{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-05-10","aktenzeichen":"1 StR 504/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GVG § 24 Abs. 1 Nr. 3; StPO § 338 Nr. 4 1. Der Prüfung durch das Revisionsgericht, ob das Landgericht einem Fall rechts- fehlerfrei besondere Bedeutung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG zugemessen hat, ist die objektive Sachlage zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung zugrunde zu legen. 2. Allein das Ziel, einem Kind als Opfer einer Sexualstraftat eine weitere Verneh- mung in der zweiten Tatsacheninstanz zu ersparen, vermag die besondere Be- deutung eines Falles im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG nicht zu begründen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\n_______________________\n\nGVG § 24 Abs. 1 Nr. 3; StPO § 338 Nr. 4\n\n1. Der Prüfung durch das Revisionsgericht, ob das Landgericht einem Fall rechts-\n\nfehlerfrei besondere Bedeutung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG zugemessen hat,\n\nist die objektive Sachlage zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung zugrunde\n\nzu legen.\n\n2. Allein das Ziel, einem Kind als Opfer einer Sexualstraftat eine weitere Verneh-\n\nmung in der zweiten Tatsacheninstanz zu ersparen, vermag die besondere Be-\n\ndeutung eines Falles im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG nicht zu begründen.\n\nBGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - 1 StR 504/00 - LG Coburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 504/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n10. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 2001,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nHebenstreit,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n als Verteidiger,\nRechtsanwalt\n als Vertreter des Nebenklägers C. ,\nRechtsanwalt\n als Vertreter des Nebenklägers L. ,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nCoburg vom 6. Juli 2000 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\ndadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verur-\n\nteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die dagegen gerich-\n\ntete Revision des Angeklagten, mit der er eine Verfahrensrüge und die allge-\n\nmeine Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.\n\nMit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte geltend, das Landgericht\n\nhabe unter fehlerhafter Anwendung des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG zu Unrecht die\n\nbesondere Bedeutung des Falles angenommen und ihn damit seinem gesetzli-\n\nchen Richter entzogen (§ 338 Nr. 4 StPO).\n\n I.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts mißbrauchte der Angeklagte\n\nim Zeitraum von Herbst 1997 bis Dezember 1998 drei Kinder. Er griff dem da-\n\nmals acht- bzw. neunjährigen C. in mindestens fünf Fällen und dem\n\nneunjährigen L. in einem Fall ans nackte Gesäß. Beim Besuch eines\n\nEiscafes mit einer von ihm betreuten Kindergruppe streichelte der Angeklagte\n\ndas Glied des zehnjährigen W. über dessen Kleidung. In allen Fällen\n\nstanden die Taten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Angeklagten als\n\nkatholischer Pfarrer.\n\nDiesen Sachverhalt hatte die Staatsanwaltschaft vor dem Landgericht zur\n\nAnklage gebracht. Sie verwies auf die Höhe der erwarteten Strafe und maß\n\ndem Fall besondere Bedeutung i. S. v. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG zu. Dies begrün-\n\ndete die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift mit folgenden Erwägungen:\n\nDie der Anklage zugrundeliegenden Vorgänge haben durch das öffentli-\nche Geschehen vom 28. 12. 