{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-06-12","aktenzeichen":"4 StR 402/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 402/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juni 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Dortmund vom 4. Februar 2000 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbezie-\n\nhung rechtskräftiger Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen\n\neingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts\n\nund beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg;\n\neines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensbeschwerden bedarf es daher\n\nnicht.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen schloß die M. \n\n (im folgenden: ME), eine Ge-\n\nsellschaft mit beschränkter Haftung ungarischen Rechts mit Sitz in Ungarn,\n\nderen Geschäftsführer der Angeklagte war, am 29. März 1991 mit der in Düs-\n\nseldorf ansässigen F. K. GmbH & Co KG (im folgenden: K. \n\nKG) einen Vertrag über die Lieferung und schlüsselfertige Errichtung einer\n\nMethylester-Raffinerie auf dem Grundstück eines ungarischen Gesellschafters\n\nder ME. Die Finanzierung dieses Projekts sollte über die B. Bank, eine\n\nAktiengesellschaft ungarischen Rechts mit Sitz in Budapest, abgewickelt wer-\n\nden. Am 17. Februar 1992 unterzeichneten der Angeklagte als Geschäftsführer\n\nder ME und Vertreter der B. Bank nach langwierigen Verhandlungen\n\neinen Darlehensvertrag über 23.642.750 DM sowie einen Bankgarantievertrag;\n\nhierin übernahm die B. Bank die Garantie für die Zahlung eines weite-\n\nren Betrages von 2.781.500 DM, der 10 % des Gesamtkaufpreises entsprach\n\nund dessen Schlußrate bildete. Um der B. Bank ausreichende Sicher-\n\nheiten zu gewähren und den ungarischen Bestimmungen über die Bankenauf-\n\nsicht zu genügen, verpflichtete sich die ME in dem Vertragswerk, die erforderli-\n\nchen Erklärungen für die Bestellung einer Sicherungshypothek an dem Be-\n\ntriebsgrundstück zu Gunsten der B. Bank abzugeben und das auf 1,5\n\nMill. DM erhöhte Stammkapital des Unternehmens auf ein Konto der B. \n\nBank einzuzahlen. Die ungarischen Gesellschafter der ME hatten einen Betrag\n\nvon insgesamt 1,82 Mill. DM aufzubringen, der auf einem Konto der ME in Un-\n\ngarn zu deponieren war. Die deutschen Gesellschafter der ME, neben der vom\n\nAngeklagten als Geschäftsführer geleiteten P. KG J. I. (ab 3. April\n\n1992 P. GmbH & Co J. I. KG) die A. und Bo. GmbH,\n\nsollten zusammen rund 9,9 Mill. DM zur Verfügung stellen, die als Festgeld-\n\nkonto bei einem deutschen Kreditinstitut angelegt werden sollten. Der Ange-\n\nklagte hatte die Forderung der B. Bank, auch diesen Betrag auf ein bei\n\nihr einzurichtendes Konto einzuzahlen, abgelehnt, weil die deutschen Gesell-\n\nschafter die von ihnen aufzubringende Summe ihrerseits fremdfinanzieren und\n\ndie Gelder als Sicherheit zu Gunsten der kreditgebenden Bank verpfänden\n\nwollten. Ein Transfer ins Ausland war damit ausgeschlossen. Als Gegenlei-\n\nstung für den Verzicht der B. Bank auf die unmittelbare Zugriffsmöglich-\n\nkeit, sagte der Angeklagte als verantwortlicher Verhandlungspartner der ME\n\nzu, seitens “der ausländischen Gesellschafter” bei der B. Bank in Un-\n\ngarn Festgelder in einer Gesamthöhe von 2.136.850 DM anzulegen und ihr zur\n\nSicherheit zu übereignen. Der Angeklagte hatte mit der A. und Bo. \n\nGmbH vereinbart, daß es sich hierbei ausschließlich um eine Sonderverpflich-\n\ntung der P. KG handeln sollte. Auch der B. Bank war bekannt,\n\ndaß die P. KG die Sicherheit erbringen sollte; letztlich war es den Ver-\n\nantwortlichen des Kreditinstituts allerdings gleichgültig, welcher deutsche Ge-\n\nsellschafter den Betrag zur Verfügung stellte. Der Angeklagte hatte jedoch zu\n\nkeinem Zeitpunkt die Absicht, Festgelder in Ungarn anzulegen, zumal die von\n\nihm geführte P. KG hierzu finanziell auch nicht in der Lage war.