.\n\n1. Als von der Streitpatentschrift angesprochenen Fachmann hat das\n\nBundespatentgericht zutreffend einen mit der Herstellung und Entwicklung von\n\ntiefziehfähigem Kaltband befaßten Diplomingenieur mit Hochschulausbildung\n\nund mehrjähriger Berufserfahrung angesehen. Der gerichtliche Sachverständi-\n\nge hat dies dahin ergänzt, daß es sich in der Regel nicht um einen Physiker\n\noder Metallkundler, sondern einen diplomierten (oder auch promovierten) Inge-\n\nnieur mit eisenhüttenkundlicher Hochschulausbildung handele.\n\n2. Der auf dem Symposium \"Warmband für Kaltwalzer\" gehaltene Vor-\n\ntrag \"Kaltband mit globularem Gefüge\" von Bleck/Hübner (Anl. 5 = D 1) nimmt\n\ndie Lehre des Streitpatents trotz weitgehender Übereinstimmung nicht vollstän-\n\ndig vorweg. Es wird dort beschrieben, daß aufgrund der Vorteile der Strang-\n\ngußtechnik weltweit vermehrt eingesetzte Aluminium-beruhigte Stähle bei der\n\nnormalen Warmband-Temperaturführung am haubengeglühten Kaltband ein\n\ngestrecktes, verhältnismäßig grobes Korn bildeten (sog. pancake-Gefüge).\n\nDieses Gefüge und die damit verbundene Textur seien, obwohl an sich für ho-\n\nhe Umformansprüche sehr vorteilhaft, wegen der Ausbildung einer aufgerauh-\n\nten Oberfläche (\"Orangenhaut\") dann unerwünscht, wenn wie z.B. bei Batterie-\n\nhülsen eine dekorative Oberfläche gefordert sei. Die Autoren schildern die\n\nEntwicklung neuer, Al-beruhigter Stähle, die auf der Erkenntnis beruhe, daß\n\nsich ein pancake-Gefüge nur bilde, wenn bei der Rekristallisation des kaltge-\n\nwalzten Stahls feine Aluminiumnitride ausgeschieden würden, die zu einer\n\nGefügeanisotropie und zu einer Texturbeeinflussung führten. Daraus ergebe\n\nsich die Aufgabe, die zur Alterungsbeständigkeit notwendige Stickstoffabbin-\n\ndung einem anderen Legierungspartner als Aluminium zu überlassen. Die N-\n\nAffinität der untersuchten Nitridbildner Bor, Aluminium, Titan nehme in dieser\n\nReihenfolge zu (B/Nstöch. = 0,77; Al/Nstöch. = 1,93; Ti/Nstöch. = 3,42). Sowohl mit\n\neiner Ti- als auch mit einer B-Legierung könne die pancake-Bildung im Kalt-\n\nband unterdrückt werden. Neben für eine Umformung günstigen mechanischen\n\nEigenschaften des Warmbandes sei der Vorteil der neu entwickelten Stähle in\n\nihrem feinen globularen Gefüge zu sehen. Die Korngröße des Kaltbandes sei\n\ndabei stark vom Kaltwalzgrad abhängig; eine Korngröße ‡ 9 werde ab einem\n\nKaltwalzgrad von ca. 50 % erzielt. Das feine Gefüge führe allerdings insbeson-\n\ndere beim Ti-legierten Stahl zu einem höheren Streckgrenzenniveau.\n\nDie Zusammensetzung des untersuchten Stahls St 14 (Ti) entspricht\n\nderjenigen in Merkmal 1 des Streitpatents. Zwar ist sie in der Druckschrift\n\nselbst nicht angegeben; der Fachmann konnte sie jedoch z.B. in der vom Ver-\n\nein Deutscher Eisenhüttenleute herausgegebenen Stahl-Eisen-Liste 1981, in\n\nder die in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten Stahlsorten mit ihrem\n\nKurznamen und ihrer chemischen Zusammensetzung angegeben sind (Anl. 12\n\nS. 30), nachsehen und liest sie insofern mit, wenn der untersuchte Stahl mit\n\ndem Kürzel St 14 bezeichnet wird.\n\nDie Einhaltung des Merkmals 1.11 folgt aus dem Zusammenhang der\n\nVorveröffentlichung. Zwar ist zu Vergleichszwecken ein unterstöchiometrisch\n\nlegierter Ti-Stahl untersucht worden, von dem auf S. 7 gesagt wird, daß es bei\n\nihm nach einer Teilrekristallisation zu einer Verzögerung bei der Rekristallisati-\n\non infolge AlN-Ausscheidung komme. Eine solche Rekristallisationsverzöge-\n\nrung wird der Fachmann jedoch wegen der dadurch nötigen längeren Glühzeit\n\nohne weiteres als nachteilig ansehen. Wenn der Vortrag mit dem Satz schließt,\n\nes bleibe festzuhalten, daß im Vergleich zum klassischen Kaltband mit keiner\n\nRekristallisationsverzögerung bei den neu entwickelten Stählen zu rechnen sei,\n\nergibt sich, wie die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen in der\n\nmündlichen Verhandlung bestätigt hat, hieraus für den Fachmann, daß die un-\n\nterstöchiometrische Legierung des Ti-Stahls nur zur Verdeutlichung der Zu-\n\nsammenhänge erfolgt ist, tatsächlich jedoch vermieden werden soll. Auch den\n\nHinweis der Schrift auf die höhere Streckgrenze des titanlegierten Stahls wird\n\nder Fachmann nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht dahin ver-\n\nstehen, daß sich deswegen ein unterstöchiometrisches Titan-Stickstoff-\n\nVerhältnis empfehle.