{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-05-08","aktenzeichen":"IX ZR 9/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 845 a) Die der Vorpfändung dienende Benachrichtigung des Drittschuldners muß die Forderung, deren Pfändung angekündigt wird, ebenso eindeutig bezeichnen wie die Pfändung der Forderung selbst. b) Die rangwahrende Arrestwirkung einer Vorpfändung beschränkt sich im Falle ei- ner weitergehenden endgültigen Pfändung auf die vorgepfändeten Forderungen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 9/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nVerkündet am:\n8. Mai 2001\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZPO § 845\n\na) Die der Vorpfändung dienende Benachrichtigung des Drittschuldners muß die\nForderung, deren Pfändung angekündigt wird, ebenso eindeutig bezeichnen wie\ndie Pfändung der Forderung selbst.\n\nb) Die rangwahrende Arrestwirkung einer Vorpfändung beschränkt sich im Falle ei-\nner weitergehenden endgültigen Pfändung auf die vorgepfändeten Forderungen.\n\nBGH, Urteil vom 8. Mai 2001 - IX ZR 9/99 - OLG Celle\n\n LG Hannover\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 2. Dezember 1998 insoweit\n\naufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von der beklagten Bank als Drittschuldnerin die\n\nErfüllung einer gemäß § 845 ZPO vorgepfändeten Forderung.\n\nDie Klägerin erwirkte am 30. Oktober 1992 gegen die D. GmbH (künftig\n\nauch: Schuldnerin) ein vorläufig vollstreckbares Urteil auf Zahlung von\n\n200.000 DM nebst Zinsen. Aufgrund dieses Titels wurde der Beklagten am\n\n29. Dezember 1992 ein \n\n\"vorläufiges Zahlungsverbot\" \n\nin Höhe von\n\n215.727,29 DM nebst Zinsen ab 23. Dezember 1992 gemäß § 845 ZPO durch\n\nden Gerichtsvollzieher zugestellt. Darin heißt es:\n\n\"Wegen dieser Ansprüche einschließlich der Zustellungsko-\n\nsten und der weiter anfallenden Zinsen steht die Pfändung\n\nder Ansprüche und Rechte unmittelbar bevor, die der\n\nSchuldnerin gegen\n\n(Anschrift \n\nund \n\nBankleitzahl \n\nder \n\nBeklagten)\n\n- Kto.-Nr.: 299511\n\nzustehen.\"\n\nEin Pfändungs- und Überweisungsbeschluß über 214.845,45 DM nebst\n\nZinsen ab 23. Dezember 1992 wurde der Beklagten am 21. Januar 1993 zuge-\n\nstellt. Am 17. Februar 1993 erteilte die Beklagte eine \"Drittschuldnererklärung\",\n\nin der die Pfändung in ein \"Girokonto - Nr. 299.420 u.a.\" dem Grunde nach an-\n\nerkannt wurde. Nachdem die Klägerin die Beklagte darauf hingewiesen hatte,\n\ndaß die Schuldnerin auf ihrem Geschäftspapier ihr Konto Nr. 2062388 bei der\n\nBeklagten angebe, ergänzte die Beklagte mit Schreiben vom 7. Mai 1993 ihre\n\nDrittschuldnererklärung dahin, daß die Schuldnerin bei Zugang der Vorpfän-\n\ndung und Pfändung bei ihr fünf Konten - darunter Konten Nr. 299420 und\n\n299511 - unterhalten habe, zu keinem Zeitpunkt aber Inhaberin des Kontos\n\nNr. 2062388 gewesen sei.\n\nDas letztgenannte Konto war am 28. April 1992 eröffnet worden; als\n\n\"Kontoinhaber\" wurde eingetragen \"W. GmbH w/D.\". Diese Kontoerrichtung\n\nerklärt sich daraus, daß W., der Alleingeschäftsführer und -gesellschafter der\n\nW. GmbH ist, den Geschäftsführern und Gesellschaftern der Schuldnerin ein\n\nDarlehen von 200.000 DM gewährte. Im August 1992 wurde W. Geschäftsfüh-\n\nrer und Mehrheitsgesellschafter der Schuldnerin. Er allein durfte über das\n\nKonto Nr. 2062388 verfügen. Über dieses Konto wurde der gesamte Ge-\n\nschäfts- und Zahlungsverkehr der Schuldnerin abgewickelt. Am 13. Januar\n\n1993 - zwischen Vorpfändung und Pfändung - überwies die Beklagte von die-\n\nsem Konto 265.411,33 DM auf das Privatkonto W's.