{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-06-12","aktenzeichen":"1 StR 574/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 574/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n12. Juni 2001\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n12. Juni 2001, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\n als Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nSchluckebier,\n\nHebenstreit,\n\nSchaal,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Traunstein vom 10. August 2000 insoweit mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben, als die Aussetzung der\n\nVollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen\n\nKrankenhaus zur Bewährung versagt worden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der Be-\n\nschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeord-\n\nnet. Anlaßtaten sind zwei Fälle der Störung des öffentlichen Friedens durch\n\nAndrohung von Straftaten (§ 126 Abs. 1 Nr. 6 StGB). Die Revision der Be-\n\nschuldigten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das\n\nRechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet. Jedoch kann das angefochtene\n\nUrteil insoweit keinen Bestand haben, als die Strafkammer davon abgesehen\n\nhat, die Vollstreckung der Maßregel gemäß § 67b StGB zur Bewährung auszu-\n\nsetzen.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Das Landgericht hat den gegen die Sachverständige F. gerichte-\n\nten Befangenheitsantrag ohne Rechtsfehler abgelehnt.\n\na) Daß die Sachverständige bereits in der Vergangenheit mehrere für\n\ndie Beschuldigte ungünstige Gutachten über die Frage der Schuldfähigkeit er-\n\nstellt hatte, schafft für sich genommen keinen Ablehnungsgrund (vgl. dazu\n\nBGHSt 8, 226, 232; 41, 206, 212; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl.\n\n§ 74 Rdn. 7).\n\nb) Auf die Behauptung, die Sachverständige habe bereits vor der Haupt-\n\nverhandlung gegenüber der Beschuldigten geäußert, sie müsse sich auf eine\n\nsehr lange Zeit in der Psychiatrie einstellen, kann die Revisionsrüge nicht ge-\n\nstützt werden. Wenn es um die Beurteilung der Ablehnung von Sachverständi-\n\ngen geht, ist das Revisionsgericht an die Tatsachen gebunden, die der\n\nTatrichter seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Eigene Ermittlungen\n\nkommen - anders als bei der Richterablehnung - nicht in Betracht. Das Revisi-\n\nonsgericht entscheidet als Rechtsfrage, ob das Landgericht über das Ableh-\n\nnungsgesuch ohne Verfahrensfehler und mit ausreichender Begründung be-\n\nfunden hat (BGHR StPO § 74 I 1 Befangenheit 4 = NStZ 1999, 632). Dieses ist\n\nin seinem Beschluß aber rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, die Sach-\n\nverständige habe zutreffend erklärt, die behauptete Äußerung nicht abgegeben\n\nzu haben.\n\nc) Soweit die Sachverständige sowohl bei der schriftlichen als auch bei\n\nder mündlichen Erstattung des Gutachtens zu Unrecht davon ausgegangen\n\nsein soll, die Beschuldigte habe eine Mituntergebrachte mit einem Messer an-\n\ngegriffen, kann das Ablehnungsgesuch auf diesen Sachverhalt schon deshalb\n\nnicht gestützt werden, weil er erstmals mit der Revisionsbegründung vorgetra-\n\ngen worden ist.\n\n2. Die Rüge, § 244 Abs. 4 StPO sei verletzt, bleibt erfolglos. Das Land-\n\ngericht hat den Beweisantrag der Beschuldigten, einen weiteren Sachverstän-\n\ndigen zum Beweis der Tatsache anzuhören, daß von ihr keine weiteren erheb-\n\nlichen Taten zu befürchten und die Voraussetzungen für die Aussetzung einer\n\nMaßregel nach § 67b StGB gegeben seien, mit der Begründung abgelehnt, das\n\nGegenteil der behaupteten Tatsache sei durch das Gutachten der gehörten\n\nSachverständigen bereits erwiesen. Die Revision ist der Auffassung, daß ein\n\nweiterer Sachverständiger hätte vernommen werden müssen, weil die Sach-\n\nverständige F. lediglich schematisch ihre früheren Gutachten wiederholt\n\nund zu den Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 67b StGB keinerlei\n\nAusführungen gemacht habe und weil die Frage der Unterbringung in einer\n\npsychiatrischen Anstalt besonders schwierig sei und die Anhörung eines weite-\n\nren Sachverständigen gebiete.