\n\nZwischen einer stöchiometrischen Einwaage und dem im Streitpatent\n\nangegebenen Verhältnis von Ti/N ‡ 3,5 kann, wie der gerichtliche Sachver-\n\nständige bestätigt hat, gleichfalls kein sachlicher Unterschied gesehen werden,\n\nda der Fachmann zur Sicherstellung einer vollständigen Abbindung stets ge-\n\nringfügig überdosieren wird.\n\nEine Stoßofentemperatur von 1250 ° C (und damit eine Erwärmung der\n\nBramme auf oberhalb 1120 ° C, Merkmal 2.1) wird auf S. 3 als üblich bezeich-\n\nnet. Aufgrund dieser von dem gerichtlichen Sachverständigen bestätigten Üb-\n\nlichkeit würde der Fachmann einen Hinweis erwarten, wenn diese Temperatur\n\nbei der Herstellung der geschilderten Stähle trotz ihrer ausdrücklichen Erwäh-\n\nnung nicht angewandt werden soll. Der Fachmann wird eine solche Temperatur\n\ndaher als nach der Druckschrift auch für das geschilderte Verfahren sinnvoll\n\nund angebracht ansehen.\n\nDie Walzendtemperatur (Merkmal 2.2) ist nicht explizit angegeben. Die\n\nKlägerin hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, daß es den Normalfall dar-\n\nstellt, das Warmwalzen bei einer Temperatur oberhalb Ar3, bei der austeniti-\nsches (g ) in ferritisches (a ) Gefüge übergeht, zu beenden. Daher bedurfte dies\n\nfür den Fachmann als selbstverständlich keiner besonderen Erwähnung; auch\n\ndas hat der Sachverständige bestätigt.\n\nNach dem Haspeln wird das Band kaltgewalzt (Merkmal 2.4) und ent-\n\nsprechend Merkmal 2.5 nach dem Kaltwalzen rekristallisierend im Bund ge-\n\nglüht (S. 1).\n\nDaß die Kaltwalzung in Abhängigkeit vom Titangehalt mit den in Merk-\n\nmal 2.4.1 angegebenen Umformgraden erfolgen solle, sagt die Schrift in dieser\n\nForm zwar nicht. Sie erwähnt und stellt in Bild 6 jedoch Kaltwalzgrade von ‡ 50,\n\ninsbesondere einen Kaltwalzgrad von 60 % dar, den Merkmal 2.4.1 des Streit-\n\npatents für sämtliche angegebenen Titangehalte zuläßt.\n\nNicht vorgegeben sind hingegen eine Haspeltemperatur von 520\n\n– 100 ° C (Merkmal 2.3), die Ausführung des rekristallisierenden Glühens bei\n\neiner Temperatur unterhalb A1 (721 ° C) (Merkmal 2.5.1) und die Einstellung\n\nvon Zipfelfreiheit oder zumindest Zipfelarmut bei einem hohen Streckgrenzen-\n\nniveau.\n\n3. Die von der Klägerin gleichfalls als neuheitsschädlich angesehene ja-\n\npanische Offenlegungsschrift Sho 59-67321 (Anl. 11/11 a = D 6) nimmt den\n\nGegenstand des Anspruchs 1 ebenfalls nicht vorweg.\n\nVersuchsbrammen der Stähle mit der in Tabelle 1 angegebenen, Merk-\n\nmal 1 entsprechenden Zusammensetzung wurden allerdings zu Vergleichs-\n\nzwecken teils auf 1200 ° C, teils auf eine niedrigere Temperatur von 1060 ° C\n\nerwärmt. Obwohl die Schrift die höhere, Merkmal 2.1 entsprechende Erwär-\n\nmung verwirft, ist sie gleichwohl beschrieben und damit dem Fachmann offen-\n\nbart. Die Brammen wurden bei einer Fertigtemperatur von 850 - 900 ° C warm-\n\ngewalzt (Merkmal 2.2), bei unterschiedlichen, bevorzugt zwischen 300 und\n\n540 ° C liegenden Temperaturen gehaspelt (Merkmal 2.3), anschließend mit\n\neinem Kaltwalzgrad von 75 % bei ca. 0,03 % Titan kaltgewalzt (Merkmale 2.4\n\nund 2.4.1) und geglüht.\n\nDie Glühung erfolgte jedoch nicht im Bund, sondern im Durchlauf bei ei-\n\nner Temperatur von 820 ° C (entgegen Merkmalen 2.5 und 2.5.1).\n\n4. Die übrigen von den Parteien diskutierten Schriften liegen weiter ab\n\nvom Gegenstand des Streitpatents und sind ebensowenig neuheitsschädlich.\n\nDas hat der Sachverständige bestätigt, und auch die Klägerin macht nichts\n\nGegenteiliges mehr geltend. Sie bedürfen daher an dieser Stelle keiner Erörte-\n\nrung.\n\nIII. Die technische Lehre des verteidigten Anspruchs 1 war dem Fach-\n\nmann jedoch durch den Stand der Technik nahegelegt. Es bedurfte keiner er-\n\nfinderischen Tätigkeit, um von der Entgegenhaltung D 1 zum Gegenstand des\n\nAnspruchs 1 des Streitpatents zu gelangen.\n\nDer Fachmann mußte hierzu nur bei der Nacharbeitung des in der\n\nDruckschrift beschriebenen titanlegierten Stahls eine Haspeltemperatur im Be-\n\nreich von 520 – 100 ° C (Merkmal 2.3) wählen und das rekristallisierende Glü-\n\nhen bei einer Temperatur unterhalb des Punktes A1 (721 ° C) ausführen (Merk-\n\nmal 2.5.1). Beides bot sich ihm nach seinem allgemeinen Fachwissen und sei-\n\nner praktischen Erfahrung an.