{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-05-10","aktenzeichen":"1 StR 410/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 410/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2001 beschlossen:\n\n1. Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen Richter des\n\n1. Strafsenats wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Stuttgart vom 30. Mai 2000 wird als unbegründet ver-\n\nworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde vom Landgericht Stuttgart am 30. Mai 2000 we-\n\ngen - teilweise schweren - sexuellen Mißbrauchs von Kindern und Jugendli-\n\nchen in 30 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Nach\n\nGewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-\n\nmung der Revisionseinlegungsfrist stellte der Angeklagte im Rahmen seiner\n\numfangreichen persönlichen Ausführungen zum angefochtenen Urteil mit\n\nSchreiben vom 9. April 2000 Befangenheitsantrag, soweit die Richter einer be-\n\nstimmten Konfession angehörten.\n\nDer Befangenheitsantrag ist gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO unzulässig,\n\nda mit ihm kein Grund zur Ablehnung angegeben wird. Eine völlig ungeeignete\n\nBegründung steht dabei rechtlicher einer fehlenden Begründung gleich (BGHR\n\nStPO § 26a Unzulässigkeit 2, 7; BGH NStZ 1999, 311; BGH, Beschluß vom\n\n22. November 2000 - 1 StR 442/00; vgl. auch: BVerfG, Beschluß vom 6. April\n\n1999 - 2 BvR 532/99). Die Begründung des Befangenheitsantrags läuft zum\n\neinen auf eine in dieser Form unzulässige Ausforschung hinaus (vgl. KK-\n\nPfeiffer StPO 4. Aufl. § 26a Rdn. 3 m.w.N.). Zum anderen erschöpfen sich die\n\nAusführungen zum Ablehnungsantrag in pauschalen und in weiten Teilen ab-\n\nstrusen Vorbehalten gegenüber Angehörigen einer bestimmten Bevölkerungs-\n\ngruppe. Mangels Darlegung konkreter Anhaltspunkte, die auf eine Voreinge-\n\nnommenheit bestimmter, hier zur Entscheidung berufener Richter schließen\n\nlassen könnten, ist die Begründung deshalb völlig ungeeignet und damit feh-\n\nlend im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO.\n\nIn der Sache erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründet\n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie dies der Generalbundesanwalt in seiner\n\nAntragsschrift vom 21. März 2001 zutreffend ausgeführt hat.\n\nSchäfer Nack Boetticher\n\n Schluckebier Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/1-str-410-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/1-str-410-00","retrieved":"2026-07-10 12:06:22.641132+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-05-10/1-str-410-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2001-05-10","dockets":["1 StR 410/00"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.05.2001 – 1 StR 410/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/1-str-410-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen Richter des\n\n1. Strafsenats wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Stuttgart vom 30. Mai 2000 wird als unbegründet ver-\n\nworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/26a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"26a","label":"§ 26a StPO","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T12:06:22.641132+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}