{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-06-12","aktenzeichen":"5 StR 432/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 432/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 12. Juni 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n12. Juni 2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt H ,\n\nRichterin am Landgericht B\n\nRechtsanwalt S\n\nRechtsanwalt Bec\n\nRechtsanwalt R\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger des Angeklagten Be ,\n\nals Verteidiger des Angeklagten M ,\n\nals Vertreter des Nebenklägers,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n für Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 18. April 2000\n\na) dahin abgeändert, daß die Angeklagten hinsichtlich des ver-\n\nsuchten Tötungsdelikts des versuchten Totschlages in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind, und\n\nb) insoweit in den jeweiligen Einzelstrafaussprüchen sowie im\n\nAusspruch über die Gesamtstrafen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Be wegen Mordes und ver-\n\nsuchten Mordes \n\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\n\n– unter Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen, eine davon zu lebens-\n\nlanger Freiheitsstrafe wegen eines am 22. Oktober 1995 begangenen Mor-\n\ndes – zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und\n\ndie besondere Schwere der Schuld festgestellt. Den Angeklagten M ,\n\neinen Halbbruder des Angeklagten Be , hat es wegen versuchten Mor-\n\ndes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung – ebenfalls unter Einbe-\n\nziehung rechtskräftiger Einzelstrafen, eine davon zu 13 Jahren und sechs\n\nMonaten wegen des oben genannten, gemeinsam mit Be begangenen\n\nMordes – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Die Revi-\n\nsionen der Angeklagten führen mit der Sachrüge hinsichtlich des versuchten\n\nTötungsdelikts zu einer Schuldspruchänderung zu ihren Gunsten und zur\n\nAufhebung der hierfür festgesetzten Einzelstrafen sowie der gebildeten Ge-\n\nsamtstrafen. Im übrigen bleiben die Rechtsmittel ohne Erfolg.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts gerieten die Angeklagten\n\nam 10. Oktober 1995 nach einem gemeinsamen Lokalbesuch mit dem später\n\ngetöteten Rö in Streit. Dabei schlugen die Angeklagten mit einer\n\nEisenstange auf den Kopf des Opfers ein. Im Zuge der Gewalttätigkeiten\n\n– einen genauen Zeitpunkt hat das Schwurgericht nicht feststellen können –\n\nentschlossen sich die Angeklagten, den Geschädigten zu töten, weil sie be-\n\nfürchteten, daß er sie wegen der Mißhandlungen bei der Polizei anzeigen\n\nwürde. Sie schlugen und traten in der Folge dem schon am Boden liegenden\n\nOpfer ins Gesicht und drosselten es mit einem Gürtel. In der Annahme, Rö \n\n sei bereits tot oder werde alsbald versterben, ließen sie ihn in einer\n\nGrünanlage zurück. In seiner Wohnung angekommen, erzählte der Ange-\n\nklagte Be seiner Freundin, er habe zusammen mit seinem Bruder je-\n\nmanden umgebracht. Als diese das nicht glauben wollte, fuhr er mit ihr zum\n\nTatort zurück. Dort bemerkte der Angeklagte Be , daß das Opfer noch\n\nröchelte. Um es endgültig zu töten und eine Strafanzeige zu verhindern, trat\n\nund sprang er sodann mit großer Wucht mehrfach auf den Kopf des am Bo-\n\nden liegenden Opfers. Dieses verstarb kurze Zeit später.\n\nDas Landgericht hat die von beiden Angeklagten gemeinsam gegen\n\n Rö geführten Angriffe als versuchten (Verdeckungs-)Mord in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet; die vom Angeklagten\n\nBe nach Rückkehr zum Tatort vorgenommenen Mißhandlungen hat es\n\nals vollendeten (Verdeckungs-)Mord angesehen.\n\nII.\n\nDiese Feststellungen des Schwurgerichts zum Tathergang sind\n\nrechtsfehlerfrei getroffen. Indes hält die rechtliche Würdigung teilweise\n\nsachlichrechtlicher Prüfung nicht stand und erfordert Korrekturen durch das\n\nRevisionsgericht.\n\n1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen hinsichtlich\n\nder gemeinschaftlichen Mißhandlungen der Angeklagten die Verurteilung\n\nwegen eines (versuchten) Verdeckungsmordes nicht.