{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-05-03","aktenzeichen":"IX ZR 46/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 Der Grundsatz, daß die Beweislastregeln des Ausgangsrechtsstreits auch im Re- greßprozeß anzuwenden sind, kann sich auch zu Lasten des Mandanten eines Steuerberaters auswirken, wenn die Frage, ob der Mandant den Steuerschaden noch rechtzeitig durch einen Rechtsbehelf hätte abwenden können, vom Zeitpunkt des Zugangs des Steuerbescheids abhängt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 46/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n3. Mai 2001\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nnein\n\n------------------------------------\n\nBGB § 675\n\nDer Grundsatz, daß die Beweislastregeln des Ausgangsrechtsstreits auch im Re-\n\ngreßprozeß anzuwenden sind, kann sich auch zu Lasten des Mandanten eines\n\nSteuerberaters auswirken, wenn die Frage, ob der Mandant den Steuerschaden\n\nnoch rechtzeitig durch einen Rechtsbehelf hätte abwenden können, vom Zeitpunkt\n\ndes Zugangs des Steuerbescheids abhängt.\n\nBGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - IX ZR 46/00 - OLG Celle\n\n LG Hannover\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 5. Januar 2000 aufgehoben,\n\nsoweit das Berufungsgericht die Sache wegen eines Betrages von\n\n138.335,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Januar 1992 an\n\ndas Landgericht zurückverwiesen hat.\n\nInsoweit wird die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil der\n\n19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. Oktober 1998\n\nzurückgewiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision zurückgewiesen.\n\nÜber die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Landgericht zu\n\nentscheiden.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Beklagte betreute als Steuerberater den Kläger und dessen wäh-\n\nrend des Rechtsstreits verstorbene - von ihm allein beerbte - Ehefrau (im fol-\n\ngenden ist nur noch vom \"Kläger\" die Rede) in ihren steuerlichen Angelegen-\n\nheiten. Der Kläger war als Gesellschafter an der W. Z. OHG und der K. und Z.\n\nGmbH & Co. KG beteiligt. Mit dieser zuletzt genannten Gesellschaft hatte er\n\nschon vor Beginn des Vertragsverhältnisses zum Beklagten aus steuerlichen\n\nGründen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, auf die er seinen\n\nOHG-Anteil im Innenverhältnis in Form einer Unterbeteiligung übertrug. Am\n\n16. November 1987 erließ nach einer Außenprüfung das zuständige Betriebsfi-\n\nnanzamt für die Jahre 1981 bis 1983 geänderte Bescheide über die gesonderte\n\nund einheitliche Feststellung für die OHG und die BGB-Gesellschaft. In beiden\n\nBescheiden wurde dem Kläger der Gewinn aus der OHG in vollem Umfang zu-\n\ngerechnet, was zur Folge hatte, daß er in den auf der Grundlage der Feststel-\n\nlungsbescheide \n\nvom \n\nWohnsitzfinanzamt \n\nerlassenen \n\nEin-\n\nkommensteuerbescheiden vom 26. Januar 1988 bei den Einkünften des Klä-\n\ngers aus Gewerbebetrieb doppelt angesetzt wurde. Die hiergegen eingelegten\n\nEinsprüche, die der Beklagte nicht begründete, wies das Finanzamt zurück. Die\n\nKlage, die der nunmehr beauftragte Steuerberater J. beim Finanzamt erhob,\n\nnahmen der Kläger und seine Ehefrau aufgrund des Ergebnisses der dort am\n\n6. Juni 1991 durchgeführten mündlichen Verhandlung zurück.