\n\n1. Zur Haspeltemperatur heißt es in der Entgegenhaltung, die Alumini-\n\numnitridbildung setze erst im Coil ein bzw. werde bei Haspeltemperaturen\n\n< 600 ° C sogar vollständig unterdrückt (S. 3 unten). Wie die Beklagte zu Recht\n\nvorbringt und der Sachverständige bestätigt hat, ist dem allerdings nicht die\n\nAnweisung an den Fachmann zu entnehmen, das Band bei einer unter 600 ° C\n\nliegenden Temperatur zu haspeln. Denn der Satz steht im Zusammenhang mit\n\nder Erörterung der Ausscheidungstemperatur der untersuchten Nitridbildner B,\n\nAl und Ti: bei der üblichen Stoßofentemperatur von 1250 ° C gingen alle Borni-\n\ntride in Lösung, während die Titannitride noch weitestgehend ausgeschieden\n\nseien; in der Warmbandstraße finde dann die BN-Bildung bereits im Austenit in\n\neinem weiten Temperaturbereich statt, während die AlN-Ausscheidung auf ein\n\nengeres Temperaturintervall zwischen 650 und 850 ° C beschränkt sei und be-\n\nvorzugt erst im Ferrit erfolge. Es werden insoweit nur, wie der Sachverständige\n\nausgeführt hat, die metallkundlichen Grundlagen der beschriebenen Stahlher-\n\nstellung referiert. Bei einer stöchiometrischen Titanlegierung besteht wegen\n\nder TiN-Ausscheidung tatsächlich keine Notwendigkeit, eine Aluminiumnitrid-\n\nbildung im Coil zu unterdrücken.\n\nAndererseits entnimmt der Fachmann der Druckschrift in diesem Zu-\n\nsammenhang entgegen dem Vorbringen der Beklagten auch nicht den Hinweis,\n\ndas Warmband bei einer höheren Temperatur zu haspeln, um ein weicheres\n\nWarmband zu produzieren, auf das bei der anschließenden Kaltverformung ein\n\ngeringerer Druck aufgebracht werden muß und das ein Kaltband mit niedrigerer\n\nStreckgrenze ergibt. Denn nach den überzeugenden Ausführungen des Sach-\n\nverständigen können hohe Haspeltemperaturen zwar für einen gewünschten\n\nweichen Stahl gewählt werden, der Fachmann wird bei einem kaltzuwalzenden\n\nBand jedoch das Gefüge als die entscheidende Größe ansehen und deswegen\n\neine hohe Haspeltemperatur als bloße Möglichkeit betrachten.\n\nDie Haspeltemperatur wird vom Fachmann, wie der Sachverständige\n\nweiter dargelegt hat, typischerweise experimentell bzw. anhand von Erfah-\n\nrungswerten bestimmt. Gegen eine hohe Temperatur kann dabei die sich hier-\n\naus ergebende Kornvergrößerung sprechen. Der im Streitpatent angegebene\n\nBereich liegt nach den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen des-\n\nsen, was der Fachmann üblicherweise in Betracht ziehen und erproben wird.\n\nEine Bestätigung findet dies etwa in der Abhandlung \"Strain hardening of high-\n\nstrength steels\" (Anl. 7 = D 3), in der die Haspeltemperatur mit 580 ° C angege-\n\nben wird, ebenso wie in der japanischen Offenlegungsschrift Sho 59-67321\n\n(Anl. 11/11 a = D 6), die Haspeltemperaturen von 300 bis 540 ° C erwähnt, die\n\nsie einer \"hohen Haspeltemperatur\" von 650 ° C oder darüber gegenüberstellt\n\n(S. 2 - 5 der Übersetzung).\n\n2. Das rekristallisierende Glühen bei einer Temperatur unterhalb des\n\nPunktes A1, bei dem das ferritische Gefüge in das austenitische übergeht, aus-\n\nzuführen, lag für den Fachmann gleichfalls nahe. Denn er wählte, wie der\n\nSachverständige erläutert hat, die Glühtemperatur so, daß er einerseits eine\n\nvollständige Rekristallisation erreichte, andererseits negative Effekte wie ein\n\nunerwünschtes Kornwachstum möglichst vermied. Wegen der Texturschädlich-\n\nkeit der Gefügeumwandlung glühte er daher im allgemeinen unterhalb des\n\nÜbergangs zum Austenit. Die Druckschrift D 1 gab dem Fachmann keinen Hin-\n\nweis, daß bei der Herstellung des beschriebenen titanlegierten Stahls etwas\n\nanderes sinnvoll sein könne.\n\n3. Damit legte die Schrift dem Fachmann in Verbindung mit seinem all-\n\ngemeinen Fachwissen und seiner praktischen Erfahrung die Gesamtkombinati-\n\non der Merkmale des verteidigten Anspruchs 1 nahe. Daß Zipfelfreiheit oder\n\nZipfelarmut bei hohem Streckgrenzenniveau (Merkmal 2) nicht erwähnt sind, ist\n\ndabei unerheblich. Denn sie sollen sich nach dem Streitpatent durch die Ein-\n\nhaltung der in den Merkmalen 2.1 bis 2.5.1 ergebenden Parameter bei der\n\nHerstellung eines Stahlbandes mit der Zusammensetzung nach Merkmal 1 er-\n\ngeben und sind daher ebenso notwendige Folge des nahegelegten Herstel-\n\nlungsverfahrens.\n\nIV. Dagegen hat der Senat nicht die Überzeugung gewonnen, daß es\n\nkeiner erfinderischen Tätigkeit bedurfte, um vom Stand der Technik zum Ge-\n\ngenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents in der Fassung des Hilfsantrages\n\nder Beklagten zu gelangen.