{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-06-12","aktenzeichen":"1 StR 190/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 190/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n12. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n12. Juni 2001, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\n als Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nSchluckebier,\n\nHebenstreit,\n\nSchaal,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Traunstein vom 29. November 2000 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer\n\ndes Landgerichts München I zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde vom Vorwurf freigesprochen, seine am 26. August\n\n1976 geborene Tochter, die Nebenklägerin, am 11. Juli 1989 zu Handverkehr\n\nund am 22. Juli 1989 zu Mundverkehr veranlaßt zu haben, sowie insgesamt\n\nelfmal - dreimal vor dem 14. Geburtstag, fünfmal zwischen dem 14. und dem\n\n18. Geburtstag und dreimal im Dezember 1994 - mit ihr Geschlechtsverkehr\n\ngehabt zu haben.\n\nUrsprünglich lagen ihm 142 Sexualdelikte zur Last. Nachdem er hiervon\n\nam 27. März 1998 freigesprochen worden war, der Senat dieses Urteil auf Re-\n\nvision der Nebenklägerin aber aufgehoben hatte (Urteil vom 29. September\n\n1998 - 1 StR 420/98 -, teilweise abgedruckt in NStZ-RR 1999, 275), war das\n\nVerfahren am 12. August 1999 gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf die genannten\n\nVorwürfe beschränkt worden.\n\nDie Revision der Nebenklägerin hat erneut Erfolg.\n\n I.\n\nDie Revision ist in vollem Umfang zulässig.\n\nDie Strafkammer geht allerdings davon aus, gegebenenfalls seien die\n\nVorgänge vor dem 14. Geburtstag (nur) gemäß § 176 StGB zu bestrafen, die\n\nVorgänge zwischen dem 14. und dem 18. Geburtstag (nur) gemäß § 174 StGB\n\nund die Vorgänge nach dem 18. Geburtstag (nur) gemäß § 173 StGB. Ersicht-\n\nlich im Hinblick auf den Freispruch ist dies nicht näher ausgeführt. Strebte die\n\nNebenklägerin nur solche Verurteilungen an, wäre die Revision hinsichtlich der\n\nVorwürfe vom Dezember 1994 unzulässig, § 400 Abs. 1 StPO, da § 173 StGB,\n\nanders als §§ 176, 174 StGB, kein nebenklagefähiges Delikt ist, § 395 Abs. 1\n\nStPO.\n\n1. Die Nebenklägerin wendet sich gegen die Annahme, ihre Angaben\n\nseien insgesamt keine taugliche Verurteilungsgrundlage. Ausweislich der Ur-\n\nteilsgründe behauptet sie auch Gewaltanwendungen und entsprechende Dro-\n\nhungen. Solche Nötigungsmittel sind teilweise näher geschildert, so habe der\n\nAngeklagte ihr am 11. Juli 1989 Schläge angedroht und am 22. Juli 1989 habe\n\ner ihren Kopf an den Haaren \"herauf- und heruntergezogen\"; bei einem Ge-\n\nschlechtsverkehr im Winter 1989/90 habe sie vergeblich versucht, ihn von sich\n\n\"herunterzuwerfen\". Auch sonst bezeichnet sie Geschlechtsverkehr als Verge-\n\nwaltigung. Hinzu kommt: Zu einem nicht klar mitgeteilten Zeitpunkt, möglicher-\n\nweise 1993, haben mehrere Ärzte unabhängig voneinander Verletzungsspuren\n\nbei ihr festgestellt, der Angeklagte räumt insoweit \"gewalttätige Züchtigungen\"\n\nein. In der Nacht vom 10. auf 11. Dezember schrieb sie, sie werde seit Juli\n\n1989 vom Angeklagten mißbraucht, zuletzt dreimal seit dem 5. Dezember.\n\nWörtlich heißt es u.a.: \"Mir graust ... und wenn ich es nicht mache gibt es Dre-\n\nsche\".\n\nTräfe all dies zu, käme nicht nur eine Verurteilung nach den genannten\n\nBestimmungen sondern tateinheitlich auch eine Verurteilung wegen der neben-\n\nklagefähigen Delikte Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung in Betracht, da\n\nfrüher angewandte Nötigungsmittel später fortgewirkt haben können (vgl. nur\n\nBGH StV 1994, 127 m.w.N).\n\n2. Die Strafverfolgung ist auch nicht (wirksam) gemäß § 154 a StPO auf\n\ndie von der Strafkammer genannten Delikte beschränkt, was der Senat an-\n\ndernfalls bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision von Amts wegen zu be-\n\nachten hätte. Eine entsprechende Verfahrensbeschränkung vor der Zulassung\n\nder Nebenklage wäre mit der uneingeschränkt erfolgten Zulassung gemäß\n\n§ 397 Abs. 2 Satz 2 StPO wieder entfallen; danach wäre sie nur mit ausdrück-\n\nlich und klar erteilter Zustimmung der Nebenklage wirksam (vgl. BGHR StPO\n\n§ 400 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 1; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl.\n\n§ 154 a Rdn. 26; Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 402 Rdn. 1;\n\nSchoreit in KK 4. Aufl. § 154 a Rdn. 4 m.w.N.). In dem Beschluß vom 12. Au-\n\ngust 1999 ist jedoch weder § 154 a StPO als Rechtsgrundlage angegeben,\n\nnoch ist ersichtlich, daß die Nebenklage jemals eine Stellungnahme zu diesem\n\nBeschluß abgegeben hätte. Daher führt auch der Verfahrensverlauf nicht zu\n\neiner (teilweisen) Unzulässigkeit der Revision.\n\nII.\n\nDer Tatverdacht beruht nur auf den Angaben der Nebenklägerin.\n\n1. Nach der Bewertung der Strafkammer fehlen jedoch teilweise \"räum-\n\nlich-zeitliche Verknüpfungen und Interaktionsschilderungen\", nicht alle Anga-\n\nben seien detailreich, vielfach seien sie nur \"allgemein\". Konkretere Schilde-\n\nrungen seien demgegenüber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht\n\nklar bewiesen oder für sich genommen unglaubhaft. Wie auch der Senat in\n\nseinem Urteil vom 29. September 1998 dargelegt habe, könne einem Zeugen,\n\ndessen Angaben teilweise unglaubhaft seien, auch im übrigen nicht ohne wei-\n\nteres gefolgt werden. Angesichts des Aussageverhaltens der Nebenklägerin\n\nund des Fehlens objektiver Umstände, die geeignet seien, ihre Angaben zu\n\nschützen, sei der Angeklagte daher freizusprechen.