{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-06-11","aktenzeichen":"2 StR 223/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 223/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts am 11. Juni 2001 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlos-\n\nsen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist\n\nwird verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Fulda vom 17. November 2000 wird als unzulässig ver-\n\nworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Das Urteil des Landgerichts Fulda vom 17. November 2000 wurde in\n\nGegenwart des Angeklagten verkündet. Nach der Urteilsverkündung und an-\n\nschließender mündlicher Rechtsmittelbelehrung erklärte der Verteidiger des\n\nAngeklagten mit Zustimmung desselben Rechtsmittelverzicht. Die protokollierte\n\nRechtsmittelverzichtserklärung wurde dem Angeklagten vorgelesen und von\n\nihm genehmigt (vgl. Sitzungsniederschrift SA Bd. VII Bl. 58). Diese Rechtsmit-\n\ntelverzichtserklärung kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder\n\nsonst zurückgenommen werden (st. Rspr. BGHSt 5, 338, 341; BGHR StPO\n\n§ 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15; ...; BGH, Beschluß vom\n\n25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00).\n\nEs kann dahinstehen, ob die Rechtsmittelverzichtserklärung - wie von\n\ndem Beschwerdeführer behauptet - Teil einer das Verfahren beendenden Ab-\n\nsprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung war, was zu\n\nrechtlichen Bedenken führen könnte (vgl. BGH NStZ 1998, 31). Dieser Um-\n\nstand würde die Wirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts nicht berüh-\n\nren. Die Vorbehalte, die gegen solche Absprachen bestehen, stehen der recht-\n\nlichen Anerkennung eines auf eine - auch unzulässige - Absprache folgenden,\n\nihr entsprechenden Rechtsmittelverzichts nicht entgegen. Denn dessen Beur-\n\nteilung unterliegt anderen Maßstäben: Es soll in die freie Entscheidung des\n\nAngeklagten gestellt sein, ob er ein gegen ihn ergangenes Urteil anfechten,\n\nunangefochten lassen oder durch Erklärung eines Rechtsmittelverzichts an-\n\nnehmen will. Diese Freiheit muß ihm auch dann erhalten bleiben, wenn das\n\nUrteil auf einer unzulässigen Absprache beruht und sich der Rechtsmittelver-\n\nzicht als deren Einlösung darstellt. Auf die Art, wie der Verzicht zu Stande ge-\n\nkommen ist, kommt es insoweit nicht an (BGH NJW 1997, 2691 f). Der Ange-\n\nklagte kann nämlich ungeachtet einer Verletzung der für die Führung von Ver-\n\nhandlungsgesprächen aufgestellten Vorgaben seine Interessen unbeeinflußt\n\nund sachgerecht wahrgenommen haben. Entscheidend kann nur sein, ob eine\n\nunzulässige Beeinflussung der freien Willensbildung vorliegt (BGH NStZ 2000,\n\n386).\n\nHierfür sind vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Denn\n\nnach dem Beschwerdevorbringen liegt weder ein einen möglichen Irrtum des\n\nAngeklagten auslösender Dissens oder gar eine Täuschung bzw. unrichtige\n\nAuskunft seitens des Gerichts noch eine Verletzung seiner Verteidigungs-\n\ninteressen vor.\n\nInfolge der Rechtsmittelverzichtserklärung ist das Urteil des Landge-\n\nrichts Fulda vom 17. November 2000 in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen\n\neingelegte Revision ist somit nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu ver-\n\nwerfen.\n\nAus dem Gesagten folgt, daß dem Beschwerdeführer auch keine Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist zur Einlegung\n\nder Revision gewährt werden kann. Eine Fristversäumung im Sinne von § 44\n\nStPO liegt im zu entscheidenden Fall nicht vor. Wer von einem befristeten\n\nRechtsbehelf bewußt keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne von § 44\n\nSatz 1 StPO 'verhindert, eine Frist einzuhalten' (BGH NStZ-RR 1998, 109).\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nDetter Otten Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-11/2-str-223-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-11/2-str-223-01","retrieved":"2026-07-10 12:13:22.467130+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-06-11/2-str-223-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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