{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-06-14","aktenzeichen":"5 StR 87/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 87/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 14. Juni 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen fahrlässigen Vollrausches\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2001\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 12. Oktober 2000 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRevision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches\n\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die\n\nRevision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, die indes nur\n\nzur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führt. Zum Schuldspruch ist die\n\nRevision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da sich auch die\n\nweitere Verfahrensrüge nur auf den Rechtsfolgenausspruch bezieht und die\n\nÜberprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nZu Recht beanstandet die Revision, die Strafkammer habe das Urteil\n\nnach Wiedereintritt in die Verhandlung ohne die unerläßliche erneute – äu-\n\nßerlich erkennbare – Beratung verkündet. Nachdem die Strafkammer nach\n\nder Urteilsberatung erneut in die Verhandlung eingetreten war, um sich der\n\nBedingung für einen vom Verteidiger gestellten Hilfsbeweisantrag zu versi-\n\nchern, waren Staatsanwalt und Verteidiger bei den Anträgen aus ihren vorhe-\n\nrigen Schlußvorträgen verblieben; auch der Angeklagte hatte bei erneuter\n\nGelegenheit zum letzten Wort nichts weiter erklärt. Indes hatte die als Bei-\n\nstand zugelassene Ehefrau des Angeklagten eine Erklärung abgegeben, wie\n\ndie Revision vorträgt, über ihr und ihres Ehemannes Bedauern über die Tat.\n\nUnmittelbar danach wurde das Urteil verkündet, ohne daß das Gericht sich\n\nzuvor nochmals zur Beratung zurückgezogen oder wenigstens die unerläßli-\n\nche erneute, abschließend verbindliche – wenngleich möglicherweise ganz\n\nkurze – Urteilsberatung durch eine nach außen erkennbare Verständigung\n\nzwischen den Gerichtsmitgliedern im Sitzungssaal durchgeführt hätte.\n\nDer darin liegende Verstoß gegen § 260 Abs. 1 StPO (BGH StV 1998,\n\n530 m.w.N.) steht für das Revisionsgericht aufgrund der anwaltlichen Versi-\n\ncherung des Verteidigers in der Revisionsbegründung, der Sitzungsnieder-\n\nschrift, die sich – entgegen entsprechender Empfehlung (BGHR StPO § 260\n\nAbs. 1 – Beratung 1; BGH, Beschluß vom 23. November 2000\n\n – 3 StR 428/00) – zu dem nicht protokollierungspflichtigen Vorgang der Be-\n\nratung verschweigt, und nach dem sonst durchgeführten Freibeweisverfah-\n\nren fest. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, die gegen die\n\nRichtigkeit des detaillierten Sachvortrages des Verteidigers sprechen. Daß\n\nsich das Gericht – was regelmäßig empfehlenswert ist – nicht ins Beratungs-\n\nzimmer zurückgezogen hat, steht fest. An eine Beratungsgestaltung im Sit-\n\nzungssaal haben die Strafkammervorsitzende, der Staatsanwalt und die\n\nProtokollführerin keine konkrete Erinnerung; die Vermutung des Sitzungs-\n\nvertreters der Staatsanwaltschaft, eine prozeßordnungswidrige Verfahrens-\n\nweise wäre ihm aufgefallen, ist ohne relevanten Beweiswert. Auch nach der\n\ndienstlichen Äußerung der beisitzenden Richterin bleibt jedenfalls zu besor-\n\ngen, daß eine Verständigung unter den Gerichtsmitgliedern im Sitzungssaal\n\nnicht, wie mindestens geboten, in einer für die Verfahrensbeteiligten äußer-\n\nlich erkennbaren Weise stattgefunden hat. Eine Befragung der Schöffen hält\n\nder Senat aufgrund der bislang gegebenen Beweislage nicht mehr für sach-\n\ndienlich.\n\nEin Beruhen des Urteils auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann in\n\nEinzelfällen ausgeschlossen werden (vgl. BGH NStZ 2001, 106), so hier zum\n\nSchuldspruch, der von dem geringfügigen neuen Verhandlungsstoff, der Er-\n\nklärung der Ehefrau, auch nach dem Revisionsvorbringen überhaupt nicht\n\nbetroffen und über den zuvor beraten war. Indes läßt sich nicht ausschließen,\n\ndaß der Rechtsfolgenausspruch in der erforderlichen ergänzenden Beratung,\n\ndie als verfahrensfehlerhaft unterblieben zu werten ist, abweichend bewertet\n\nworden wäre, auch wenn die Berufsrichterinnen der Stellungnahme der Ehe-\n\nfrau des Angeklagten keine neuen, bislang in der Hauptverhandlung noch\n\nnicht erörterten Umstände entnommen haben.\n\nDer Senat sieht keinen Anlaß, zum Rechtsfolgenausspruch gehörige\n\nFeststellungen, soweit sie sich auf § 21 oder § 64 StGB beziehen, von der\n\nnach § 353 Abs. 2 StPO veranlaßten Aufhebung der Feststellungen auszu-\n\nnehmen. Auch in der erneuten Hauptverhandlung wird daher zur Alkoholpro-\n\nblematik des Angeklagten ein Sachverständiger hinzuzuziehen sein, mit des-\n\nsen Hilfe erneut aufzuklären sein wird, ob der Angeklagte bei der Tathand-\n\nlung des Sichberauschens uneingeschränkt steuerungsfähig war und ob die\n\nVoraussetzungen für seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vorlie-\n\ngen. Zur letztgenannten Frage merkt der Senat an, daß im Blick auf die vor-\n\nliegend abgeurteilte Tat die Verneinung einer Gefahr neuer erheblicher\n\nStraftaten problematisch erscheint (vgl. BGHR StGB § 64 – Gefährlichkeit 7).\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\nGerhardt Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-14/5-str-87-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-14/5-str-87-01","retrieved":"2026-07-10 12:10:31.851723+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-06-14/5-str-87-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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