\n\na) Die Annahme dieses Mordmerkmals setzt gemäß § 211\n\nAbs. 2 StGB voraus, daß der Täter die Tötungshandlung vornimmt, um eine\n\nandere Straftat zu verdecken. Dabei kann die Tötungshandlung unmittelbar\n\nan die zu verdeckende Straftat anschließen (vgl. BGHSt 35, 116; BGHR\n\nStGB § 211 Abs. 2 – niedrige Beweggründe 37). Als Vortat eines Verdek-\n\nkungsmordes im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB kommt auch ein gegen die\n\nkörperliche Unversehrtheit gerichtetes Delikt in Betracht (BGH aaO). Han-\n\ndelt der Täter allerdings bereits von Anfang an mit Tötungsvorsatz gegen\n\ndas Opfer, fehlt eine zu verdeckende Vortat, auch wenn der Täter im Zuge\n\nder Tatausführung den Tötungserfolg zusätzlich auch deshalb herbeiführen\n\nwill, um seine vorherigen Tathandlungen zu verdecken (std. Rspr.; vgl. zu-\n\nletzt BGH NStZ 2000, 498 f. m.w.N.). Allein das Hinzutreten der Verdek-\n\nkungsabsicht als eines weiteren Tötungsmotives macht die davor begange-\n\nnen Einzelakte nicht zu einer anderen Tat. Handelt der Täter mit einem\n\ndurchgängigen Tötungsvorsatz, ist für die Annahme eines Verdeckungsmor-\n\ndes deshalb kein Raum. Dabei ist auch unerheblich, ob er zunächst mit be-\n\ndingtem und erst später mit direktem Tötungsvorsatz auf das Opfer einge-\n\nwirkt hat (BGHR StGB § 211 Abs. 2 – Verdeckung 5; BGH Beschluß vom\n\n11. Mai 2000 – 5 StR 114/00 –). Hat der mit jedenfalls bedingtem Tötungs-\n\nvorsatz handelnde Täter bereits den Versuch eines Tötungsdelikts began-\n\ngen, dann verdeckt er, wenn er auch aus Angst vor Strafverfolgung die Ge-\n\nwalteinwirkung fortsetzt, lediglich die Tat, die er gerade begeht. Dies ist aber\n\nkeine andere Tat, sondern das nämliche Tötungsdelikt (BGH NStZ 2000,\n\n498).\n\nAnders ist die Rechtslage nur zu beurteilen, wenn zwischen einer\n\n(erfolglosen) Tötungshandlung und der erneuten mit Verdeckungsabsicht\n\nvorgenommenen zweiten Tötungshandlung eine deutliche zeitliche Zäsur\n\nliegt. Faßt der Täter dann den Entschluß, das (zumindest aus seiner Sicht\n\nzunächst überlebende) Opfer auch deshalb zu töten, um die Aufdeckung des\n\nversuchten Tötungsdelikts zu verhindern, ist das Mordmerkmal der Verdek-\n\nkungsabsicht erfüllt (BGHR StGB § 211 Abs. 2 – Verdeckung 11). Die späte-\n\nre Tötungshandlung bezieht sich dann auf eine zunächst abgeschlossene\n\nTat, mithin also auf eine andere Tat im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB.\n\nb) Das Landgericht hat allerdings keine Zäsur festgestellt, bevor die\n\nAngeklagten in Verdeckungsabsicht ihre Gewalttätigkeiten gegen das Opfer\n\nfortgesetzt haben. Das Landgericht hat sich weiterhin keine sichere Über-\n\nzeugung davon bilden können, wann im Verlauf der Mißhandlungen die An-\n\ngeklagten den Entschluß gefaßt haben, Rö (auch) deshalb zu\n\ntöten, um eine etwaige Strafverfolgung gegen sich zu verhindern. Vielmehr\n\nlegt die Strafkammer ausdrücklich dar, daß während der Gewalteinwirkun-\n\ngen auf das Opfer der Zeitpunkt unklar geblieben ist, ab dem die Angeklag-\n\nten (auch) deshalb auf Rö eingeschlagen haben, um im Falle\n\nseines Überlebens eine Strafanzeige durch ihn zu verhindern.\n\nDas Landgericht hätte deshalb nur dann hinsichtlich des ersten\n\nTatkomplexes das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht bejahen dürfen,\n\nwenn die zunächst begangenen Gewalttätigkeiten gegen das Opfer \n\nRö nicht mit Tötungsvorsatz erfolgt wären. Bei dieser Prüfung hätte aber\n\nder Zweifelssatz beachtet werden müssen, weil es im Hinblick auf das\n\nMordmerkmal der Verdeckungsabsicht für die Angeklagten günstiger wäre,\n\nwenn bei den vorangegangenen Mißhandlungen ein Tötungsvorsatz bereits\n\nbestanden hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Mai 2000 – 5 StR 114/00 –).\n\nDiese Prüfung hat das Landgericht unterlassen. Bei Schlägen mit einer Ei-\n\nsenstange gegen den Kopf des Opfers liegt ein Tötungsvorsatz nahe.