\n\na) Die Rüge ist insoweit unzulässig, als der vollständige Inhalt der\n\nschriftlichen Sachverständigengutachten nicht mitgeteilt wird, obwohl diese\n\nlediglich schematisch wiederholt worden sein sollen.\n\nb) Fehl geht auch der Hinweis, die Sachverständige habe sich nicht zu\n\neiner Aussetzung der Unterbringung nach § 67b StGB geäußert. Was die\n\nSachverständige hierzu bekundet hat, steht nicht fest. Die Rekonstruktion der\n\nBeweisaufnahme ist dem Revisionsgericht grundsätzlich versagt.\n\nc) Ein Ausnahmefall, in dem § 244 Abs. 2 StPO die Hinzuziehung eines\n\nzusätzlichen Gutachters erfordert, ist hier nicht gegeben.\n\nII. Sachrüge\n\nDie Revision hat mit der Sachrüge lediglich teilweise Erfolg.\n\n1. Die Feststellungen zu den Anlaßtaten weisen keinen Rechtsfehler\n\nauf.\n\n2. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß im Sin-\n\nne der §§ 20, 21 StGB die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten bei Bege-\n\nhung der Anlaßtaten mit Sicherheit aufgehoben war, weil bei ihr eine paranoid-\n\nhalluzinatorische Schizophrenie vorlag.\n\n3. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus hält rechtlicher Überprüfung stand.\n\na) Die Ausführungen der Strafkammer verdeutlichen hinreichend, daß\n\ndie Einschränkung der Schuldfähigkeit auf einem länger andauernden, nicht\n\nnur vorübergehenden Defekt beruht. Die Schizophrenie der Beschuldigten ist\n\nseit 1989 deutlich erkennbar. Es “bestehen ausgeprägte inhaltliche Denkstö-\n\nrungen in Form von Verfolgungsideen, etwa ... abgehört und verfolgt zu wer-\n\nden. Desweiteren bestehen psychotische Ich-Störungen in Form von Fremdbe-\n\neinflussungserleben und Wahnideen etwa des Inhalts, sie handle im Auftrag\n\nvon prominenten Politikern”. Daneben berichtet die Beschuldigte “über akusti-\n\nsche Halluzinationen in Form von Stimmenhören und die Entgegennahme von\n\nBotschaften über eine Piepsanlage”. Das Wahnsystem “war im April 2000 noch\n\ndeutlich”.\n\nb) Bei der Gefährlichkeitsprognose hat die Kammer in dem fortbeste-\n\nhenden Wahn der Beschuldigten ein gewichtiges Indiz dafür gesehen, daß oh-\n\nne eine weitere effektive Behandlung jederzeit wieder mit erheblichen rechts-\n\nwidrigen Taten der Beschuldigten zu rechnen ist. Damit ist das Landgericht von\n\neinem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen (vgl. BGH NStZ 2000,\n\n470). In tatsächlicher Hinsicht ist die Erwartung künftiger erheblicher rechtswid-\n\nriger Taten ausreichend belegt. Die Einnahme des Medikaments Risperidon,\n\ndas die Beschuldigte während ihres jetzigen stationären Aufenthalts erhält, hat\n\nzu einer Besserung ihres Zustands geführt; aber “unbehandelt geht von der\n\nBeschuldigten weiterhin die Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten aus”.\n\nc) Die aufgeworfene Frage, ob das Fehlen von Darlegungen zu den Äu-\n\nßerungen eines Sachverständigen im Hinblick auf die zwingende Verfahrens-\n\nvorschrift des § 415 Abs. 5 StPO (BGH StV 1999, 470; vgl. zur vergleichbaren\n\nVorschrift des § 246a StPO: BGHR StPO § 246a Satz 1 Sicherungsverwahrung\n\n2; BGH bei Holtz MDR 1990, 97; NStZ-RR 1998, 206) einen auf die Sachrüge\n\nzu beachtenden Begründungsmangel darstellt, kann hier dahinstehen. Der Se-\n\nnat vermag den Urteilsgründen noch ausreichend zu entnehmen, daß die\n\nSachverständige angehört worden ist und die Beschuldigte maßnahmespezi-\n\nfisch untersucht hat. So hat die Beschuldigte “der Sachverständigen F. ge-\n\ngenüber ... eine Bombendrohung eingeräumt” (UA S. 20) und es wird festge-\n\nstellt, daß ein im schriftlichen Gutachten wiedergegebener Vorfall nicht zum\n\nNachteil der Beschuldigten berücksichtigt wurde, weil “ihn die Beschuldigte\n\nbestreitet und die Sachverständige (bei dem Vorfall) nicht zugegen war” (UA\n\nS. 26).