{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-05-17","aktenzeichen":"4 StR 412/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 412/00\n\nUrteil\n\nvom\n\n17. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 2001,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:21)(cid:25)\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Bielefeld vom 19. Mai 2000 wird verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer\n\nFreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt; außerdem hat es drei Schußwaffen,\n\nMunition sowie Waffenzubehör eingezogen. Mit seiner hiergegen eingelegten\n\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und beanstan-\n\ndet das Verfahren. Der Generalbundesanwalt hält einige der Verfahrensrügen\n\nfür durchgreifend. Dem folgt der Senat nicht. Das Rechtsmittel hat keinen Er-\n\nfolg.\n\nI.\n\nNach den getroffenen Feststellungen faßte der - einschlägig vorbestraf-\n\nte - Angeklagte im März 1999 den Entschluß, gemeinsam mit seinem Cousin\n\nund früheren Mittäter Marek K. und mindestens einer weiteren bislang nicht\n\nermittelten Person ein Kreditinstitut zu überfallen, da er dringend finanzielle\n\nMittel benötigte. Am 25. März 1999 hielt sich der Angeklagte in S \n\nauf. Dort suchte er zunächst die Filiale der Commerzbank auf, wo er sich um\n\n8.39 Uhr am Automaten einen Kontoauszug ausdrucken ließ, um sich ein Alibi\n\nzu verschaffen. Um 8.52 Uhr betraten sodann der mit den dortigen Verhältnis-\n\nsen vertraute Angeklagte und zwei weitere Mittäter die Zweigstelle der\n\nKreissparkasse H. . Die drei Männer waren maskiert und führten eine Pump-\n\nGun sowie zwei Pistolen mit sich; es konnte nicht geklärt werden, ob die\n\nSchußwaffen geladen waren. Die beiden Mittäter bedrohten die in den Ge-\n\nschäftsräumen der Bank anwesenden Angestellten der Sparkasse - den stell-\n\nvertretenden Geschäftsführer W. und die Mitarbeiterin D. - mit vorgehalte-\n\nnen Waffen. Einer der Täter dirigierte den stellvertretenden Geschäftsführer in\n\nden neben der Kundenhalle gelegenen Tresorraum und veranlaßte den um\n\nsein Leben fürchtenden Mann, den Kassenschrank zu öffnen. Das dort depo-\n\nnierte Bargeld - mindestens 209.000 DM - nahm der Täter an sich und ver-\n\nstaute es in einem mitgeführten Behältnis. Die Bankangestellte mußte sich auf\n\nGeheiß des zweiten Täters im Kassenraum auf den Boden legen. Der Ange-\n\nklagte, der sich zunächst im Hintergrund gehalten hatte, griff in das Geschehen\n\nerst ein, als eine Kundin die Geschäftsräume des Kreditinstituts betrat. Er hielt\n\nnun die Angestellte mit der Pump-Gun in Schach, während einer seiner Mittäter\n\ndie Kundin mit vorgehaltener Pistole zwang, sich in den Tresorraum zu bege-\n\nben und dort neben dem stellvertretenden Geschäftsführer auf den Boden zu\n\nkauern. Sodann verließen die Täter mit ihrer Beute die Sparkasse und ergriffen\n\nmit einem vor dem Gebäude abfahrbereit abgestellten Pkw, mit dem sie bereits\n\nzum Tatort gefahren waren, die Flucht.\n\nII.\n\nDie Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.\n\n1. Erfolglos bleibt die Rüge der Verletzung des § 261 StPO. Zwar bean-\n\nstandet der Beschwerdeführer zu Recht, daß das Ergebnis des in der Haupt-\n\nverhandlung verlesenen Gutachtens des Landeskriminalamts Nordrhein-\n\nWestfalen vom 30. September 1999 hinsichtlich der Spuren am Lenkrad des\n\nFluchtfahrzeugs mit dem Kennzeichen OS im Urteil nicht richtig wiederge-\n\ngeben ist. Die Strafkammer führt im Rahmen der Beweiswürdigung aus, daß\n\nsich ausweislich dieses Gutachtens Fingerspuren von Marek K. am Lenkrad\n\ndes Fluchtfahrzeugs befänden (UA 32). Demgegenüber stellt das Gutachten\n\nlediglich fest, es handele sich um eine Mischspur von mindestens drei Perso-\n\nnen, wobei der Cousin des Angeklagten als Mitspurenleger nicht auszuschlie-\n\nßen sei. Damit liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO vor (vgl. BGHSt 29, 18, 21;\n\nBGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 6, 10 und 18; BGH NStZ 1998,\n\n51 f.).