\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten wegen der zu hoch festgesetzten Steu-\n\nern auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat zunächst in erster Linie Zahlung\n\nvon 198.308,37 DM verlangt. Darin war der reine Steuerschaden mit einem\n\nBetrag von 138.335,43 DM (127.602 DM Einkommensteuer und 10.733,43 DM\n\nKirchensteuer) enthalten. Der erkennende Senat hat im ersten Revisionsver-\n\nfahren durch Urteil vom 20. Juni 1996 (IX ZR 100/95, WM 1996, 2066) jenen\n\nKlageantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Ent-\n\nscheidung über die Anspruchshöhe an das Landgericht zurückverwiesen. Im\n\nweiteren Verlauf des Rechtsstreits hat der Kläger die Klage erhöht und Zahlung\n\nvon insgesamt 293.596,74 DM nebst zum Teil als Hauptforderung geltend ge-\n\nmachter Zinsen verlangt; davon entfallen 152.054 DM auf den Steuerschaden\n\n(139.702 DM Einkommensteuer und 12.352 DM Kirchensteuer). Die\n\n152.054 DM hat das Landgericht durch Teilurteil dem Kläger zugesprochen.\n\nDas Berufungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das\n\nLandgericht zurückverwiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt wegen eines Betrages von 138.335,43 DM zur Aufhe-\n\nbung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung. Im übrigen\n\nhat das Rechtsmittel keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält das Teilurteil des Landgerichts für unzulässig,\n\nweil der Beklagte - zu Recht - den Einwand des Mitverschuldens erhoben ha-\n\nbe. Dem Kläger sei es zuzurechnen, so hat das Berufungsgericht ausgeführt,\n\ndaß sein jetziger Steuerberater keinen Antrag nach § 174 Abs. 1 AO auf Ände-\n\nrung der Einkommensteuerbescheide gestellt habe. Diesen Einwand der Ver-\n\nletzung der Schadensminderungspflicht könne der Beklagte auch noch im Be-\n\ntragsverfahren erheben. Da der Einwand den gesamten Klageanspruch be-\n\ntreffe, bestehe bei Erlaß eines Teilurteils die Gefahr widersprüchlicher Ent-\n\nscheidungen.\n\n1. Eine solche Gefahr besteht indessen nicht, soweit es um den schon\n\nim Verfahren über den Klagegrund erhobenen Anspruch geht. In diesem Um-\n\nfang steht durch das Urteil des erkennenden Senats vom 20. Juni 1996 bin-\n\ndend fest, daß der dem Kläger entstandene Schaden dem Grunde nach in vol-\n\nlem Umfang zu ersetzen ist. Die Entscheidung der Frage, inwieweit ein Scha-\n\ndensersatzanspruch durch ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten\n\ngemindert ist, kann zwar grundsätzlich - wenn es zweifellos den Anspruch nicht\n\ninsgesamt entfallen läßt - dem Betragsverfahren vorbehalten werden (BGHZ\n\n76, 397, 400; 110, 196, 202). Das muß jedoch im Urteilstenor, zumindest aber\n\nin den Entscheidungsgründen kenntlich gemacht werden (BGHZ 141, 129,\n\n136). Dem Senatsurteil vom 20. Juni 1996 ist eine solche Einschränkung nicht\n\nzu entnehmen. Weder der Urteilstenor noch die Gründe befassen sich mit der\n\nFrage eines etwaigen Mitverschuldens des Klägers. Den Entscheidungsgrün-\n\nden läßt sich eine Aussage hierzu auch nicht im Wege der Auslegung entneh-\n\nmen. Die Parteien hatten sich bis dahin mit der Frage, ob die doppelte Be-\n\nsteuerung des Gewinns aus der OHG später noch durch einen Antrag nach\n\n§ 174 Abs. 1 AO hätte beseitigt werden können, nur im Zusammenhang mit der\n\nUrsächlichkeit der Pflichtverletzung des Beklagten für den eingetretenen Scha-\n\nden befaßt. Das Berufungsgericht hat die Problematik in seinem ersten Urteil\n\nim Rahmen der Prüfung der Pflichtverletzung erörtert und dazu ausgeführt, ei-\n\nne Änderung der