{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-06-12","aktenzeichen":"5 StR 606/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 606/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 12. Juni 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen Verletzung von Erziehungspflichten u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Ju-\n\nni 2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt P ,\n\nRechtsanwalt Dr. M\n\nRechtsanwalt Me\n\nals Verteidiger des Angeklagten I ,\n\nals Verteidiger des Angeklagten H ,\n\nRechtsanwalt S ,\n\nRechtsanwalt L\n\nRechtsanwältin K\n\nRechtsanwalt St\n\nals Verteidiger des Angeklagten Me ,\n\nals Verteidigerin der Angeklagten Lö ,\n\nals Vertreter des Nebenklägers Mario Se ,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n für Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Chemnitz vom 11. August 2000 aufgeho-\n\nben. Soweit das Urteil Taten zum Nachteil des Nebenklägers\n\n Se betrifft, wird es auch auf dessen Revision auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\n\nLeipzig zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat wegen Eintritts der absoluten Verfolgungsverjäh-\n\nrung das vom Oberlandesgericht Dresden am 28. April 2000 eröffnete\n\nHauptverfahren eingestellt. Die dagegen gerichteten Revisionen der Staats-\n\nanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, und des Ne-\n\nbenklägers haben mit den erhobenen Sachrügen Erfolg. Auf die – den Anfor-\n\nderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügende – Aufklärungsrüge\n\ndes Nebenklägers kommt es nicht an.\n\n1. Den Angeklagten war angelastet, als Mitarbeiter im „Spezialkinder-\n\nheim H \" in Meerane Straftaten zum Nachteil dort untergebrachter\n\nschwer erziehbarer Jugendlicher begangen zu haben. Im einzelnen lagen zur\n\nLast\n\n– dem Angeklagten I im Zeitraum 4. Januar 1988 bis 5. De-\n\nzember 1989 ein Vergehen der Verletzung von Erziehungs-\n\npflichten (§ 142 Abs.1 Nr. 2 StGB-DDR),\n\n– dem Angeklagten H zwischen 1986 und Dezember (of-\n\nfensichtlich 2. Oktober) 1990 Verletzung von Erziehungspflich-\n\nten in fünf Fällen und zwei Vergehen der Freiheitsberaubung\n\n(§ 131 Abs.1 StGB-DDR),\n\n– dem Angeklagten M von Herbst 1987 bis 5. Dezem-\n\nber 1989 fünf Fälle der Verletzung von Erziehungspflichten, da-\n\nvon in einem Fall zwischen Sommer und Dezember 1989 in\n\nTateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Jugendlichen (§ 150\n\nAbs.1 StGB-DDR), und eine Freiheitsberaubung\n\n– und der Angeklagten Lö zwischen Herbst 1987 und\n\nSommer 1989 drei Fälle der Verletzung von Erziehungspflich-\n\nten und eine Freiheitsberaubung.\n\n2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist in keinem Fall Ver-\n\nfolgungsverjährung eingetreten. Die Verjährungsfristen für die Verletzung von\n\nErziehungspflichten und Freiheitsberaubung von fünf Jahren (§ 82 Abs. 1\n\nNr. 2 StGB-DDR) und von acht Jahren (§ 82 Abs. 1 Nr. 3 StGB-DDR) für den\n\nsexuellen Mißbrauch von Jugendlichen waren am 3. Oktober 1990 noch nicht\n\nverstrichen und wurden an diesem Tag unterbrochen (Art. 315a Abs. 1\n\nSatz 3 Halbs. 