\n\nDer Senat schließt jedoch ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfah-\n\nrensfehler aus. Das Landgericht sieht in den am Lenkrad des Fluchtfahrzeugs\n\nfestgestellten Fingerspuren nämlich ersichtlich kein tragfähiges Indiz zur\n\nÜberführung des Angeklagten. Vielmehr stellt es insoweit lediglich ergänzende\n\nErwägungen zu Kontakten zwischen dem Angeklagten und weiteren Mittätern\n\ndes Überfalls an, die bereits durch die Einlassung des Angeklagten im Verlauf\n\neiner früheren - später ausgesetzten - Hauptverhandlung und andere Indizien\n\nbelegt sind. Der Angeklagte hat eingeräumt, sein Cousin Marek K. , dessen\n\nTäterschaft in dem Urteil festgestellt ist und auch von der Revision nicht aus-\n\ndrücklich in Zweifel gezogen wird, habe sich im Zeitraum vom 22. März 1999\n\nbis 25. März 1999 in seiner - des Angeklagten - Wohnung aufgehalten. Schon\n\ndies bildet eine ausreichende Grundlage für die Annahme, es bestehe eine\n\nenge Verbindung des Angeklagten zu den Mittätern des Überfalls.\n\n2. Vergeblich rügt die Revision die Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2\n\nStPO. Die Verteidigung hatte beantragt, die bei einem am 8. März 1999 durch-\n\ngeführten Überfall auf die Sparkasse in B. entstandenen Aufnahmen\n\nder Raumüberwachungskamera durch einen Sachverständigen auswerten zu\n\nlassen; dieses Gutachten werde ergeben, daß der Angeklagte schon aufgrund\n\nseiner Körpergröße als Täter dieses Banküberfalls nicht in Betracht komme. In\n\nder Anklage vom 5. August 1999 war dem Angeklagten auch dieser Überfall\n\nzur Last gelegt worden. Im Verlauf der später ausgesetzten Hauptverhandlung\n\nist das Verfahren wegen der Tat vom 8. März 1999 nach § 154 Abs. 2 StPO\n\neingestellt worden.\n\nDie Strafkammer hat die zu beweisende Tatsache in revisionsrechtlich\n\nnicht zu beanstandender Weise als für die Entscheidung ohne Bedeutung zu-\n\nrückgewiesen. Ohne Bedeutung ist eine Tatsache dann, wenn ein Zusammen-\n\nhang zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat nicht besteht oder wenn sie\n\ntrotz eines solchen Zusammenhangs nicht geeignet ist, die Entscheidung ir-\n\ngendwie zu beeinflussen (BGH StV 1997, 338; Kleinknecht/Meyer-Goßner\n\nStPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 54 m.w.N.). Die Strafkammer geht im Rahmen ihrer\n\nBeweiswürdigung nicht von einer Beteiligung des Angeklagten an dem Überfall\n\nvom 8. März 1999 aus. Zwar stellt sie fest, daß die drei beim Angeklagten si-\n\nchergestellten Schußwaffen, an denen sich zahlreiche Fingerspuren des Ange-\n\nklagten befanden, bei diesem Überfall verwendet worden sind, und daß zwei\n\ndieser Waffen auch bei der Tat vom 25. März 1999 zum Einsatz kamen. Auch\n\nsieht sie, daß identische Faserspuren sowohl in dem privaten Pkw des Ange-\n\nklagten als auch in den Fluchtfahrzeugen beider Überfälle gefunden wurden.\n\nDennoch hält die Strafkammer lediglich \"eine überaus enge Verbindung des\n\nAngeklagten zur Tat und zu den Tätern der Banküberfälle vom 8. März 1999\n\nund vom 25. März 1999 für wahrscheinlich\", stuft diesen Gesichtspunkt aber\n\nnur als schwaches Indiz ein, das \"für sich allein betrachtet nicht geeignet wäre,\n\nsichere Rückschlüsse auf die Täterschaft des Angeklagten zuzulassen\" (UA\n\n31/32).\n\nSelbst wenn daher die Auswertung der Aufnahmen ergeben hätte, daß\n\ndie abgebildeten Täter deutlich kleiner als der Angeklagte waren, hätte dies für\n\ndas Landgericht Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten am Überfall vom\n\n25. März 1999 nicht zu begründen vermocht. Die Größe der Täter, die die\n\nSparkasse in B. betreten haben und die auf den Aufnahmen der\n\nÜberwachungskamera abgebildet sind, läßt - wie das Landgericht zutreffend\n\nausführt - keine sicheren Rückschlüsse darauf zu, daß sämtliche an diesem\n\nÜberfall beteiligten Personen kleiner als der Angeklagte waren, da die Auf-\n\nnahmen lediglich die in den Geschäftsräumen der Sparkasse agierenden Täter\n\nzeigen; Erkenntnisse über die Statur der an dem Überfall vom 25. März 1999\n\nbeteiligten Täter können aus den Lichtbildern nicht gewonnen werden.