{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-05-30","aktenzeichen":"1 StR 42/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Der Grundsatz des fairen Verfahrens (gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) kann ver- letzt sein, wenn das im Rahmen einer Tatprovokation durch eine von der Polizei geführte Vertrauensperson (VP) angesonnene Drogengeschäft nicht mehr in einem angemessenen, deliktsspezifischen Verhältnis zu dem jeweils individuell gegen den Provozierten bestehenden Tatverdachts steht (Fortführung von BGHSt 45, 321).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\n________________\n\nMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1\n\nDer Grundsatz des fairen Verfahrens (gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) kann ver-\n\nletzt sein, wenn das im Rahmen einer Tatprovokation durch eine von der Polizei\n\ngeführte Vertrauensperson (VP) angesonnene Drogengeschäft nicht mehr in einem\n\nangemessenen, deliktsspezifischen Verhältnis zu dem jeweils individuell gegen den\n\nProvozierten bestehenden Tatverdachts steht (Fortführung von BGHSt 45, 321).\n\nBGH, Urteil vom 30. Mai 2001 - 1 StR 42/01 - Landgericht Augsburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 42/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n30. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung am\n\n29. Mai 2001 in der Sitzung vom 30. Mai 2001, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nHebenstreit,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Augsburg vom 26. September 2000 im Ausspruch über die\n\nEinzelstrafe im Falle B. II. der Urteilsgründe und über die Ge-\n\nsamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln (Haschisch) sowie wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Heroin) zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen\n\nrichtet sich die Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und\n\nsachlichen Rechts rügt. Sie macht insbesondere geltend, der Angeklagte sei\n\nvon einer durch die Polizei geführten Vertrauensperson (VP) in unzulässiger\n\nWeise zum Handeltreiben mit Heroin provoziert worden. Den darin liegenden\n\nVerstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne des Art. 6 Abs. 1\n\nSatz 1 MRK habe das Landgericht ausdrücklich feststellen und bei der Straf-\n\nzumessung weitergehend als geschehen berücksichtigen müssen. Das\n\nRechtsmittel ist teilweise begründet; es führt zur Aufhebung des Ausspruchs\n\nüber die im Falle B. II. der Urteilsgründe in Ansatz gebrachte Einzelfreiheits-\n\nstrafe sowie zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n I.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte lernte in einem Lokal durch einen Bekannten eine sog.\n\nVertrauensperson (VP) der Polizei kennen. Diese gab zu verstehen, daß sie\n\nHaschisch konsumiere. Während eines Toilettenaufenthaltes der VP folgte ihr\n\nder Angeklagte und bot ihr Haschisch an. Die VP ging auf das Angebot ein und\n\nes kam zu einem Verkauf von etwa 70 g (4,5 g THC) zum Preise von 700 DM.