Bescheide nach § 174 AO sei nicht in Betracht gekommen. In\n\nder anschließenden Revisionsinstanz wurde dieses Problem nicht mehr ange-\n\nsprochen. Bei dieser Sachlage kann in dem Schweigen des Senatsurteils zu\n\ndieser Frage kein Vorbehalt hinsichtlich eines etwaigen dem Kläger zuzurech-\n\nnenden Mitverschuldens gesehen werden. Der Klageanspruch ist dem Kläger\n\nsomit dem Grunde nach ohne Einschränkung zuerkannt worden. Eine solche\n\nEntscheidung im Verfahren über den Anspruchsgrund ist gemäß § 318 ZPO für\n\ndas Betragsverfahren bindend (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1965 - VI ZR 90/64,\n\nVersR 1965, 1173, 1174; v. 14. April 1987 - IX ZR 149/86, WM 1987, 940,\n\n941). Die Bindungswirkung ist, soweit es um die Berücksichtigung eines Mit-\n\nverschuldens geht, nicht auf den Fall des § 254 Abs. 1 BGB beschränkt, son-\n\ndern erstreckt sich - bei unverändert gebliebenem Sachverhalt - auch auf die\n\nHinweis- und die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB.\n\nSomit kann es nach dem Senatsurteil vom 20. Juni 1996 im weiteren\n\nVerfahren grundsätzlich nicht mehr zu widersprüchlichen Entscheidungen der\n\nMitverschuldensfrage kommen. Das Teilurteil des Landgerichts war deshalb\n\n- mit der sogleich darzulegenden Einschränkung - zulässig.\n\n2. Das gilt jedoch nur im Rahmen des seinerzeit dem Senat zur Ent-\n\nscheidung vorliegenden Streitgegenstands. Die Bindungswirkung eines Grun-\n\ndurteils erfaßt den Klageanspruch nur in dem Umfang, in dem er zur Zeit der\n\nletzten Tatsachenverhandlung im Grundverfahren anhängig war; bei einer\n\nspäteren Klageerweiterung muß der Anspruch insoweit auch dem Grunde nach\n\nerneut geprüft werden (BGH, Urt. v. 2. Februar 1984 - III ZR 13/83, NJW 1985,\n\n496 m.w.N.). Der Kläger hatte seinerzeit einen ihm durch Belastung mit\n\nEinkommen- und Kirchensteuer entstandenen Schaden nur in Höhe von\n\n138.335,43 DM anhängig gemacht. Die Erweiterung der Klage auf den Steuer-\n\nschadensbetrag von insgesamt 152.054 DM, die das Landgericht sodann dem\n\nKläger zugesprochen hat, geschah erst nach Zurückverweisung der Sache an\n\ndas Landgericht in einem Schriftsatz des Klägers vom 5. Januar 1998. Auf den\n\nzusätzlich eingeklagten Betrag erstreckt sich die Bindungswirkung des Grun-\n\ndurteils nicht.\n\nIn diesem Umfang muß sich das Landgericht mit dem Mitverschulden-\n\nseinwand befassen. Das gilt für die gesamte Klageerweiterung, die nicht nur\n\nden eigentlichen Steuerschaden, sondern auch die geltend gemachten Folge-\n\nschäden (Zinsen, Säumniszuschläge und Steuerberaterkosten) betrifft; auch\n\ninsoweit hat der Kläger im Betragsverfahren die Klage erhöht. Im Rahmen der\n\nErhöhungsbeträge begründet der Erlaß des Teilurteils die Gefahr widersprüch-\n\nlicher Entscheidungen. In einem solchen Fall darf ein Teilurteil nicht ergehen\n\n(BGHZ 107, 236, 242; 139, 116, 117; BGH, Urt. v. 27. Oktober 1989 - VIII ZR\n\n184/98, WM 2000, 380, 382).\n\nII.\n\n1. Das Berufungsurteil ist danach (nur) insoweit aufzuheben, als das\n\nBerufungsgericht die Sache wegen des ursprünglich geltend gemachten Steu-\n\nerschadens in Höhe von 138.335,43 DM an das Landgericht zurückverwiesen\n\nhat. In diesem Umfang ist die Sache entscheidungsreif. Das Berufungsgericht\n\nhat unangefochten festgestellt, daß der Schaden in dem vom Kläger geltend\n\ngemachten Umfang tatsächlich besteht und der Einwand des Beklagten, diese\n\nSteuerschulden seien dem Kläger erlassen worden, unbegründet ist. Die Be-\n\nrufung des Beklagten ist deshalb insoweit zurückzuweisen. Im übrigen ist die\n\nEntscheidung des Berufungsgerichts richtig.