{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-05-09","aktenzeichen":"2 StR 130/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 130/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2001 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gießen vom 26. Oktober 2000 dahin ergänzt, daß die in\n\ndieser Sache in England erlittene Freiheitsentziehung im Verhält-\n\nnis 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird.\n\nIm übrigen wird seine Revision als unbegründet verworfen, da die\n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDie Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und\n\ndes Anrechnungsmaßstabes der vom Angeklagten in dieser Sache in England\n\nerlittenen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Dies muß in der Ur-\n\nteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. nur BGHSt 27, 287, 288). Im Hinblick\n\ndarauf, daß bei Freiheitsentziehung in England - zumal da keine Anhaltspunkte\n\nfür erschwerende Haftbedingungen ersichtlich sind - nur ein Anrechnungsmaß-\n\nstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 19. Februar\n\n1997 - 5 StR 33/97), hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts ent-\n\nsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.\n\nDer nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-\n\nklagten - teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und\n\nAuslagen freizustellen.\n\nEine Erstattung der der Nebenklägerin durch dieses Rechtsmittel ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen findet jedoch nicht statt, da deren Revision\n\nebenfalls erfolglos geblieben ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Ausla-\n\ngenerstattung 1).\n\nDas angefochtene Urteil, das auf über 80 Seiten unter anderem den In-\n\nhalt der Zeugenaussagen und die Darlegungen der Sachverständigen referiert,\n\ngibt Anlaß zu folgendem Hinweis:\n\nDie schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, alles das zu dokumen-\n\ntieren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben worden ist. Sie\n\nsollen nicht etwa das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt\n\nvon Angeklagten-, Zeugen- und Sachverständigenäußerungen ersetzen, son-\n\ndern vielmehr das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nach-\n\nprüfung der getroffenen Entscheidung auf Rechtsfehler hin ermöglichen. Eine\n\numfängliche Wiedergabe der Zeugenaussagen in den Urteilsgründen ohne\n\nBezug zu den Einzelheiten der Beweiswürdigung ist deshalb regelmäßig ver-\n\nfehlt. Eine bloße Wiedergabe der Zeugenaussagen ersetzt nicht die Würdi-\n\ngung der Beweise. Sie kann unter - hier allerdings nicht gegebenen - Umstän-\n\nden sogar den Bestand des Urteils gefährden, wenn die Besorgnis besteht, der\n\nTatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Be-\n\nweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen (vgl. zu\n\nallem u.a. BGH,\n\nBeschlüsse vom 20. September 2000 - 3 StR 287/00; vom 29. August 2000 - 5\n\nStR 364/00; vom 26. Mai 2000 - 3 StR 165/00; vom 7. Juli 1998 - 4 StR 252/98\n\nund vom 23. April 1998 - 4 StR 106/98 jeweils m.w.N.).\n\nJähnke Bode Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-09/2-str-130-01-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-09/2-str-130-01-2","retrieved":"2026-07-10 12:07:36.029930+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-05-09/2-str-130-01-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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