\n\nc) Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend von ver-\n\nsuchtem Mord auf versuchten Totschlag. Er schließt aus, daß in einer neuen\n\nHauptverhandlung tragfähige Feststellungen für das Mordmerkmal der Ver-\n\ndeckungsabsicht getroffen werden könnten. Die Revisionen der Angeklagten\n\ngeben auch keinen zwingenden Anlaß, die Sache zu etwa möglicher Fest-\n\nstellung bislang den Angeklagten nicht angelasteter Tatumstände zu umfas-\n\nsender neuer Überprüfung der Schuldsprüche zurückzuverweisen. Gegen\n\ndie geänderten milderen Schuldsprüche hätten sich die Angeklagten nicht\n\nwirkungsvoller als bislang verteidigen können.\n\n2. Bezüglich des zweiten Tatabschnitts (Gewalteinwirkung gegen das\n\nOpfer Rö allein durch den Angeklagten Be ) entnimmt der Senat dem\n\nGesamtzusammenhang der Urteilsgründe die tatsächlichen Voraussetzun-\n\ngen eines vollendeten Mordes. Hierfür sprechen insbesondere die vom\n\nLandgericht getroffenen Feststellungen, daß das Opfer vor den weiteren\n\nGewalteinwirkungen Be noch gelebt hat und danach alsbald verstorben\n\nist, sowie die Feststellungen zu Zielrichtung und Massivität dieser Gewalt-\n\nhandlungen und zum Spurenbild am Tatort. Danach haben die Gewalthand-\n\nlungen des Angeklagten Be den Tod des Opfers mindestens beschleu-\n\nnigt. Der Schuldspruch gegen diesen Angeklagten wegen Mordes ist daher\n\nrechtsfehlerfrei (vgl. BGHR StGB vor § 1/Kausalität – Angriffe, mehrere 1;\n\nBGHR StGB vor § 1/Kausalität – Doppelkausalität 2 m.w.N.). Hinsichtlich\n\ndieses Tatkomplexes hat das Landgericht das Mordmerkmal der Verdek-\n\nkungsabsicht auch rechtsfehlerfrei bejaht. Die Fahrt zur Wohnung und der\n\nerst dort gefaßte Entschluß zur Rückkehr zum Tatort bildeten eine ausrei-\n\nchende Zäsur zwischen der zu verdeckenden Vortat und den späteren tödli-\n\nchen Mißhandlungen.\n\n3. Bestehen bleiben kann damit auch die vom Landgericht für den\n\nvollendeten Mord gegen den Angeklagten Be verhängte Einzelfreiheits-\n\nstrafe von 13 Jahren. Die Strafzumessungserwägungen hierzu lassen einen\n\nRechtsfehler nicht erkennen.\n\n Die Änderung des Schuldspruches im ersten Tatkomplex führt zu\n\neiner Aufhebung der insoweit gegen die Angeklagten verhängten Einzel-\n\nstrafen. Der Senat verkennt dabei nicht, daß im Hinblick auf die einzubezie-\n\nhenden Freiheitsstrafen (Einsatzstrafe bei M : 13 Jahre und sechs Mo-\n\nnate, bei Be : lebenslange Freiheitsstrafe) die nunmehr vom neuen\n\nTatrichter noch vorzunehmende Strafzumessung für die Angeklagten ohne\n\npraktische Auswirkung auf die Gesamtsanktionen sein dürfte. Im Hinblick auf\n\ndie selbständige Bedeutung einer Einzelstrafe (vgl. BGHSt 4, 346; 1, 252)\n\nsieht sich der Senat indes nach § 354 StPO aus Rechtsgründen gehindert,\n\nselbst die Einzelstrafen festzusetzen.\n\nDer Wegfall dieser Einzelstrafen bedingt die Aufhebung der vom\n\nLandgericht gebildeten Gesamtstrafen. Dies schließt die beim Angeklagten\n\nBe an sich rechtsfehlerfrei getroffene Feststellung der besonderen\n\nSchwere der Schuld nach § 57b StGB ein. Hierüber wird der neue Tatrichter\n\nebenfalls zu befinden haben. Zu einer Entscheidung über die besondere\n\nSchwere der Schuld nach § 57b StGB ist er gehalten, auch wenn er selbst\n\nals Einzelstrafe keine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt, sondern mit ei-\n\nner solchen nur nach §§ 54, 55 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden hat\n\n(vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 57b Rdn. 2).\n\nBei dem gegebenen Subsumtionsfehler ist eine Aufhebung von Fest-\n\nstellungen nach § 353 Abs. 2 StPO nicht veranlaßt. Der neue Tatrichter wird\n\nüber die Einzelstrafen, die Gesamtstrafen und über § 57b StGB bei Be \n\nauf der Grundlage der bisherigen Feststellungen und unter Berücksichtigung\n\nder abweichenden milderen rechtlichen Würdigung des Senats zu entschei-\n\nden haben. Er ist lediglich zur Ergänzung weiterer Feststellungen befugt, die\n\nden bisherigen nicht widersprechen.\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/5-str-432-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/5-str-432-00","retrieved":"2026-07-10 12:13:00.539545+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-06-12/5-str-432-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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