{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-06-06","aktenzeichen":"VIII ZB 8/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZB 8/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Juni 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2001 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wie-\n\nchers und Dr. Wolst\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten werden die\n\nBeschlüsse des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düssel-\n\ndorf vom 27. Februar 2001 und der 5. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 6. November 2000 aufgehoben.\n\nDem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\ngen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen das Versäumnis-\n\nurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom\n\n12. Januar 2000 gewährt.\n\nDem Beklagten wird Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der\n\nweiteren sofortigen Beschwerde versagt.\n\nBeschwerdewert: 120.000 DM\n\nGründe:\n\nI. Gegen den Beklagten ist durch das Landgericht Düsseldorf am\n\n12. Januar 2000 Versäumnisurteil ergangen, das am 8. Februar 2000 durch\n\nNiederlegung zugestellt worden ist. Er hat dagegen durch anwaltlichen Schrift-\n\nsatz, beim Landgericht Düsseldorf eingegangen am 19. Juli 2000, Einspruch\n\neingelegt und sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-\n\nsäumung der Einspruchsfrist beantragt. Mit Beschluß vom 6. November 2000,\n\nzugestellt am 5. Dezember 2000, hat das Landgericht den Antrag auf Wieder-\n\neinsetzung zurückgewiesen und den Einspruch als unzulässig verworfen. Die\n\ndagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandes-\n\ngericht durch am 5. März 2001 zugestellten Beschluß vom 27. Februar 2001\n\nzurückgewiesen. Hiergegen hat der Beklagte weitere sofortige Beschwerde,\n\nbeim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen am 26. März 2001, eingelegt.\n\nZur Durchführung der weiteren sofortigen Beschwerde beantragt er Prozeßko-\n\nstenhilfe.\n\nII. Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde\n\n(§ 568 a ZPO) ist zulässig und begründet. Der Beklagte war ohne Verschulden\n\nverhindert, die Notfrist für die Einlegung eines Einspruchs einzuhalten (§ 339\n\nAbs. 1 ZPO i.V.m. § 233 ZPO).\n\n1. Der Beklagte, griechischer Staatsangehöriger, hat vorgetragen und\n\ndurch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht:\n\nAm 10. April 1999 sei er aus N. in sein Heimatland gereist, weil sich\n\nseine Mutter einen Oberschenkelhalsbruch zugezogen habe. Am 27. Juli 1999\n\nsei die Mutter verstorben. Mitte August 1999 habe sich einer seiner Brüder bei\n\neinem Unfall erhebliche Verletzungen zugezogen; der vom Bruder gesteuerte\n\nTraktor sei umgestürzt und habe den Fahrer unter sich begraben. Etwas später\n\nsei ein anderer Bruder erkrankt. Aufgrund dieser Umstände habe er sich als\n\nausgebildeter Chirurg länger als ursprünglich geplant - und zwar bis zum\n\n3. Juni 2000 - in Griechenland aufgehalten. Im August 1999 seien seine Ehe-\n\nfrau und seine älteste Tochter gleichfalls nach Griechenland nachgekommen.\n\nIn der ehelichen Wohnung in N. seien allein die beiden jüngeren Töchter,\n\ngeboren 1984 und 1985, verblieben. Die Töchter habe er angewiesen, die ein-\n\ngehende Post zu lesen und ihm darüber telefonisch Bericht zu erstatten. Wich-\n\ntige Post hätten sie ihm auftragsgemäß per Telefax zukommen lassen. Unter-\n\nlagen über den Rechtsstreit hätten beide Töchter indes in der eingegangenen\n\nPost nicht vorgefunden, auch keinen Benachrichtigungsschein über eine beim\n\nPostamt abzuholende Sendung. Ein Schreiben der Stadtsparkasse D. vom\n\n29. Mai 2000 habe eine Pfändung seitens des Klägers angezeigt. Dieses\n\nSchreiben hätten ihm die Töchter am 3. Juni 2000 per Fax übermittelt. Darauf-\n\nhin habe er am 4. Juni 2000 die Rückreise nach N. angetreten.