\n\n2. Wird der Angeklagte freigesprochen, weil das Gericht Zweifel an sei-\n\nner Täterschaft nicht überwinden kann, so hat das Revisionsgericht dies re-\n\ngelmäßig hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, es\n\nkommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht die Beweisergebnisse anders\n\ngewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Demgegenüber kann ein Urteil kei-\n\nnen Bestand haben, wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist. Dies ist\n\netwa der Fall, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen\n\nnicht berücksichtigt oder naheliegende Schlußfolgerungen nicht erörtert, wider-\n\nsprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfah-\n\nrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit\n\nüberspannte Anforderungen gestellt sind (ständ. Rspr.; vgl. nur BGH wistra\n\n1999, 338, 339 m.w.N.).\n\nDas angefochtene Urteil weist derartige Mängel auf.\n\n III.\n\nSoweit die Strafkammer die Angaben der Nebenklägerin wegen fehlen-\n\nder zeitlicher Präzision und Detailarmut für nicht glaubhaft hält, legt sie schon\n\nim Ansatz einen rechtsfehlerhaften Maßstab an; auch ist zu besorgen, daß sie\n\ndabei zugleich die Bedeutung des hier wesentlichen Verfahrensablaufs nicht\n\nbedacht hat.\n\n1. Die Nebenklägerin behauptet, zwischen ihrem 13. und 19. Lebensjahr\n\nvielfach sexuell mißbraucht worden zu sein. Sind derartige Behauptungen, zu-\n\nmal nach weiteren Jahren, zu überprüfen, kann schon wegen dem naheliegend\n\nimmer wieder ähnlichen Ablauf des eigentlichen Tatgeschehens nicht für jeden\n\neinzelnen Vorgang eine zeitlich exakte und detailreiche Schilderung erwartet\n\nwerden. Ebensowenig kann erwartet werden, daß jedes als solches erinnerli-\n\nche Detail auch einem zeitlich exakt fixierten Vorgang zugeordnet werden kann\n\n(vgl. nur BGHSt 40, 44, 46). Mögen solche Angaben auch nicht immer ohne\n\nweiteres hinlänglich zu konkretisieren sein (vgl. BGHSt 42, 107 ff), so sind sie\n\naber nicht schon allein wegen solcher Ungenauigkeiten falsch.\n\n2. In diesem Zusammenhang hat die Strafkammer auch verkannt, daß\n\nder von ihr ausdrücklich herangezogene Hinweis des Senats im Urteil vom\n\n29. September 1998 eine wesentlich andere Fallgestaltung betraf:\n\na) Dem Freispruch vom 27. März 1998 lag zu Grunde, daß sich die An-\n\ngaben der Nebenklägerin zu drei näher geprüften Einzelfällen wegen konkreter\n\nund detaillierter Alibiangaben der Zeugin G. , der Ehefrau des\n\nAngeklagten und Mutter der Nebenklägerin, als falsch erwiesen hätten und da-\n\nher auch die dann nicht weiter geprüften Angaben der Nebenklägerin zu den\n\nübrigen Fällen unglaubhaft seien.\n\nDer Angabe der Nebenklägerin, sie sei, erstmals überhaupt, 1989 am\n\nNachmittag des Geburtstags des Angeklagten in der Wohnung mißbraucht\n\nworden, hätte G. entgegengesetzt, an diesem Nachmittag sei\n\ndie Nebenklägerin im Kinderhort gewesen. Außerdem hätte in der Wohnung\n\ndamals eine Geburtstagsfeier stattgefunden, bei der mehrere Gäste dem An-\n\ngeklagten gratuliert hätten, was weitere Zeugen detailiert bestätigten. Die\n\nStrafkammer hatte jedenfalls als erwiesen angesehen, daß die Nebenklägerin\n\nim Kinderhort war, und war daher ihren nicht konkret dargelegten Zweifeln an\n\nder Geburtstagsfeier nicht weiter nachgegangen.\n\nb) Da der Aufenthalt im Kinderhort (auch schon) aus anderem Grunde\n\nnicht rechtsfehlerfrei festgestellt war, hatte der Senat dieses Urteil aufgehoben.\n\nZugleich hatte er darauf hingewiesen, daß ein absichtlicher Versuch zur Irre-\n\nführung des Gerichts vorläge und kein erklärliches Versehen, wenn es keine\n\nGeburtstagsfeier gegeben hätte. Dies sei gegebenenfalls auch bei der Würdi-\n\ngung anderer Aussagen von G. (die übrigen Zeugen der Ge-\n\nburtstagsfeier hatten sonst keine Angaben gemacht) erkennbar zu bedenken.\n\nc) Ein Versuch, das Gericht absichtlich in die Irre zu führen, kann die\n\nAnnahme nahe legen, nach Art und Tendenz vergleichbare Angaben des sel-\n\nben Zeugen dienten nur dem selben Zweck. Eine teilweise nur ungenaue\n\nSchilderung langjährigen sexuellen Mißbrauchs kann aber im Rahmen der Ge-\n\nsamtbewertung einer Aussage nicht mit ausgeschmückten Lügen - z.B. über\n\neine Geburtstagsfeier, die in Wahrheit nicht stattgefunden hat - gleichgesetzt\n\nwerden.\n\n3. Die Strafkammer hat auch die Verfahrensbeschränkung (vor I.) nicht\n\nklar erkennbar bedacht.\n\na) So waren etwa für die Zeit zwischen dem 14. und dem 18. Geburtstag\n\n(noch) fünf Vorfälle zu prüfen. Hätte die Nebenklägerin nur diese Vorfälle be-\n\nhauptet, würde es sich um eher vereinzelte Vorfälle handeln, über die dement-\n\nsprechend nicht nur \"allgemeine Angaben\", sondern eine jedenfalls einigerma-\n\nßen genaue Schilderung erwartet werden könnte.\n\nb) Tatsächlich war dem Angeklagten aber etwa zur Last gelegt worden,\n\nmit der Nebenklägerin zwischen ihrem 14. Geburtstag und seiner (verhältnis-\n\nmäßig kurzen) Inhaftierung am 24. Februar 1993 etwa alle 14 Tage Ge-\n\nschlechtsverkehr gehabt zu haben, wobei Tatort entweder das Bade- oder das\n\nSchlaf- oder das Wohnzimmer gewesen sei. Nach der Verfahrensbeschrän-\n\nkung ging es noch um je einen Vorfall in jedem dieser Zimmer, wobei diese\n\nVorfälle innerhalb des genannten Zeitraums zeitlich nicht näher eingegrenzt\n\nwaren. Die Nebenklägerin hat ihre ursprünglichen Angaben - Geschlechtsver-\n\nkehr etwa alle 14 Tage - wiederholt. Diese Angaben sind in zeitlicher Hinsicht\n\njedenfalls wesentlich präziser als der Beschränkungsbeschluß.