{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-06-19","aktenzeichen":"VI ZB 22/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von Rechtsmittelaufträgen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Juni 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZB 22/01\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 233 Fd\n\nZur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung\n\nvon Rechtsmittelaufträgen.\n\nBGH, Beschluß vom 19. Juni 2001 - VI ZB 22/01 - OLG Düsseldorf\n\nLG Duisburg\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2001 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler und Dr. Greiner, die\n\nRichterin Diederichsen und den Richter Pauge\n\nbeschlossen:\n\nDie \n\nsofortige Beschwerde gegen den Beschluß \n\ndes\n\n15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. April\n\n2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 20.067,83 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beklagte hat gegen das sie beschwerende Urteil des Landge-\n\nrichts D. vom 10. November 2000, das ihren Prozeßbevollmächtigten erster\n\nInstanz am 22. November 2000 zugestellt worden ist, am 18. Januar 2001 Be-\n\nrufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\n\ndie Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Sie hat die Berufung nach Ver-\n\nlängerung fristgemäß begründet.\n\nIhren Wiedereinsetzungsantrag hat sie darauf gestützt, der für Fristen-\n\ndinge in der Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten erster Instanz allein zustän-\n\ndige Bürovorsteher K., der dort seit mehr als 30 Jahren ohne Beanstandungen\n\ntätig sei, habe zwar im Notfristenkalender für die Sache eine Vorfrist zur Kon-\n\ntrolle der Wahrung der Berufungsfrist notiert. Diese werde erst gelöscht, nach-\n\ndem er Erledigung der Notfrist festgestellt habe. Nach Notierung der Frist sei\n\nbeschlossen worden, den Vorgang an die Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten\n\nzweiter Instanz weiterzugeben. Deshalb habe K. am 14. Dezember 2000 ver-\n\nanlaßt, daß das Urteil nebst erstinstanzlicher Handakte mit der Post abgesandt\n\nworden sei. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen habe K. dann aber die\n\nnotierte Vorfrist nicht beachtet und deshalb auch eine Nachfrage vergessen, ob\n\ndie Akte bei den Berufungsanwälten eingegangen sei. Infolgedessen sei der\n\nAblauf der Berufungsfrist erst bemerkt worden, als die Prozeßbevollmächtigten\n\nzweiter Instanz nach Eingang der Akte am 8. Januar 2001 den Bürovorste-\n\nher K. davon in Kenntnis gesetzt hätten.\n\nDas Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 4. April 2001 den Antrag auf\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-\n\nfungsfrist zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig ver-\n\nworfen. Gegen den ihren Prozeßbevollmächtigten am 9. April 2001 zugestellten\n\nBeschluß hat die Beklagte am 20. April 2001 sofortige Beschwerde eingelegt,\n\nmit der sie ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiterver-\n\nfolgt.\n\nII.\n\nDie zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der beantragten\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO steht entgegen, daß\n\ndie Fristversäumung von den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der\n\nBeklagten verschuldet worden ist und das der Beklagten zuzurechnen ist (§ 85\n\nAbs. 2 ZPO).\n\n1. Allerdings weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß der Bürovor-\n\nsteher K. - hätte er die eingetragene Vorfrist beachtet - bei den Berufungsan-\n\nwälten telephonisch hätte nachfragen können, ob Berufung eingelegt sei. Die\n\nFristversäumung beruht jedoch nicht auf diesem, der Beklagten nicht zuzu-\n\nrechnenden Verschulden des Bürovorstehers, sondern auf einer schuldhaft\n\nunzureichenden Organisation der Fristenkontrolle bei Rechtsmittelaufträgen\n\n(vgl. BGH, Beschluß vom 23. September 1998 - XII ZB 99/98 - VersR 1999,\n\n1303, 1304; Senat, Beschluß vom 8. April 1997 - VI ZB 8/97 - VersR 1997,\n\n895).\n\n2. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung mit Recht zugrunde\n\ngelegt, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten keine ausreichenden\n\nMaßnahmen getroffen haben, um vor Ablauf der Berufungsfrist durch Vorlage\n\nder Handakten an den sachbearbeitenden Anwalt die Übernahme des Mandats\n\ndurch einen Berufungsanwalt sicherzustellen.