{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2001-06-18","aktenzeichen":"AnwZ (B) 46/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 2; StGB § 45 Abs. 1 Allein die strafgerichtliche Verurteilung eines Rechtsanwalts zu einem Jahr Frei- heitsstrafe wegen Rechtsbeugung, die er als Justizangehöriger der DDR begangen hatte, führt nicht zwingend zum Widerruf seiner Zulassung. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO i.V.m. § 45 Abs. 1 StGB ist nicht anwendbar, wenn er nicht nach dem Tatzeitrecht der DDR bestraft worden ist, sondern nach dem konkret mil- deren Verbrechenstatbestand des § 339 StGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Juni 2001\n\nin dem Verfahren\n\nAnwZ (B) 46/00\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBRAO § 14 Abs. 2 Nr. 2; StGB § 45 Abs. 1\n\nAllein die strafgerichtliche Verurteilung eines Rechtsanwalts zu einem Jahr Frei-\n\nheitsstrafe wegen Rechtsbeugung, die er als Justizangehöriger der DDR begangen\n\nhatte, führt nicht zwingend zum Widerruf seiner Zulassung. Der Widerrufsgrund des\n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO i.V.m. § 45 Abs. 1 StGB ist nicht anwendbar, wenn er nicht\n\nnach dem Tatzeitrecht der DDR bestraft worden ist, sondern nach dem konkret mil-\n\nderen Verbrechenstatbestand des § 339 StGB.\n\nBGH, Beschluß vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 46/00 - Sächsischer AGH\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 18. Juni 2001 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Schlick, die\n\nRichterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und\n\nDr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Be-\n\nschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes beim\n\nOberlandesgericht vom 31. März 2000 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDer Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen\n\nund dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n90.000 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer jetzt 50jährige Antragsteller war seit 1978 Richter in der DDR. Nach\n\nder \"Wende\" ist er 1991 aus dem Justizdienst des Freistaates Sachsen ausge-\n\nschieden. Auf seinen im Jahre 1992 gestellten Antrag auf Zulassung zur\n\nRechtsanwaltschaft beurteilte ihn die Rechtsanwaltskammer insbesondere mit\n\nRücksicht auf seine mehrjährige Tätigkeit als Haftrichter in politischen Strafsa-\n\nchen der DDR als unwürdig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (§ 7 Nr. 2\n\nRAG). Nachdem der Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen beim Ober-\n\nlandesgericht dem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung mit Beschluß vom 11. August 1994 - - stattgegeben\n\nhatte, wurde der Antragsteller im September 1994 zur Rechtsanwaltschaft zu-\n\ngelassen.\n\nAufgrund seiner Verantwortlichkeit als DDR-Richter für zwei rechtsbeu-\n\ngerisch erlassene Haftbefehle in politischen Strafsachen - bei dem einen hatte\n\nder Antragsteller im Jahre 1983 an der Verwerfung einer Haftbeschwerde mit-\n\ngewirkt, den anderen hatte er im Jahre 1985 selbst erlassen - wurde der An-\n\ntragsteller durch Urteil des Landgerichts vom 12. November 1998\n\n- - wegen Rechtsbeugung in zwei Fällen, jeweils in Tat-\n\neinheit mit Freiheitsberaubung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\n\nund