{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-05-09","aktenzeichen":"3 StR 51/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 51/01\n\n1.\n\n2.\n\nwegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern;\n\n hier: Revision des Angeklagten S.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2001 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Hannover vom 13. Oktober 2000, auch soweit\n\nes den Mitangeklagten M. betrifft, mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 10. Februar\n\n2001 ausgeführt:\n\n\"Durch die angefochtene Entscheidung ist der Beschwerdeführer wegen\n\ngewerbs- und bandenmäßigen Ausschleusens von Ausländern in sieben Fällen\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Da es einen Straftatbestand\n\ndes 'Ausschleusens' von Ausländern nicht gibt, muss das Urteil auf die Sach-\n\nrüge hin aufgehoben werden. Gewollt war zwar ersichtlich ein Schuldspruch\n\nwegen eines - durch Ausschleusen von irakischen Kurden (nach Schweden)\n\nbegangenen - Verbrechens nach § 92b AuslG, der das gewerbs- und banden-\n\nmäßige Einschleusen von Ausländern unter Strafe stellt, doch fehlt es hierfür\n\nan den erforderlichen Feststellungen.\n\nAllerdings hat der Senat in seinem in BGHSt 45, 103 veröffentlichten\n\nUrteil entschieden, dass das Ausschleusen eines Ausländers, wenn es Teilakt\n\neiner Durchschleusung (aus dem Heimatland über Deutschland in den ange-\n\nstrebten Zielstaat) ist, eine Unterstützung beim vorübergehenden illegalen (weil\n\nohne Aufenthaltserlaubnis oder Duldung bzw. ohne Pass oder Ausreiseersatz\n\nerfolgenden) Aufenthalt des Ausländers in Deutschland bedeutet und damit als\n\nHilfeleistung im Sinne der Einschleusungstatbestände (§§ 92a, 92b) des Aus-\n\nländergesetzes anzusehen ist. Indessen ist im vorliegenden Verfahren in kei-\n\nnem einzigen der der Verurteilung zugrunde liegenden Fälle festgestellt, dass\n\ndie Betroffenen vom Ausland über Deutschland nach Schweden durchge-\n\nschleust worden sind bzw. durchgeschleust werden sollten. Vielmehr bleibt im\n\nUrteil ausnahmslos ungeklärt, wie es zu dem - vielfach nur unsubstantiiert als\n\n(von Anfang an?) 'illegal' bezeichneten - Aufenthalt der Betroffenen \n\nin\n\nDeutschland gekommen ist, ob, wann (vor Monaten oder gar Jahren?) sowie\n\nmit welchem Ziel sie hierher gekommen sind und wie lange sowie weshalb sie\n\nsich hier (vielleicht - zunächst - sogar völlig legal) aufgehalten haben. Der Um-\n\nstand, dass in Deutschland Menschen oder Organisationen existieren, die ge-\n\ngen Entgelt Ausländer von hier in andere Staaten - nach deren Recht illegal -\n\nausschleusen, kann für sich allein noch nicht als Hilfeleistung zu einer der in\n\n§ 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 6 oder Abs. 2 AuslG bezeichneten Handlungen ge-\n\nwertet werden, und das Fördern der Bemühungen eines Ausländers, Deutsch-\n\nland zu verlassen, erfüllt per se nicht nur keinen Straftatbestand, sondern es\n\nstellt unter Umständen sogar im Gegenteil einen Beitrag dazu dar, dass ein\n\ngesetzwidriger Zustand, nämlich der illegale Inlandsaufenthalt eines Auslän-\n\nders, beseitigt wird.\n\nOb eine Strafbarkeit wegen den Betroffenen (gewerbs- und banden-\n\nmäßig) geleisteter Hilfe zu einem der in § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 6 oder Abs. 2\n\nAuslG normierten Tatbestände in Betracht kommt, bedarf daher weiterer\n\ntatrichterlicher Aufklärung.\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Die Anwendung der Vorschrift des\n\n§ 92 a Abs. 4 AuslG auf das Einschleusen nach Schweden (vgl. BGH NStZ\n\n2001, 157) kommt nicht in Betracht, da Schweden kein Vertragsstaat des\n\nSchengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 ist. Da der aufgezeigte sach-\n\nlichrechtliche Fehler auch den Schuldspruch gegen den Mitangeklagten \n\nM. betrifft, war die Aufhebung des Urteils gemäß § 357 StPO auf ihn zu er-\n\nstrecken.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-09/3-str-51-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-09/3-str-51-01","retrieved":"2026-07-10 12:08:18.656074+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-05-09/3-str-51-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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