\n\n2. Zu Recht ist das Oberlandesgericht von einer wirksamen Ersatzzu-\n\nstellung des Versäumnisurteils am 8. Februar 2000 nach § 182 ZPO ausge-\n\ngangen. Insbesondere handelte es sich bei der Wohnung in N. auch zu die-\n\nsem Zeitpunkt noch um die Wohnung des Beklagten. Wie das Beschwerdege-\n\nricht zutreffend näher ausführt, hat der Beklagte, der sich nur aufgrund der\n\nnacheinander eingetretenen Erkrankungen mehrerer Familienmitglieder länger\n\nals geplant in Griechenland an verschiedenen Orten aufgehalten hat, dort kei-\n\nnen neuen Lebensmittelpunkt begründet. Dies wird mit der weiteren Beschwer-\n\nde auch nicht (mehr) angegriffen.\n\n3. Den Beklagten trifft kein Verschulden an der Versäumung der Ein-\n\nspruchsfrist. Ein etwaiges schuldhaftes Verhalten der Töchter ist dem Beklag-\n\nten nicht zuzurechnen. Ihm kann gemäß § 85 Abs. 2 ZPO nur ein Verschulden\n\nvon Bevollmächtigten angelastet werden. Die beiden in der Wohnung verblie-\n\nbenen Töchter waren indes nicht seine Bevollmächtigten; sie waren seine\n\nHilfspersonen, die ihm halfen, seinen Obliegenheiten bei möglichen Zustellun-\n\ngen nachzukommen (vgl. Beschluß des Senats vom 28. Juli 1999 - VIII ZB\n\n3/99 - NJW-RR 2000, 444 unter 2 b). Dem Beklagten gereicht es auch nicht\n\nzum Verschulden, seine beiden Töchter als Hilfspersonen in Anspruch ge-\n\nnommen zu haben. Zwar waren beide Töchter noch nicht volljährig (§ 2 BGB).\n\nDoch muß angesichts der Umstände angenommen werden, daß die Jugendli-\n\nchen in ihrem Reifeprozeß hinreichend vorangeschritten waren. Anderenfalls\n\nhätte es nicht gelingen können, daß die Töchter, allein auf sich gestellt, ohne\n\nEltern in der Zeit von November 1999 bis Anfang Juni 2000 in der Wohnung in\n\nN. lebten und die Schule besuchten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht\n\ndaraus, daß in § 181 ZPO \"erwachsene\" Personen als mögliche Empfänger\n\nvon Ersatzzustellungen genannt werden. Abgesehen davon, daß hier kein Fall\n\ndes § 181 ZPO vorliegt, ist der Begriff \"erwachsen\" nicht mit \"volljährig\" gleich-\n\nzusetzen. Erforderlich ist insoweit lediglich nach gefestigter Rechtsprechung\n\n(vgl. z.B. BGH, Urteil vom 13. Januar 1981 - VI ZR 180/79 - NJW 1981, 1613\n\nunter 1 a), daß die Person nach ihrem Auftreten und äußerem Erscheinungs-\n\nbild erwarten läßt, sie werde das zuzustellende Schriftstück ordnungsgemäß\n\nweitergeben und die Person ihrer körperlichen Entwicklung nach einem Er-\n\nwachsenen ähnlich ist. Dies wird bereits meist bei 15jährigen Jugendlichen\n\nangenommen (Nachweise bei Musielak/Wolst, ZPO, 2. Aufl., § 181 Rdnr. 6).\n\nEntgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kann dem Beklagten\n\nauch nicht vorgeworfen werden, seine Töchter über den Umgang mit einge-\n\nhenden Postsendungen nur unzureichend unterwiesen zu haben. Wie die\n\nTöchter an Eides statt versichern, hat ihr Vater ihnen \"... eingehend aufgege-\n\nben, alle eingehende Post Tag für Tag zu öffnen, zu lesen und ihm darüber\n\ntelefonisch Bericht zu erstatten, gegebenenfalls die entsprechenden Schreiben\n\nper Fax nach Griechenland zu übermitteln\". Es sind keine Anhaltspunkte vor-\n\nhanden, die Zweifel am Inhalt dieser Versicherung begründen könnten.\n\nIII. Prozeßkostenhilfe konnte dem Beklagten nicht gewährt werden. Die\n\nvon ihm vorgelegte Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO über seine persönli-\n\nchen und wirtschaftlichen Verhältnisse läßt eine Bedürftigkeit im Sinne des\n\n§ 114 ZPO nicht erkennen. Die Formularfrage nach Einnahmen aus nichtselb-\n\nständiger oder selbständiger Tätigkeit ist nicht beantwortet; es ist auch nicht\n\nmitgeteilt, weshalb der Beklagte derzeit kein Einkommen erzielen kann.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-06/viii-zb-8-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-06/viii-zb-8-01","retrieved":"2026-07-10 12:13:52.788518+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-06-06/viii-zb-8-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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