\n\na) Die Sorgfaltspflichten des einen anderen Anwalt mit der Einlegung ei-\n\nner Berufung beauftragenden Anwalts erschöpfen sich nicht im rechtzeitigen\n\nAbsenden des Auftragsschreibens. Er muß vielmehr dafür Sorge tragen, daß\n\nder mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragte Anwalt den Auftrag innerhalb der\n\nlaufenden Rechtsmittelfrist bestätigt, und den rechtzeitigen Eingang dieser Be-\n\nstätigung überwachen. Bleibt die Mandatsbestätigung des zweitinstanzlichen\n\nAnwalts aus, ist der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte verpflichtet, recht-\n\nzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist Rückfrage zu halten. Grund dafür ist, daß er\n\nim Falle der Ablehnung des Mandats durch den zunächst beauftragten Anwalt\n\nin der Lage sein muß, den Rechtsmittelauftrag noch rechtzeitig einem anderen,\n\nzur Mandatsübernahme bereiten Anwalt zu erteilen, um die Durchführung des\n\nRechtsmittels zu gewährleisten (vgl. BGHZ 105, 116, 117 f.; BGH, Beschluß\n\nvom 8. November 1999 - II ZB 4/99 - NJW 2000, 815; Beschluß vom 7. Dezem-\n\nber 1993 - XI ZR 207/93 - VersR 1994, 956; Senatsbeschluß vom 13. Oktober\n\n1992 - VI ZB 21/92 - VersR 1993, 770). Auf Verzögerungen durch den Postlauf\n\nkommt es dabei nicht an.\n\nEtwas anderes gilt lediglich dann, wenn mit dem Rechtsmittelanwalt im\n\nEinzelfall oder allgemein abgesprochen ist, daß dieser Rechtsmittelaufträge\n\nannehmen, prüfen und ausführen werde. In diesem Fall kann sich der Absen-\n\nder eines Schreibens zur Rechtsmittelbeauftragung grundsätzlich darauf ver-\n\nlassen, daß der Auftrag den Prozeßbevollmächtigten für die Rechtsmittelin-\n\nstanz rechtzeitig erreicht und dieser den Auftrag ausführt. Verzögerungen des\n\nPostverkehrs braucht sich der Absender des Auftragsschreibens bei dieser\n\nFallgestaltung nicht zurechnen zu \n\nlassen (vgl. BVerfG, Beschluß vom\n\n25. September 2000 - 1 BvR 2104/99 - NJW 2001, 1566; BGHZ 105, 116, 119;\n\nBGH, Beschluß vom 7. November 1995 - XI ZB 21/95 - NJW-RR 1996, 378;\n\nvom 8. November 1999 - II ZB 4/99 - aaO; Senatsbeschluß vom 4. April 2000\n\n- VI ZB 3/00 - NJW 2000, 3071). Tatsachen, die eine solche Einigkeit zwischen\n\nden beteiligten Rechtsanwälten nahelegten, sind hier jedoch weder vorgetra-\n\ngen noch ersichtlich und werden auch mit der Beschwerde nicht geltend ge-\n\nmacht.\n\nb) Entgegen der Ansicht der Beklagten durften ihre Prozeßbevollmäch-\n\ntigten die hiernach gebotenen Kontrollmaßnahmen nicht ausschließlich dem\n\nBürovorsteher überlassen. Mit Recht legt das Oberlandesgericht seiner Beur-\n\nteilung die vom Bundesgerichtshof im Beschluß vom 8. November 1999 (- II ZB\n\n4/99 - NJW 2000, 815) aufgestellten Grundsätze zugrunde. Hiernach sind die\n\ndort, wie auch im vorliegenden Fall, getroffenen Maßnahmen - nämlich Notie-\n\nrung der Berufungsfrist mit einer Vorfrist - nicht ausreichend, weil sie auf Fall-\n\ngestaltungen abgestimmt sind, in denen der Anwalt selbst das Rechtsmittel bei\n\ndem Gericht einlegt, bei dem er zugelassen ist. Hat er jedoch den Rechtsmit-\n\ntelauftrag einem anderen Rechtsanwalt zu erteilen, so muß er durch Weisun-\n\ngen an das Büropersonal sicherstellen, daß ihm bei Ausbleiben der Bestäti-\n\ngung der Mandatsübernahme durch den beauftragten Rechtsanwalt die Han-\n\ndakten noch so rechtzeitig vorgelegt werden, daß er notfalls den Rechtsmitte-\n\nlauftrag noch fristwahrend einem übernahmebereiten Anwalt erteilen kann.\n\nDiese Vorlage der Handakten muß, wie der Bundesgerichtshof aaO ausgeführt\n\nhat, durch die Eintragung einer entsprechenden Frist abgesichert werden. Das\n\nBestehen einer solchen Anweisung haben die Beklagten jedoch nicht geltend\n\ngemacht, sondern ersichtlich die Überwachung des Rechtsmittelauftrags allein\n\ndem Bürovorsteher überlassen. Das reicht nicht aus, weil in solchen Fällen aus\n\nden dargelegten Gründen eine Überwachung des Rechtsmittelauftrags und\n\nnotfalls sofortiges Handeln durch den Rechtsanwalt selbst geboten war. Mithin\n\nstellt das Fehlen der erforderlichen Anweisung einen organisatorischen Mangel\n\nim Büro der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten dar, der gemäß § 85\n\nAbs. 2 ZPO den Beklagten zuzurechnen ist und deshalb der Wiedereinsetzung\n\nin den vorigen Stand entgegensteht.\n\nDr. Müller \n\nDr.Dressler \n\nDr. Greiner\n\n Diederichsen Pauge","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-19/vi-zb-22-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-19/vi-zb-22-01","retrieved":"2026-07-10 12:10:53.287548+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-06-19/vi-zb-22-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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