1998 in der Kirche St. Marien in S. \n[dort beschuldigte der Vater eines Geschädigten den Angeklagten vor der\nversammelten Gemeinde während eines Gottesdienstes] und die nachfol-\ngenden Presseberichte und Leserbriefe andauernd starke öffentliche Be-\nachtung gefunden. Hierbei wurden, wenngleich bislang ohne tatsächliche\nAnhaltspunkte, vom Angeschuldigten und seinem Umfeld öffentlich wie-\nderholt Vorwürfe erhoben, in anderen staatlichen Behörden seien Amts-\npflichten verletzt worden, um aus persönlichen Motiven eine Verleum-\ndungskampagne zu schüren. Auch wurde wiederholt öffentlich auf gleich-\nartig erscheinende frühere Vorgänge um den Angeschuldigten in M. \n sowohl hinsichtlich der Vorwürfe wie der Verfahrensweisen Bezug\ngenommen. Schließlich ist mit dem Angeschuldigten ein Pfarrer und Leh-\nrer an öffentlichen Schulen im ländlichen Raum mit Vorwürfen betroffen,\ndie gegebenenfalls auch zu erheblichem Ansehensverlust der Kirche und\nder Schule führen können.\n\nIm Eröffnungsbeschluß bejahte das Landgericht seine Zuständigkeit mit\n\nfolgender Begründung:\n\nDas Landgericht Coburg ist nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG wegen der be-\nsonderen Bedeutung des Falles zuständig, auch wenn die Straferwartung\nweniger als 4 Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Die besondere Bedeutung ei-\nnes Falles im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG ergibt sich aus den psy-\nchischen Auswirkungen der Straftat auf die kindlichen Opfer. Nachdem\nder Angeklagte die Taten bestreitet, wird den Kindern durch die Eröffnung\ndes Hauptverfahrens vor dem Landgericht die Belastung einer weiteren\nTatsacheninstanz im Rahmen eines Berufungsverfahrens erspart.\n\nII.\n\nDie Revision macht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO\n\ngeltend und rügt, das Landgericht habe seine sachliche Zuständigkeit gemäß\n\n§ 24 Abs.1 Nr. 3 GVG aufgrund sachfremder Erwägungen bejaht.\n\nAuf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht ab-\n\nschließend geklärte Frage, ob dies nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge\n\n(BGHSt 42, 205; 43, 54) oder von Amts wegen (BGHSt 38, 172, 176; 40, 120;\n\n44, 34, 36) zu berücksichtigen ist, kommt es hier nicht an. Die Verfahrensrüge\n\nist zulässig erhoben. Sie ist aber im Ergebnis unbegründet.\n\n1. Die Revision scheitert nicht schon daran, daß mit ihr grundsätzlich\n\nnicht geltend gemacht werden kann, ein höheres Gericht habe seine Zustän-\n\ndigkeit zu Unrecht anstelle eines Gerichts niederer Ordnung angenommen\n\n(§§ 210 Abs. 1, 336 Satz 2, 269 StPO). Dieser Grundsatz erfährt vor dem Hin-\n\ntergrund des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und der Rechtsprechung des Bundes-\n\nverfassungsgerichts zum Willkürverbot dann eine Einschränkung, wenn die\n\nRechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und\n\nsich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung über die Zuständigkeit\n\nauf sachfremden Erwägungen beruht (BGHSt 42, 205, 207; 43, 53, 55 f, BGH\n\nUrteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, zur Veröffentlichung in BGHSt\n\nvorgesehen).\n\n2. Das Landgericht war sachlich zuständig. Die Entscheidung des Land-\n\ngerichts zur besonderen Bedeutung der Sache ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei\n\ngetroffen.\n\na) Allerdings vermag allein das Ziel, einem Kind als Opfer einer Sexual-\n\nstraftat eine weitere Vernehmung in der zweiten Tatsacheninstanz zu ersparen,\n\ndie besondere Bedeutung eines Falles im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG\n\nnicht zu begründen.