\n\nBei einem weiteren Treffen - an diesem Tage wurde auch ein weiteres Ha-\n\nschischgeschäft zwischen beiden abgewickelt (22,55 g bei 1,4 g THC) - äu-\n\nßerte nun die VP gegenüber dem Angeklagten, sie sei stark am Erwerb von\n\nHeroin guter Qualität interessiert. Der Angeklagte – gegen den nicht der Ver-\n\ndacht bestand, Heroingeschäfte vorgenommen zu haben oder solche vorneh-\n\nmen zu wollen - antwortete zunächst abwehrend sinngemäß, daß solche Ge-\n\nschäfte gefährlich seien. Zwei Tage darauf, als die VP über vermeintliche Be-\n\nzugsprobleme klagte, versuchte er indessen telefonisch Kontakt zu dem Hero-\n\ninhändler B. herzustellen. Im weiteren Verlauf gelang ihm dies und er ar-\n\nrangierte ein Treffen der VP mit B. , an dem er teilnahm. Es kam dann zu\n\ndrei Geschäften: Zunächst erfolgte eine Probelieferung von 5,52 g Heroinge-\n\nmisch mit einem HHCL-Anteil von 1,15 g zum Preis von 400 DM, sodann eine\n\nweitere Lieferung von 89,05 g Heroingemisch (HHCL-Anteil = 7,64 g) zum\n\nPreis von 7.000 DM; schließlich bestellte die VP 500 g Heroingemisch, die der\n\nAngeklagte als lieferbar erklärt hatte, nachdem die VP zunächst 1,2 kg Heroin\n\nund 800 g Kokain hatte ordern wollen. Bei den Geschäften war der Angeklagte\n\nnach telefonischer Verabredung in den Pkw der VP gestiegen; dann hatten\n\nbeide B. an einem anderen Ort aufgenommen. Die Verhandlungen mit der\n\nVP wickelte im wesentlichen der Angeklagte ab, da B. kaum Deutsch\n\nsprach. Der Angeklagte sollte für die Geschäfte sowohl von der VP als auch\n\nvon B. eine Provision erhalten. Die Strafkammer ist auf der Grundlage der\n\nEinlassung des Angeklagten davon ausgegangen, die VP habe ihn unter Dar-\n\nstellung einer Gefahr für Leib und Leben - weil er seine angeblichen Abnehmer\n\nnicht mehr mit qualitativ gutem Heroin habe beliefern können - \"angebettelt\"\n\nHeroin zu besorgen und eine Provision in Aussicht gestellt. Nachdem der An-\n\ngeklagte den Kontakt zu B. hergestellt hätte und mit der Sache nichts mehr\n\nhabe zu tun haben wollen, sei er von der VP zum weiteren Mitmachen \"ge-\n\ndrängt\" worden, weil er als Dolmetscher gebraucht werde.\n\nBei der Übergabe des zuletzt bestellten Heroins an die VP wurden der\n\nAngeklagte und B. festgenommen. Im Blick auf die Einlassung des Ange-\n\nklagten, das Haschisch wie auch das Heroin hätten jeweils einem auf einmal\n\nbeschafften Gesamtvorrat entstammt, hat die Strafkammer für das Handeltrei-\n\nben mit Haschisch sowie mit Heroin jeweils eine Bewertungseinheit angenom-\n\nmen.\n\n2. Die Strafkammer hat einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen\n\nVerfahrens im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verneint. Zwar habe gegen\n\nden Angeklagten vor dem Einsatz der VP kein Verdacht dahin bestanden, daß\n\ner gerade Heroingeschäfte vornehmen wolle. Auch könne letztlich nicht ausge-\n\nschlossen werden, daß der Angeklagte durch die VP zum Handeltreiben mit\n\nHeroin provoziert worden sei. Eine \"eventuelle Provokation\" sei dem Staat aber\n\nnicht zuzurechnen, da jedenfalls das von dem Wissen und der Kenntnis der\n\nPolizei umfaßte Verhalten der VP keine Tatprovokation darstelle. Dennoch hat\n\ndie Strafkammer bei der Strafzumessung wegen der Veranlassung des Han-\n\ndeltreibens mit Heroin die an sich festzusetzende Einzelfreiheitsstrafe um fünf\n\nMonate verringert.\n\n II.\n\nDie Revision hat Erfolg, soweit sie den Strafausspruch im Falle B. II. der\n\nUrteilsgründe angreift (Heroingeschäfte). Die Begründung, mit der das Land-\n\ngericht das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren im Sinne des Art. 6\n\nAbs. 1 Satz 1 MRK als nicht verletzt erachtet, hält rechtlicher Nachprüfung\n\nnicht stand. Das Vorgehen der VP der Polizei, durch welches der Angeklagte\n\nzum Handeltreiben gerade mit Heroin veranlaßt wurde und das dem Staat hier\n\nentgegen der Auffassung des Landgerichts zuzurechnen ist, erweist sich mög-\n\nlicherweise als unzulässige und damit konventionswidrige Tatprovokation.