{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-05-07","aktenzeichen":"II ZB 16/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZB 16/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. Mai 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Mai 2001 durch die\n\nRichter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die\n\nRichterin Münke\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. Juni 2000 wird auf\n\nKosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß\n\nsein Wiedereinsetzungsantrag nicht als unzulässig verworfen,\n\nsondern als unbegründet zurückgewiesen wird.\n\nBeschwerdewert: 147.288,35 DM\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Beklagte hat am 16. März 2000 form- und fristgerecht beim\n\nOberlandesgericht Nürnberg gegen seine Verurteilung aus §§ 823 Abs. 2 BGB,\n\n64 GmbHG durch das Landgericht Regensburg Berufung eingelegt. Sein\n\nAntrag vom 17. April 2000, die Berufungsbegründungsfrist um 14 Tage zu\n\nverlängern, ist am 19. April 2000 bei dem Berufungsgericht eingegangen und\n\ndurch Verfügung vom selben Tage abgelehnt worden, weil er nicht innerhalb\n\nder am 17. April 2000 abgelaufenen Begründungsfrist gestellt worden sei. Am\n\n2. Mai 2000 bei Gericht eingehend hat der Beklagte seine Berufung begründet.\n\nMit einem auf den 2. Mai 2000 datierten Schriftsatz, der am 19. Mai 2000\n\neingegangen ist, hat er wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dazu hat er vorgetragen:\n\nSein Prozeßbevollmächtigter habe den Fristverlängerungsantrag am 17. April\n\n2000 unterzeichnet und die in seiner Kanzlei als Rechtsanwaltsfachangestellte\n\ntätige Frau K. mit seiner Übermittlung an das Berufungsgericht per Telefax\n\nbeauftragt. Die Übermittlung sei fehlgeschlagen. Frau K. habe das jedoch\n\nnicht bemerkt, weil sie nach dem Übermittlungsvorgang den Ausdruck eines\n\nSendeprotokolls gefertigt habe, das als Übermittlungsresultat \n\n\"ok\"\n\nausgewiesen \n\nhabe. Dieses Protokoll \n\nhabe \n\njedoch \n\nnicht \n\nden\n\nVerlängerungsantrag betroffen, sondern die vor dessen \n\n- unbemerkt\n\nfehlgeschlagener - Übertragung ausgeführte Fax-Sendung. Das habe Frau K.\n\nnicht \n\nbeachtet, \n\nsondern\n\nseinem Prozeßbevollmächtigten die Erledigung der Übermittlung per Telefax\n\nbestätigt.\n\nDas Berufungsgericht hat Wiedereinsetzungsantrag und Berufung durch\n\nBeschluß vom 5. Juni 2000 als unzulässig verworfen. Gegen diese\n\nEntscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde.\n\nII.\n\nDas formell einwandfreie Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.\n\nDie Berufung ist mit Recht als unzulässig verworfen worden. Dem Beklagten\n\nkann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Allerdings\n\nist sein Wiedereinsetzungsgesuch nicht unzulässig, sondern unbegründet, so\n\ndaß der angefochtene Beschluß entsprechend zu korrigieren war.\n\nEin Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig, wenn er innerhalb der\n\nzweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden ist, er ist begründet,\n\nwenn weder die Partei noch \n\nihren Prozeßbevollmächtigten an der\n\nFristversäumung ein Verschulden trifft, §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO.\n\n1. Die Antragsfrist ist gewahrt.