\n\nVon besonderer Bedeutung ist eine Sache, die sich aus tatsächlichen\n\noder rechtlichen Gründen, etwa wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung,\n\nwegen der Auswirkungen der Straftat, wegen der Erhöhung des Unrechtsge-\n\nhalts durch die hervorragende Stellung des Beschuldigten oder Verletzten aus\n\nder Masse der durchschnittlichen Strafsachen nach oben heraushebt (BGHR\n\nGVG § 24 Bedeutung 1) oder wenn die rasche Klärung einer grundsätzlichen,\n\nfür eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Rechtsfrage durch den\n\nBundesgerichtshof ermöglicht werden soll (BGHSt 43, 53). Entscheidend ist\n\nimmer die Bewertung des Einzelfalls.\n\nGerade bei Sexualstraftaten und Jugendschutzsachen wird sich häufig\n\ndie besondere Bedeutung der Sache aus den schwerwiegenden Auswirkungen\n\nder Straftat auf das Opfer ergeben. Dabei können - trotz der sich insbesondere\n\naus § 247a StPO ergebenden prozessualen Möglichkeiten - in der gebotenen\n\nGesamtbetrachtung des Einzelfalles auch weitere zu erwartende gravierende\n\nFolgen einer zweiten gerichtlichen Vernehmung des Tatopfers in einer Beru-\n\nfungshauptverhandlung von Bedeutung sein. Im vorliegenden Fall sind schwe-\n\nre psychische Auswirkungen der Straftaten auf die drei kindlichen Opfer, die\n\nden Fall aus der Masse der übrigen, denselben Tatbestand betreffenden Straf-\n\nverfahren herausheben würden, weder substantiiert dargetan noch sonst er-\n\nsichtlich.\n\nOb allein das Ziel, einem kindlichen Opfer eine weitere Vernehmung in\n\nder zweiten Tatsacheninstanz zu ersparen, die Anklage zum Landgericht unter\n\ndem Gesichtspunkt der besonderen Bedeutung der Sache (§ 24 Abs. 1 Nr. 3\n\nGVG) rechtfertigt - eine Frage, die sich seit Ausweitung der Strafgewalt der\n\nAmtsgerichte auf vier Jahre durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege\n\nvom 11.1.1993 verstärkt stellt - ist in der Literatur umstritten (befürwortend:\n\nBöttcher/Mayer NStZ 1993, 154, 157; Siegismund/Wickern, wistra 1993, 136,\n\n138; Siolek in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 24 GVG Rdn. 22; ablehnend:\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 24 GVG Rdn. 6 a.E.; Meyer-\n\nGoßner/Ströber ZRP 1996, 345, 358; Kissel in KK 4. Aufl. § 24 GVG Rdn. 7;\n\nBöhm ZRP 1996, 259, 261). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nblieb die Frage bislang offen (Beschlüsse vom 3. August 1995 – 4 StR 420/95\n\nund 4 StR 416/95). Demgegenüber stellen das OLG Zweibrücken (NStZ 1995,\n\n357) und das OLG Koblenz (JBlRhPf 1995, 26) zur Begründung der besonde-\n\nren Bedeutung des Falles und damit der Zuständigkeit des Landgerichts ent-\n\nscheidend darauf ab, daß damit eine weitere Vernehmung des Opfers in einer\n\nBerufungshauptverhandlung vermieden werden kann.\n\n“Dies ist gut gemeint, mit der gesetzlichen Regelung aber kaum in Ein-\n\nklang zu bringen” (Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 24 GVG Rdn. 6). Diese\n\nAuffassung teilt der Senat. Die Gesetzesformulierung “besondere Bedeutung\n\ndes Falles” läßt es nicht zu, ganze Deliktsgruppen, etwa alle Sexualstraftaten\n\nbestreitender Täter an Kindern, generell, ohne Beachtung der Bedeutung des\n\nEinzelfalls, dem Landgericht zu überantworten. Mit dem Gesetzeswortlaut ist\n\ndies nicht mehr vereinbar. Damit werden die vor allem am Wortsinn orientierten\n\nGrenzen möglicher Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs “besondere\n\nBedeutung des Falles” überschritten.\n\nVor dem Hintergrund der bisherigen unklaren Rechtslage und der un-\n\neinheitlichen Äußerungen in Literatur und Rechtsprechung hierzu liegt es indes\n\neher fern, daß mit bisherigen Entscheidungen zur besonderen Bedeutung des\n\nFalles gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG, die allein auf die Vermeidung einer wei-\n\nteren Vernehmung von Geschädigten in der Berufungsinstanz abstellten, auch\n\ndie bei der Anwendung des § 269 StPO verfassungsrechtlich gezogenen Gren-\n\nzen überschritten wurden. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn die besondere\n\nBedeutung des Falles ergibt sich hier aus anderen Gesichtspunkten.\n\nc) Nach dem Sachstand, wie ihn die Staatsanwaltschaft in der Anklage-\n\nschrift dargestellt hat, konnte dem Fall rechtsfehlerfrei besondere Bedeutung\n\nbeigemessen werden.\n\nDie andauernd große Beachtung, die die angeklagten Vorfälle in der\n\nÖffentlichkeit gefunden haben (vgl. BGHSt 44, 34, 36), die hervorgehobene\n\nStellung des Angeklagten als Pfarrer auf dem Lande und der Umstand, daß der\n\nAngeklagte zumindest eine der Taten im Zusammenhang mit der Erfüllung sei-\n\nner öffentlichen Aufgabe als Lehrer beging (vgl. BGHR GVG § 24 Abs. 1 Be-\n\ndeutung 3) waren geeignet, den Fall aus der Masse der Strafverfahren heraus-\n\nzuheben, die denselben Tatbestand betreffen.\n\nOb die Strafkammer ihrer Entscheidung die von der Staatsanwaltschaft\n\ngenannten Aspekte - stillschweigend - ebenfalls zugrunde legte oder ob sie\n\ndiese zur Begründung der besonderen Bedeutung des Falles nicht für geeig-\n\nnet erachtete und deshalb im Eröffnungsbeschluß nicht erwähnte, kann offen\n\nbleiben.\n\nDenn bei der Prüfung der Entscheidung über die Zuständigkeit ist auch\n\nvom Revisionsgericht die objektive Sachlage zum Zeitpunkt der Eröffnungsent-\n\nscheidung zugrunde zu legen (vgl. LR-Hanack StPO 25. Aufl. § 338 Rdn. 71,\n\n§ 355 Rdn. 8). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind nicht nur\n\ndie Gesichtspunkte maßgeblich, auf die sich das eröffnende Gericht ausdrück-\n\nlich bezieht. Ausführungen zur besonderen Bedeutung des Falles im Eröff-\n\nnungsbeschluß sind schon nicht in jedem Fall zwingend. Wurde die besondere\n\nBedeutung der Sache von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift oder in\n\neinem gesonderten Aktenvermerk - auch aus Sicht der Kammer - tragfähig be-\n\ngründet oder ist diese offensichtlich, dann bedarf es im Eröffnungsbeschluß\n\nkeiner weiteren Darlegungen hierzu. Schon deshalb kann der Eröffnungsbe-\n\nschluß allein keine tragfähige Grundlage zur Prüfung der Frage abgeben, ob\n\ndas Landgericht die besondere Bedeutung des Falles und damit seine Zustän-\n\ndigkeit im Rahmen des dem Gericht insoweit eingeräumten Beurteilungsspiel-\n\nraums rechtsfehlerfrei angenommen hat. Die gegenteilige Auffassung zwänge\n\ndazu, Urteile allein wegen unzureichender Ausführungen zur besonderen Be-\n\ndeutung der Sache im Eröffnungsbeschluß aufzuheben und die Verfahren\n\n - zunächst zur erneuten Entscheidung über die Zuständigkeit - an eine andere\n\nKammer zurückzuverweisen, obwohl das Gericht, dessen Urteil angefochten\n\nwurde, nach objektiver Sachlage ersichtlich sachlich zuständig war. Dies ent-\n\nspräche weder dem Sinn der Regelungen über die Gewährleistung des gesetz-\n\nlichen Richters noch dem Gedanken des Opferschutzes.\n\nIII.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfeh-\n\nler zum Nachteil des Beschwerdeführers aufgedeckt.\n\nSchäfer Nack Boetticher\n\n Schluckebier Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/1-str-504-00","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":14},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247a","ref_norm":"247a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/1-str-504-00","retrieved":"2026-07-10 12:07:42.766930+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-05-10/1-str-504-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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