\n\n1. Von der mit dem Hauptantrag verteidigten Anspruchsfassung unter-\n\nscheidet sich diese dadurch, daß nach Merkmal 1.11' der Titangehalt auf min-\n\ndestens das Vierfache des Stickstoffgehalts eingestellt wird. Gegen eine solche\n\nAnspruchsfassung, die eine Beschränkung gegenüber der Mindestangabe in\n\nder primär verteidigten Anspruchsfassung darstellt und den ursprungsoffen-\n\nbarten Ausführungsbeispielen des Streitpatents entspricht, die den Titangehalt\n\ngleichfalls mit mindestens dem Vierfachen des Stickstoffgehalts angeben, be-\n\nstehen keine Bedenken.\n\nMit dieser Anspruchsfassung ist ein Verfahren bezeichnet, bei dem der\n\nTitangehalt ausgeprägt überstöchiometrisch eingestellt wird, so daß sich durch\n\ndie Bildung von Titankarbid die Streckgrenze erhöht und der Stahl härter wird.\n\n2. Der Vortrag Bleck/Hübner (D 1) konnte dem Fachmann das so um-\n\nschriebene Herstellungsverfahren nicht nahelegen.\n\nZwar hat der Sachverständige das Vorbringen der Klägerin bestätigt,\n\ndaß der Fachmann, dem es um eine zuverlässige Bindung des Stickstoffs zu\n\ntun ist, in der Praxis etwas überstöchiometrisch einwiegen möge. Auch wenn\n\nunter diesem Gesichtspunkt mit der Klägerin eine Überdosierung um 10 bis 15\n\n% in Betracht gezogen wird, ergibt sich hieraus jedoch lediglich ein Titangehalt,\n\nder das 3,76- bis 3,93fache des Stickstoffgehalts beträgt. Der beanspruchte\n\nGehalt liegt darüber.\n\nDer Fachmann entnimmt der Druckschrift D 1 zwar, wie ausgeführt, daß\n\neine unterstöchiometrische Einstellung des Titangehalts wegen der hierdurch\n\nverursachten Verzögerung der Rekristallisation nicht sinnvoll ist. Andererseits\n\nfehlt jedoch jede Anregung, Titan gezielt und ausgeprägt überstöchiometrisch\n\nin einem Maße einzuwiegen, welches deutlich über das hinausgeht, was zur\n\nsicheren Vermeidung eines unterstöchiometrischen Verhältnisses angemessen\n\nist. Nach dem Inhalt der Druckschrift erscheint dies dem Fachmann vielmehr,\n\nwie der Sachverständige bestätigt hat, nachteilig, da er die Titanlegierung zwar\n\nbenötigt, um die gewollte Unterdrückung der pancake-Bildung zu erreichen,\n\ndies jedoch nach der Entgegenhaltung D 1 nur um den Preis erreicht wird, daß\n\ndie Streckgrenzen des beschriebenen Stahl St 14 (Ti), wie auf S. 6 angegeben,\n\ninsgesamt auf einem an sich unerwünscht höheren Niveau liegen. Aufgrund\n\ndes feineren Korns seien, so heißt es dort, höhere Dressiergrade zur Beseiti-\n\ngung der Streckgrenzendehnung und zum Erreichen des Streckgrenzenmini-\n\nmums notwendig; für das in Bild 9 gezeigte Beispiel bedeute das konkret, daß\n\nbeim Einsatz von St 14 (Ti) anstelle von St 14 der Dressiergrad von 0,5 auf 1,5\n\n% habe angehoben werden müssen und daß im ausdressierten Zustand mit\neinem um 40 Newton/mm2 höheren Streckgrenzenniveau gerechnet werden\n\nmüsse. Das entspricht der vom Sachverständigen bestätigten Lehrmeinung\n\nzum Prioritätszeitpunkt, für tiefziehgeeignete Bleche eine niedrige Streckgren-\n\nze anzustreben, und muß den Fachmann von einer ausgeprägten\n\nüberstöchiometrischen Titaneinwaage abhalten, von der eine noch höhere\n\nStreckgrenze zu erwarten ist.\n\nAufgrund dessen wird der Fachmann eine solche überstöchiometrische\n\nEinwaage auch nicht deshalb erwägen, weil sonst im Stand der Technik höhere\n\nTitangehalte erwähnt werden, wie etwa in der Abhandlung \"Verbesserung der\n\nEigenschaften von Warmbreitband aus weichem unlegiertem Stahl\" in Stahl\n\nund Eisen 106 (1986) S. 122 ff. (Anl. 10 = D 5), wo gesagt wird, bei Ti-haltigem\n\nStahl werde das Ti/N-Verhältnis im Bereich zwischen 2 und 4 angestrebt. Denn\n\ndas ändert nichts daran, daß aus diesem - ohnehin sehr ungenauen - Bereich\n\ndem Fachmann bei der Herstellung des titanlegierten Stahls, zum dem ihn die\n\nDruckschrift D 1 anregt, nur ein stöchiometrisches Titan-Stickstoff-Verhältnis\n\nbrauchbar erscheinen wird und er deshalb ein Verhältnis 2:1 ebenso verwerfen\n\nwird wie ein Verhältnis gleich oder größer 4:1.\n\n3. Auch im übrigen kann nicht festgestellt werden, daß das Verfahren\n\nnach Anspruch 1 in der hilfsweise verteidigten Fassung durch den Stand der\n\nTechnik nahegelegt worden ist.