{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-05-15","aktenzeichen":"3 StR 153/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 153/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2. auf dessen Antrag, am\n\n15. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kleve vom 24. Januar 2001 mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen\n\nschweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung verur-\n\nteilt wurde;\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch;\n\nc) hinsichtlich der Einziehungsanordnung.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung und schweren Raubes in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt\n\nsowie ein sichergestelltes \"Ventilhandrad (Schlagring)\" und eine sichergestellte\n\nSchreckschußpistole nebst Magazin und fünf Patronen eingezogen. Hiergegen\n\nrichtet sich die Revision des Angeklagten. Er beanstandet das Verfahren und\n\nrügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Be-\n\nschlußformel ersichtlichen Teilerfolg.\n\n1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO,\n\nsoweit es sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher\n\nKörperverletzung im Fall II. 1. der Urteilsgründe und die insoweit festgesetzte\n\nEinzelfreiheitsstrafe von einem Jahr wendet.\n\n2. Dagegen führt schon die Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs\n\nim Fall II. 2. der Urteilsgründe, der Gesamtstrafe und der Einziehungsanord-\n\nnung. Das Urteil ermöglicht dem Senat nicht die Prüfung, ob das Landgericht\n\nden Angeklagten ohne Rechtsfehler wegen schweren Raubes gemäß § 249\n\nAbs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB verurteilt hat.\n\na) Nach den Feststellungen traf der Angeklagte während einer Zugfahrt\n\nden Zeugen C. , der sich etwa fünf Jahre vorher ca. 30 DM zur Be-\n\nschaffung von Rauschgift vom Angeklagten geliehen hatte. Das Geld hatte der\n\nAngeklagte in den Folgejahren von C. mehrfach unter Androhung von\n\nGewalt zurückgefordert. Der Angeklagte forderte C. auch jetzt zur Beglei-\n\nchung der Schuld auf. Noch ehe dieser hierauf reagieren konnte, schlug ihm\n\nder Angeklagte mit der Faust in das Gesicht, um ihm die Geldbörse zu entwen-\n\nden, die C. bereits in der Hand hielt, um beim Eintreffen des Schaffners\n\neine Fahrkarte zu lösen. Der Angeklagte riß dem durch den Faustschlag be-\n\nnommenen C. die Geldbörse aus der Hand, entnahm dieser einen\n\n100 DM-Schein und schlug C. danach nochmals mit der Faust in das\n\nGesicht. Unmittelbar danach übergab der Angeklagte eine mit fünf Patronen\n\ngeladene \"Gas-/Schreckschußpistole\" und \"ein als Schlagring verwendbares\n\nVentilrad eines Wasserhahns\", die er während der Tat \"griff- und gebrauchsbe-\n\nreit\" am Körper getragen hatte, zusammen mit dem Geldschein seiner ihn be-\n\ngleitenden Freundin S. . Er forderte diese auf, die Sachen weg-\n\nzustecken und bei einer Befragung durch die Polizei zu erklären, \"die Waffe\n\nund der Schlagring\" gehörten ihr. Die Geldbörse warf er in Richtung des Zeu-\n\ngen C. zurück.\n\nb) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen\n\nRaubes nicht, denn sie lassen die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte den\n\nersten Faustschlag gegen C. nur deswegen führte und ihm die Geldbörse\n\nnur deshalb entriß, um sich hieraus 30 DM zur Befriedigung seines Rückzah-\n\nlungsanspruchs zu entnehmen. Wollte er aber zunächst nicht mehr Geld weg-\n\nnehmen als ihm C. schuldete, kommt ein die Verurteilung wegen Raubes\n\nausschließender Tatbestandsirrtum in Betracht. Denn der Täter, der irrtümlich\n\nannimmt, sich das weggenommene Geld zueignen zu dürfen, befindet sich in\n\neinem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrig-\n\nkeit der Zueignung (st. Rspr.; vgl. BGHSt 17, 87, 91; BGH NJW 1990, 2832;\n\nBGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 10). Feststellungen dazu, was\n\nder Angeklagte konkret wollte, enthalten die Urteilsgründe nicht. Dies durfte\n\nhier nicht unerörtert bleiben.