{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-04-26","aktenzeichen":"IX ZR 53/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 261 Abs. 3 Nr. 2, 802, 878; ZVG §§ 9, 115 Abs. 1 a) Die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch nachträgliche Umstände auch dann nicht berührt, wenn diese bei einem Eintritt vor Rechtshängigkeit eine an- derweitige ausschließliche Zuständigkeit begründet hätten. b) Macht der Insolvenzverwalter mit der Anfechtungsklage geltend, die Masse sei anstelle des Anfechtungsgegners aus einem dinglichen Recht an einem Grund- stück zu befriedigen, ist er Beteiligter eines eingeleiteten Zwangsvollstreckungs- verfahrens und kann Widerspruchsklage erheben. c) Versäumt der anfechtungsberechtigte Verwalter die Teilnahme am Zwangsver- steigerungsverfahren, kann er noch im Wege der Bereicherungsklage den An- spruch auf Einwilligung in die Auszahlung des auf das streitige Recht entfallenen Erlöses geltend machen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 53/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nVerkündet am:\n26. April 2001\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZPO §§ 261 Abs. 3 Nr. 2, 802, 878; ZVG §§ 9, 115 Abs. 1\n\na) Die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch nachträgliche Umstände auch\ndann nicht berührt, wenn diese bei einem Eintritt vor Rechtshängigkeit eine an-\nderweitige ausschließliche Zuständigkeit begründet hätten.\n\nb) Macht der Insolvenzverwalter mit der Anfechtungsklage geltend, die Masse sei\nanstelle des Anfechtungsgegners aus einem dinglichen Recht an einem Grund-\nstück zu befriedigen, ist er Beteiligter eines eingeleiteten Zwangsvollstreckungs-\nverfahrens und kann Widerspruchsklage erheben.\n\nc) Versäumt der anfechtungsberechtigte Verwalter die Teilnahme am Zwangsver-\nsteigerungsverfahren, kann er noch im Wege der Bereicherungsklage den An-\nspruch auf Einwilligung in die Auszahlung des auf das streitige Recht entfallenen\nErlöses geltend machen.\n\nBGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 53/00 - OLG Rostock\n\n LG Schwerin\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 3. Februar 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGerichtskosten für das Berufungsurteil und das Revisionsverfah-\n\nren werden nicht erhoben.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen\n\nder Konsumgenossenschaft Sch. (nachfolgend: Schuldnerin). Die Beklagte ist\n\nim Einzelhandel als Servicezentrale für die Mitglieder des von ihr gegründeten\n\nMarketingverbandes tätig. Mit Vertrag vom 8. Juni 1990 wurde die Schuldnerin\n\nMitglied bei der Beklagten. Im Juli 1992 betrugen die Verbindlichkeiten der\n\nSchuldnerin gegenüber der Beklagten mehr als 3,3 Mio. DM. In der Folgezeit\n\nwurden der Beklagten das Warenlager und die Ladeneinrichtung der Schuldne-\n\nrin sicherheitshalber übereignet.\n\nMit notarieller Urkunde vom 17. September 1993 bestellte die Schuldne-\n\nrin eine Eigentümer-Briefgrundschuld in Höhe von 1 Mio. DM auf einem ihr ge-\n\nhörenden Grundstück in Schwerin und beauftragte den Notar, beim Grund-\n\nbuchamt eine Ausfertigung dieser Urkunde zusammen mit dem Antrag auf Ein-\n\ntragung ins Grundbuch einzureichen. Am 27. September 1993 trat die Schuld-\n\nnerin die Grundschuld an die Beklagte ab und ermächtigte den Notar, von der\n\nAbtretungserklärung zugunsten der Beklagten Gebrauch zu machen. Der Notar\n\nübersandte der Beklagten eine Kopie der Grundschuldbestellungsurkunde und\n\nder Abtretungserklärung. Am 13. Oktober 1993 ging der Antrag des Notars auf\n\nEintragung der Grundschuld beim Grundbuchamt ein. Am 26. April 1994 bean-\n\ntragte die Schuldnerin die Eröffnung der Gesamtvollstreckung. Am 1. Juni 1994\n\nwurde die Grundschuld im Grundbuch eingetragen. Mit Beschluß vom 1. Juli\n\n1994 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.