\n\na) In einem weiteren Vortrag von Bleck/Hübner mit dem Titel \"Kaltband\n\nmit besonderen Tiefzieheigenschaften\" (Anl. 5 c) wird geschildert, daß es bei\n\nder üblichen Herstellweise von Tiefziehblechen zur Ausbildung einer planaren\n\nAnisotropie komme, die beim Tiefziehen zur Zipfelbildung führen könne. Durch\n\ngeeignete Maßnahmen sei es möglich, die planare Anisotropie zu minimieren\n\nund sogar vollständig zu unterdrücken. Dazu gehöre zunächst der Kaltwalz-\n\ngrad. Kaltwalzgrade über 70 % könnten die planare Anisotropie verringern,\n\nseien aber nicht in allen Fällen technisch machbar. Auch bei Kaltwalzgraden\n\nvon etwa 30 bis 40 % sei der r-Wert nahezu richtungsunabhängig, nachteilig\n\nseien jedoch ein geringes r-Wert-Niveau und das sich beim rekristallisierenden\n\nGlühen einstellende grobe Gefüge. Sondermaßnahmen wie geänderte Tempe-\n\nraturführung beim Warmbandwalzen, Warmbandglühen oder ein Legieren mit\n\nstickstoffaffinen Elementen könnten die Differenzen in der r-Wert-Charakteristik\n\ndeutlich verkleinern. In diesem Zusammenhang wird ein Bor-legierter Stahl als\n\ngünstige Alternative zu einem vakuumentkohlten Sonderstahl mit überstöchio-\n\nmetrisch zulegiertem Titan (IF-Stahl) zur Herstellung von gut umformbarem\n\nKaltband mit geringer planarer Anisotropie empfohlen.\n\nDie Aussagen über einen Bor-legierten Stahl lassen sich jedoch, wie der\n\ngerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, nicht ohne weiteres auf einen Ti-\n\ntan-legierten Stahl übertragen. Gegen eine solche Übertragung spricht auch,\n\ndaß der Vortrag selbst zwar auch einen Titan-legierten Stahl erwähnt, jedoch\n\nnur als vakuumentkohlten Sondertiefziehstahl und gerade nicht als Alternative\n\nzu einem Bor-legierten Stahl im Zusammenhang mit der Vermeidung planarer\n\nAnisotropie und daraus sich ergebender Zipfelbildung. Im übrigen fehlen auch\n\nhier Hinweise auf eine überstöchiometrische Boreinwaage; vielmehr wird ein-\n\ngangs des Textes (S. 2) darauf hingewiesen, daß die chemische Zusammen-\n\nsetzung des Stahls so zu wählen sei, daß die festigkeitssteigernden Elemente\n\nmöglichst minimiert würden.\n\nb) Der Schlußbericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\n\n\"Recristallisation des tôles d'aciers extra-doux durcies\" (D 9) gelangt zu dem\n\nErgebnis, daß die endgültigen Eigenschaften der untersuchten Stähle von den\n\nBedingungen des Warmwalzens, insbesondere von der Temperatur am Ende\n\ndes Walzens und der Abkühlgeschwindigkeit vor der Haspelung, abhängig sei-\n\nen, während die Haspeltemperatur demgegenüber wenig Einfluß habe\n\n(Schlußfolgerung 9.2, S. 9 = S. 13 Übersetzung). Zwar ist, worauf die Klägerin\n\nverweist, dem Rapport auch zu entnehmen, daß der untersuchte Stahl Ti-2 mit\n\neinem Ti/N-Verhältnis von 49:1 nach einem Haspeln bei einer Temperatur von\n\n500 ° C einen D r-Wert von 0,02 aufwies (Tab. XIII - (1), also nahezu Isotropie\n\nzeigte. Der Stahl Ti-2 entspricht jedoch weder hinsichtlich des (geringeren)\n\nAluminium- noch hinsichtlich des (höheren) Titangehalts den Vorgaben des\n\nStreitpatents (Merkmale 1.7 und 1.8). Zudem zeigt Tab. XIV dem Fachmann,\n\ndaß mit dem Stahl Ti-1, dessen Titangehalt mit 0,12 % noch deutlich höher\n\nliegt (Tab. I), mit Haspeln bei hoher Temperatur und Haubenglühen bei 800 ° C\n\nmit einem D r-Wert von Null eine Anisotropie vollständig vermieden wird. Die\n\nEmpfehlung des Rapports geht dahin, eine Ti- oder Nb-Zugabe von 0,5 bis\n\n0,7 % mit der sorgfältigen Auswahl der Bedingungen für das Warmwalzen und\n\ndas Kaltwalzen mit einem Verformungsgrad um 70 % und einem geeigneten\n\nDurchlaufglühzyklus zu kombinieren, um Bleche mit hoher Festigkeit bei einem\n\ngünstigen Anisotropiekoeffizienten zu erhalten (9.4). Eine in Richtung auf die\n\nLehre des Streitpatents weisende Anregung ist nicht erkennbar, und auch die\n\nKlägerin ist auf die Entgegenhaltung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr\n\nzurückgekommen.\n\nc) In der japanischen Offenlegungsschrift (D 6) werden zwei Stahlzu-\n\nsammensetzungen mit deutlich überstöchiometrischem Titananteil (16:1 bzw.\n\n11:1) untersucht. Da die Schrift die erfindungsgemäße Stoßofentemperatur\n\nausdrücklich verwirft, entnimmt ihr der Fachmann jedoch, wie die Anhörung des\n\ngerichtlichen Sachverständigen bestätigt hat, keine zum dem Verfahren nach\n\ndem Streitpatent führende Anregung.\n\nV. Auch für Anspruch 3 des Streitpatents in der Fassung des Hilfsan-\n\ntrags der Beklagten lassen sich die Voraussetzungen einer Nichtigerklärung\n\nnicht feststellen.