zwei Monaten (Einzelstrafen: jeweils ein Jahr und ein Monat Freiheitsstra-\n\nfe) verurteilt; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nNach der gemäß Art. 315 Abs. 1 Satz 1 EGStGB, § 2 Abs. 3 StGB gebotenen\n\nPrüfung wandte das Landgericht das Strafrecht der Bundesrepublik als milde-\n\nres Recht an, da hiernach - anders als nach dem Strafrecht der DDR - die Aus-\n\nsetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung möglich war. Die Revi-\n\nsion des Antragstellers wurde durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 14.\n\nJuli 1999 - - nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDaraufhin hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur\n\nRechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 15. September 1999 gemäß § 14 Abs. 2\n\nNr. 2 BRAO widerrufen mit der Begründung, der hiernach zwingende Wider-\n\nrufsgrund des Verlustes der Fähigkeit des Antragstellers zur Bekleidung öffent-\n\nlicher Ämter infolge strafgerichtlicher Verurteilung sei gemäß § 45 Abs. 1 StGB\n\ndurch seine rechtskräftige Verurteilung wegen Verbrechen der Rechtsbeugung\n\nund Freiheitsberaubung (§§ 339, 239 Abs. 3 Nr. 1, § 12 Abs. 1 StGB) zu (mehr\n\nals) einem Jahr Freiheitsstrafe gegeben.\n\nMit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller die\n\nUnanwendbarkeit des Widerrufsgrundes auf den vorliegenden Sonderfall gel-\n\ntend gemacht. Er hat insbesondere darauf verwiesen, daß sich der den Wider-\n\nrufsgrund tragende Umstand einer Verurteilung wegen eines Verbrechens al-\n\nlein aus der Verurteilung nach im Rahmen der Straffindung als milder bewer-\n\ntetem Recht der Bundesrepublik Deutschland ergebe; hingegen seien die Ta-\n\nten des Antragstellers nach dem Tatzeitrecht der DDR nicht als Verbrechen zu\n\nbewerten gewesen (§§ 131, 244, 1 Abs. 3 StGB-DDR). Der Antragsteller hat\n\nferner auf das Fehlen einer dem § 45 Abs. 1 StGB entsprechenden Nebenfolge\n\nim Strafrecht der DDR verwiesen, das für Fälle dieser Art eine \"Aberkennung\n\nstaatsbürgerlicher Rechte\" nicht vorgesehen habe (§ 58 StGB-DDR).\n\nDem ist der Anwaltsgerichtshof im Ergebnis gefolgt. Er hat den ange-\n\nfochtenen Bescheid aufgehoben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die\n\nsofortige Beschwerde des Antragsgegners.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1, § 224\n\nBRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung des Antragstellers in Anwendung von Art. 315 Abs. 1\n\nSatz 1 EGStGB, § 2 Abs. 3 StGB wegen Verbrechen der Rechtsbeugung und\n\nFreiheitsberaubung (§§ 239, 339, 12 Abs. 1 StGB) geht in Fällen der vorlie-\n\ngenden Art auf den auch hierauf anzuwendenden Grundsatz der strikten Alter-\n\nnativität zurück. Demgemäß hat bei der Prüfung der Frage nach dem milderen\n\nStrafrecht ein Gesamtvergleich zwischen dem Strafrecht der DDR und dem\n\nStrafrecht der Bundesrepublik Deutschland zu erfolgen; hingegen findet nicht\n\netwa bei verschiedenen Schritten der Rechtsfindung jeweils die günstigste Re-\n\ngelung - mit der Folge der Möglichkeit einer Vermischung der Rechtssysteme -\n\nAnwendung (vgl. BGHSt 37, 320, 322). Daher wird es nicht als zulässig erach-\n\ntet, die Freiheitsstrafe für Rechtsbeugung dem minderen Strafrahmen des\n\n§ 244 StGB-DDR (sechs Monate - § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB-DDR - bis fünf Jah-\n\nre) zu entnehmen und die so verhängte Strafe dann gemäß § 56 StGB zur Be-\n\nwährung auszusetzen. § 244 StGB-DDR sah eine \"Verurteilung auf Bewäh-\n\nrung\" anstelle allein angedrohter zu vollstreckender Freiheitsstrafe nicht vor;\n\nSondervorschriften des DDR-Strafrechts, die auch bei Rechtsbeugung \"Verur-\n\nteilung auf Bewährung\" ausnahmsweise zugelassen hätten, werden nach gefe-\n\nstigter Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs in Strafsachen in den hier in Fra-\n\nge stehenden Fällen regelmäßig für unanwendbar erachtet (BGHR StGB § 336\n\n- Staatsanwalt 6; § 339 - Staatsanwalt 2; vgl. hingegen für einen besonders\n\ngelagerten Ausnahmefall einer bei uneingeschränkter Anwendung dieser\n\nGrundsätze aus dem Dienst zu entfernenden Notarin: BGH, Urteil vom 4. April\n\n2001 - 5 StR 68/01 -, zur Veröffentlichung in BGHR StGB § 339 bestimmt).\n\nFolglich wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland als milder angesehen,\n\nwenn danach die aus dem strengeren (Verbrechens-)Strafrahmen des § 339\n\nStGB (ein Jahr bis fünf Jahre) gebildete Freiheitsstrafe zur Bewährung ausge-\n\nsetzt werden kann \n\n(BGHSt 41, 247, 277; BGHR StGB § 2 Abs. 3\n\n- DDR-StGB 11; Mildere Strafe 2; st. Rspr.). So kam es in zahlreichen weniger\n\nspektakulären Fällen der Aburteilung von Rechtsbeugungen in politischen\n\nStrafverfahren der DDR, zu denen der Fall des Antragstellers zu rechnen ist,\n\nzur Verhängung von (Gesamt-)Freiheitsstrafen von (mehr als) einem Jahr mit\n\nBewährung in Anwendung des Verbrechenstatbestandes des § 339 StGB.\n\n2. Die Heranziehung des § 339 StGB unter dem Gesichtspunkt des mil-\n\nderen Gesetzes würde sich aber bei wörtlicher Anwendung des § 14 Abs. 2\n\nNr. 2 BRAO standesrechtlich zu Lasten des wegen Rechtsbeugung Verurteilten\n\nauswirken; denn danach wäre bei einem Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung\n\nöffentlicher Ämter (§ 45 Abs. 1 StGB), der mit der Verurteilung zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen eines Verbrechens verbunden\n\nist, die Zulassung zwingend zu widerrufen. Vor diesem Hintergrund hat der\n\nBundesgerichtshof anläßlich der Verwerfung von Revisionen gegen strafge-\n\nrichtliche Verurteilungen die Anwendbarkeit des zwingenden Widerrufsgrundes\n\naus § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO für die Zulassung so verurteilter Rechtsanwälte in\n\njüngerer Zeit wiederholt ausdrücklich angezweifelt (BGHR StGB § 339\n\n- Staatsanwalt 2; BGH, Beschluß vom 29. August 2000 - 5 StR 373/00 -). Er hat\n\nauf die besondere Sachlage verwiesen, die sich aus dem minderen Strafrah-\n\nmen der Rechtsbeugungsnorm des § 244 StGB-DDR und aus der Nichterfül-\n\nlung der Verbrechensvoraussetzungen in diesen Fällen nach dem - gleichwohl\n\nkonkret als strenger erachteten und daher als Verurteilungsgrundlage außer\n\nBetracht gelassenen - DDR-Tatzeitrecht (§ 1 Abs. 3 StGB-DDR) ergab.