\n\nDie B. Bank zahlte das Darlehen in Höhe von 23.642.750 DM entspre-\n\nchend dem Baufortschritt in 21 Raten im Zeitraum von 30. Juni 1992 bis\n\n19. November 1993 an die K. KG aus. Nachdem der Angeklagte die\n\nVerpflichtung, die Festgeldsicherheit in mehreren Raten vom 15. November\n\n1992 bis 15. Juli 1993 sukzessive zu leisten, nicht erfüllt hatte, mahnten ver-\n\nschiedene Mitarbeiter der B. Bank die Zahlung erfolglos an. In der Fol-\n\ngezeit zahlte die ME das ihr von der B. Bank gewährte Darlehen nicht\n\nzurück. Die Methylester-Raffinerie war zwar im Frühjahr 1994 nahezu fertigge-\n\nstellt, konnte jedoch nicht in Betrieb genommen werden, weil die ungarischen\n\nBehörden die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis verweigerten. Die\n\nK. KG war nicht bereit, eine von den Behörden geforderte Kläranlage\n\nohne Erstattung des hierfür erforderlichen Kostenaufwandes von etwa\n\n400.000 DM zu errichten. Eine zur Fortsetzung der Baumaßnahmen erforderli-\n\nche Aufstockung des Darlehens lehnte die B. Bank ab. Das Kreditinsti-\n\ntut, das auch aus der Zahlungsgarantie in Anspruch genommen worden war,\n\nkonnte seine Forderungen gegenüber der ME bislang nicht - auch nicht teilwei-\n\nse - realisieren.\n\nII.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Betruges hält\n\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Die Annahme des Landgerichts, das Vermögen der B. Bank\n\nsei schon durch den irrtumsbedingten Abschluß des Darlehens- und des Bank-\n\ngarantievertrages zumindest konkret gefährdet worden, begegnet durchgrei-\n\nfenden rechtlichen Bedenken. Die B. Bank war nach den vertraglichen\n\nBestimmungen berechtigt, die Auszahlung des Darlehens einzustellen oder das\n\nDarlehen mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die ME ihren Pflichten, die\n\nsie in dem Vertrag übernommen hatte, nicht oder verspätet nachkam; ein Ver-\n\nstoß gegen die Zusage, sukzessiv entsprechend der zu sichernden Darlehens-\n\nsumme Festgelder in Höhe von 2.136.850 DM in Ungarn zu deponieren, wurde\n\nausdrücklich als schwerer Vertragsbruch bezeichnet.\n\n2. Der Abschluß eines Vertrages erfüllt die Voraussetzungen eines Ein-\n\ngehungsbetruges noch nicht, wenn der durch Täuschung zustande gekomme-\n\nne Vertrag nur zur Zug-um-Zug-Leistung verpflichtet. In solchen Fällen liegt in\n\ndem Vertragsschluß regelmäßig noch keine schadensgleiche Vermögensge-\n\nfährdung (vgl. BGHR § 263 StGB Vermögensschaden 46; BGH StV 1999, 24).\n\nDas Leistungsverweigerungsrecht sichert den in seiner Bonität beeinträchtigten\n\nGegenanspruch (vgl. Cramer in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 263\n\nRdn. 132). Dies gilt hier jedenfalls für die Darlehenssumme, die nach der Fäl-\n\nligkeit der von der ME zu erbringenden Festgeldsicherheit zur Auszahlung ge-\n\nlangte. Von einem Vermögensschaden in dieser Höhe geht das Landgericht\n\naber auch nicht aus. Vielmehr sieht es den Betrugsschaden lediglich in Höhe\n\ndes zugesagten Anlagebetrages. Jedoch belegen die Feststellungen auch in-\n\nsoweit einen kausal auf einen Irrtum zurückzuführenden Vermögensschaden\n\nund einen entsprechenden Betrugsvorsatz nicht.