\n\n1. Anspruch 3 ist ein auf ein zum Tiefziehen geeignetes Blech oder\n\nBand gerichteter Sachanspruch. Sein Gegenstand ist durch drei Merkmale ge-\n\nkennzeichnet: zum ersten durch die \"gegebene Zusammensetzung\", d.h. die\n\nStahlanalyse nach Merkmal A, zum zweiten durch die Ferritkorngröße nach\n\nMerkmal B und zum dritten durch das Verfahren nach Anspruch 1 oder 2\n\n(Merkmal C). Während die beiden ersten Merkmale physikalische Eigenschaf-\n\nten der Sache selbst bezeichnen, umschreibt Merkmal C diese mittelbar durch\n\ndas Verfahren zu ihrer Herstellung.\n\nAus der Eigenschaft eines Sachanspruchs folgt, daß es für den Rechtsbestand\n\ndes Anspruchs 3 nicht auf die Patentfähigkeit des Verfahrens, sondern nur auf\n\ndie Patentfähigkeit des beanspruchten Stahlblechs oder Stahlbands ankommt\n\n(Sen., BGHZ 122, 144, 154/155 - tetraploide Kamille). Damit wird das Verfah-\n\nren jedoch nicht bedeutungslos. Vielmehr gehören zu den Sachmerkmalen der\n\nhierdurch bezeichnete beanspruchte Gegenstand und seine erfindungsgemä-\n\nßen körperlichen oder funktionalen Eigenschaften, die sich aus der Anwendung\n\ndes Verfahrens bei seiner Herstellung ergeben. Welche das sind, ist durch\n\nAuslegung des Patentanspruchs zu ermitteln. Maßgebend ist dabei - wie\n\nstets - wie der angesprochene Fachmann die Angaben zum Herstellungsweg\n\nversteht und welche Schlußfolgerungen er hieraus für die erfindungsgemäße\n\nBeschaffenheit der auf diesem Wege herstellbaren Sache zieht.\n\nIm Streitfall wird das beanspruchte Stahlblech oder -band nicht allein\n\ndurch die Stahlanalyse und die Korngröße definiert. In diesem Fall wäre die\n\nAngabe des Herstellungsverfahrens überflüssig, die jedoch gerade dazu be-\n\nstimmt ist, das Verfahrenserzeugnis selbst weiter zu kennzeichnen. Entgegen\n\nder Auffassung der Beklagten kann die Bezugnahme auf das Verfahren nach\n\nAnspruch 1 aber auch nicht lediglich dahin verstanden werden, daß das Blech\n\noder Band beim Tiefziehen Zipfelfreiheit oder zumindest Zipfelarmut und ein\n\nhohes Streckgrenzenniveau aufweist. Schon nach der Problemstellung (vgl. S.\n\n2 Z. 44 - 46 und S. 2 Z. 67 - S. 3 Z. 3) geht es dem Streitpatent um ein kosten-\n\ngünstig herstellbares tiefziehgeeignetes Stahlblech oder -band. Nach der\n\nStreitpatentschrift beeinflussen die verschiedenen Maßnahmen zur Verfah-\n\nrensführung, die in ihrer Kombination in Anspruch 1 unter Schutz gestellt sind,\n\nwechselseitig die (physikalische) Beschaffenheit des Blechs oder Bands. Die\n\nZipfelfreiheit oder zumindest -armut ist zum einen vom Kaltwalzgrad abhängig,\n\nder wiederum in Abhängigkeit vom Titangehalt zu wählen ist. Zum anderen\n\nspielen die Temperaturen der verschiedenen Umformschritte eine Rolle, na-\n\nmentlich die Haspeltemperatur und die Glühtemperatur. Aus dem Zusammen-\n\nwirken dieser jeweils erfindungsgemäß eingestellten Parameter ergibt sich (je-\n\nweils) ein bestimmtes Gefüge des kaltgewalzten Stahlblechs, das bei einem\n\nerhöhten, aber immer noch relativ niedrigen Streckgrenzenniveau als zumin-\n\ndest zipfelarm qualifiziert werden kann. Da dieses Gefüge mit räumlich-\n\nkörperlichen Merkmalen nicht zuverlässig charakterisiert werden kann, cha-\n\nrakterisiert Anspruch 3 des Streitpatents es mittelbar durch die Angabe des\n\nHerstellungsweges. Zipfelarmut bei hohem Streckgrenzenniveau reicht hinge-\n\ngen auch gemeinsam mit der Stahlanalyse und der Ferritkorngröße zur Kenn-\n\nzeichnung des erfindungsgemäßen Erzeugnisses nicht aus. Denn annähernde\n\nZipfelfreiheit bei einer Korngröße ASTM 8 war nach der Streitpatentschrift auch\n\nim Stand der Technik - wenn auch mit den damit verbundenen Nachteilen - et-\n\nwa durch Normalglühen erreichbar (S. 2 Z. 18-20). Ein \"hohes\" Streckgrenzen-\n\nniveau im Sinne des Streitpatents läßt sich sinnvoll überhaupt nur relativ in be-\n\nzug auf einen bestimmten Kaltwalzgrad einer bestimmten Legierung verstehen.\n\nDenn wie die Streitpatentschrift auf S. 2 Z. 58-60 bemerkt und Figur 11 der\n\nStreitpatentschrift zeigt, liegt das erfindungsgemäß zugelassene Streckgren-\nzenniveau in einem breiten Bereich zwischen 175 und 450 Newton/mm2 und ist\n\ninsbesondere bei geringerem Titananteil nur insofern hoch, als die geringere\n\nZipfeligkeit bei höheren Streckgrenzen festzustellen war (S. 3 Z. 57-59). Selbst\n\ndas gilt im übrigen nicht ausnahmslos, wie Fig. 11 zeigt, wo z.B. bei Legie-\n\nrung A bei e > 60 % die Streckgrenze außerhalb des erfindungsgemäßen Be-\n\nreichs höher liegt als bei e £ 60 % innerhalb des erfindungsgemäßen Bereichs.