\n\nDer Senat läßt offen, ob die Revision nur mit einer Verfahrensrüge oder\n\nauch mit der Sachrüge geltend machen kann, das Landgericht habe zu Unrecht\n\neinen Konventionsverstoß verneint. Er kann alle insoweit maßgeblichen Um-\n\nstände sowohl dem Vortrag der Revision zur Verfahrensrüge als auch dem an-\n\ngefochtenen Urteil entnehmen.\n\n1. Der Senat hat in seinem Urteil vom 18. November 1999 - 1 StR\n\n221/99 (BGHSt 45, 321) in Anwendung des Grundsatzes des fairen Verfahrens\n\n(gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) und im Blick auf dessen Auslegung durch\n\nden Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR EuGRZ 1999, 660\n\n= StV 1999, 127 = NStZ 1999, 47) für den Fall eines konventionswidrigen\n\nLockspitzeleinsatzes entschieden, daß ein solcher Verstoß in den Urteilsgrün-\n\nden festzustellen und bei Festsetzung der Rechtsfolgen - genau bemessen - zu\n\nkompensieren ist. Eine Konventionssverletzung liegt nach der genannten Se-\n\nnatsentscheidung vor, wenn eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte\n\nPerson durch die von einem Amtsträger geführte VP in einer dem Staat zuzu-\n\nrechnenden Weise zu einer Straftat verleitet wird und dies zu einem Strafver-\n\nfahren führt (BGHSt 45, 321, Leitsatz und Seite 335).\n\nDer Senat hat diesen Maßstab weiter dahin konkretisiert, daß eine Tat-\n\nprovokation nicht schon dann vorliegt, wenn eine VP einen Dritten ohne sonsti-\n\nge Einwirkung lediglich darauf anspricht, ob dieser Betäubungsmittel beschaf-\n\nfen könne. Ebenso liegt keine Provokation vor, wenn die VP nur die offen er-\n\nkennbare Bereitschaft zur Begehung oder Fortsetzung von Straftaten ausnutzt.\n\nDagegen ist die VP als die tatprovozierender Lockspitzel tätig, wenn sie über\n\ndas bloße \"Mitmachen\" hinaus in die Richtung auf eine Weckung der Tatbe-\n\nreitschaft oder eine Intensivierung der Tatplanung mit einiger Erheblichkeit sti-\n\nmulierend auf den Täter einwirkt (BGHSt 45, 321, 338).\n\nErreicht die Intensität der Einwirkung durch den polizeilichen Lockspitzel\n\ndas Maß einer Tatprovokation, so ist diese nur zulässig, wenn die VP (bzw. ein\n\nVE) gegen eine Person eingesetzt wird, die in einem den §§ 152 Abs. 2, 160\n\nStPO vergleichbaren Grad verdächtig ist, an einer bereits begangenen Straftat\n\nbeteiligt gewesen zu sein oder zu einer zukünftigen Straftat bereit zu sein;\n\nhierfür müssen also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Dies gilt\n\nunabhängig davon, ob der VP-Einsatz ursprünglich (bis zur Tatprovokation) der\n\npräventiven Gefahrenabwehr diente oder von Anfang an repressiven Charakter\n\nhatte. Die Rechtmäßigkeit des Lockspitzeleinsatzes ist selbst im Falle einer\n\n\"Gemengelage\" einheitlich an den Regelungen der StPO zu messen (BGHSt\n\n45, 321, 337).