\n\nDie Vorinstanzen haben der Klage auf Zahlung von 242.908,34 DM in\n\nder Hauptsache stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte weiter\n\ndie vollständige Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückver-\n\nweisung der Sache (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO).\n\nI.\n\nDie Vorinstanzen haben die Klageforderung zugesprochen, weil die Be-\n\nklagte am 13. Januar 1993 \n\n- zwischen Vorpfändung und Pfändung -\n\n265.411,33 DM von dem Konto Nr. 2062388 an W. überwiesen hat.\n\nEin solcher Anspruch gegen die Beklagte wegen dieser Auszahlung\n\nsetzt voraus, daß die Vorpfändung eine Forderung der Schuldnerin gegen die\n\nBeklagte aus diesem Konto umfaßt hat. Das Berufungsgericht hat das ange-\n\nnommen und dazu ausgeführt: Zwar habe sich das der Beklagten im Rahmen\n\nder Vorpfändung zugestellte vorläufige Zahlungsverbot ausdrücklich nur auf\n\ndas Konto Nr. 299511 der Schuldnerin bezogen. Dieses Konto sei jedoch nur\n\nbeispielhaft im Anschluß an die Adresse der Beklagten genannt worden. Da die\n\nPfändung der Ansprüche und Rechte der Schuldnerin gegen die Beklagte an-\n\ngekündigt worden sei, erstrecke sich die Vorpfändung auf alle Ansprüche\n\n- auch auf Auszahlung künftiger Guthaben - aus der Geschäftsbeziehung und\n\ndamit auch auf das Konto Nr. 2062388.\n\nDiese tatrichterliche Auslegung hält der Revisionsrüge nicht stand\n\n(§ 286 ZPO).\n\n1. Die der Vorpfändung dienende Benachrichtigung an den Drittschuld-\n\nner (§ 845 Abs. 1 ZPO) muß die Forderung des Vollstreckungsschuldners ge-\n\ngen den Drittschuldner, deren Pfändung angekündigt wird, ebenso eindeutig\n\nbezeichnen wie die Pfändung selbst (OLG Düsseldorf MDR 1974, 409; Brehm,\n\nin: Stein/Jonas ZPO 21. Aufl. § 845 Rn. 7; Smid, in: Münchener Kommentar zur\n\nZPO 1992 § 845 Rn. 13; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-\n\nmann, ZPO 59. Aufl. § 845 Rn. 4, 12; Zöller/Stöber, ZPO 22. Aufl. § 845 Rn. 3;\n\nMusielak/Becker, ZPO 2. Aufl. § 845 Rn. 3; Stöber, Forderungspfändung\n\n12. Aufl. Rn. 799). Das ergibt sich aus dem Sicherungszweck der Vorpfändung.\n\nDiese wirkt wie eine Beschlagnahme der betroffenen Forderung (BGHZ 87,\n\n166, 168) und begründet den Rang eines Pfändungspfandrechts, das durch die\n\nPfändung innerhalb eines Monats seit Zustellung der Benachrichtigung ent-\n\nsteht (§ 845 Abs. 2 mit §§ 804, 930 Abs. 1 ZPO; vgl. BGHZ 66, 394, 397 und\n\nBGHZ 68, 289, 292 für die Arrestpfändung).\n\nEin gerichtlicher Pfändungsbeschluß (§ 829 ZPO), der als Hoheitsakt\n\ndurch das Revisionsgericht ausgelegt werden darf, hat zur Rechts- und Ver-\n\nkehrssicherheit die gepfändete(n) Forderung(en) und deren Rechtsgrund so\n\nbestimmt zu bezeichnen, daß bei verständiger Auslegung unzweifelhaft fest-\n\nsteht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll. Die\n\ngepfändete Forderung muß von anderen unterschieden werden können; das\n\nRechtsverhältnis, aus dem sie hergeleitet wird, ist wenigstens in allgemeinen\n\nUmrissen anzugeben. Die Bestimmtheit des Pfändungsgegenstandes muß sich\n\nbei einer Auslegung des Pfändungsbeschlusses aus diesem selbst ergeben\n\nund nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern auch für andere Personen\n\n- insbesondere für weitere Gläubiger des Schuldners - klar sein. Deswegen\n\nkönnen Umstände außerhalb des Beschlusses bei der Auslegung nicht berück-\n\nsichtigt werden. An die Bezeichnung der gepfändeten Forderung dürfen aller-\n\ndings keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden, weil der Gläubiger\n\nregelmäßig die Verhältnisse seines Schuldners nur oberflächlich kennt. Unge-\n\nnauigkeiten sind unschädlich, wenn eine sachgerechte Auslegung ergibt, was\n\nin Wahrheit gemeint ist (u.a. BGHZ 13, 42, 43 f; 93, 82, 83 f; BGH, Urt. v.