{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-05-03","aktenzeichen":"4 StR 126/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 126/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\n geringer Menge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Mai 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Münster vom 20. November 2000 im Straf-\n\nausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben\n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und Maßre-\n\ngeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der An-\n\ngeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiel-\n\nlen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nzum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausfüh-\n\nrungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 3. April 2001.\n\nDagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand,\n\nweil das Landgericht eine Strafmilderung gemäß § 31 Nr. 1 BtMG i.V.m. § 49\n\nAbs. 2 StGB mit rechtlich nicht zutreffender Begründung abgelehnt hat. Das\n\nLandgericht hält die Vorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG in bezug auf den Ange-\n\nklagten für nicht anwendbar. Es hat hierzu ausgeführt: \"Die im Verfahren vom\n\nAngeklagten selbst oder über seinen Verteidiger abgegebenen Einlassungen\n\nwaren ... insbesondere zur Ermittlung des Tatbeitrages des anderweitig ver-\n\nfolgten Sch. nicht erforderlich. Die vom Angeklagten zur Tatbeteiligung\n\nSch. s gemachten Angaben hatten die Ermittlungsbehörden bereits zuvor auf-\n\ngrund der Aussagen von D. , S. und G. gewinnen können\" (UA 17). Die-\n\nse Begründung legt nahe, daß das Landgericht von einem zu engen Verständ-\n\nnis des nach § 31 Nr. 1 BtMG vorausgesetzten Aufklärungserfolges ausgegan-\n\ngen ist. Ein solcher liegt nach ständiger Rechtsprechung nämlich nicht nur\n\ndann vor, wenn der Täter den Ermittlungsbehörden völlig neue Erkenntnisse\n\nliefert. Vielmehr schafft in der Regel auch derjenige, der Angaben zu Hinter-\n\nmännern, Auftraggebern, Lieferanten oder Abnehmern macht, die sich mit be-\n\nreits vorhandenem Wissen der Strafverfolgungsbehörden decken, eine siche-\n\nrere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Taten und verbessert damit\n\ndie Möglichkeit der Verfolgung begangener Straftaten (BGH StV 1991, 66, 67;\n\nBGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 8, 19, 25, 27; BGH, Urteil vom 3. August\n\n2000 - 3 StR 133/00). So kann es sich hier verhalten, zumal Sch. belasten-\n\nden Angaben des Angeklagten ein besonderer Beweiswert deshalb zukommen\n\nkann, weil beide nach den Urteilsfeststellungen miteinander verwandt sind.\n\nAuf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht der Strafausspruch auch;\n\ndenn das Landgericht nimmt ausdrücklich Bezug auf die \"im Verhältnis zu den\n\nfestgestellten Taten milde Bestrafung\" der weiteren Tatbeteiligten D. und\n\nS. , gegen die \"letztendlich\" aufgrund der \"Anwendung des § 31 BtMG\" je-\n\nweils Bewährungsstrafen verhängt wurden (UA 18).\n\nÜber die Strafe ist deshalb neu zu befinden.\n\nMeyer-Goßner Maatz Tolksdorf\n\n Athing Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-03/4-str-126-01","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-03/4-str-126-01","retrieved":"2026-07-10 12:09:03.700752+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-05-03/4-str-126-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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