\n\nEine unzulässige Tatprovokation ist dem Staat im Blick auf die Gewähr-\n\nleistung des fairen Verfahrens dann zuzurechnen, wenn diese Provokation mit\n\nWissen eines für die Anleitung der VP verantwortlichen Amtsträgers geschieht\n\noder dieser sie jedenfalls hätte unterbinden können. Erteilt die Polizei einen\n\nAuftrag an eine VP, hat sie die Möglichkeit und die Pflicht, diese Person zu\n\nüberwachen. Eine Ausnahme von der sich daraus ergebenden Zurechnung\n\nkann nur dann gelten, wenn die Polizei mit einem Fehlverhalten der VP nicht\n\nrechnen konnte (BGHSt 45, 321, 336).\n\n2. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall zunächst, daß die Be-\n\nwertung des Landgerichts, das Verhalten der VP sei hier dem Staat nicht zuzu-\n\nrechnen, von Rechts wegen keinen Bestand haben kann. Dem Zusammenhang\n\nder Urteilsgründe kann der Senat entnehmen, daß die VP eng geführt wurde\n\nund deren Treffen mit dem Angeklagten und B. überwacht wurden. Das\n\nVerhalten der VP bewegte sich im wesentlichen auf der Linie des ihr erteilten\n\nAuftrages.\n\n3. Die rechtsfehlerhafte Verneinung einer Zurechnung des Verhaltens\n\nder VP würde allerdings eine Verwerfung der Revision nicht hindern, wenn sich\n\naus den Feststellungen des Landgerichts im übrigen ohne weiteres ergäbe,\n\ndaß hier keine unzulässige Tatprovokation vorlag. Das ist indessen nicht der\n\nFall.\n\na) Das Landgericht geht selbst davon aus, daß die VP den Angeklagten\n\nzum Handeltreiben gerade mit Heroin in größer werdenden Mengen provoziert\n\nhat. Auf der Grundlage des vom Landgericht angenommenen Sachverhaltes\n\nliegt eine Tatprovokation nahe. Das Urteil geht davon aus, daß die VP den An-\n\ngeklagten unter Hinweis auf eine vermeintliche eigene Leibes- und Lebensge-\n\nfahr um Heroin \"anbettelte\", ihm etwas \"vorjammerte\" und nach dem Zustande-\n\nbringen des Kontaktes zu dem Heroinhändler B. \"bedrängte\", sich als Dol-\n\nmetscher weiter am Handeltreiben mit Heroin zu beteiligen. Darin kann eine\n\nEinwirkung von einiger Erheblichkeit liegen, die letztlich zu einer Intensivierung\n\nder Tatplanung im Sinne einer Provokation führte. Allerdings ist bei einer sol-\n\nchen Bewertung auch zu bedenken, daß es zwischen der Stärke des beste-\n\nhenden Tatverdachts und dem Maß der für die Annahme einer Tatprovokation\n\nerheblichen Einwirkung eines polizeilichen Lockspitzels eine Wechselwirkung\n\ngeben kann. Je stärker der Verdacht, desto nachhaltiger wird auch die Stimu-\n\nlierung zur Tat sein dürfen, bevor die Schwelle der Tatprovokation erreicht\n\nwird.\n\nb) Die Tatprovokation, von der das Landgericht ausgeht, kann hier un-\n\nzulässig gewesen sein, weil der Angeklagte bis dahin lediglich des Handeltrei-\n\nbens mit Haschisch verdächtig war. In dem Verleiten zum Handeltreiben mit\n\nHeroin lag eine erhebliche Steigerung des Unrechtsgehalts der Tat. Zwar steht\n\ninsoweit grundsätzlich ein und derselbe Tatbestand in Rede (unerlaubtes Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln). Die provozierte Tat erhält aber durch Art\n\nund Menge des Rauschgiftes ein besonderes Gepräge. Der Unrechtsgehalt ist\n\nvon erheblich größerem Gewicht, wenn ein des Handeltreibens mit sog. wei-\n\nchen Drogen Verdächtiger zum Handeltreiben mit sog. harten Drogen in großer\n\nMenge veranlaßt wird (\"Quantensprung\").