\n\nc) Im übrigen hat - dies hatte der Senat als Verfahrensvoraussetzung\n\nvon Amts wegen zu prüfen - nach der Verfahrensbeschränkung auch für die\n\nZeit zwischen dem 14. und 18. Geburtstag eine noch hinreichend konkrete\n\nVerfahrensgrundlage vorgelegen. Es ist aber zu besorgen, daß die Strafkam-\n\nmer durch die sehr weitgehende Verfahrensbeschränkung nicht nur den Ge-\n\nsamtumfang der ursprünglichen Vorwürfe für die Würdigung des Gesamter-\n\ngebnisses der Beweisaufnahme aus den Augen verloren hat; darüber hinaus\n\nkann durch die nachhaltige Verwischung der zuvor wesentlich klareren zeitli-\n\nchen Konturen auch konkretes Verteidigungsvorbringen erschwert werden (vgl.\n\nBGHSt 42, 107, 109). Dies kann sich zwar auf den Freispruch nicht ausgewirkt\n\nhaben, im weiteren Verlauf des Verfahrens wird diesem Gesichtspunkt aber\n\nRechnung zu tragen sein (vgl. BGHSt 40, 44, 48; 44, 155, 157).\n\n IV.\n\nBei einer Beweislage wie hier kann die Entstehung der Beschuldigung\n\n(sog. Aussagegenese) bedeutsam sein (ständ. Rspr.; vgl. d. Nachw. b. Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 261 Rdn. 11). Dies gilt zunächst für die\n\nerste Anschuldigung überhaupt. Führt diese zu keiner Änderung der Verhält-\n\nnisse, können spätere Beschuldigungen ebenso bedeutsam sein, zumal wenn\n\nsie gegenüber Personen erfolgten, denen die früheren Behauptungen nicht\n\nbekannt waren. Dies gilt insbesondere auch für die Umstände der Strafanzeige,\n\nwenn Beschuldigungen gegenüber Privatpersonen nicht ohne weiteres zeitnah\n\nzu behördlichen Ermittlungen geführt haben.\n\nDie Strafkammer weist auf die Bedeutung der Aussageentstehung hin.\n\nIhre Feststellungen dazu sind aber lückenhaft. Soweit Feststellungen getroffen\n\nsind, sind sie (mit einer Ausnahme; vgl. hierzu VII 2 b, c) allenfalls inzident ge-\n\nwürdigt. Dies hängt offenbar damit zusammen, daß sie die Strafkammer im\n\nRahmen der Aussagen zu einzelnen Taten mitteilt, die sie schon anderweitig,\n\njedoch nicht rechtsfehlerfrei, als widerlegt ansieht.\n\n1. Die Strafkammer geht offenbar davon aus, erste Beschuldigungen\n\nseien am 15. April 1993 gegenüber der Mutter geäußert worden.\n\nNach den Urteilsfeststellungen ist aber nicht auszuschließen, daß es\n\nsich hierbei nicht um die erste Beschuldigung gehandelt hat.\n\nDer Angeklagte wurde zwischenzeitlich rechtskräftig zu zwei Jahren\n\nFreiheitsstrafe verurteilt, weil er am 17. März 1998 eine mit der Nebenklägerin\n\netwa gleichaltrige Zeugin dazu überredet hatte, in der (ersten) Hauptverhand-\n\nlung unter Eid falsch auszusagen. Der Zusammenhang bleibt unklar. Die Straf-\n\nkammer verweist zu den jener Verurteilung zu Grunde liegenden Feststellun-\n\ngen entgegen § 267 StPO nur auf den Akteninhalt (vgl. demgegenüber nur\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 267 Rdn. 2 m.w.N.). Auch im übrigen er-\n\ngeben die Urteilsgründe keinen klaren Zusammenhang zwischen dieser Zeugin\n\nund einer wesentlichen Beweisfrage. Da erfahrungsgemäß erste Anschuldi-\n\ngungen oder zumindest Andeutungen Jugendlicher, sexuell motiviertem Ver-\n\nhalten Erwachsener ausgesetzt zu sein, nicht selten gegenüber Gleichaltrigen\n\nerfolgen, ist dies auch hier nicht auszuschließen. Wäre es so, könnte die von\n\nder Strafkammer allein angestellte Erwägung, auch ein Unschuldiger könne\n\naus Angst vor Strafe zum Meineid anstiften, Feststellung und Würdigung der\n\nAngaben der Nebenklägerin gegenüber dieser Zeugin nicht ersetzen.\n\n2. Die Strafkammer hat geprüft, ob der Angeklagte die Nebenklägerin\n\nzwischen Mai und September 1993 zweimal vergewaltigt hat (der tatsächliche\n\nUmfang der Beschuldigungen war auch für diesen Zeitraum nicht unerheblich\n\nhöher). Sie hält diese Angaben nicht nur wegen ihrer Allgemeinheit für un-\n\nglaubhaft. Auf ihre Bewertung \"strahlen\" vielmehr auch die Feststellungen zu\n\neinem zwar \"erwähnenswerten\" aber \"fragwürdigen\" Suizidversuch der Neben-\n\nklägerin vom 15. April 1993 aus. Die Annahme der Fragwürdigkeit des Suizid-\n\nversuchs beruht teilweise auch darauf, wie sich die Nebenklägerin in diesem\n\nZeitraum gegenüber Ärzten und einem Therapeuten geäußert hat. Offenbar\n\ndeshalb hielt die Strafkammer eine Prüfung für entbehrlich, ob unabhängig von\n\ndem Suizidversuch die Äußerungen der Nebenklägerin Rückschlüsse auf\n\nRichtigkeit oder Unrichtigkeit der Beschuldigungen zulassen.\n\na) In der Nacht des 15. April 1993 schluckte die Nebenklägerin sämtli-\n\nche erreichbaren Tabletten, bekam Magenkrämpfe und rief den Notarzt. Dann\n\nweckte sie die Mutter und sagte, sie habe einen Suizidversuch begangen, weil\n\nsie fürchte, vom Angeklagten schwanger zu sein. Sie wurde in ein Kranken-\n\nhaus eingeliefert, wo ihr Magen ausgepumpt wurde.