{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-05-04","aktenzeichen":"V ZR 21/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB 1986 Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Bei einem im Herbst 1989 oder später eingetretenen Erbfall reicht es für die Fest- stellung der Zuteilungsfähigkeit des Erben hin, daß er seinen Lebensunterhalt in erheblichem Umfang durch eine landwirtschaftliche Tätigkeit verdient und vor Ablauf des 15. März 1990 seinen Willen zu einem Eintritt in eine landwirtschaftliche Pro- duktionsgenossenschaft bekundet hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n4. Mai 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 21/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nEGBGB 1986 Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3\n\nBei einem im Herbst 1989 oder später eingetretenen Erbfall reicht es für die Fest-\n\nstellung der Zuteilungsfähigkeit des Erben hin, daß er seinen Lebensunterhalt in\n\nerheblichem Umfang durch eine landwirtschaftliche Tätigkeit verdient und vor Ablauf\n\ndes 15. März 1990 seinen Willen zu einem Eintritt in eine landwirtschaftliche Pro-\n\nduktionsgenossenschaft bekundet hat.\n\nBGH, Urt. v. 4. Mai 2001 - V ZR 21/00 - OLG Brandenburg\n\n LG Potsdam\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nSchneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. November\n\n1999 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um Zahlungs- und Übertragungspflichten wegen\n\neines Grundstücks aus der Bodenreform.\n\nBei Ablauf des 15. März 1990 war K. H. als Eigentümer des im\n\nGrundbuch von G. Blatt Nr. verzeichneten aus mehreren Flurstücken\n\nbestehenden Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück war\n\nihm aus dem Bodenfonds zugewiesen worden. K. H. hatte es in eine\n\nLPG eingebracht. Er verstarb am 10. Dezember 1989. Er wurde von seiner\n\nTochter, der Beklagten, beerbt. Sie war als Verkäuferin teilzeitbeschäftigt. Da-\n\nneben zog sie Schweine auf und baute Obst und Gemüse an. Am 21. Juni\n\n1990 erteilte ihr das Staatliche Notariat P. einen Erbschein, der ihre allei-\n\nnige Rechtsnachfolge nach dem Verstorbenen ausweist.\n\nDurch Vertrag vom 3. März 1992 verkaufte sie eines der ererbten Flur-\n\nstücke für 525.825 DM an das klagende Land (im folgenden: Kläger). Der\n\nKaufpreis wurde bezahlt; der Kläger wurde als Eigentümer in das Grundbuch\n\neingetragen. Mit der Klage verlangt er von der Beklagten Rückzahlung des\n\nKaufpreises und Auflassung des in ihrem Eigentum verbliebenen restlichen\n\nGrundstücks. Die Beklagte hat ihre bessere Berechtigung behauptet und gel-\n\ntend gemacht, der im Grundbuch eingetragene Bodenreformvermerk habe sich\n\nnicht auf das an den Kläger verkaufte Flurstück bezogen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers hat ihr das Oberlandesgericht stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die\n\nBeklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht stellt fest, der in das Grundbuch eingetragene Bo-\n\ndenreformvermerk habe das an den Kläger veräußerte Flurstück umfaßt. Es\n\nmeint, die Beklagte habe den für das verkaufte Flurstück bezahlten Kaufpreis\n\nnach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB dem Kläger zu erstatten und ihm ge-\n\nmäß Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB das restliche Grundstück aufzulassen.\n\nDer Kläger sei im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB besser berech-\n\ntigt als die Beklagte. Diese sei nicht zuteilungsfähig, weil sie vor Ablauf des\n\n15. März 1990 weder einen Antrag auf Zuteilung des Bodenreformgrundstücks\n\nbeim Rat des Kreises gestellt habe, noch Mitglied einer Landwirtschaftlichen\n\nProduktionsgenossenschaft gewesen sei oder einen schriftlichen Antrag auf\n\nAufnahme in eine solche Genossenschaft gestellt habe. Daher könne dahinge-\n\nstellt bleiben, ob die von ihr neben ihrer Teilzeitbeschäftigung als Verkäuferin\n\nausgeübte Tätigkeit als Tätigkeit in der Landwirtschaft im Sinne von Art. 233\n\n§ 12 Abs. 3 EGBGB zu bewerten sei.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\n1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts, der in das Grundbuch eingetragene Bodenreformvermerk habe\n\ndas dem Kläger verkaufte Flurstück umfaßt. Rechtsfehler sind insoweit auch\n\nnicht ersichtlich.\n\n2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch die Zuteilungsfähigkeit\n\nder Beklagten im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 1. Altern. EGBGB verneint.\n\nBei einem im Herbst 1989 oder später eingetretenen Erbfall reicht es für die\n\nFeststellung der Zuteilungsfähigkeit hin, daß der Erbe seinen Lebensunterhalt\n\nin erheblichem Umfang durch eine landwirtschaftliche Tätigkeit verdient hat\n\nund vor Ablauf des 15. März 1990 seinen Willen zu einem Eintritt in eine\n\nLandwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft bekundet hat.