\n\nDer Kläger hat von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung\n\nRückabtretung der Grundschuld, hilfsweise Wertersatz, verlangt. Das Landge-\n\nricht hat die Klage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens wurde das\n\nGrundstück der Schuldnerin zwangsversteigert und dem Ersteher am 19. Okto-\n\nber 1999 für 250.000 DM zugeschlagen. Auf die streitbefangene Grundschuld\n\nentfiel ein Erlösanteil von 113.154,64 DM. Der Kläger hat im Verteilungstermin\n\ngegen die Zuteilung dieses Betrages an die Beklagte Widerspruch erhoben.\n\nDie Parteien haben daraufhin vereinbart, den beim Berufungsgericht anhängi-\n\ngen Rechtsstreit nunmehr als Widerspruchsklage i.S.v. § 115 Abs. 1 ZVG\n\ni.V.m. § 878 Abs. 1 ZPO weiterzuführen. Der Kläger hat beantragt festzustel-\n\nlen, daß der Übererlös von 113.154,64 DM der Masse zustehe, hilfsweise, die\n\nBeklagte zur Zahlung dieses Betrages an ihn zu verurteilen. Das Oberlandes-\n\ngericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger\n\nseine zuletzt gestellten Anträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Meinung, der Kläger könne die nunmehr\n\nerhobene Widerspruchsklage nicht im Berufungsverfahren dieses Rechtsstreits\n\nweiterführen. Nach § 879 Abs. 1 ZPO müsse die Klage bei dem Verteilungsge-\n\nricht und, wenn der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts\n\ngehöre, bei dem Landgericht erhoben werden, in dessen Bezirk das Vertei-\n\nlungsgericht seinen Sitz habe. Die Vorschrift begründe einen ausschließlichen\n\nGerichtsstand (§ 802 ZPO), so daß die Parteien nicht im Wege der Vereinba-\n\nrung eine davon abweichende Regelung hätten treffen können.\n\nIm übrigen entsprächen Haupt- und Hilfsantrag des Klägers weder den\n\nAnforderungen an eine Widerspruchsklage noch dem Beschlußtenor des Ver-\n\nteilungsgerichts zur Ergänzung des Teilungsplans.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten in mehrfacher Hinsicht der rechtlichen Nach-\n\nprüfung nicht stand. Durch die Umstellung auf eine Widerspruchsklage ist die\n\nzuvor begründete Zuständigkeit des Berufungsgerichts schon von Gesetzes\n\nwegen nicht entfallen (1.). Das Berufungsgericht hätte auf eine sachgerechte\n\nAntragstellung hinwirken müssen (2.). Davon abgesehen ist der hilfsweise ge-\n\nstellte Zahlungsantrag aus von der Widerspruchsklage unabhängigen Gründen\n\nzulässig und möglicherweise begründet (3.).\n\n1. Für die zunächst erhobene, im Ansatz richtig auf Rückgewähr des\n\nangeblich anfechtbar erworbenen Rechts am Grundstück der Schuldnerin ge-\n\nrichtete Anfechtungsklage war das angerufene Landgericht entweder in ent-\n\nsprechender Anwendung des § 24 ZPO (zum Meinungsstand Kilger/K.\n\nSchmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 29 KO Anm. 22) oder infolge rügeloser\n\nEinlassung gemäß § 39 ZPO zuständig. Die daraus folgende Zuständigkeit des\n\nOberlandesgerichts Rostock für die Entscheidung über die Berufung konnte\n\naufgrund der während des zweiten Rechtszuges eingetretenen Umstände nicht\n\nmehr nachträglich entfallen (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).\n\na) Diese Norm schreibt die Fortdauer der Zuständigkeit des in zulässiger\n\nWeise angerufenen Gerichts aus Gründen der Prozeßökonomie vor. Der Streit\n\nüber die Zuständigkeit soll dadurch möglichst rasch abschließend beendet\n\nsein, damit die Parteien alsbald zu einer Sachentscheidung gelangen können\n\n(vgl. BGHZ 71, 15, 18; 71, 69, 74). Hat der Kläger bei einem nach der prozeß-\n\nrechtlichen Ordnung zuständigen Gericht Klage erhoben, ist in der Regel jeder\n\nweitere Zuständigkeitsstreit ausgeschlossen.