\n\nDie Nebenklägerin war \"um den 15. April\" 1993 bei Dr. K. in\n\nhausärztlicher Behandlung, ohne etwas von sexuellem Mißbrauch zu erwäh-\n\nnen. Er hatte - ob damals oder zu anderer Zeit wird nicht deutlich - Verlet-\n\nzungsspuren bei der Nebenklägerin festgestellt, die auf \"gewalttätige Züchti-\n\ngungen\" zurückgeführt werden, die auch der Angeklagte einräumt. Verletzun-\n\ngen waren auch - zu ebenfalls nicht mitgeteilter Zeit - in einem Krankenhaus\n\nfestgestellt worden, in dem die Nebenklägerin offenbar aus anderem Grunde\n\nwar; an sexuellen Mißbrauch dachte dort niemand. Am 19. April 1993 suchte\n\nsie den Frauenarzt Dr. B. auf und fragte, ob sie schwanger sein könne,\n\nobwohl sie am 12. April ihre Regelblutung gehabt habe. Von einem Suizidver-\n\nsuch erwähnte sie nichts. Am 26. April suchte sie ihn erneut auf und fragte\n\nnach Hilfsmöglichkeiten bei sexuellem Mißbrauch. Dr. B. verwies sie an\n\nden Therapeuten ( ) Fi. , bei dem sie \"daraufhin\" vom 8. April bis\n\n11. Mai in Behandlung war. Beim zweiten Besuch am 26. April gab sie an, vom\n\nAngeklagten vergewaltigt worden zu sein. Nachdem sie \"zunächst\" als Begrün-\n\ndung für ihren Suizidversuch angegeben hatte, ihr Freund habe sie verlassen,\n\nerklärte sie \"nun\" der Grund sei die Vergewaltigung durch den Angeklagten. Im\n\nweiteren Verlauf schilderte sie dem Therapeuten dann im einzelnen vielfachen\n\nsexuellen Mißbrauch durch den Angeklagten.\n\nb) Die Strafkammer geht davon aus, der Suizidversuch könne sowohl ei-\n\nne Verzweiflungstat, als auch ein \"Hilfeschrei in Richtung Mutter\" gewesen\n\nsein. Er könne aber auch nur vorgetäuscht sein. Hierfür spreche, daß die Ne-\n\nbenklägerin den Notarzt gerufen habe, sowie der (auch) angegebene Grund,\n\nihr Freund habe sie verlassen und schließlich ihre Frage nach Schwanger-\n\nschaft trotz Regelblutung. Sei der Suizidversuch aber nur vorgetäuscht, könne\n\ner auch zur grundlosen Belastung des Angeklagten gedient haben.\n\nc) All dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Schon eine ur-\n\nsprüngliche Ernsthaftigkeit des Suizidversuchs ist nicht rechtsfehlerfrei ausge-\n\nschlossen. Auch wer einen zunächst ernsthaft gemeinten Suizidversuch be-\n\ngeht, kann dann doch noch Angst vor dem Tod bekommen und seine Entschei-\n\ndung rückgängig machen wollen. Diese bei jedermann naheliegende Möglich-\n\nkeit hätte die Strafkammer erst recht bei einem 16 Jahre alten Mädchen erör-\n\ntern müssen. Auch wenn man der Strafkammer aber darin folgt, daß die Ne-\n\nbenklägerin nicht wirklich aus dem Leben scheiden wollte, spricht das Rufen\n\ndes Notarztes nicht gegen einen \"Hilfeschrei\". Wer um Hilfe schreit, erhofft sich\n\ndadurch eine Veränderung seiner Lebensumstände, will also - wenn auch nicht\n\nmehr so wie bisher - weiter leben. In diesem Sinne \"täuscht\" er nur vor, er wolle\n\nwirklich sterben.\n\nAuch das Verhalten gegenüber den Ärzten und dem Therapeuten ist\n\nnicht rechtsfehlerfrei gewürdigt, das gegenüber dem Therapeuten schon nicht\n\nrechtsfehlerfrei festgestellt:\n\nSoweit die Strafkammer auf die Frage nach einer Schwangerschaft trotz\n\neingetretener Regelblutung abstellt, wäre die naheliegende Möglichkeit zu er-\n\nörtern gewesen, daß dies auf Unerfahrenheit der damals 16 Jahre alten Ne-\n\nbenklägerin über biologische Zusammenhänge zurückgeht. Dabei wäre auch\n\nzu bedenken gewesen, daß der von der Strafkammer gehörte Sachverständige\n\nder Nebenklägerin nur \"geringes Allgemeinwissen\" bescheinigt.\n\nIm übrigen kann es nicht für sondern gegen eine Absicht der Nebenklä-\n\ngerin sprechen, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, daß sie gegenüber\n\ndem Hausarzt (und im Krankenhaus) nichts erwähnte, gegenüber dem Frauen-\n\narzt erst spät allgemeine Andeutungen über sexuellen Mißbrauch machte und\n\nselbst gegenüber dem Therapeuten zunächst nur zögerlich von sexuellem\n\nMißbrauch und seinem Zusammenhang mit dem Suizidversuch berichtete. Die\n\nnaheliegende Möglichkeit, daß es die Nebenklägerin Überwindung gekostet\n\nhaben könnte, von sexuellem Mißbrauch durch den eigenen Vater und einem\n\ndarauf beruhenden Suizidversuch zu sprechen, ist demgegenüber nicht erwo-\n\ngen. Bei alledem sind auch die Äußerungen gegenüber der Mutter am 15. April\n\n1993 nicht bedacht, obwohl es, zumals in der konkreten Situation nach dem\n\nSchlucken der Tabletten, nahe gelegen haben könnte, daß die Nebenklägerin\n\nihr gegenüber weniger gehemmt war, den Angeklagten zu beschuldigen, als\n\ngegenüber Außenstehenden.\n\nIm übrigen kann es aber auch keinesfalls so gewesen sein, daß die Ne-\n\nbenklägerin am 26. April zum Therapeuten geschickt wurde, daraufhin ab\n\n8. April bei ihm in Behandlung war und dann beim zweiten Besuch am 26. April\n\nvon Mißbrauch sprach. Auch sonst erschließt sich der Ablauf der Behandlung\n\nnur schwer. Die Nebenklägerin kann jedenfalls nicht \"zunächst\" am 8. April das\n\nVerlassen durch den Freund als Grund für den Suizidversuch vom 15. April\n\nangegeben haben, während sie \"nun\" am 26. April das Verhalten des Ange-\n\nklagten angab.\n\nUnabhängig von alledem wäre auch zu erörtern gewesen, daß es auf ei-\n\nne sehr schwerwiegende geistig-seelische Störung der Nebenklägerin hindeu-\n\nten würde, wenn sie lediglich zur Falschbelastung des Angeklagten eine mas-\n\nsive Selbstbeschädigung vorgenommen hätte - ihr Magen mußte ausgepumpt\n\nwerden - und diese Falschbelastung dann aber nicht konsequent durchhält.\n\nAndere Anhaltspunkte, die für eine derartige Störung sprechen könnten, sind\n\nnicht festgestellt.\n\nNach alledem erweist sich die Annahme, der Suizidversuch könne zur\n\nBelastung des Angeklagten nur vorgetäuscht sein, allenfalls als abstrakt-\n\ntheoretisch gedankliche Möglichkeit ohne realen Anhaltspunkt, die daher im\n\nRahmen der Beweiswürdigung kein Gewicht gewinnen kann (vgl. nur Engel-\n\nhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 4 m.w.N.).