\n\nWird jemand auf solche Weise gleichsam unter staatlicher Verantwor-\n\ntung weiter in die Kriminalität gedrängt, so liegt darin dann eine Verletzung des\n\nGrundsatzes des fairen Verfahrens, wenn das im Rahmen einer Tatprovokation\n\nangesonnene Drogengeschäft nach Art und Menge der Drogen nicht mehr in\n\neinem angemessenen, deliktsspezifischen Verhältnis zu dem jeweils individuell\n\ngegen den Provozierten bestehenden Tatverdacht steht. Die Qualität des Tat-\n\nverdachts, der sich im Verlaufe des Einsatzes der VP hinsichtlich Intensität und\n\nUnrechtscharakter auch verändern kann, begrenzt so den Unrechtsgehalt der-\n\njenigen Tat, zu der der Verdächtige in zulässiger Weise provoziert werden darf.\n\nDiese Begrenzung rechtfertigt sich letztlich daraus, daß es nicht Aufga-\n\nbe einer dem Fairneßgrundsatz verpflichteten staatlichen Strafrechtspflege\n\nsein darf, einen Unverdächtigen durch Provokation in die Täterschaft zu treiben\n\noder einen zwar Tatverdächtigen, der die ihm angesonnene Tat aber ablehnt,\n\nzu einer solchen zu provozieren oder zur Begehung einer im Unrechtsgehalt\n\ngegenüber der Tatverdachtslage erheblich gesteigerten Tat zu verleiten. Die\n\nZulässigkeit einer Tatprovokation wurzelt in dem Auftrag des rechtsstaatlichen\n\nGemeinwesens, erhebliche Straftaten wirksam aufzuklären (vgl. BVerfGE 29,\n\n183, 194; 77, 65, 76; siehe weiter zum Einsatz einer VP BVerfGE 57, 250, 284;\n\nBVerfG Kammer NJW 1987, 1874, 1875; NStZ 1991, 445; StV 1995, 169, 171).\n\nDie kriminalistische Erfahrung zeigt, daß solche Aufklärung namentlich auf dem\n\nFelde des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, das durch Ab-\n\nschottung der verschiedenen Handelsebenen und durch konspiratives Vorge-\n\nhen gekennzeichnet ist, oft nur durch verdeckte Ermittlungen erreicht werden\n\nkann und nur so eine beweiskräftige Überführung der Täter möglich ist. Auf der\n\nGrundlage dieser Gegebenheiten kann es dem Staat nicht verwehrt sein, auch\n\nzum Mittel der Tatprovokation zu greifen, weil anderenfalls ein weites Krimina-\n\nlitätsfeld - gerade das des Handeltreibens mit Drogen in großem Stile - weitge-\n\nhend unaufgeklärt bliebe und sich kriminelle Strukturen weitgehend unbehelligt\n\nentwickeln könnten.\n\nDas Mittel der Tatprovokation muß sich aber auch im Einzelfall noch mit\n\ndem Ziel der Aufklärung schwerwiegender Straftaten rechtfertigen lassen. Wird\n\n- über den bestehenden Tatverdacht hinausgehend - eine Steigerung der Ver-\n\nstrickung des Tatverdächtigen in qualitativ deutlich höheres Unrecht mit dem\n\nMittel einer Provokation bewirkt, diese also durch die bestehende Verdachtsla-\n\nge nicht mehr getragen, so steht das nicht mehr im Einklang mit dem generel-\n\nlen Auftrag der dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1\n\nMRK) verpflichteten Strafrechtspflege. Das schließt eine bloße Nachfrage, ob\n\nder Tatverdächtige sich auf ein erheblich unrechtsgesteigertes Drogengeschäft\n\neinläßt, oder ein schlichtes Mitwirken der VP an einem solchermaßen gestei-\n\ngerten Unrecht nicht aus, wenn dadurch die Schwelle zur Provokation nicht\n\nüberschritten wird.\n\nBei der Beurteilung der Unrechtsqualität des gegen den Provozierten\n\nbestehenden Tatverdachts - die ihrerseits die Zulässigkeit der Tatprovokation\n\nbegrenzt - können neben den tatsächlichen Umständen, die den Anfangsver-\n\ndacht begründen, auch die deliktsspezifischen Gegebenheiten mit in Betracht\n\ngezogen werden: Cannabisverbraucher beziehen Haschisch oft bei Drogen-\n\nhändlern, die auch mit sogenannten harten Drogen handeln (sog. Einheitlich-\n\nkeit des Drogenmarktes, vgl. BVerfGE 90, 145, 181). Es entspricht auch nach\n\nder Erfahrung des Senats gängiger Praxis beim unerlaubten Handeltreiben mit\n\nBetäubungsmitteln, nach neu geknüpften Lieferbeziehungen zunächst soge-\n\nnannte Vertrauenskäufe über kleinere Mengen zu tätigen, deren auch straf-\n\nrechtliches Risiko aus Sicht der Täter zunächst noch nicht allzu hoch ist.