\n\na) Ob die Hingabe eines Darlehens einen Vermögensschaden im Sinne\n\ndes § 263 StGB bewirkt, hängt davon ab, ob nach und infolge der Darlehens-\n\ngewährung das Gesamtvermögen des Darlehensgebers einen geringeren Wert\n\nhat als vorher. Entscheidend hierfür ist ein - für den Zeitpunkt der Darlehens-\n\nhingabe anzustellender - Wertvergleich zwischen dem Gegenstand des Darle-\n\nhens und dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgläubigers. Es kommt\n\ndarauf an, ob der Rückzahlungsanspruch dem überlassenen Darlehensbetrag\n\ngleichwertig ist. Minderwertig ist er unter Umständen dann, wenn es an einer\n\nSicherheit fehlt, aus der sich der Gläubiger bei ausbleibender Rückzahlung\n\nohne Schwierigkeiten, namentlich ohne Mitwirkung des Schuldners, befriedigen\n\nkann. In der Täuschung über das Bestehen, den Wert oder die Verwertbarkeit\n\neiner vertraglich ausbedungenen Sicherheit kann eine vermögensschädigende\n\nBetrugshandlung liegen. Trotz Vorspiegelung einer solchen Sicherheit entsteht\n\naber kein Betrugsschaden, wenn der Rückzahlungsanspruch auch ohne die\n\nSicherheit aufgrund der Vermögenslage des Darlehensnehmers oder sonstiger\n\nUmstände, die den Gläubiger vor einem Verlust seines Geldes schützen, wirt-\n\nschaftlich sicher ist (vgl. BGH StV 1985, 186 f., 1986, 203).\n\naa) Daß bei der Kreditgewährung ausreichende Sicherheiten vorlagen,\n\nist nach den Urteilsgründen zumindest möglich. Das Urteil enthält die erforder-\n\nlichen Feststellungen zum objektiven Vermögensstatus der ME zum Zeitpunkt\n\nder Darlehensgewährung nicht; insbesondere verhält sich das Urteil weder\n\nzum Wert des Betriebsgrundstückes nach der Bebauung noch zum Wert der\n\nMethylester-Raffinerie. Darauf kam es aber schon mit Blick auf die für die B. \n\n Bank bestellte Sicherungshypothek an. Auch die Höhe der aus dem Be-\n\ntrieb der Anlage erwarteten Erlöse wird nicht dargestellt.\n\nbb) Es fehlt auch deshalb am Nachweis eines Vermögensschadens oder\n\neiner schadensgleichen Vermögensgefährdung, wenn der B. Bank ein\n\nAnspruch auf die Zahlung des Betrages von 2.136.850 DM nicht nur gegen die\n\nvom Angeklagten geführte P. KG, sondern auch gegen die A. \n\nund Bo. GmbH, einem wirtschaftlich gesunden Unternehmen, zustand. Diese\n\nMöglichkeit ergibt sich aus dem Wortlaut sowohl des Darlehens- als auch des\n\nBankgarantievertrages, die von der Gesellschafterversammlung der ME gebil-\n\nligt worden waren. “Die ausländischen Gesellschafter” sollten das Festgeld bei\n\nder B. Bank deponieren, wobei die Beantwortung der von der Revision\n\nüber eine Verfahrensrüge aufgeworfenen Frage dahinstehen kann, ob die\n\nausländischen Gesellschafter sich insoweit “bereit erklärten” oder “verpflichte-\n\nten”. Daß der Angeklagte mit der A. und Bo. GmbH vereinbart hatte,\n\ndiese Verpflichtung sollte von der von ihm geführten P. KG übernom-\n\nmen werden, und dies auch der B. Bank bekannt war, berührt lediglich\n\ndas Innenverhältnis der deutschen Gesellschafter. Deshalb hätte es näherer\n\nErörterung bedurft, ob die B. Bank ihren Anspruch gegen die mögli-\n\ncherweise mitverpflichtete A. und Bo. GmbH hätte realisieren kön-\n\nnen und überhaupt einen Versuch in diese Richtung unternommen hat.