\n\n9. Juli 1987 - IX ZR 165/86, WM 1987, 1311, 1312; v. 28. April 1988 - IX ZR\n\n151/87, NJW 1988, 2543, 2544; Beschl. v. 1. März 1990 - IX ZR 147/89,\n\nWM 1990, 1397, 1399; Urt. v. 13. Juli 2000 - IX ZR 131/99, WM 2000, 1861,\n\n1862).\n\n2. Die der Vorpfändung dienende Benachrichtigung des Drittschuldners\n\ndurch den Gläubiger kann ebenfalls vom Revisionsgericht selbst ausgelegt\n\nwerden, weil § 845 ZPO ihr die hoheitliche Wirkung einer Verstrickung der be-\n\ntroffenen Forderung beilegt und damit einem Hoheitsakt gleichstellt. Diese\n\nAuslegung ergibt, daß sich die angekündigte \"Pfändung der Ansprüche und\n\nRechte ..., die der Schuldnerin gegen\" die - mit Adresse und Bankleitzahl an-\n\ngegebene - Beklagte \"Kto.-Nr.: 299511 zustehen\", nur auf Forderungen aus\n\ndem Girovertrag betreffend das allein angegebene Konto erstreckt hat. Nur\n\ndieses Rechtsverhältnis ist nach Inhalt und Umfang in der Benachrichtigung\n\nbezeichnet. Dafür, daß die Vorpfändung auch ein anderes Rechtsverhältnis\n\nzwischen der Schuldnerin und der Beklagten - etwa betreffend das Konto\n\nNr. 2062388 - umfassen sollte, bietet der Wortlaut der Benachrichtigung keinen\n\nAnhaltspunkt (vgl. BGH, Beschl. v. 1. März 1990, aaO). Daran ändert der Aus-\n\ndruck \"Ansprüche und Rechte\" nichts, weil sich die Verwendung der Mehrzahl\n\nunmittelbar und ausschließlich auf das allein bezeichnete Kontoverhältnis be-\n\nzieht und insoweit dahin zu verstehen ist, daß sämtliche Forderungen aus die-\n\nsem Rechtsverhältnis vorgepfändet werden. Als Hinweis auf die Vorpfändung\n\neiner anderen Forderung der Schuldnerin gegen die Beklagte reicht die Anga-\n\nbe \"Ansprüche und Rechte\" auch deswegen nicht aus, weil sie dafür zu unbe-\n\nstimmt ist (vgl. BGHZ 13, 42, 43). Der - vom Berufungsgericht verwendete -\n\nBegriff \"Geschäftsbeziehung\" oder ein gleichbedeutender Ausdruck, der über\n\ndas in der Vorpfändung angegebene Konto hinaus auf ein weiteres Konto hin-\n\ndeuten könnte, fehlt in der Bezeichnung des Gegenstandes der Vorpfändung.\n\nDeren Wortlaut enthält auch keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, daß\n\ndas mitgeteilte Konto nur beispielhaft genannt worden ist; eine entsprechende\n\nHervorhebung, etwa durch das Wort \"insbesondere\" oder einen ähnlichen\n\nAusdruck, fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 28. April 1988, aaO).\n\nNach alledem enthält die weitergehende Auslegung durch das Beru-\n\nfungsgericht eine unzulässige Ergänzung der Benachrichtigung, die der Be-\n\nklagten im Rahmen der Vorpfändung gemäß § 845 Abs. 1 ZPO zugestellt wor-\n\nden ist (vgl. BGHZ 93, 82, 84).