\n\nAnspruch 3 des Streitpatents kennzeichnet den erfindungsgemäßen Stahl hier-\n\nnach - auch - dadurch, daß er unter Beachtung der Verfahrensmerkmale 2 bis\n\n2.5.1 hergestellt worden ist.\n\n2. Daraus ergibt sich, daß der druckschriftliche Stand der Technik den\n\nGegenstand des Anspruchs 3 ebensowenig vorwegnimmt oder nahelegt wie\n\ndas Verfahren nach Anspruch 1. Denn um das wie vorstehend gekennzeich-\n\nnete Stahlblech oder -band in die Hand zu bekommen (Sen., BGHZ 103, 150,\n\n156/157 - Fluoran), mußte der Fachmann den Herstellungsweg nach An-\n\nspruch 1 kennen und anwenden.\n\n3. Das erfindungsgemäße Band wird aber auch durch die von der Kläge-\n\nrin geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung nicht vorweggenommen. Da-\n\nbei kann mit dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen werden, daß die\n\nKlägerin nach einem Anspruch 1 entsprechenden Verfahren (in der Alternative\n\n0,018 % Titan, einem Ti/N-Verhältnis von 4:1 und einem Kaltwalzgrad von 61,4\n\n- 63,5 %) Stahlband hergestellt hat, das zipfelarm war und eine Ferritkorngröße\n\nfeiner als ASTM 9 aufgewiesen hat. Ein Band nach Anspruch 3 ist damit der\n\nÖffentlichkeit nicht zugänglich gemacht worden (§ 3 Abs. 1 PatG).\n\nOb das entsprechend der Auffassung des Bundespatentgerichts schon\n\ndeshalb gilt, weil nicht feststeht, daß entsprechende Coils vor dem Anmeldetag\n\ndes Streitpatents an Kunden ausgeliefert worden sind, bedarf keiner Entschei-\n\ndung. Ebenso kann dahinstehen, ob der weiteren Annahme des Bundespatent-\n\ngerichts gefolgt werden könnte, es wäre zwar für Fachleute ohne weiteres\n\nmöglich gewesen, den gelieferten Stahl innerhalb etwa einer Woche ohne un-\n\nzumutbaren Aufwand zu analysieren, dies habe jedoch zu fern gelegen und sei\n\ndeshalb als rein theoretische Möglichkeit außer Betracht zu lassen, da es sich\n\nnur um ca. 0,03 % der Jahresproduktion der Klägerin gehandelt habe, die als\n\nhandelsübliche Stahlqualitäten ST 12 bis 14 ausgeliefert worden seien und\n\nderen Analyse allenfalls infolge eines reinen Zufalls erfolgt wäre. Das gleiche\n\ngilt für die Erwägung der Beklagten, der Fachmann habe jedenfalls keinen An-\n\nlaß gehabt, das Kaltband auf Zipfelfreiheit zu untersuchen, da hierfür bei der\n\ngelieferten Qualität in der maßgeblichen DIN 1623 keine Werte festgelegt ge-\n\nwesen seien. Denn eine mit zumutbarem Aufwand durchgeführte Analyse des\n\ngelieferten Bandes hätte dem Fachmann den Gegenstand des Anspruchs 3\n\ndes Streitpatents nicht zugänglich gemacht.\n\nDurch die Analyse hätte er nämlich nur die Zusammensetzung nach An-\n\nspruch 1, die bestehende Zipfelfreiheit oder -armut sowie die Streckgrenze\n\nfeststellen können. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß er dem kaltgewalzten\n\nErzeugnis die Einzelheiten der Verfahrensführung nach der Merkmalsgruppe 2\n\ndes Anspruchs 1 und die sich erst daraus ergebenden Eigenschaften hätte\n\nentnehmen können. Ohne Kenntnis des Verfahrens hätte er auch ein dem\n\nVerfahren entsprechendes Produkt nicht herstellen können, und eine neuheits-\n\nschädliche Vorwegnahme des Produkts ist schon aus diesem Grunde zu ver-\n\nneinen (Sen., BGHZ 103, 150 - Fluoran; Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmu-\n\nstergesetz, 9. Aufl., § 3 PatG Rdn. 51, 52; Busse, Patentgesetz, 5. Aufl., § 3\n\nRdn. 116, 117; Rogge, GRUR 1996, 931, 933 mit Fn. 13). Das Bundespatent-\n\ngericht hat in diesem Zusammenhang allerdings als zwischen den Parteien\n\nunstreitig behandelt, daß die Klägerin ihren Kunden auf Anfrage über die Ver-\n\nfahrensschritte, soweit sie nicht ohnehin zum Wissen des Fachmanns gehörten\n\noder sich aus der Beschaffenheit des Stahls ergaben, Auskunft gegeben hätte.\n\nDaß die Klägerin hierzu bereit gewesen wäre, bestreitet die Beklagte jedenfalls\n\nin der Berufungsinstanz. Auf diese Bereitschaft kommt es jedoch nicht an. Eine\n\nBenutzungshandlung ist offenkundig, wenn sie die nicht zu entfernte Möglich-\n\nkeit eröffnet, daß beliebige Dritte und damit auch Fachkundige zuverlässige,\n\nausreichende Kenntnis von der Erfindung erhalten (Sen.Beschl. v. 05.03.1996\n\n- X ZB 13/92, GRUR 1996, 747, 752 - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungs-\n\nsystem). Maßgeblich ist deshalb nicht, ob die Klägerin bereit gewesen wäre,\n\ndie fehlenden Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sondern\n\nob sie diese Möglichkeit tatsächlich eröffnet hat. Insofern gilt für die Offenba-\n\nrung der Verfahrensführung nichts anderes als für die Offenbarung der Stahl-\n\nzusammensetzung. Daß sie tatsächlich einen Kunden entsprechend unterrich-\n\ntet oder auch nur allgemein ihre Bereitschaft dazu erklärt hat, wird von der Klä-\n\ngerin jedoch nicht behauptet, und dafür bestehen auch keine Anhaltspunkte.