{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-06-12","aktenzeichen":"X ZB 14/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZB 14/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Juni 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Scharen, die Richterin\n\nMühlens und den Richter Dr. Meier-Beck\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß\n\ndes 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n\n23. März 2001 aufgehoben.\n\nDie Beklagte wird in die versäumte Frist zur Begründung der Be-\n\nrufung gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des\n\nLandgerichts Wuppertal vom 13. Dezember 2000 wiedereinge-\n\nsetzt.\n\nBeschwerdewert: 23.800,86 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beklagte legte am (Montag, dem) 29. Januar 2001 gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Wuppertal vom 13. Dezember 2000, zugestellt am\n\n27. Dezember 2000, bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf Berufung ein, die\n\ndas Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 12. März 2001 wegen\n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat. Mit\n\nam selben Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 20. März 2001 hat\n\ndie Beklagte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist\n\nbeantragt und zugleich die Berufung begründet. Das Oberlandesgericht hat\n\ndurch den angefochtenen Beschluß den Antrag der Beklagten auf Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen.\n\nII.\n\nDie gemäß §§ 567 Abs. 4 Satz 2, 577 Abs. 2, 519b Abs. 2, 547, 238\n\nAbs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Beklagten ist\n\ngemäß § 233 ZPO die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Beru-\n\nfungsbegründungsfrist zu gewähren, da sie glaubhaft gemacht hat, ohne ihr\n\nVerschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert gewesen zu sein.\n\nDie Beklagte hat mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand durch eidesstattliche Versicherung ihres zweitinstanzlichen Prozeßbe-\n\nvollmächtigten glaubhaft gemacht, daß dieser am 23. Februar 2001 einen\n\nschriftsätzlichen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist\n\nselbst gefertigt und unterschrieben, der Anwaltssekretärin B. übergeben und\n\nkontrolliert habe, daß die Sekretärin den Antrag zum Briefkasten mitgenommen\n\nhabe. Insoweit hat der Prozeßbevollmächtigte die erforderliche Sorgfalt walten\n\nlassen, um die Berufungsbegründungsfrist zu wahren.\n\nDas Oberlandesgericht hat ein der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zu-\n\nzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten darin gesehen, daß\n\nder Fristverlängerungsantrag unvollständig adressiert gewesen sei, weil der\n\nSchriftsatz, wie sich aus der vorgelegten Abschrift ergebe, im Sichtfenster des\n\nBriefumschlags lediglich die Angaben \"Oberlandesgericht\" und (in neuer Zeile)\n\n\"Düsseldorf\" enthalten habe.\n\nEs kann dahinstehen, ob das Oberlandesgericht diese Adressierung zu\n\nRecht als nicht ausreichend angesehen hat, um bei dem vorliegenden Sach-\n\nverhalt einen rechtzeitigen Eingang des Antrags bei Gericht sicherzustellen,\n\nwas gegebenenfalls noch weiterer Aufklärung bedürfte (vgl. BVerfG, NJW\n\n2001, 1566). Denn die Beklagte hat mit der sofortigen Beschwerde vorgetragen\n\nund durch weitere eidesstattliche Versicherungen ihres zweitinstanzlichen Pro-\n\nzeßbevollmächtigten und der Anwaltssekretärin B. glaubhaft gemacht, daß es\n\nder ständigen und von dem Prozeßbevollmächtigten kontrollierten Praxis in\n\nseiner Kanzlei entspreche, Schriftsätze an Gerichte, die keine vollständige\n\nAdressierung tragen, mit Sammelpost zu versenden, bei der entweder ein\n\nSchriftsatz mit vollständiger Adresse als erster des Schriftsatzstapels im Sicht-\n\nfenster erscheine oder für die ein Umschlag ohne Sichtfenster verwendet wer-\n\nde, auf dem das Gericht, an das die Sendung adressiert sei, von Hand mit voll-\n\nständiger Adresse bezeichnet werde; in einer dieser beiden Weisen müsse\n\nauch bei dem Schriftsatz vom 23. Februar 2001 an das Oberlandesgericht\n\nDüsseldorf verfahren worden sein. Nach diesem geschilderten und glaubhaft\n\ngemachten Sachverhalt, dem keine sonstigen Anhaltspunkte entgegenstehen,\n\nhat sich die unvollständige Adressierung des Antrags nicht ausgewirkt, da er in\n\neiner der genannten Varianten mit ausreichender Adressierung dem Oberlan-\n\ndesgericht übersandt worden ist. Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten\n\nist somit für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht ursächlich\n\ngeworden.\n\nDie Angaben in der sofortigen Beschwerde und den dieser beigegebe-\n\nnen eidesstattlichen Versicherungen sind auch nicht deshalb unberücksichtigt\n\nzu lassen, weil sie nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 2 ZPO\n\nerfolgt sind. Zwar müssen nach §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen,\n\ndie für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Be-\n\ndeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen\n\nwerden. Indessen dürfen erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Anga-\n\nben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach\n\nFristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschl. v. 5. Oktober\n\n1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366; Beschl. v. 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99,\n\nNJW 1999, 2284; Beschl. v. 9. Februar 1998 - II ZB 15/97, NJW 1998, 1870).\n\nHier hat die Beklagte sich zunächst zur Adressierung des Schriftsatzes vom 23.\n\nFebruar 2001 nicht näher geäußert und ihren Vortrag hierzu ergänzt, nachdem\n\ndas Oberlandesgericht aus dem vorgelegten Ausdruck die Schlußfolgerung\n\ngezogen hat, die Adressatenangabe \"Oberlandesgericht Düsseldorf\" \n\nim\n\nSchriftsatz selbst sei über das Sichtfenster eines Briefumschlages auch als\n\npostalische Adresse verwendet worden. Bei dieser Sachlage liegt kein unzu-\n\nlässiges Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen vor.\n\nRogge\n\nMelullis\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/x-zb-14-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/x-zb-14-01","retrieved":"2026-07-10 12:11:40.855322+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-06-12/x-zb-14-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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