\n\nZiel der durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz in das\n\nEinführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch eingefügten Vorschriften\n\nüber die Abwicklung der Bodenreform ist es, im Wege pauschalierter Nach-\n\nzeichnung der Zuteilungsgrundsätze der Besitzwechselverordnung die Grund-\n\nstücke aus der Bodenreform demjenigen zukommen zu lassen, dem sie bei\n\nordnungsgemäßen Handeln der Behörden der DDR zu übertragen waren.\n\nFehlte es nach den Grundsätzen der Besitzwechselverordnung an einem Be-\n\nrechtigten, waren die Grundstücke in den Bodenfonds zurückzuführen. Ist die\n\nRückführung zu Unrecht unterblieben, sind die Grundstücke nach Art. 233 § 12\n\nAbs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB dem Fiskus des Landes aufzulassen, in dem sie\n\nbelegen sind. Im Übertragungsanspruch des Fiskus setzt sich die unterlassene\n\nRückführung fort (st. Rechtspr., vgl. Senat, BGHZ 132, 71, 78; 136, 283, 289).\n\nWaren die Voraussetzungen der Besitzwechselverordnung für die Rückführung\n\neines Grundstücks in den Bodenfonds nicht gegeben, scheidet ein Anspruch\n\ndes Fiskus auf Auflassung aus. So verhält es sich im vorliegenden Falle auf\n\nder Grundlage des Vortrags der Beklagten.\n\na) Ohne Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits ist, daß die\n\nBeklagte bis zum Ablauf des 15. März 1990 keinen Antrag auf Übertragung des\n\nGrundstücks an den Rat des Kreises gestellt hatte. Bei der Nachzeichnung der\n\nZuteilungsgrundsätze der Besitzwechselverordnung stellt Art. 233 § 12 Abs. 2\n\nNr. 2 EGBGB hinsichtlich der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzflächen allein\n\ndarauf ab, ob diese Flächen nach der Besitzwechselverordnung einem Erben\n\ndes verstorbenen Begünstigten zugewiesen oder übergeben waren, der Erbe\n\nzuteilungsfähig war, oder ob sie in den Bodenfonds zurückzuführen waren. Der\n\nFrage, ob der Erbe vor Ablauf des 15. März 1990 einen Übertragungsantrag an\n\nden Rat des Kreises gestellt hatte, kommt bei der Nachzeichnung der Zutei-\n\nlungsgrundsätze der Besitzwechselverordnung und damit der Feststellung der\n\nBerechtigung eines Erben nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. b,\n\nAbs. 3 EGBGB keine Bedeutung zu.\n\nb) Die Zuteilungsfähigkeit der Beklagten kann auch nicht deshalb ver-\n\nneint werden, weil sie vor dem 16. März 1990 keinen schriftlichen Antrag auf\n\nAufnahme in eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft gestellt hat-\n\nte.\n\nDie Übertragung des Rechts zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlich\n\nnutzbaren Grundstücks aus der Bodenreform auf einen Erben des Begünstig-\n\nten setzte nach § 4 Abs. 1 BesitzwechselVO voraus, daß der Erbe das Grund-\n\nstück \"zweckentsprechend\" nutzen würde. Diese Voraussetzung war, wie der\n\nGegenschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BesitzwechselVO ergibt, nur gegeben,\n\nwenn der Erbe Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft\n\nwar. Das hat den Senat veranlaßt, als Voraussetzung für die Zuteilungsfähig-\n\nkeit eines Erben im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB die Mitgliedschaft\n\nin einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft zu verlangen. Für die\n\nÜbertragung einer Bodenreformwirtschaft genügte allerdings nach einhelliger\n\nAuffassung der Rechtslehre der DDR, daß der Erbe die LPG-Mitgliedschaft erst\n\nnach dem Erbfall erwarb (Schietsch, NJ 1965, 564, 565; Arlt/Rohde, Boden-\n\nrecht, 1967, 355; Hähnert/Richter/Rohde u.a., LPG-Recht, 1984, S. 46 ff). Dem\n\nhat der Senat dadurch Rechnung getragen, daß er als zuteilungsfähig auch\n\ndenjenigen angesehen hat, der bei Ablauf des 15. März 1990 zwar nicht Mit-\n\nglied einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft war, aber einen\n\nAntrag auf Aufnahme gestellt hatte, aus dem sich seine Bereitschaft zum Ein-\n\ntritt in eine solche ergab (Senat, BGHZ 136, 283, 292). Noch nicht entschieden\n\nhat der Senat dagegen die Frage, ob es ausreicht, daß der Erbe seine Bereit-\n\nschaftet in eine LPG einzutreten, auch auf andere Weise bekundet hat. Dies ist\n\nfür einen Erbfall, der in der Zeit der Wende in der DDR eingetreten ist, zu beja-\n\nhen.\n\nDie Mitgliedschaft des Erben in einer landwirtschaftlichen Produktions-\n\ngenossenschaft oder ein Antrag auf Aufnahme in eine solche dürfen in einem\n\nsolchen Fall nicht als Voraussetzung der Zuteilungsfähigkeit verlangt werden.