\n\nVI. Die mit der Nichtigkeitsklage ebenfalls angegriffenen Patentansprü-\n\nche 2 und 4 haben weitere Ausgestaltungen der Lehre der Patentansprüche 1\n\nund 3 in ihrer hilfsweise verteidigten Fassung zum Gegenstand, sind auf diese\n\nrückbezogen und werden daher durch deren Patentfähigkeit ebenfalls getra-\n\ngen.\n\nVII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 Satz 2 PatG in der\n\nnach Art. 29 2. PatGÄndG weiter anwendbaren Fassung der Bekanntmachung\n\nvom 16. Dezember 1980 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.\n\nRogge\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-19/x-zr-159-98","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-19/x-zr-159-98","retrieved":"2026-07-10 12:12:33.984348+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-06-19/x-zr-159-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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Juni 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle \"zipfelfreies Stahlband\" PatG 1981 §§ 3 Abs. 1, 9 Satz 2 Nr. 1 Wird das geschützte Erzeugnis im Patentanspruch durch das Verfahren seiner Herstellung gekennzeichnet, ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu er- mitteln, ob und inwieweit sich aus dem angegebenen Herstellungsweg durch diesen bedingte Merkmale des daraus erhaltenen Erzeugnisses ergeben, die das Erzeugnis als anspruchsgemäß qualifizieren.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats (Nich-\n\ntigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 3. März 1998 unter\n\nZurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge-\n\nändert:\n\nDas deutsche Patent 38 03 064 wird unter Abweisung der weiter-\n\ngehenden Klage dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß die Pa-\n\ntentansprüche folgende Fassung erhalten:\n\n1. Verfahren zur Herstellung eines kaltgewalzten Bleches oder\n\nBandes mit guter Umformbarkeit aus Stahl mit folgender Zu-\n\nsammensetzung in Gewichtsprozenten:\n\n0,02 bis 0,06 % Kohlenstoff, vorzugsweise 0,03-0,048 % Koh-\n\nlenstoff,\n\n0,01 bis 0,40 % Silizium,\n\n0,10 bis 0,80 % Mangan,\n\n0,005 bis 0,08 % Phosphor,\n\n0,005 bis 0,02 % Schwefel,\n\nmax. 0,009 % Stickstoff,\n\n0,015 bis 0,08 % Aluminium,\n\n0,01 bis 0,04 % Titan,\n\nmax. 0,15 % von einem oder mehreren der Elemente Kupfer,\n\nVanadium, Nickel,\n\nRest Eisen und unvermeidbare Verunreinigungen,\n\nwobei der Titangehalt auf mindestens dem Vierfachen des Stick-\n\nstoffgehalts eingestellt wird,\n\nbei dem eine Zipfelfreiheit oder zumindest Zipfelarmut bei einem\n\nhohen Streckgrenzenniveau eingestellt wird, indem die Bramme\n\nauf oberhalb 1120 ° C erwärmt und zu Warmband bei einer Wal-\n\nzendtemperatur oberhalb des Ar3-Punktes ausgewalzt und das\nBand bei 520 – 100 ° C gehaspelt, anschließend kaltgewalzt und\n\nnach dem Kaltwalzen rekristallisierend im Bund unterhalb A1 ge-\n\nglüht wird, wobei die Kaltwalzung in Abhängigkeit vom Titange-\n\nhalt mit nachstehenden Umformgraden (Epsilon) erfolgt:\n\nca. 0,01 % Titan:\n\nEpsilon 20 bis 60 %,\n\nvorzugsweise 30 bis 50 %,\n\nca. 0,02 % Titan:\n\nEpsilon 10 bis 15 % oder\n\nEpsilon 40 bis 85 %,\n\nvorzugsweise 50 bis 80 %,\n\nca. 0,03 % Titan:\n\nEpsilon 5 bis 25 %,\n\nvorzugsweise 10 bis 20 %, oder\n\nEpsilon 50 bis 85 %,\n\nvorzugsweise 60 bis 80 %,\n\nca. 0,04 % Titan:\n\nEpsilon 15 bis 25 %,\n\nvorzugsweise 20 %, oder\n\nEpsilon 55 bis 80 %,\n\nvorzugsweise 60 bis 70 %.\n\n2. Verfahren nach Anspruch 1, bei dem nach dem rekristallisieren-\n\nden Glühen mit einem Umformgrad von ca. 1 % dressiert wird.\n\n3. Zum Tiefziehen geeignetes Blech oder Band aus Stahl in der\n\ngegebenen Zusammensetzung und hergestellt nach dem Ver-\n\nfahren gemäß Anspruch 1 oder 2 mit einer Ferritkorngröße fei-\n\nner als ASTM 7 für einen Titangehalt von ca. 0,01 % und feiner\n\nals ASTM 9 für Titangehalte von 0,015 bis 0,04 %.\n\n4. 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