\n\nb) § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gilt für die örtliche und sachliche Zuständig-\n\nkeit grundsätzlich umfassend, also auch dann, wenn das Gesetz - wie hier in\n\n§ 879 ZPO - eine ausschließliche Zuständigkeit vorschreibt \n\n(ebenso\n\nStein/Jonas/\n\nSchumann, ZPO, 21. Aufl. § 261 Rn. 74). Das wird einmal aus dem Wortlaut\n\nder Vorschrift, der keine Ausnahme vorsieht, ersichtlich. Zudem läßt sich ande-\n\nren vergleichbaren gesetzlichen Regelungen der allgemeine Grundsatz ent-\n\nnehmen, daß zum Zweck der zügigen Beendigung des Rechtsstreits auch die\n\nausschließliche Zuständigkeit in der höheren Instanz jedenfalls von Amts we-\n\ngen nicht beachtet wird. So ist das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 2 ZPO\n\nnicht befugt, in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die aus-\n\nschließliche Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen. Selbst eine diesbezügli-\n\nche Rüge des Beklagten darf nur beachtet werden, sofern sie schon erstin-\n\nstanzlich erhoben oder dort ohne Verschulden unterlassen wurde. Das gilt so-\n\ngar für Fälle, in denen von Anfang an ein anderes Gericht ausschließlich zu-\n\nständig war. Darüber hinaus bleibt nach der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1\n\nGVG - die der Bestimmung des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nachgebildet wurde -\n\ndie Zulässigkeit des einmal beschrittenen Rechtswegs durch eine nach\n\nRechtshängigkeit eintretende Veränderung der für sie maßgeblichen Umstände\n\nunberührt, obwohl die verschiedenen Rechtswege sich grundsätzlich gegen-\n\nseitig ausschließen. Danach spricht nichts dafür, daß die Wirkung des § 261\n\nAbs. 3 Nr. 2 ZPO in Fällen ausschließlicher Zuständigkeit nicht gelten soll.\n\nc) Die Vorschrift findet ihre Grenze erst im Falle einer Klageänderung.\n\nStellt der Kläger einen neuen Streitgegenstand zur Prüfung, ist das angerufene\n\nGericht befugt, seine Zuständigkeit \n\nfür dieses Begehren zu prüfen\n\n(Stein/Jonas/\n\nSchumann, aaO § 261 Rn. 83; Musielak/Foerste, ZPO 2. Aufl. § 261 Rn. 14;\n\nZöller/Greger, ZPO 22. Aufl. § 261 Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschl. v. 14. Juni\n\n1962 - III ARZ 117/62, NJW 1962, 1819; v. 17. Mai 1989 - I ARZ 254/89,\n\nNJW 1990, 53, 54; v. 6. Oktober 1993 - XII ARZ 22/93, FamRZ 1994, 437, 438;\n\nv. 18. Januar 1995 - XII ARZ 36/94, FamRZ 1995, 729).\n\nAls Änderung der Klage ist es indessen nicht anzusehen, wenn ohne\n\nÄnderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes\n\nwegen einer nachträglich eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand\n\noder das Interesse gefordert wird (§ 264 Nr. 3 ZPO). Die Vorschrift erfaßt ins-\n\nbesondere die Fälle, in denen statt des ursprünglichen Gegenstandes aufgrund\n\neines Ereignisses nach Rechtshängigkeit das Surrogat gefordert wird. Darum\n\ngeht es auch im Streitfall. Infolge der Zwangsversteigerung ist der Anspruch\n\nauf Rückabtretung der Grundschuld erloschen; an dessen Stelle ist der An-\n\nspruch auf den Erlös getreten. Ebenso wie bei Änderung des Zahlungsantrags\n\nin einen solchen auf Feststellung zur Tabelle (§§ 146 Abs. 3 KO, 180 Abs. 2\n\nInsO; vgl. dazu BGH, Urt. v. 8. November 1961 - VIII ZR 149/60, NJW 1962,\n\n153, 154; OLG Hamm ZIP 1993, 444, 445 f) handelt es sich um einen Fall des\n\n§ 264 Nr. 3 ZPO (vgl. RGZ 52, 82, 86). Das Berufungsgericht hätte daher kei-\n\nnen Anlaß gehabt, in eine neue Prüfung seiner Zuständigkeit einzutreten.