1 EGStGB). Ab diesem Zeitpunkt sind die §§ 78 ff. StGB an-\n\nzuwenden (vgl. BGH NStZ 1998, 36) mit der Folge, daß nach § 78c Abs. 3\n\nSatz 1 StGB für alle angelasteten Taten die § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB zu ent-\n\nnehmenden fünfjährigen Verjährungsfristen zu laufen begannen. Diese wur-\n\nden durch Art. 1 des 2. Verjährungsgesetzes vom 27. September 1993\n\n(BGBl. I 1657) bis 31. Dezember 1997 verlängert. Die in Art. 2 dieses Geset-\n\nzes normierte Voraussetzung, Nichteintritt der Verjährung vor Ablauf des\n\n30. September 1993 lag vor. Vor dem Inkrafttreten des 2. Verjährungsgeset-\n\nzes war in keinem Fall seit Beendigung der Tat durch Ablauf von zehn Jah-\n\nren absolute Verjährung eingetreten (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB). Durch Art. 1\n\nund 2 des 3. Verjährungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3223)\n\nwurden die am 31. Dezember 1997 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfri-\n\nsten bis zum 2. Oktober 2000 verlängert (Art. 315 a Abs. 2 Alt. 1 EGStGB).\n\nVor diesem Zeitpunkt konnte auch die absolute Verjährung nach § 78c\n\nAbs. 3 Satz 2 StGB nicht eintreten (BGHR EGStGB Art. 315a –Verjährungs-\n\nfrist 2; BGH Beschluß vom 7. Februar 2001 – 3 StR 3/01 –).\n\nArt. 315a Abs. 2 EGStGB ist eine gegenüber § 78c Abs. 3 Satz 2\n\nStGB vorrangige Norm, die ohne sachliche Differenzierung hinsichtlich der im\n\nGesetzgebungsverfahren diskutierten faktischen Verfolgungserschwernisse\n\n(vgl. BGHR EGStGB Art. 315a – Verjährungsfrist 3) anzuwenden ist. Diese\n\n– auch dem im Eröffnungsverfahren ergangenen Beschwerdebeschluß des\n\nOberlandesgerichts Dresden vom 28. April 2000 (1 Ws 317/99) zutreffend\n\nzugrunde gelegte – Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs (entsprechend Jähnke in LK 11. Aufl. § 78c Rdn. 44; Letzgus\n\nNStZ 1994, 57, 63), von der abzugehen kein Anlaß besteht. Entgegen der\n\nAuffassung der Verteidigung war es nicht geboten, nur die \n\nim\n\n(1.) Verjährungsgesetz genannten Delikte von der nach Art. 3 Abs. 1 GG\n\ngrundsätzlich erforderlichen Gleichbehandlung der in den alten und neuen\n\nBundesländern begangenen Straftaten auszunehmen.\n\nSeit Verkündung des landgerichtlichen Urteils ist der Ablauf der Ver-\n\njährungsfrist nach Art. 315a Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 EGStGB, § 78c Abs. 3\n\nSatz 3, § 78b Abs. 3 StGB gehemmt. Diese Wirkung tritt auch durch ein auf\n\nEinstellung lautendes Prozeßurteil unabhängig von dessen sachlicher Rich-\n\ntigkeit ein (BGH NJW 2001, 1146, 1147; zur Veröffentlichung in BGHSt be-\n\nstimmt). Für ein Einstellungsurteil wegen Verjährung gilt nichts anderes.\n\nDas Hinausschieben des Eintritts der Verjährung auf einen Zeitpunkt\n\nbis über 15 Jahre nach Tatbeendigung ist von Verfassungs wegen nicht zu\n\nbeanstanden (BVerfG – Kammer – NJW 1995, 1145; vgl. BGH aaO). Aller-\n\ndings wird einem langen Zeitablauf gegebenenfalls im Rahmen der Rechts-\n\nfolgenentscheidung Rechnung zu tragen sein (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2\n\n– Verfahrensverzögerung 13).\n\nZum Amnestieeinwand der Verteidigung verweist der Senat auf\n\nBGHSt 39, 353, 358, 361.\n\n3. Der Senat hat von § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht.\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/5-str-606-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315a","ref_norm":"315a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/5-str-606-00","retrieved":"2026-07-10 12:10:14.481951+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-06-12/5-str-606-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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