\n\n3. Mit einer Aufklärungsrüge beanstandet die Revision, die Strafkammer\n\nhabe es unterlassen, sämtliche beim Überfall am 8. März 1999 im Schalterraum\n\nanwesenden Kunden und Angestellten sowie vor dem Gebäude befindlichen\n\nPassanten, die in der ersten Hauptverhandlung geladen worden waren und von\n\nder Revision jetzt namentlich aufgeführt worden sind, als Zeugen darüber zu\n\nvernehmen, daß sich außerhalb des Gebäudes keine weiteren Täter befanden,\n\ndie an dem Überfall beteiligt waren; denn hieraus hätte sich ergeben, daß der\n\nAngeklagte nicht an dem Überfall vom 8. März 1999 beteiligt war.\n\nDas Landgericht mußte sich zur Vernehmung dieser Zeugen jedoch\n\nnicht gedrängt sehen, denn eine Beteiligung an dem auf ähnliche Art und Wei-\n\nse durchgeführten Überfall vom 8. März 1999 wird dem Angeklagten nicht an-\n\ngelastet und auch in der Beweiswürdigung nicht zu seinem Nachteil herange-\n\nzogen. Vielmehr stellt die Strafkammer in ihrer Beweiswürdigung - neben einer\n\nVielzahl weiterer Indizien - auf die gleichartige Begehungsweise des Überfalls\n\nauf die Volksbank in Hö. im Jahr 1992 ab, der zu einer rechtskräftigen Ver-\n\nurteilung des Angeklagten geführt hat und an dem Marek K. ebenfalls betei-\n\nligt gewesen ist. Im übrigen hätte auch durch die von der Revision vermißte\n\nBeweiserhebung eine Beteiligung des Angeklagten an dem Überfall nicht aus-\n\ngeschlossen werden können. Es erscheint durchaus nachvollziehbar, daß sich\n\nder Angeklagte - wie auch zunächst bei dem Überfall vom 25. März 1999 - im\n\nHintergrund gehalten hat.\n\n4. Mit einer weiteren Aufklärungsrüge macht die Revision geltend, die\n\nStrafkammer habe das vom Angeklagten angegebene Alibi für die Tatzeit des\n\nBanküberfalls nicht ausreichend überprüft. Der Polizei gegenüber hatte der\n\nAngeklagte nach seiner Verhaftung konkrete Angaben über sein angebliches\n\nAlibi für die Tatzeit gemacht und vorgebracht, im Bereich der Schulstraße hät-\n\nten ihn unter anderem zwei Personen beim Spaziergang mit seinem Hund ge-\n\nsehen haben müssen, nämlich eine ältere Frau in einem konkret bezeichneten\n\nGebäude und ein älterer Mann, der vor dem gegenüberliegenden Haus ge-\n\nstanden habe. Im Zuge der Ermittlungen hatte die Polizei eine ältere Frau aus\n\ndem bezeichneten Haus und einen Nachbarn befragt, die angaben, den Ange-\n\nklagten am Vortag nicht gesehen zu haben; der Mann hatte ergänzend hinzu-\n\ngefügt, daß sein Hund mit hoher Wahrscheinlichkeit angeschlagen hätte, wenn\n\neine andere Person vor dem Haus mit einem Hund vorbeigegangen wäre.\n\nWeitere Befragungen von Anwohnern wurden nicht durchgeführt.\n\nDie Verpflichtung zur umfassenden Sachaufklärung gebietet es dem Ge-\n\nricht nicht, voraussichtlich nutzlose Beweiserhebungen bzw. Ermittlungen an-\n\nzustellen. Das ist aber anzunehmen, wenn sich ein - hier noch zu ermittelnder -\n\nZeuge nach feststehender allgemeiner Lebenserfahrung unmöglich mit einiger\n\nZuverlässigkeit an die Beweistatsache wird erinnern können, über die er aus-\n\nsagen soll (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 372). In Fällen, in denen Ermitt-\n\nlungen über länger zurückliegende Vorgänge anzustellen sind, ist die Eignung\n\nder Ermittlungen anhand allgemeiner Lebenserfahrung unter Berücksichtigung\n\naller Umstände, die dafür oder dagegen sprechen, daß die Zeugen die in ihr\n\nWissen gestellten Wahrnehmungen gemacht und im Gedächtnis behalten ha-\n\nben, zu beurteilen (vgl. BGH NStZ 2000, 156 f.). Maßgebend sind hier unter\n\nanderem die Bedeutung des Vorgangs für den Zeugen, die Häufigkeit ähnlicher\n\nVorgänge und die Länge des Zeitablaufs. Unter den hier gegebenen Umstän-\n\nden war eine zusätzliche Sachaufklärung nicht angezeigt. Es greifen gleich\n\nmehrere Gesichtspunkte ein, die sich gegenseitig verstärken: Der Vorfall lag\n\nmehr als ein Jahr zurück, es handelte sich um einen für die potentiellen Zeu-\n\ngen unbedeutenden - zudem kurzen - Vorgang und die Zeugen müßten sich\n\nnicht nur an die Person des Angeklagten und den Tag, sondern auch noch\n\nexakt an die Uhrzeit erinnern.