\n\n2. Für das weitere Verfahren vor dem Landgericht weist der Senat auf\n\nfolgendes hin:\n\na) Soweit keine Bindung durch das Grundurteil vom 20. Juni 1996 be-\n\nsteht, ist im weiteren Verfahren zu prüfen, ob der Steuerberater J. seine\n\nPflichten schuldhaft verletzt hat, und, falls erforderlich, ob dem Kläger eine sol-\n\nche Pflichtverletzung gemäß §§ 278, 254 Abs. 2 BGB zuzurechnen ist. Dabei\n\nbesteht keine Bindung an das, was das Berufungsgericht im angefochtenen\n\nUrteil zur Mitverschuldensfrage geschrieben hat. Materiellrechtlichen Ausfüh-\n\nrungen in einem zurückverweisenden Prozeßurteil kommt nur insoweit Bin-\n\ndungswirkung zu, als mit ihnen dargelegt werden soll, daß die Frage, die nach\n\nZurückverweisung geklärt werden soll, für die Entscheidung der Sache von Be-\n\ndeutung ist; anderenfalls bedürfte es einer solchen Klärung nicht (BGHZ 31,\n\n358, 363 f; 59, 82, 84). Im vorliegenden Fall war Grund für die Zurückverwei-\n\nsung durch das Berufungsgericht nicht das Fehlen von Feststellungen zur Mit-\n\nverschuldensfrage, sondern die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen; ei-\n\nne solche Gefahr besteht unabhängig davon, wie die Frage des Mitverschul-\n\ndens beurteilt wird.\n\nb) Der Beklagte behauptet, die Feststellungsbescheide für die BGB-Ge-\n\nsellschaft nicht erhalten zu haben. Trifft das zu, dann sind sie dem Kläger und\n\ndessen Ehefrau erst zugegangen, als sie ihnen während des Finanzgerichts-\n\nrechtsstreits bekannt gegeben wurden. Damals hätte noch die Möglichkeit be-\n\nstanden, gegen sie Einspruch einzulegen. Bei dessen Erfolg wären die Ein-\n\nkommensteuerbescheide gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern ge-\n\nwesen. Ein Rechtsmittel ist jedoch offenbar deswegen nicht eingelegt worden,\n\nweil der Berichterstatter des zuständigen Senats des Finanzgerichts dem\n\nSteuerberater J. mit Schreiben vom 6. März 1991 mitgeteilt hatte, die am\n\n19. November 1987 erlassenen Feststellungsbescheide seien ausweislich der\n\nSteuerakten dem Beklagten bekannt gegeben worden. In diesem Fall hätte\n\nkeine Möglichkeit mehr bestanden, eine Änderung der Bescheide zu erreichen.\n\nDie nach § 174 Abs. 1 AO bei mehrfacher Berücksichtigung eines Steuersach-\n\nverhalts in mehreren Bescheiden gegebene Möglichkeit, einen Änderungsan-\n\ntrag zu stellen, besteht innerhalb der Feststellungsfrist, mindestens aber bin-\n\nnen eines Jahres, nachdem der letzte der betroffenen Bescheide unanfechtbar\n\ngeworden ist. Die Feststellungsfrist wäre, wenn die Bescheide dem Beklagten\n\nzugegangen wären, für das letzte betroffene Jahr (1983) Ende 1990 abgelau-\n\nfen gewesen (§ 181 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 1, 2 Nr. 1\n\nAO). Unanfechtbar geworden wären die Bescheide, da gegen sie kein Ein-\n\nspruch eingelegt worden war, spätestens Ende 1987, so daß die besondere\n\nJahresfrist des § 174 Abs. 1 Satz 2 AO jedenfalls Ende 1988 abgelaufen gewe-\n\nsen wäre.