\n\nDa das Wiedereinsetzungsbegehren am 19. Mai 2000 bei Gericht\n\neinging, wäre es nur dann nicht fristgemäß und damit unzulässig, wenn der\n\nProzeßbevollmächtigte des Beklagten schon vor dem 5. Mai 2000 Kenntnis\n\ndavon hatte, daß die Berufungsbegründung verspätet war. Das läßt sich nicht\n\nfeststellen.\n\nOhne Zweifel verschaffte die gerichtliche Verfügung vom 19. April 2000,\n\nmit der sein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist abgelehnt wurde,\n\ndem Prozeßbevollmächtigten Kenntnis von der Fristversäumung. Sie ist ihm\n\ndem Beschwerdevorbringen zufolge aber erst am 5. Mai 2000, ausweislich\n\nseines in der Gerichtsakte befindlichen Empfangsbekenntnisses sogar erst am\n\n8. Mai 2000 zugestellt worden.\n\nVon einer bereits am 2. Mai 2000 gegebenen Kenntnis oder jedenfalls\n\nErkennbarkeit der Verfristung kann nicht ausgegangen werden. Hierfür sind die\n\nEinreichung der Berufungsbegründung am 2. Mai 2000 und die Datierung des\n\nWiedereinsetzungsgesuchs auf denselben Tag keine ausreichenden Indizien.\n\nDas ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen des Beklagten. Es handelt sich\n\ndabei nicht um unzulässiges Nachschieben von Tatsachen, sondern um die\n\nzulässige Ergänzung unvollständigen Vortrags. Denn das Berufungsgericht\n\nhätte dem Beklagten Gelegenheit geben müssen, zu der Diskrepanz zwischen\n\ndem \n\nim Empfangsbekenntnis seines Prozeßbevollmächtigten genannten\n\nEingangsdatum der gerichtlichen Verfügung vom 19. April 2000 einerseits und\n\ndem Datum von Berufungsbegründung und Wiedereinsetzungsantrag\n\nandererseits Stellung zu nehmen, bevor es allein mit Rücksicht auf die\n\nDatierung von Berufungsbegründung und Wiedereinsetzungsantrag zum\n\nNachteil des Beklagten entschied.\n\nDer Beklagte \n\nhat mit \n\nder Beschwerde \n\nvorgetragen, \n\ndie\n\nBerufungsbegründung sei am 2. Mai 2000 gefertigt und eingereicht worden,\n\nweil an diesem Tage eine antragsgemäß um 14 Tage verlängerte\n\nBegründungsfrist abgelaufen wäre. Zwar habe eine Bewilligung des\n\nVerlängerungsantrags nicht vorgelegen. Da es sich um ein erstmaliges\n\nVerlängerungsgesuch gehandelt habe, sei aufgrund der Erfahrungen in der\n\nVergangenheit gleichwohl mit einer vollumfänglichen Bewilligung, die\n\nmöglicherweise erst nach Fristablauf eingehen würde, zu rechnen gewesen.\n\nDiese Darstellung erscheint plausibel und wird zudem, was das Vorkommen\n\nungewöhnlich langer Laufzeiten bei einer gerichtlichen Mitteilung angeht,\n\ndadurch bestätigt, daß die Verfügung des Berufungsgerichts vom 19. April\n\n2000 dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, wie erwähnt, erst am 5. oder\n\n8. Mai 2000 zugegangen ist.\n\nDie Datierung des Wiedereinsetzungsantrags auf den 2. Mai 2000\n\nberuht nach dem nicht zu widerlegenden Beschwerdevorbringen des Beklagten\n\ndarauf, daß der Schriftsatz mit einem EDV-Programm erstellt wurde, das für\n\neinen neuen Schriftsatz in einer Sache jeweils die Maske des vorherigen\n\nSchreibens mit dessen Datum verwendet, die notwendige Änderung des\n\nDatums aber unterblieb. Für die Richtigkeit dieser Darstellung spricht indiziell,\n\ndaß Berufungsbegründung und Wiedereinsetzungsantrag ausweislich der\n\nunterschiedlichen Diktatzeichen zwar von derselben Person diktiert, aber von\n\nverschiedenen Personen geschrieben worden sind.\n\n2. Das Wiedereinsetzungsbegehren ist jedoch unbegründet, weil den\n\nProzeßbevollmächtigten des Beklagten an der Fristversäumnis ein\n\nVerschulden trifft.