\n\nEine andere Auffassung würde die tatsächliche Situation in der DDR in dieser\n\nZeit nicht berücksichtigen, dem Erben keine Zeit lassen, einen Entschluß zu\n\nbilden, und zur Übertragung von Grundstücken an den Fiskus führen, bei de-\n\nnen nicht davon ausgegangen werden kann, daß sie in den Bodenfonds zu-\n\nrückgeführt worden wären. Daß der Erbe eines Begünstigten, der im Herbst\n\n1989 oder im Winter 1989/1990 verstorben ist, bei Ablauf des 15. März 1990\n\nkeinen Antrag auf Aufnahme in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossen-\n\nschaft gestellt hatte, braucht nicht auf Desinteresse an der Nachfolge in die\n\nBodenreformwirtschaft zu beruhen, sondern kann der üblichen Behandlung der\n\nNachfolge in die Bodenreformgrundstücke entsprechen. Nicht selten ist dem\n\nErben, wie die Beklagte behauptet, auch geraten worden, mit einem Antrag auf\n\nAufnahme in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft zuzuwarten.\n\nSchließlich kann die Antragstellung im Hinblick auf den politischen und wirt-\n\nschaftlichen Umbruch in der DDR unterblieben sein. Dies darf nicht dazu füh-\n\nren, einem Erben Grundstücke zu nehmen, die ihm ohne die Aufhebung der\n\nBesitzwechselverordnung und ohne die Änderung der Verhältnisse in der DDR\n\nzugeteilt worden wären.\n\nIst der Erbfall im Herbst 1989 oder später eingetreten, muß es zur Nach-\n\nzeichnung der Zuteilungsgrundsätze der Besitzwechselverordnung daher als\n\nhinreichend angesehen werden, daß der Erbe seinen Lebensunterhalt zu ei-\n\nnem erheblichen Teil durch eine Tätigkeit in der Landwirtschaft verdient und\n\nseinen Entschluß zu erkennen gegeben hat, in eine LPG einzutreten. Hiervon\n\nist auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten auszugehen. Sie hat be-\n\nhauptet, im Januar 1990 den ökonomischen Leiter der landwirtschaftlichen\n\nProduktionsgenossenschaft, in der ihr Vater Mitglied war, wegen des von ihr\n\nbeabsichtigten Eintritts in die Genossenschaft und der Übertragung des\n\nGrundstücks angesprochen zu haben. Der Angesprochene habe ihr geraten,\n\nzunächst einen Erbschein zu erwirken und erst dann einen Antrag auf Aufnah-\n\nme in die Genossenschaft zu stellen.\n\nc) Ohne Bedeutung ist auch, daß die Beklagte bei Ablauf des 15. März\n\n1990 neben ihrer Tätigkeit in der Landwirtschaft auch als Verkäuferin tätig war.\n\nArt. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB hat zum Ziel, in pauschalierter Form die von der\n\nBesitzwechselverordnung für eine Nachfolge in die Bodenreformwirtschaft ver-\n\nlangte Eignung des Erben zur Bewirtschaftung der Grundstücke nachzuzeich-\n\nnen. Als Voraussetzung dieser Eignung bedurfte es nach der Besitzwechsel-\n\nverordnung keiner ausschließlichen Tätigkeit des Erben in der Land- oder\n\nForstwirtschaft. Dem ist im Rahmen der Nachzeichnung der Zuteilungsgrund-\n\nsätze Rechnung zu tragen. Eine ausschließliche Tätigkeit in diesen Wirt-\n\nschaftszweigen kann nicht verlangt werden. Zuteilungsfähig ist vielmehr auch,\n\nwer seinen Lebensunterhalt zu einem erheblichen Teil durch eine solche Tätig-\n\nkeit verdient hat. Hierzu hat die Beklagte geltend gemacht, sie habe schon zu\n\nLebzeiten ihres Vaters ihren Lebensunterhalt zum größeren Teil durch die Mast\n\nvon Jungschweinen und die Erzeugung von Obst und Gemüse verdient.\n\n3. Zu einer abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits ist der Se-\n\nnat nicht in der Lage, weil das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt\n\naus folgerichtig, zu den maßgeblichen Gesichtspunkten keine Feststellungen\n\ngetroffen hat. Rein vorsorglich weist der Senat in diesem Zusammenhang dar-\n\nauf hin, daß die Berechtigung des Klägers aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2\n\nBuchst. c EGBGB der von der Beklagten aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2\n\nBuchst. b EGBGB in Anspruch genommenen Berechtigung nachgeht. Zur Ab-\n\nwehr der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche obliegt es daher nicht der\n\nBeklagten, ihre bessere Berechtigung beweisen, sondern es obliegt dem Klä-\n\nger, den Beweis der Unrichtigkeit des Vorbringens der Beklagten zu führen.\n\nWenzel\n\nSchneider\n\n Krüger\n\nKlein\n\nGaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-04/v-zr-21-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 12","ref_norm":"233-12","n":8},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 11","ref_norm":"233-11","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 16","ref_norm":"233-16","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-04/v-zr-21-00","retrieved":"2026-07-10 12:07:53.619796+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-05-04/v-zr-21-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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