\n\na) Dieser Umstand kann bei strikter Anwendung des Widerrufstatbe-\n\nstandes des § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO untragbare Wertungswidersprüche nach\n\nsich ziehen: Haben sich DDR-Justizangehörige schwererer Rechtsbeugung-\n\nstaten schuldig gemacht, welche nach dem Recht der Bundesrepublik\n\nDeutschland nicht mehr mit (Gesamt-)Freiheitsstrafen zu ahnden sind, die noch\n\nzur Bewährung ausgesetzt werden können, findet auf sie wegen des minderen\n\nStrafrahmens das Strafrecht der DDR Anwendung (vgl. etwa BGHR StGB\n\n§ 336 - DDR-Richter 3). Ausgerechnet eine Verurteilung wegen solcher schwe-\n\nrerer Taten zöge dann für einen so bestraften Rechtsanwalt den zwingenden\n\nWiderrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht nach sich; denn die Neben-\n\nfolge des § 45 Abs. 1 StGB ist auf eine Verurteilung nach DDR-Strafrecht nicht\n\nanwendbar, und im DDR-Strafrecht ist eine entsprechende Norm nicht vorge-\n\nsehen. Zudem kann es bereits an der Verurteilung wegen eines Verbrechens\n\nfehlen. Auch ein anderer zwingender Widerrufsgrund wäre in diesen Fällen\n\nnicht etwa ohne weiteres gegeben.\n\nb) Der Gesichtspunkt, daß das Strafrecht der DDR bei Verurteilungen\n\nwegen Rechtsbeugung anders als das Strafrecht der Bundesrepublik\n\nDeutschland einen Verlust der Amtsfähigkeit, an den der zwingende Wider-\n\nrufsgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung anknüpft, nicht vorgesehen hat\n\n- hierauf hat der Anwaltsgerichtshof maßgeblich abgestellt -, legt schon im\n\nBlick auf Art. 103 Abs. 2 GG eine restriktive Auslegung des § 45 Abs. 1 StGB\n\nnahe und demzufolge eine Abweichung von dem hier letztlich in Frage stehen-\n\nden Grundsatz strikter Alternativität. Die Rechtsprechung hat ohnehin bereits\n\nAusnahmen von diesem von ihr entwickelten Grundsatz in Teilbereichen erwo-\n\ngen; dies kann insbesondere nach einem Systemwechsel im Falle einer nach\n\ndem anderen Rechtssystem ausgeschlossenen Sanktion in Betracht kommen\n\n(vgl. BGHSt 37, 320, 322; vgl. dazu auch Eser in Schönke/Schröder, StGB\n\n26. Aufl. § 2 Rdn. 34). Bei bestimmten Maßregeln der Besserung und Siche-\n\nrung bestehen aufgrund ähnlicher Bedenken spezielle Übergangsregelungen\n\n(Art. 315 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EGStGB). Auch sonst ist eine Einhaltung des\n\nGrundsatzes strikter Alternativität nicht durchgängig möglich (vgl. zur Sankti-\n\nonsfindung bei mehreren Taten: BGHR StGB § 2 Abs. 3 - DDR-StGB 13; zur\n\nAnwendung des JGG neben DDR-Strafrecht: BGHR StGB § 2 Abs. 3 -\n\nDDR-StGB 6, Gesetzesänderung 5).\n\nc) Indes braucht der Senat im anwaltsgerichtlichen Verfahren über die\n\nFrage der Unanwendbarkeit des § 45 Abs. 1 StGB nicht zu entscheiden. Selbst\n\nwenn § 45 Abs. 1 StGB wegen gebotener Beachtung des Grundsatzes strikter\n\nAlternativität unmittelbar anwendbar wäre, gebietet zur Vermeidung willkürli-\n\ncher Ergebnisse der Schluß aus der berufsrechtlichen Situation bei schwereren\n\nFällen in der DDR begangener Rechtsbeugungen eine Ausnahme von der\n\nzwingenden Widerrufsvorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO. Da die Norm eine\n\nunmittelbare Anknüpfung berufsrechtlicher Reaktionen an Straftaten vorsieht,\n\ndie im selben Rechtssystem geahndet, aber bereits unter seiner Geltung be-\n\ngangen worden sind, steht ihr scheinbar eindeutiger Wortlaut einer Ausnahme\n\nfür Rechtsanwälte nicht zwingend entgegen, die im überwundenen Rechtssy-\n\nstem der DDR straffällig geworden sind.