\n\n3. Zuletzt soll der Angeklagte dreimal im Dezember 1994 mit der Neben-\n\nklägerin Geschlechtsverkehr gehabt haben. In diesem Zusammenhang ist auch\n\nfestgestellt, daß die Nebenklägerin den Angeklagten damals gegenüber Au-\n\nßenstehenden belastet hat. Diese Feststellungen sind jedoch nicht gewürdigt,\n\noffenbar weil die Strafkammer die Tatvorwürfe aus anderen, aber nicht rechts-\n\nfehlerfreien, Erwägungen für unglaubhaft hält.\n\na) Die Nebenklägerin gibt an, letztmals sei es am 10. Dezember zu einer\n\nVergewaltigung gekommen, als sie sich im Badezimmer für die Tanzstunde\n\nfertig machen wollte.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer fuhr sie noch am Abend zu\n\ndem Zeugen P. , einem Offizier der Bundeswehr, den sie seit einigen\n\nMonaten kannte, um bei ihm zu übernachten. Ihr Verhalten bei ihm war \"auffäl-\n\nlig anders\". Als sich P. ihr sexuell nähern wollte, wies sie ihn ab. Von ihm\n\nnach dem Grund ihres Verhaltens befragt, schrieb sie auf ein Blatt Papier - die\n\nStrafkammer bezeichnet dies als Brief -, er habe unbewußt bei ihr \"tiefe Wun-\n\nden aufgerissen\", da sie seit Juli 1989 vom Angeklagten mißbraucht werde.\n\nWenn sie den Wünschen des Angeklagten nicht nachkomme, gebe es \"Dre-\n\nsche\". Nachdem zuletzt \"eineinhalb Monate Pause\" gewesen sei, \"in dieser\n\nWoche dafür gleich dreimal am Montag, Freitag und gestern abend\" (vgl. I 1).\n\nDanach kam es zu einer \"dramatischen Szene\" mit \"Weinen und Schluchzen\".\n\nAn \"diesem Abend\" - die Strafkammer spricht vom 10. Dezember, ge-\n\nmeint ist wohl eher der 11. Dezember - fuhr P. zusammen mit seinem\n\nFreund ( ) F. , ebenfalls ein Offizier, die Nebenklägerin nach Hause,\n\ndamit sie Kleider und Medikamente holen konnte. Dort erklärte sie der Mutter:\n\n\"Ich halts nicht mehr aus\" und verließ das Haus eilig durch ein Fenster.\n\nb) Die Strafkammer hält es für nicht glaubhaft, daß es zu den drei Ver-\n\ngewaltigungen gekommen sei. Die Nebenklägerin habe sich nicht nur an die\n\nbeiden anderen Vorgänge nicht erinnert, und den letzten Vorfall nur allgemein\n\nbeschrieben, auch sonst gebe es \"Ungereimtheiten\": Es sei schon nicht klar, ob\n\nes vor dem 10./11. Dezember (so der Zeuge P. ) oder erst danach (so die\n\nNebenklägerin) erstmals zwischen ihnen zum Geschlechtsverkehr gekommen\n\nsei. Außerdem habe die Nebenklägerin zu Unrecht behauptet, P. \n\nhabe auf der Fahrt zu ihr nach Hause eine Waffe dabeigehabt. Dies haben\n\nP. und F. - vor ihrem beruflichen Hintergrund nach Auffassung der\n\nStrafkammer \"nachvollziehbar\" - bestritten. Der Zeuge F. hat allerdings\n\nangegeben, von der Mitnahme einer Waffe sei gesprochen worden. P. \n\nhabe aber Angst vor dem Angeklagten gehabt und ihm keinen Vorwand für ei-\n\nne \"Notwehrhandlung\" geben wollen.\n\nc) Die Erwägungen zu der Waffe sind schon für sich genommen rechts-\n\nfehlerhaft, weil sich aufdrängende Gesichtspunkte nicht erörtert sind.\n\nEs ist schon nicht ohne weiteres einsichtig, daß der ersichtlich wesent-\n\nlich jüngere P. , der sich auch noch in Begleitung von F. befand,\n\nmit einer Waffe mehr Angst vor dem Angeklagten gehabt haben sollte, als ohne\n\nWaffe. Außerdem wäre zu erörtern gewesen, daß die Zeugen gerade vor ihrem\n\nberuflichen Hintergrund auch einen nachvollziehbaren Grund gehabt haben\n\nkönnten, die Mitnahme einer Waffe in Abrede zu stellen.\n\nInsbesondere hat die Strafkammer aber die objektiv geringe Bedeutung\n\nder von ihr maßgeblich herangezogenen Gesichtspunkte nicht erkennbar er-\n\nwogen (vgl. BGH StV 1993, 509; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl.\n\n§ 261 Rdn. 62). Ob eine Waffe mitgeführt wurde oder nicht, kann für sich ge-\n\nnommen hier den Angeklagten ebensowenig be- oder entlasten wie der Zeit-\n\npunkt des ersten Geschlechtsverkehrs zwischen der Nebenklägerin und dem\n\nZeugen P. .\n\nAllerdings können im Rahmen der Beweiswürdigung auch für sich ge-\n\nnommen wenig gewichtige Gesichtspunkte Bedeutung gewinnen. Gegenläufige\n\nGesichtspunkte, zumal wenn sie einen wesentlich engeren Bezug zu den Vor-\n\nwürfen haben könnten, dürfen dann aber nicht unerörtert bleiben. Dementspre-\n\nchend durfte die Strafkammer nicht allein im Hinblick auf die von ihr herange-\n\nzogenen Umstände davon absehen, das Verhalten der Nebenklägerin gegen-\n\nüber dem Zeugen P. (z.B. den Brief und die \"dramatische Szene\") und\n\nder Mutter (\"Ich halts nicht mehr aus\"; Flucht aus dem Fenster) zu würdigen.\n\n4. Es ist nicht festgestellt, wie es zur Strafanzeige gekommen ist. Die\n\nUrteilsgründe ergeben lediglich, daß der Angeklagte am 1. März 1995 in Unter-\n\nsuchungshaft genommen wurde. Daraus ergibt sich nicht, daß die Information\n\nder Behörden noch in irgendeiner Weise unmittelbar auf die Vorgänge im De-\n\nzember 1994 zurückginge. Da die Erstattung einer Strafanzeige noch eine an-\n\ndere Qualität haben kann als Beschuldigungen gegenüber Privatpersonen, wä-\n\nren deren Umstände festzustellen und in die Würdigung der Aussagegenese\n\neinzubeziehen gewesen.\n\nV.\n\nDie Strafkammer hat sich auch nicht rechtsfehlerfrei mit den Ausführun-\n\ngen des Sachverständigen auseinandergesetzt, den sie zur Frage der Glaub-\n\nhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin gehört hatte.