\n\nb) Die Urteilsgründe tragen aber auch die Annahme des Schädigungs-\n\nvorsatzes nicht. Dieser entfällt beim Darlehensbetrug allerdings nicht schon\n\ndeshalb , weil der Täter beabsichtigt, hofft oder glaubt, den endgültigen Scha-\n\nden abwenden zu können. Davon unberührt bleibt jedoch das Erfordernis, daß\n\nder Täter im Zeitpunkt der Kreditgewährung die Minderwertigkeit des Rück-\n\nzahlungsanspruchs im Vergleich zu dem erhaltenen Geldbetrag gekannt hat.\n\nDazu genügt freilich bereits seine Kenntnis der die Vermögensgefährdung be-\n\ngründenden Umstände (BGH wistra 1988, 188, 190; 1991, 307 f.) und das\n\nWissen, daß die Forderung nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben nicht als\n\ngleichwertig angesehen wird, mag er selbst sie auch anders bewerten (BGH\n\nbei Dallinger MDR 1972, 197 f.). Es erscheint zumindest möglich, daß der An-\n\ngeklagte von einer hinreichenden Sicherung der Darlehensgeberin ausging. Mit\n\ndieser Frage setzt sich die Strafkammer nicht auseinander, obwohl dies gebo-\n\nten gewesen wäre. Die Strafkammer geht vielmehr ohne nähere Begründung\n\ndavon aus, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt und habe die Umstände\n\ngekannt, aus denen sich die konkrete Gefährdung des Vermögens der Buda-\n\npest Bank ergab. Zwar stellte die Hypothek an dem Betriebsgrundstück, das\n\nursprünglich einen Wert von ca. 120.000 DM gehabt hatte, erst dann mögli-\n\ncherweise eine werthaltige Sicherung dar, wenn die Anlage betriebsbereit war.\n\nEs ist jedoch auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu ent-\n\nnehmen, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der Kreditgewährung damit rech-\n\nnete, die Methylester-Raffinerie könne nicht fertiggestellt werden. Dies wäre im\n\nHinblick auf den Geschehensablauf und das Verhalten des Angeklagten auch\n\neher unwahrscheinlich. Der Bau der Anlage war vielmehr im Frühjahr 1994 na-\n\nhezu abgeschlossen. Sie hätte mit einem im Vergleich zum Gesamtvolumen\n\ngeringen Kostenaufwand von ca. 400.000 DM für die Erstellung einer Kläranla-\n\nge auch in Betrieb genommen werden können.\n\n3. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung vorsorglich darauf\n\nhin, daß die Annahme einer Inlandstat nach § 3 StGB rechtlichen Bedenken\n\nbegegnet. Soweit das Landgericht auf die Weitergabe von Informationen und\n\ndie Erstellung von Unterlagen durch den Angeklagten abstellt, handelt es sich\n\ninsoweit um reine Vorbereitungshandlungen, die eine Einordnung als Inland-\n\nstat nach § 3 StGB nicht rechtfertigen. Der neue Tatrichter wird deshalb mit\n\nBlick auf § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu prüfen haben, ob die vom Angeklagten als\n\nGeschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ungarischen\n\nRechts begangene Tat nach ungarischem Recht mit Strafe bedroht ist. Ferner\n\nwird - sollte der Betrug in dem irrtumsbedingten Abschluß des Darlehens- und\n\ndes Bankgarantievertrages gesehen werden - auch die Frage der Verjährung\n\nzu prüfen sein.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n Athing Solin-Stoj (cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:4)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/4-str-402-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/4-str-402-00","retrieved":"2026-07-10 12:13:20.130222+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-06-12/4-str-402-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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