\n\nAuch genügen die Ausführungen hier noch der tatrichterlichen Begrün-\n\ndungspflicht. Schließt sich der Tatrichter der Beurteilung eines Sachverständi-\n\ngen an, muß er entweder die eigenen Erwägungen oder aber die Anknüpfung-\n\nstatsachen und die Ausführungen des Sachverständigen in einer Weise wie-\n\ndergeben, die dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung ermöglicht\n\n(vgl. KK-Engelhardt StPO 4. Aufl. § 267 Rdn. 16 m.w.N.). Dieser Darlegungs-\n\npflicht ist die Kammer noch ausreichend nachgekommen.\n\n4. Die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67b Abs. 1\n\nStGB hat das Landgericht insbesondere wegen fehlender Therapiemotivation\n\nabgelehnt. Die Beschuldigte habe sich bisher geweigert, sich die erforderlichen\n\nMedikamente verabreichen zu lassen. Diese Erwägungen sind lückenhaft.\n\nNicht erörtert wurde nämlich, ob der Zweck der Maßregel nicht auch dadurch\n\nerreicht werden kann, daß der Beschuldigten zugleich mit dem Urteil (§ 268a\n\nAbs. 2 StPO) die Weisung erteilt wird, sich der - erfolgversprechenden - medi-\n\nkamentösen Behandlung zu unterziehen.\n\nWeiterhin erörtert das Landgericht selbst, daß im Rahmen eines \"be-\n\ntreuten Wohnens\" oder einer \"Nachsorgeeinrichtung\" die ambulante Behand-\n\nlung der Beschuldigten ausreichend sichergestellt werden könnte, verdeutlicht\n\naber nicht hinreichend, weshalb diese Möglichkeiten hier nicht ergriffen werden\n\nkönnen.\n\nEs war auch zu beachten, daß nach § 67b Abs. 2 StGB mit der Ausset-\n\nzung der Vollstreckung der Unterbringung Führungsaufsicht eintritt und die Be-\n\nschuldigte einen Bewährungshelfer erhält (§ 68a StGB). Wenn dies auch für\n\nsich allein kein besonderer Umstand im Sinne des § 67b Abs. 1 StGB ist (BGH,\n\nUrteil vom 16.03.93 – 1 StR 888/92 – in NStZ 1993, 395 nicht abgedruckt), so\n\nwar doch zu prüfen, ob nicht die damit gegebenen Überwachungsmöglichkeiten\n\nund das der Beschuldigten zu verdeutlichende Risiko, daß sie bei Nichterfül-\n\nlung anzuordnender Weisungen (§ 68b StGB) mit dem Vollzug der Unterbrin-\n\ngung zu rechnen habe, eine hinreichende Gewähr dafür bieten, daß die Be-\n\nschuldigte sich einer (soweit notwendig) ambulanten medikamentösen Be-\n\nhandlung unterzieht, und ob damit nicht die Erwartung gerechtfertigt ist, daß\n\nder Zweck der Maßregel auch ohne Vollzug der Unterbringung erreicht werden\n\nkann (BGHR StGB § 67b Gesamtwürdigung 1 = StV 1988, 104 m.w.N.; BGHR\n\nStGB § 67b I Besondere Umstände 2 = NStZ 1988, 309; vgl. auch Tröndle/-\n\nFischer 50. Aufl. StGB § 67b Rdn. 3; Stree in Schönke/Schröder 26. Aufl. StGB\n\n§ 67b Rdn. 6).\n\nDer Senat kann - zumal im Hinblick auf die Art der zu erwartenden\n\nrechtswidrigen Taten - deshalb nicht sicher ausschließen, daß bei Beachtung\n\ndieser Umstände die Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt worden wäre.\n\nNack Wahl Schluckebier\n\n Hebenstreit Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/1-str-574-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68b","ref_norm":"68b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/1-str-574-00","retrieved":"2026-07-10 12:13:50.204774+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-06-12/1-str-574-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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