\n\nLief die einmonatige Rechtsbehelfsfrist erst nach Bekanntgabe der Be-\n\nscheide während des Finanzgerichtsrechtsstreits ab, dann hätte noch binnen\n\neines Jahres ein Änderungsantrag nach § 174 Abs. 1 AO gestellt werden kön-\n\nnen. Ein solcher Antrag dürfte in dem Schreiben des Steuerberaters J. vom\n\n13. März 1992 an das Finanzamt enthalten gewesen sein. Ob das noch recht-\n\nzeitig war, hängt davon ab, zu welchem genauen, bisher nicht festgestellten\n\nZeitpunkt der Kläger und seine Ehefrau die Feststellungsbescheide in den er-\n\nsten Monaten des Jahres 1991 erhalten haben. Der Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts, die Bescheide seien dem Kläger und dessen Ehefrau im Ver-\n\nhandlungstermin beim Finanzgericht am 16. Januar 1991 \"bekannt gegeben\"\n\nworden, läßt sich nicht entnehmen, daß ihnen die Bescheide bei dieser Gele-\n\ngenheit ausgehändigt worden sind.\n\nDer Kläger bestreitet den Vortrag des Beklagten, er habe die Bescheide\n\nnicht erhalten. Obwohl es um die Frage des Mitverschuldens geht, trägt inso-\n\nweit der Kläger die Beweislast. Das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf\n\nabgestellt, daß im Besteuerungsverfahren das Finanzamt hätte beweisen müs-\n\nsen, daß dem Beklagten die Feststellungsbescheide für die BGB-Gesellschaft\n\nzugegangen sind. Diese Beweislastregel gilt auch für den Regreßprozeß\n\n(BGHZ 133, 110, 115 f). Das ist bisher zwar nur zugunsten des geschädigten\n\nMandanten entschieden worden, wenn dieser das hypothetische Obsiegen in\n\neinem vom Rechtsberater für ihn geführten früheren Prozeß als Voraussetzung\n\nfür die Bejahung eines Schadens zu beweisen hatte (BGHZ 133, 110, 115 f\n\nm.w.N.). Das gleiche gilt aber auch umgekehrt, wenn es um die Frage geht, ob\n\nder Mandant den Schaden durch einen Rechtsbehelf hätte abwenden können.\n\nHing die Zulässigkeit eines solchen Rechtsbehelfs davon ab, wann der ungün-\n\nstige Bescheid dem Kläger oder seinem Bevollmächtigten zugegangen war,\n\ndann kann im Regreßprozeß bei der Beurteilung der Mitverschuldensfrage die\n\ninsoweit im Ausgangsverfahren geltende Beweislastverteilung nicht außer Be-\n\ntracht bleiben. Wenn im vorliegenden Fall seinerzeit die schadensmindernde\n\nMaßnahme Erfolg gehabt hätte, weil das Finanzamt den Zugang des Be-\n\nscheids nicht hätte beweisen können, darf der Kläger im jetzigen Regreßpro-\n\nzeß nicht davon profitieren, daß der verklagte Steuerberater nicht beweisen\n\nkann, daß ihm der Bescheid nicht zugegangen war.\n\nFür die Beweisführung gelten dagegen die verfahrensrechtlichen Grund-\n\nsätze des Regreßprozesses, insbesondere § 287 ZPO (BGHZ 133, 110, 113 f).\n\nc) Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Steuerberaters J. ist im weite-\n\nren Verfahren jedoch nur von Bedeutung, wenn sie dem Kläger im Verhältnis\n\nzum Beklagten nach den §§ 278, 254 Abs. 2 Satz 2 BGB zuzurechnen wäre.\n\nDiese vorrangige Frage ist danach zu beantworten, ob das dem neuen Steuer-\n\nberater erteilte Mandat (auch) dem Zweck diente, die Folgen eines pflichtwidri-\n\ngen Verhaltens des Beklagten nach Möglichkeit zu beseitigen (vgl. dazu BGH,\n\nUrt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1378 f; v. 20. Januar\n\n1994 - IX ZR 46/93, WM 1994, 948, 949 f; v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, WM\n\n1994, 2162, 2165; v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1395).\n\nKreft Stodolkowitz Zugehör\n\n Ganter Raebel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-03/ix-zr-46-00","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-03/ix-zr-46-00","retrieved":"2026-07-10 12:06:36.176090+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-05-03/ix-zr-46-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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