\n\n1. Dieser ist zu dem Ergebnis gekommen, trotz aller Schwierigkeit der\n\nBewertung seien die Angaben der Nebenklägerin \"mit überwiegender Wahr-\n\nscheinlichkeit\" glaubhaft. Die Strafkammer teilt zunächst ohne weitere Ausfüh-\n\nrungen mit, der Sachverständige habe damit seine frühere Bewertung modifi-\n\nziert. Dem Senat ist aus dem von ihm überprüften Urteil vom 27. März 1998\n\nbekannt, daß dieser Sachverständige damals die Angaben der Nebenklägerin\n\n\"mit großer Wahrscheinlichkeit\" für glaubhaft gehalten hat. Es wird nicht klar,\n\nob schon dieser Unterschied nach Auffassung der Strafkammer bedeutsam\n\nsein soll. In diesem Fall wären dessen Grundlagen konkret darzulegen und zu\n\nbewerten gewesen. Dies gilt um so mehr, als der Sachverständige ausgeführt\n\nhat, auch wenn die Nebenklägerin \"manchmal gelogen haben möge\", sei bei\n\nihr gleichwohl sowohl die generelle als auch die spezielle Glaubwürdigkeit (vgl.\n\nhierzu BGH StV 1994, 64 m.w.N.) zu bejahen.\n\nIn diesem Zusammenhang weist der Senat auch auf folgendes hin: Die\n\nAnnahme, daß die Nebenklägerin manchmal auch gelogen haben möge, be-\n\nzieht sich ersichtlich nicht auf den Verfahrensgegenstand, sondern auf über-\n\nwiegend wenig konkrete, allgemeine Charakterisierungen der Nebenklägerin\n\ndurch Verwandte und Schulkameradinnen. Unterstellt, die Behauptungen der\n\nNebenklägerin über jahrelangen sexuellen Mißbrauch seien wahr, bedeutete\n\ndies zugleich aber auch, daß sie jahrelang angehalten war, die Wahrheit zu\n\nunterdrücken und zu vertuschen. Gerade im damaligen Alter der Nebenklägerin\n\nkann dies auch auf ihren übrigen Umgang mit der Wahrheit ausgestrahlt ha-\n\nben.\n\n2. Soweit die Strafkammer konkrete Bewertungen des Sachverständigen\n\nzu als solchem feststehenden Geschehen mitteilt, sprechen diese im Grunde\n\nausschließlich für die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin. So seien\n\netwa die Angaben nach dem Suizidversuch \"so originell, daß die Vorgänge\n\nwahrscheinlich als real einzustufen seien\"; in ähnliche Richtung könnte auch\n\ndie allerdings nicht leicht verständliche Mitteilung deuten, der Sachverständige\n\nhielte \"das Aufgeben der Anzeigelatenz nach dem Brief an P. für sehr\n\noriginell und kaum produziert\".\n\nDie Strafkammer kommt demgegenüber insgesamt zu einem anderen\n\nErgebnis, ohne das Gutachten konkret zu würdigen. Sie beschränkt sich viel-\n\nmehr auf die allgemeine Mitteilung, auch die Ausführungen des Sachverständi-\n\ngen seien berücksichtigt.\n\n3. Dies genügt nicht. Wie der Senat auch bereits im Urteil vom\n\n29. September 1998 im einzelnen und unter Hinweis auf die ständige Recht-\n\nsprechung dargelegt hatte, ist der Tatrichter allerdings nicht gehalten, einem\n\nSachverständigen zu folgen. Kommt er aber zu einem anderen Ergebnis, muß\n\ner sich konkret mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinanderset-\n\nzen, um zu belegen, daß er über das bessere Fachwissen verfügt, nachdem er\n\nzuvor glaubte, sachverständiger Beratung zu bedürfen (zuletzt ebenso BGH\n\nNStZ 2000, 550, 551 m.w.Nachw.). Anders wäre es nur dann, wenn sich schon\n\nauf Grund von Feststellungen, die offensichtlich auch ohne sachverständige\n\nBeratung getroffen werden konnten (etwa, daß sich Angeklagter und Neben-\n\nklägerin zu behaupteten Tatzeiten an unterschiedlichen Orten aufgehalten ha-\n\nben), erwiesen hätte, daß die vom Sachverständigen überprüften Angaben\n\nfalsch sind. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich.\n\nVI.\n\nSoweit die Strafkammer - über die Behauptungen zum Dezember 1994\n\nhinaus (IV 3) - weitere Anklagevorwürfe näher überprüft hat, beruhen die ihr\n\nverbliebenen Zweifel nicht auf rechtsfehlerfreier Grundlage.\n\n1. a) Die Nebenklägerin hat angegeben, erstmals sei sie 1989 am\n\nNachmittag des Geburtstags mißbraucht worden. Der Angeklagte, der zum Ge-\n\nburtstag Ausgang aus der JVA gehabt habe, habe sie im Badezimmer unter\n\nGewaltandrohung zum Handverkehr veranlaßt. Anschließend habe er in das\n\nWaschbecken ejakuliert.\n\nb) Objektive Gesichtspunkte, die alledem entgegenstünden, sind nicht\n\nfestgestellt. Der Angeklagte hatte am 11. Juli 1989 Ausgang aus der JVA. Die\n\nZeugin G. behauptet nicht mehr, die Nebenklägerin sei an die-\n\nsem Nachmittag im Kinderhort gewesen (III 2 a). Die Strafkammer hält es\n\n\"durchaus für möglich\", daß dieser Vorfall so, wie von der Nebenklägerin ge-\n\nschildert, stattgefunden hat. Gleichwohl sieht sie aber die \"personenbezogenen\n\nund räumlichen Gegebenheiten\" für unaufgeklärt und damit im Ergebnis die\n\nAussagen der Nebenklägerin für zweifelhaft an.\n\nc) Die Grundlagen dieser Zweifel sind nicht zu erkennen. \"Personenbe-\n\nzogen\" beruft sich der Angeklagte auf die von keinem Zeugen - mehr (III 2 a) -\n\nbestätigte Geburtstagsfeier, die die Strafkammer für \"äußerst unwahrschein-\n\nlich\" hält. G. hatte sich nämlich wenige Tage nach dem Ge-\n\nburtstag in einem Brief an den Angeklagten zu \"Deiner Beschwerde, weil Dir\n\nkeiner zum Geburtstag gratuliert hat\" geäußert. \"Räumlich\" ist in den allein mit-\n\ngeteilten Angaben, Tatort sei das Badezimmer gewesen und der Angeklagte\n\nhabe in das Waschbecken ejakuliert, ebenfalls kein unaufgeklärter Wider-\n\nspruch zu erkennen.\n\n2. a) Die Nebenklägerin gibt an, zum nächsten Vorgang sei es im glei-\n\nchen Monat beim nächsten Ausgang des Angeklagten aus der JVA an einem\n\nschulfreien Samstag am frühen Nachmittag gekommen. Der Angeklagte, der\n\netwa eine Stunde zu Hause gewesen sei, sei in das Schlafzimmer gekommen,\n\nals sie gerade Wäsche eingeräumt habe. Er habe, vermutlich wegen vorange-\n\ngangener Gartenarbeit, Stiefel getragen. Er habe sie aufs Bett \"gelegt\", sie an\n\nden Haaren gezogen und sie zu seiner oralen Befriedigung gezwungen. Das\n\nEjakulat habe \"grausig\" geschmeckt. Der ganze Vorgang habe nicht viel mehr\n\nals fünf Minuten gedauert.