\n\nSollte sich der Angeklagte erst zur Wegnahme von mehr als 30 DM ent-\n\nschlossen haben, als er die Geldbörse bereits in Händen hielt, und sich ur-\n\nsprünglich über seine Berechtigung zur Aneignung des ihm von C. ge-\n\nschuldeten Betrages im Wege der Selbsthilfe geirrt haben, käme - neben der\n\nVerurteilung wegen tateinheitlicher vorsätzlicher Körperverletzung - statt eines\n\nSchuldspruch wegen Raubes lediglich ein solcher wegen Nötigung (Faust-\n\nschlag zur Duldung der Wegnahme der Geldbörse) und Diebstahls (des 30 DM\n\nübersteigenden Betrages) oder ggf. (s. unten c) Diebstahls mit Waffen (§ 244\n\nAbs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) in Betracht.\n\nDie nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird die insoweit\n\nnotwendigen weiteren Feststellungen zu treffen haben. Dabei könnte es ein\n\nIndiz für den Umfang der ursprünglichen Zueignungsabsicht des Angeklagten\n\nsein, wenn die Geldbörse des Zeugen C. den Betrag von 30 DM in pas-\n\nsenden Geldscheinen oder -münzen enthalten haben sollte oder zumindest\n\nBargeld in einer Stückelung vorhanden war, die zur Befriedigung eines An-\n\nspruchs über 30 DM nicht die Wegnahme des 100 DM-Scheines erfordert hät-\n\nte. Ebenso könnte es einen Schluß auf die ursprünglichen Absichten des An-\n\ngeklagten zulassen, falls dieser der Geldbörse mit dem 100 DM-Schein nicht\n\ndas gesamte darin befindliche Bargeld entnommen haben sollte.\n\nc) Unabhängig von dem dargestellten Erörterungsmangel tragen die\n\nFeststellungen aber auch nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen\n\nschweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB. Denn sie belegen\n\nnicht, daß der Angeklagte bei der Tat ein gefährliches Werkzeug im Sinne die-\n\nser Vorschrift bei sich geführt hätte.\n\nDas Urteil läßt offen, mit welcher Munition die \"Gas-/Schreckschuß-\n\npistole\" geladen war. War es Gasmunition, stellte die Pistole nur dann ein ge-\n\nfährliches Werkzeug dar, wenn beim Abfeuern das Gas durch den Lauf nach\n\nvorn ausgetreten wäre (BGHSt 45, 92, 93; BGH NStZ 1999, 301, 302; BGH,\n\nUrt. vom 25. April 2001 - 3 StR 533/00). Hierzu verhält sich das Urteil nicht.\n\nWar die Pistole dagegen mit Platzpatronen aufmunitioniert, konnte sie nur\n\ndurch eine für das Opfer gefährliche Art der Verwendung (zumindest Bedro-\n\nhung in Nahdistanz) zu einem gefährlichen Werkzeug werden (s. etwa BGHR\n\nStGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; BGH NStZ-RR 1999, 102 f.). Ein Einsatz der\n\nPistole ist hier indessen nicht festgestellt.\n\nOb das Ventilrad so beschaffen war, daß es tatsächlich ohne weiteres\n\nals Schlagring im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WaffG (s. dazu auch OLG\n\nZweibrücken MDR 1990, 1039) oder als sonstiges gefährliches Werkzeug be-\n\nzeichnet werden kann, lassen die Feststellungen mangels näherer Beschrei-\n\nbung des Gegenstandes ebenfalls nicht hinreichend erkennen.\n\nd) Der Schuldspruch wegen schweren Raubes hat daher keinen Be-\n\nstand. Dies führt auch zur Aufhebung der - für sich gesehen rechtsfehlerfreien -\n\ntateinheitlichen Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Kuckein in\n\nKK-StPO 4. Aufl. § 353 Rdn. 10 und 12 m.w.Nachw.), der Gesamtstrafe sowie\n\nder allein auf die Tat des Falles II. 2. der Urteilsgründe gestützten Einzie-\n\nhungsanordnung. Diese hätte jedoch auch für sich genommen nicht bestehen\n\nbleiben können, denn die Einziehungsvoraussetzungen des § 74 Abs. 1 StGB\n\nsind nicht belegt. Der Angeklagte hat die Pistole und das Ventilrad bei Tatbe-\n\ngehung \n\nnicht\n\nbenutzt. Es ist bisher auch nicht festgestellt, daß diese Gegenstände von ihm\n\nzur Tatbegehung bestimmt gewesen wären. Er hat sie lediglich bei der Tat mit\n\nsich geführt. Dies allein rechtfertigt die Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB\n\nnicht.\n\nRissing-van Saan Miebach Pfister\n\n RiBGH von Lienen ist urlaubsbedingt Becker\n\n ortsabwesend und deshalb an der \n\n Unterschrift gehindert.\n\n Rissing-van Saan","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-15/3-str-153-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-15/3-str-153-01","retrieved":"2026-07-10 12:08:41.172049+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-05-15/3-str-153-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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