\n\n5. Die weiteren Verfahrensrügen greifen aus den in der Antragsschrift\n\ndes Generalbundesanwalts vom 20. Februar 2001 zutreffend dargelegten\n\nGründen - auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen im\n\nSchriftsatz der Verteidigung vom 3. Mai 2001 - nicht durch. Entgegen der An-\n\nsicht des Beschwerdeführers ist eine \"lückenhafte Beweiswürdigung\" nicht ge-\n\ngeben, da das Landgericht es lediglich als \"wahrscheinlich\", aber damit eben\n\nnicht als sicher angesehen hat, daß die drei in einem Pkw gesichteten Perso-\n\nnen mit den Tätern des Banküberfalls identisch waren.\n\nIII.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt keinen den\n\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.\n\n1. Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist revisionsrechtlich nicht zu\n\nbeanstanden. Allein dem Tatrichter ist die Aufgabe übertragen, ohne Bindung\n\nan Beweisregeln eigenverantwortlich zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel\n\nüberwinden und sich von einem bestimmten Geschehen überzeugen kann\n\n(BGHSt 10, 208, 209). Beachtet er dabei die ihm gezogenen Grenzen, so hat\n\ndas Revisionsgericht die so gewonnene Überzeugung hinzunehmen (vgl. En-\n\ngelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 51 m.w.N.). Die Beweiswürdigung ist hier\n\njedoch nicht fehlerhaft, sie ist insbesondere nicht widersprüchlich, unklar oder\n\nnicht erschöpfend und verstößt auch nicht gegen Denkgesetze oder Erfah-\n\nrungssätze. Die Überzeugungsbildung der Strafkammer beruht auf einer trag-\n\nfähigen Tatsachengrundlage. Alle von ihr gezogenen Schlußfolgerungen sind\n\nplausibel, zwingend brauchen sie nicht sein.\n\n2. Der Angeklagte hat sich jedoch entgegen der rechtlichen Wertung des\n\nLandgerichts nicht eines schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB,\n\nsondern eines solchen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB schuldig gemacht, da\n\ndie Strafkammer nicht feststellen konnte, daß eine der von den Tätern während\n\ndes Überfalls mitgeführten Waffen geladen war. Die vom Angeklagten und sei-\n\nnen Mittätern eingesetzten Tatwaffen stellen damit unter den hier gegebenen\n\nUmständen keine Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge dar, sondern\n\nsind Werkzeuge oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (vgl.\n\nBGHSt 44, 103, 106; 45, 249, 250, 251; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 244\n\nRdn. 3 m.w.N.). Einer Schuldspruchänderung bedarf es jedoch insoweit nicht.\n\nAuch der Strafausspruch hat Bestand, denn die abweichende rechtliche\n\nWürdigung läßt den Strafrahmen unverändert; zudem hat das Landgericht bei\n\nder Strafzumessung den Ladezustand der Waffen strafmildernd berücksichtigt.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n Athing \n\n(cid:26)(cid:2)(cid:27)(cid:4)(cid:28)(cid:6)(cid:29)(cid:8)(cid:30)(cid:10)(cid:31)(cid:11)(cid:26)(cid:13) (cid:14)(cid:27)(cid:16)!(cid:18)\"(cid:19)(cid:30)(cid:10)(cid:27)(cid:21)#(cid:22)(cid:29)(cid:24)$","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-17/4-str-412-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-17/4-str-412-00","retrieved":"2026-07-10 12:06:25.754849+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-05-17/4-str-412-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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