\n\nZur Zulassung einer Ausnahme drängen auch die flexibleren Regelun-\n\ngen in anderen zulassungsbeschränkenden Normen, mit denen dem seit frühe-\n\nrem maßgeblichem Fehlverhalten eingetretenen Zeitablauf und auch zwi-\n\nschenzeitlichem Wohlverhalten zugelassener Rechtsanwälte im gewandelten\n\nRechtssystem der Bundesrepublik Deutschland \n\n(vgl. dazu BVerfG\n\n- Kammer -NJW 2001, 670, 673; BGH, Urteil vom 4. April 2001 - 5 StR 68/01 -,\n\nzur Veröffentlichung in BGHR StGB § 339 bestimmt) angemessen abgestuft\n\nRechnung getragen werden kann. Rechtsstaatlich gebotener Vertrauensschutz\n\nund die Bedeutung des Grundrechtsschutzes in Art. 12 GG legen die aus-\n\nschließliche Geltung solcher flexibler Normen für den vorliegenden besonders\n\nsensiblen Bereich nahe. Zu beachten ist dabei, daß bezogen auf den vorlie-\n\ngenden Problemkreis neben der allgemeinen Unwürdigkeitsschranke (§ 7 Nr. 5\n\nBRAO; \n\n§ 7 \n\nNr. 2 \n\nRAG) \n\ndie \n\nfür \n\neine \n\nRücknahme \n\nvon\n\nDDR-Rechtsanwaltszulassungen geschaffenen Spezialregelungen (§ 1 Abs. 2,\n\n§ 2 RNPG) gemäß § 13 Abs. 2 RNPG bereits am 30. Juli 1998 ausgelaufen\n\nsind (vgl. Henssler/Prütting, BRAO 1997 § 13 RNPG Rdn. 3). Hierin liegt eine\n\nsachgerechte Pauschallösung für die mit früherem Fehlverhalten einerseits,\n\nZeitablauf andererseits verbundenen gegenläufigen Belange.\n\n3. Der Senat folgt nach alledem einer eingeschränkten Anwendung des\n\nzwingenden Widerrufsgrundes aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO i.V.m. § 45 Abs. 1\n\nStGB; dieser erfaßt Verurteilungen wegen in der DDR begangener Rechtsbeu-\n\ngungen auch dann nicht, wenn der Verurteilte nach dem konkret milderen Ver-\n\nbrechenstatbestand des § 339 StGB bestraft worden ist. Der angefochtene Be-\n\nschluß erweist sich mithin als zutreffend.\n\nAls Handhabe für einen Widerruf von Rechtsanwaltszulassungen als\n\nReaktion auf die Verurteilung eines Rechtsanwalts, der früher DDR-Richter\n\noder -Staatsanwalt war, wegen Rechtsbeugung verbleibt danach die Regelung\n\ndes § 14 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 7 Nr. 5 BRAO. Sie wird allenfalls bei spät abge-\n\nurteilten besonders schwerwiegenden Taten in Betracht zu ziehen sein, in de-\n\nnen insbesondere auch ein tragfähiger Grund für unterbliebenes früheres Ein-\n\ngreifen der Justizverwaltung vorliegt. Beim Antragsteller wird eine solche Mög-\n\nlichkeit allein schon im Blick auf den rechtskräftigen Ausgang des früheren\n\nRechtsstreits um seine Rechtsanwaltszulassung ausscheiden.\n\nDeppert Basdorf Schlick Otten\n\n Salditt Schott Wosgien","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-18/anwz-b-46-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":9},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-18/anwz-b-46-00","retrieved":"2026-07-10 12:12:12.933695+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-06-18/anwz-b-46-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2001-06-18","dockets":["AnwZ (B) 46/00"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 18.06.2001 – AnwZ (B) 46/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-18/anwz-b-46-00","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 2; StGB § 45 Abs. 1 Allein die strafgerichtliche Verurteilung eines Rechtsanwalts zu einem Jahr Frei- heitsstrafe wegen Rechtsbeugung, die er als Justizangehöriger der DDR begangen hatte, führt nicht zwingend zum Widerruf seiner Zulassung. 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