\n\nEin Prozeßbevollmächtigter \n\nist verpflichtet, \n\nfür eine wirksame\n\nAusgangskontrolle bei fristwahrenden Schriftsätzen zu sorgen. Er hat durch\n\neine entsprechende Büroorganisation sicherzustellen, daß bei Übermittlung\n\nsolcher Schriftsätze per Telefax ein Sendebericht erstellt und auf etwaige\n\nÜbermittlungsfehler überprüft wird \n\n(BGH, Beschl. v. 24. März 1993\n\n- XII ZB 12/93, NJW 1993, 1655). Die Überprüfung hat sich darauf zu\n\nerstrecken, ob die Zahl der übermittelten Seiten mit der Seitenzahl des\n\nOriginalschriftsatzes übereinstimmt \n\n(BGH, Beschl. v. 13. Juni 1996\n\n- VII ZB 13/96, NJW 1996, 2513) und ob die zutreffende Empfängernummer\n\nverwendet wurde (BGH, Beschl. v. 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96,\n\nNJW 1997, 948).\n\nEine diesen Erfordernissen entsprechende Organisation gibt es in der\n\nKanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht. Aus seiner\n\nDarstellung der zur Fristenberechnung und Fristenkontrolle getroffenen\n\nRegelungen im Wiedereinsetzungsgesuch ergibt sich keine ausdrückliche\n\nAnweisung an das Büropersonal, bei der Übermittlung \n\nfristwahrender\n\nSchriftsätze den jeweiligen Sendebericht in den bezeichneten Punkten zu\n\nkontrollieren. Obwohl die Klägerin dies in ihrem Schriftsatz vom 29. Mai 2000\n\ngerügt hat, enthalten weder die Erwiderung des Beklagten vom 13. Juni 2000\n\nhierauf noch die Beschwerdeschrift insoweit eine Ergänzung, so daß von dem\n\nFehlen der in Rede stehenden notwendigen Regelungen auszugehen ist.\n\nDamit \n\nist \n\ndie \n\neingetretene \n\nVersäumung \n\nder \n\nFrist \n\nzur\n\nBerufungsbegründung nicht nur auf ein Verschulden der Mitarbeiterin des\n\nProzeßbevollmächtigten \n\ndes Beklagten, \n\nsondern \n\nauch \n\nauf \n\nein\n\nOrganisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten selbst zurückzuführen.\n\nDer Fristverlängerungsantrag vom 17. April 2000 war ein fristwahrender\n\nSchriftsatz, weil er erst am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist gestellt\n\nwurde. Die gezielte Überprüfung des Sendeprotokolls auf Seitenzahl und\n\nkorrekte \n\nEmpfängernummer \n\nhätte \n\ndas \n\nFehlschlagen \n\ndes\n\nÜbermittlungsversuchs ergeben. Zunächst wäre aufgefallen, daß dem\n\nVerlängerungsantrag ein ihn nicht betreffendes Sendeprotokoll zugeordnet\n\nwurde. Anhand des richtigen Sendeprotokolls wäre dann festgestellt worden,\n\ndaß die Übermittlung nicht gelungen war: Das eingereichte Gesamt-\n\nÜbertragungsprotokoll weist aus, daß die nach Angabe des Beklagten um\n\n17.29 Uhr versuchte Übermittlung an die\n\nEmpfängernummer \n\n09113212560 \n\nging \n\n(die \n\nFaxnummer \n\ndes\n\nOberlandesgerichts Nürnberg lautet 09113212880), eine Zeit von 00.00 Uhr\n\ndauerte, 00 Seiten betraf und das Resultat 0041 hatte, also nicht \"ok\" war.\n\nHenze\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\n Kraemer Münke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-07/ii-zb-16-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-07/ii-zb-16-00","retrieved":"2026-07-10 12:07:28.183810+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-05-07/ii-zb-16-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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