\n\n3. Der Gegenstand der Vorpfändung kann nicht mehr durch die spätere\n\nPfändung erweitert werden. Vielmehr kommt der rechtzeitigen Pfändung die\n\nrangwahrende Arrestwirkung der Benachrichtigung an den Drittschuldner nur\n\ninsoweit zugute, als die Vorpfändung reicht (§§ 845 Abs. 2, 930 ZPO; BGH,\n\nUrt. v. 4. Juli 1973 - VIII ZR 59/72, WM 1973, 892, 893; Brehm, aaO § 845\n\nRn. 24; Smid, aaO § 845 Rn. 19; Hartmann, aaO § 845 Rn. 12; Mu-\n\nsielak/Becker, aaO § 845 Rn. 8; Schuschke, in: Schuschke/Walker, Vollstrek-\n\nkung und Vorläufiger Rechtsschutz 2. Aufl. § 845 ZPO Rn. 7; Schütz\n\nNJW 1965, 1009, 1010; Stöber, Forderungspfändung aaO Rn. 807). Deswegen\n\nkann es für die hier zu entscheidende Frage, ob der Klägerin ein Anspruch ge-\n\ngen die Beklagte auf Erfüllung einer vorgepfändeten Forderung betreffend das\n\nKonto Nr. 2062388 zusteht, offenbleiben, ob die Pfändung sich auch auf dieses\n\nKonto erstreckt hat. Aus diesem Grunde kommt es - entgegen der Ansicht der\n\nRevisionserwiderung - für die Auslegung der Vorpfändung ebenfalls nicht auf\n\nden Inhalt der Drittschuldnererklärung an.\n\nIII.\n\nDie Sache ist noch nicht entscheidungsreif.\n\nDie Klägerin hat ihr Klagebegehren auch auf andere Anspruchsgrundla-\n\ngen gestützt. Sie hat geltend gemacht, ihr stehe die Klageforderung aufgrund\n\neiner Pfändung des Kontos Nr. 2062388 zu (§§ 829, 835 ZPO). Außerdem hat\n\ndie Klägerin Schadensersatz wegen falscher Drittschuldnererklärung verlangt\n\n(§ 840 Abs. 2 ZPO). Weiterhin hat die Klägerin Schadensersatz wegen einer\n\nangeblichen Beteiligung der Beklagten an einer Untreue des W. zum Nachteil\n\nder Schuldnerin oder an einer Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung begehrt\n\n(§§ 823 Abs. 2, 830 BGB mit §§ 266, 283c, d StGB); dazu hat die Klägerin vor-\n\ngebracht, W. habe mit Unterstützung der Beklagten Kundengelder der Schuld-\n\nnerin unbefugt entzogen und am 13. Januar 1993 zu Lasten der Klägerin\n\nÜberweisungen vom Konto Nr. 2062388 an sich veranlaßt. Schließlich hat die\n\nKlägerin ihren Anspruch auf eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung ge-\n\nstützt (§ 826 BGB) mit der Begründung, die Beklagte habe mit W. zusammen-\n\ngewirkt, um diesem unter Ausschaltung anderer Gläubiger die Einkünfte der\n\nSchuldnerin über das genannte Konto zu sichern. Zu diesen weiteren An-\n\nspruchsgrundlagen hat das Berufungsgericht noch keine Feststellungen ge-\n\ntroffen. Da in den Vorinstanzen die Erfüllung einer angeblich vorgepfändeten\n\nForderung im Vordergrund gestanden hat, ist es auch nicht sicher, daß die\n\nParteien dazu bereits erschöpfend vorgetragen haben. Sollte das nicht der Fall\n\nsein, so kann das Vorbringen im weiteren Berufungsverfahren ergänzt werden.\n\nSoweit es entscheidungserheblich sein sollte, wer Inhaber des Kontos\n\nNr. 2062388 bei der Beklagten gewesen ist, wird das Berufungsgericht die\n\nEinwände der Revision gegen seine entsprechende Feststellung zu berück-\n\nsichtigen haben (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. Oktober 1994 - XI ZR 237/93,\n\nNJW 1995, 261 f; v. 12. Dezember 1995 - XI ZR 15/95, WM 1996, 249, 250).\n\nKreft Kirchhof Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Fischer ist wegen urlaubs-\nbedingter Ortsabwesenheit\nverhindert, seine Unterschrift\nbeizufügen.\n Kreft\n\n Zugehör Ganter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-08/ix-zr-9-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 845","ref_norm":"845","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 804","ref_norm":"804","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 835","ref_norm":"835","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-08/ix-zr-9-99","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-05-08/ix-zr-9-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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