{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-05-08","aktenzeichen":"1 StR 157/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 157/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des\n\nLandgerichts Passau vom 9. Januar 2001, soweit es diesen An-\n\ngeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-\n\ndere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K. wegen unerlaubten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen\n\nzu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und\n\ndie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Außerdem hat es\n\nden Verfall eines Geldbetrages angeordnet, der bei der Festnahme K. s\n\nsichergestellt wurde. Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrü-\n\nge Erfolg, so daß es auf die Verfahrensrügen nicht mehr ankommt.\n\n1. K. bestellte in beiden Fällen bei seinem Lieferanten J. in\n\nTschechien telefonisch jeweils 70 g Heroin. J. ließ das Heroin von einem\n\nKurier nach Deutschland bringen. Von dem Mitangeklagten F. ließ er\n\nsich nach Deutschland fahren, übernahm hier das Heroin vom Kurier und über-\n\ngab es sodann gegen Zahlung des Kaufpreises an K. . Bei der zweiten\n\nTat wurden die Beteiligen festgenommen; das Rauschgift wurde sichergestellt.\n\nDas Heroin hatte in beiden Fällen einen Wirkstoffgehalt von 20 %.\n\n\"K. benötigte das Heroin zum Eigenverbrauch und zum Weiter-\n\nverkauf, um mit diesem seinen Eigenkonsum finanzieren zu können.\" Von der\n\nersten Lieferung erhielt der Fahrer K. s 1 g als Entlohnung; weitere 4 g\n\nHeroin verkaufte K. für 500 DM. \"Das restliche Heroin verbrauchte der\n\nAngeklagte für sich, möglicherweise gab er weitere Teilmengen an andere Ab-\n\nnehmer ab.\"\n\n2. Bei der ersten Lieferung hätte danach der für den Weiterverkauf be-\n\nstimmte Anteil den Grenzwert der nicht geringen Menge von 1,5 g Heroinhy-\n\ndrochlorid (vgl. BGHSt 32, 162) nicht erreicht. Eine derart geringe Handels-\n\nmenge mag zwar im Hinblick auf den Einkaufspreis von 3.500 DM (für 70 g)\n\nund den Verkaufspreis von 500 DM (für 4 g) eher fern liegen; so wäre nämlich\n\nder Eigenkonsum nicht zu finanzieren gewesen. Der Senat kann abweichende\n\nFeststellungen indes nicht selbst treffen. Entsprechendes gilt für die zweite Tat,\n\nzumal dort die in Aussicht genommene Handelsmenge nicht quantifiziert wur-\n\nde.\n\nBei dieser Aufteilung von Handels- und Eigenverbrauchsmenge hätte\n\nsich der Angeklagte jeweils eines Verbrechens des unerlaubten Besitzes von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - 1 StR 443/00 -) in Tateinheit (BGH, Be-\n\nschluß vom 16. Juli 1998 - 4 StR 174/98 -; Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR\n\n233/00 -) mit unerlaubtem Handeltreiben nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG\n\nschuldig gemacht. Der Erwerb (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) wird dabei vom\n\nVerbrechenstatbestand des Besitzes verdrängt (BGH, Beschlüsse vom\n\n28. Januar 1998 - 2 StR 641/97 -; 16. Juli 1998 - 4 StR 174/98 -).\n\nDieser Rechtsfehler ergreift den Schuldspruch (vgl. BGH, Beschlüsse\n\nvom 28. Oktober 1999 - 4 StR 479/99 -; 18. Juli 2000 - 4 StR 258/00 -; Urteil\n\nvom 17. August 2000 - 4 StR 233/00 -). Da weitere Feststellungen im Hinblick\n\nauf eine größere Handelsmenge möglich erscheinen, muß der Schuldspruch\n\naufgehoben werden.\n\n3. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, über die Anordnung der\n\nEinziehung bzw. des Verfalls des bei K. sichergestellten Geldbetrages\n\nzu befinden. Hätte es sich hierbei um nicht benötigtes restliches Kaufgeld ge-\n\nhandelt, käme nicht der Verfall, sondern die Einziehung in Betracht (vgl. BGH\n\nNStZ-RR 1997, 318). Zur Frage der Unterbringung nach § 64 StGB wird auf die\n\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Boetticher Schluckebier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-08/1-str-157-01","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-08/1-str-157-01","retrieved":"2026-07-10 12:09:28.795485+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-05-08/1-str-157-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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