\n\nb) Auch insoweit sind objektiv entgegenstehende Umstände nicht fest-\n\ngestellt. Der Angeklagte hatte auch am 22. Juli 1989 Ausgang aus der JVA.\n\nAllerdings seien die Angaben der Nebenklägerin durch die \"nachvollziehbaren\"\n\nAngaben der Zeugin G. \"relativiert\". Diese hatte angegeben,\n\nder Angeklagte sei nur etwa zehn Minuten zu Hause gewesen. Außerdem habe\n\ner nur einen einzigen Stiefel besessen - zu dieser ungewöhnlichen Behauptung\n\nist nichts Näheres mitgeteilt -, den er für so kurze Zeit kaum getragen habe.\n\nc) Die Angaben der Zeugin G. über die Dauer des Auf-\n\nenthalts des Angeklagten würden der Richtigkeit der Schilderung der Neben-\n\nklägerin nicht einmal dann entgegenstehen, wenn sie zutreffend wären. Sie\n\nstehen aber auch schon im Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten,\n\nder erklärt hat, er sei an diesem Nachmittag etwa eine Stunde zu Hause gewe-\n\nsen, ohne daß die Strafkammer dies gewürdigt hätte.\n\nVon alledem abgesehen, ist diese Behauptung jedoch mit den übrigen\n\nFeststellungen unvereinbar:\n\nDer Angeklagte kam kurz nach 14 Uhr nach Hause, von dort brachte ihn\n\ndie Zeugin G. zurück zur JVA, wo er gegen 15.30 Uhr eintraf.\n\nZur Dauer dieser Fahrt ist zwar nichts mitgeteilt, jedoch hatte die gleiche Fahrt\n\nam 11. Juli 1989 etwa 25 Minuten gedauert. Danach muß der Angeklagte aber\n\netwa eine Stunde und nicht nur zehn Minuten zu Hause gewesen sein. Zu-\n\ngleich verlieren damit auch alle weiteren Vermutungen der Zeugin \n\nG. , die an eine nur kurze Aufenthaltsdauer anknüpfen, ihre Grundlage.\n\nDeren Angaben sind daher insgesamt ungeeignet, die Angaben der Nebenklä-\n\ngerin zu \"relativieren\" und somit in Zweifel zu ziehen.\n\n3. a) Die Nebenklägerin hat angegeben, Anfang Dezember 1989 habe\n\nsie der Angeklagte ausgezogen und auf das Bett \"geworfen\". Nach manuellem\n\nVerkehr sei es zu Geschlechtsverkehr gekommen. Sie habe geschrien, er habe\n\nihren Mund zugehalten; ihr Versuch, ihn von sich \"runter(zu)werfen\", sei ge-\n\nscheitert. Am Schluß habe er sich an ihrer herumliegenden Unterwäsche ab-\n\ngewischt. Das Datum hat sie nicht (noch) weiter präzisiert, es habe aber Neu-\n\nschnee gelegen.\n\nb) Nachdem sich im Hinblick auf den Neuschnee ergeben hatte, daß ein\n\nsolcher Vorfall frühestens am 6. Januar 1990 stattgefunden haben konnte,\n\n\"tendierte\" die Nebenklägerin zu diesem Datum. Die Beweiswürdigung der\n\nStrafkammer beschränkt sich auf die Bewertung, die Nebenklägerin habe den\n\nVorfall \"nicht verläßlich zeitlich\" eingeordnet.\n\nc) Freilich kann es Bedenken begründen, wenn ein Zeuge ein zuvor prä-\n\nzise behauptetes Datum austauscht, nachdem sich erwiesen hat, daß die Tat\n\nan dem zuerst behaupteten Datum nicht stattgefunden haben kann. Hier hatte\n\ndie Nebenklägerin jedoch gerade kein präzises Datum genannt. Daher wäre\n\nder naheliegende Gesichtspunkt zu erwägen gewesen, daß die Erinnerung\n\nnicht an das Datum, sondern an den Neuschnee anknüpfen könnte.\n\nVII.\n\nErstmals in der (erneuten) Hauptverhandlung hatte die Nebenklägerin\n\nzwei bisher nicht von ihr geschilderte Vorgänge behauptet. Sie hat angegeben,\n\ndiese Vorgänge seien ihr als Ergebnis ihrer \"Aufarbeitungstherapie\" wieder\n\neingefallen. Die Strafkammer hat zwar erkannt, daß auch diese Angaben, bei\n\ndenen es sich eher um die Präzisierung alter Vorwürfe als um eigentlich neue\n\nVorwürfe handelt, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin\n\nbedeutsam sein können.\n\nIhre Feststellungen sind jedoch lückenhaft und ihre Erwägungen nicht\n\nrechtsfehlerfrei.\n\n1. a) Die Nebenklägerin hat angegeben, zu einem nicht näher bestimm-\n\nten, von ihr aber \"spontan\" zwischen 1991 und 1993 eingeordneten Zeitpunkt,\n\nsei sie mit dem Angeklagten in Richtung B. gefahren, da für sie ein\n\nMofa gekauft werden sollte. Unterwegs sei der Angeklagte in einen Wald ab-\n\ngebogen. Auf der Forststraße habe er zwei Fahrräder schiebende Personen\n\nüberholt und gefragt \"was die sich jetzt wohl denken\". Im Anschluß habe er sie\n\nvergewaltigt und die Tat als \"Anzahlung\" für das Mofa bezeichnet.\n\nb) Die Strafkammer beschränkt sich auf die Mitteilung, daß diese Be-\n\nhauptungen \"nicht weiter aufgeklärt\" werden konnten. Aus dieser Feststellung\n\nergibt sich nichts. Schlüsse auf Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit der\n\nNebenklägerin wären möglich, wenn feststünde, daß ihr ein Mofa gekauft wur-\n\nde oder daß dies nicht der Fall war. Warum es unaufklärbar bleibt, ob\n\n- angeblich offenbar in B. - ein Mofa gekauft wurde, wird nicht deutlich.\n\n2. a) Die Nebenklägerin hat angegeben, nach einer Mandeloperation im\n\nKrankenhaus von A. habe sie der Angeklagte, der an diesem Tag\n\n(15. Juli 1991) im Raum M. gearbeitet habe, mit seinem Pkw Audi abge-\n\nholt, da die Mutter damals selbst in M. im Krankenhaus gewesen sei.\n\nUnterwegs sei er in der H. auf den Parkplatz am See gefahren. Er\n\nsei um den Pkw herumgelaufen, und habe den Beifahrersitz umgelegt. Er habe\n\nsie von vorne vergewaltigt. Dabei sei seine weiße Latzhose halb ausgezogen\n\ngewesen. Die Beifahrertür sei offen geblieben.