\n\nSchließlich ist zu bedenken, daß Rauschgifthändler oft über gute Kontakte und\n\n\"Geschäftsbeziehungen\" zu anderen Drogenhändlern verfügen, die hinsichtlich\n\nArt und Menge des zu beschaffenden Rauschgiftes leistungsfähiger sind; sie\n\nvermögen solche Beziehungen dann ohne weiteres zu nutzen und sind dazu\n\nauch bereit, um daraus eigenen Gewinn zu ziehen.\n\nIst jemand unter diesen Umständen \"nur\" des Handeltreibens mit Ha-\n\nschisch verdächtig, so erweist sich ein aufklärungsorientiertes Aufgreifen einer\n\nvorhandenen Tatbereitschaft im Sinne einer Veranlassung zu einem Heroinge-\n\nschäft nicht schon deshalb als Tatprovokation, weil ein individueller Verdacht in\n\ndiesem Sinne bis dahin nicht manifest geworden ist. Es kommt dann vielmehr\n\ndarauf an, ob sich der Täter auf die ihm angesonnene Intensivierung der Tat-\n\nplanung ohne weiteres einläßt, sich also geneigt zeigt, auch die Tat mit dem\n\nhöheren Unrechtsgehalt zu begehen und an ihr mitzuwirken. Geht die qualitati-\n\nve Steigerung der Verstrickung des Täters indessen mit einer Einwirkung durch\n\ndie VP einher, die von einiger Erheblichkeit ist (Tatprovokation), so liegt ein\n\nFall der unzulässigen Tatprovokation vor. Nur in diesem Falle kann ein Kon-\n\nventionsverstoß angenommen werden, dem entsprechend Rechnung zu tragen\n\nist (nach den Maßstäben von BGHSt 45, 321). In allen anderen Fällen erweist\n\nsich die Tatveranlassung durch eine polizeilich geführte VP als Umstand, der\n\nbei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden\n\nkann.\n\nc) Das Landgericht wird die Sache nach Maßgabe dieser Grundsätze\n\nerneut zu prüfen haben. Dabei wird es zu versuchen haben, hinsichtlich des\n\nMaßes der Einwirkung der VP auf den Angeklagten sowie des Gewichts und\n\nder Qualität des Tatverdachts gegen diesen Feststellungen zu treffen. Gege-\n\nbenenfalls ist eine Konventionsverletzung ausdrücklich festzustellen und ein\n\ngenau bemessener Abschlag bei der Bemessung der Einzelstrafe für den in\n\nRede stehenden Fall B. II. der Urteilsgründe vorzunehmen. Der Senat vermag\n\nnicht auszuschließen, daß dieser Abschlag anders ausfallen könnte, falls das\n\nLandgericht zu dem Ergebnis käme, daß hier ein Verstoß gegen den Grund-\n\nsatz des fairen Verfahrens vorliegt.\n\n4. Der in Rede stehende Rechtsfehler kann sich allein auf die für die He-\n\nroingeschäfte (Fälle B. II. der Urteilsgründe) und die für diese zugemessene\n\nEinzelstrafe sowie auf die Gesamtstrafe auswirken. Die Einzelstrafe für den\n\nFall B. I. der Urteilsgründe (Haschischgeschäfte) und der Schuldspruch, der\n\neinen sachlich-rechtlichen Mangel nicht erkennen läßt, können hingegen be-\n\nstehen bleiben.\n\nSchäfer Nack Boetticher\n\n Schluckebier Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-30/1-str-42-01","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-30/1-str-42-01","retrieved":"2026-07-10 12:08:38.503395+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-05-30/1-str-42-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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