\n\nb) Die Strafkammer hat festgestellt, daß die Angaben zu den Kranken-\n\nhausaufenthalten zutreffen. Ebenso ergäben weder näher geprüfte Zeiträume\n\nund Entfernungen noch sonstige Beweisergebnisse zum Ablauf der Arbeit des\n\nAngeklagten an diesem Tage die Unrichtigkeit des Vorbringens der Nebenklä-\n\ngerin. Dennoch sei es unglaubhaft. Es sei schon nicht so detailreich wie ihre\n\nSchilderung anderer Fälle, außerdem folge die Unglaubwürdigkeit des Vor-\n\nwurfs im Hinblick auf seine \"Ungeheuerlichkeit\" auch aus seiner Entstehungs-\n\ngeschichte.\n\nc) Auch diese Bewertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand:\n\nOhne daß dies näherer Darlegung bedürfte, läge der Auffassung, daß\n\ndie Schilderung für sich genommen detailarm sei, ein überspannter Maßstab zu\n\nGrunde. Jedenfalls ist die Schilderung zumindest ebenso detailliert wie andere\n\nSchilderungen, auf die die Strafkammer abgrenzend verweist (vgl. V 1 bis 3).\n\nDie \"Ungeheuerlichkeit\" gerade dieses Vorwurfs wird jedenfalls im Ver-\n\ngleich mit den anderen Vorwürfen nicht erkennbar.\n\nWas die Entstehungsgeschichte des Vorwurfs betrifft, so bezweifelt die\n\nStrafkammer offenbar nicht, daß sich die Nebenklägerin einer solchen Thera-\n\npie unterzieht, wobei im übrigen auch zu erwägen gewesen wäre, warum sie\n\ndies tut. Daß eine derartige Therapie nicht dazu führen kann, daß verdrängte\n\nErlebnisse wieder ins Gedächtnis geraten, versteht sich jedenfalls nicht von\n\nselbst. Dies wäre um so mehr zu erörtern gewesen, als auch der Sachverstän-\n\ndige ein solches Ergebnis für \"durchaus\" möglich hält.\n\nd) Der Senat weist im übrigen darauf hin, daß die übrigen Erwägungen\n\ndes Sachverständigen zu dieser Schilderung, jedenfalls so, wie sie zusammen-\n\ngefaßt von der Strafkammer mitgeteilt sind, kaum verständlich sind. Danach\n\nkönne die Schilderung nicht nur - dies ist offensichtlich - Wahrheit oder Lüge\n\nsein, sondern auch auf einem Irrtum beruhen. Dieser Vorfall - gemeint ist of-\n\nfenbar Irrtum oder Lüge - berühre die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin nicht,\n\nvermindere sie aber.\n\nIn Abgrenzung zu Lüge kann Irrtum nur bedeuten, daß die Nebenkläge-\n\nrin an ein solches Ereignis glaubt, obwohl es in Wahrheit nicht stattgefunden\n\nhat. Dies wäre erforderlichenfalls ebenso zu erläutern wie die Auffassung, daß\n\nLüge oder Irrtum die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einerseits nicht beein-\n\nflußten, andererseits aber doch.\n\nVIII.\n\nDie Auffassung, die Angaben der Nebenklägerin seien teilweise nicht\n\nglaubhaft und im übrigen fehlten objektive Umstände, die ihre Angaben stützen\n\nkönnten, ist nach alledem teils objektiv unzutreffend und beruht im übrigen auf\n\neinem überspannten Maßstab.\n\n1. Die Angaben der Nebenklägerin sind durch viele signifikante Details\n\ngekennzeichnet. Dies ergibt sich schon weitgehend aus den bisherigen Aus-\n\nführungen, weitere, nicht zugleich konkreten Fällen zugeordnete Detailanga-\n\nben treten noch hinzu. Diese betreffen etwa die gelegentliche Benutzung von\n\nKondomen, Geschlechtsverkehr auch während der Regelblutung oder eine an-\n\ngebliche Äußerung des Angeklagten über die \"ausgelutschte Muschi\" der Zeu-\n\ngin G. .\n\nSoweit objektivierbar und überprüft, haben sich die Angaben der Neben-\n\nklägerin überwiegend als richtig und jedenfalls an keiner Stelle als falsch er-\n\nwiesen, so ist etwa von Alibis keine Rede mehr. Demgegenüber besteht der\n\nschwerwiegende Verdacht, daß ihr mit der von mehreren Zeugen abgegebenen\n\nSchilderung der Geburtstagsfeier ein ganzes Lügengeflecht entgegengesetzt\n\nworden war. In ähnliche Richtung deutet, daß ein weiterer Zeuge zum Meineid\n\nangestiftet worden war.\n\n2. Objektive Umstände im Sinne eines Sachbeweises, die zurückliegen-\n\nden sexuellen Mißbrauch belegen oder widerlegen können, sind demgegen-\n\nüber nur schwer vorstellbar und können jedenfalls nicht erwartet werden. Je-\n\ndoch sind eine Reihe von Erkenntnissen über Vorgänge außerhalb des Verfah-\n\nrens angefallen, die jedenfalls geeignet sein können, die Angaben der Neben-\n\nklägerin zu stützen. Sie hat einen Suizidversuch begangen, ist aus dem Eltern-\n\nhaus geflüchtet und unterzieht sich noch immer einer Therapie. Darüber hinaus\n\nhat sie gegenüber mehreren Zeugen den Angeklagten belastende Angaben\n\ngemacht, etwa gegenüber G. , (andeutungsweise) ge-\n\ngenüber Dr. B. , dem Therapeuten Fi. und ihrem Bekannten\n\nP. . Die Angaben gegenüber dem Zeugen P. liegen sogar schrift-\n\nlich vor. Ein Grund für eine dann ungewöhnlich hartnäckige Falschbelastung\n\nwird demgegenüber nicht erkennbar, der Sachverständige spricht insoweit von\n\n\"fehlender Evidenz\".\n\nIX.\n\nOhne daß es noch auf die Verfahrensrügen ankäme - insoweit macht die\n\nRevision zutreffend geltend, daß die Strafkammer mehrere, vorsorglich für den\n\nFall eines Freispruchs gestellte Anträge nicht beschieden hat - bedarf die Sa-\n\nche nach alledem neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nEntsprechend auch einer Anregung des Generalbundesanwalts in der\n\nHauptverhandlung vor dem Senat erschien es angemessen, die Sache nun-\n\nmehr an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1\n\nStPO, zweite Alternative).\n\nNack Wahl Herr RiBGH Schluckebier\n\n befindet sich im Urlaub\n\n und ist deshalb an der\n\n Unterschrift verhindert.\n\n Nack\n\n Hebenstreit Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/1-str-190-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/1-str-190-01","retrieved":"2026-07-10 12:14:17.052784+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-06-12/1-str-190-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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