\n\n2. Das Berufungsurteil kann im Ergebnis auch nicht deshalb bestehen\n\nbleiben, weil der Kläger nicht den im Falle einer Widerspruchsklage gebotenen\n\nAntrag gestellt hat.\n\nDer Kläger hat nicht beachtet, daß die Widerspruchsklage nach § 878\n\nZPO eine prozessuale Gestaltungsklage darstellt und deshalb weder ein iso-\n\nlierter Zahlungs- noch ein entsprechender Feststellungsantrag geeignet ist,\n\ndas damit erstrebte Ziel im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend zu\n\nbezeichnen. Indessen rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht\n\ndie ihm gemäß § 139 Abs. 1 ZPO obliegende Pflicht, auf sachdienliche Anträge\n\nhinzuwirken, verletzt hat.\n\nDie Widerspruchsklage gemäß § 878 Abs. 1 ZPO kommt verhältnismä-\n\nßig selten vor. Die Rechtsnatur dieser Klage und die infolgedessen gebotenen\n\nAnträge sind daher selbst vielen Rechtsanwälten nicht geläufig. Das Beru-\n\nfungsgericht hätte deshalb darauf hinweisen müssen, daß eine solche Klage\n\nauf vorrangige Befriedigung der eigenen, zu beziffernden Forderung vor derje-\n\nnigen der Beklagten in dem näher zu bezeichnenden Teilungsverfahren zu\n\nrichten ist (vgl. Zöller/Stöber, aaO § 878 Rn. 2; Musielak/Becker, aaO § 878\n\nRn. 4). Weder aus dem Tatbestand des Berufungsurteils noch aus dem Akten-\n\ninhalt ist ein entsprechender Hinweis des Tatrichters an die Partei ersichtlich.\n\n3. Davon abgesehen hätte das Berufungsgericht seine Zuständigkeit für\n\ndie Sachentscheidung sogar unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der\n\nWiderspruchsklage nicht verneinen dürfen.\n\na) Das auf Auszahlung des Versteigerungserlöses gerichtete Begehren\n\ndes Klägers kann unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 115\n\nAbs. 1 ZVG i.V.m. § 878 Abs. 1 ZPO gegeben sind, zulässig und begründet\n\nsein. Aus § 878 Abs. 2 ZPO folgt, daß der Gläubiger sich auf ein besseres\n\nRecht im Wege der Bereicherungsklage ohne Einhaltung der zwangsvollstrek-\n\nkungsrechtlichen Förmlichkeiten berufen kann. Ist der Anfechtungsanspruch\n\nbegründet, die Rückgewähr jedoch infolge der Zwangsversteigerung unmöglich\n\ngeworden, steht der Masse das Recht auf Wertersatz zu. Unter dieser Voraus-\n\nsetzung kann der Kläger die Einwilligung der Beklagten in die Auszahlung des\n\nstreitbefangenen Geldbetrages verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1958 - V ZR\n\n102/57, KTS 1958, 184, 185). Auch insoweit liegt in der gebotenen Umstellung\n\ndes Antrages gemäß § 264 Nr. 3 ZPO keine Klageänderung (RGZ 52, 82, 86).\n\nb) Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Verwalter die Rechte\n\nder Gläubigergesamtheit bestmöglich wahren und deshalb - insbesondere\n\ndann, wenn er Hilfsanträge stellt - sein Begehren auf jedem rechtlich in Be-\n\ntracht kommenden und im Ergebnis erfolgversprechenden Wege durchsetzen\n\nwill. Aus dem Vorbringen des Klägers im Berufungsrechtszug deutet nichts\n\ndarauf hin, daß er den streitbefangenen Betrag nicht jedenfalls hilfsweise auch\n\nmittels eines solchen Antrags zur Masse ziehen will. Zwar kann der Kläger\n\ndann ebenfalls nicht Zahlung, sondern lediglich Einwilligung in die Auszahlung\n\ndes Erlöses verlangen. Hierauf hätte ihn indes das Berufungsgericht - wenn es\n\nmeinte, den Hilfsantrag nicht in diesem Sinne auslegen zu können - ebenfalls\n\ngemäß § 139 Abs. 1 ZPO hinweisen müssen.\n\nIII.\n\nDer Rechtsstreit ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,\n\ndamit dieses nunmehr die gebotene Sachentscheidung trifft. Für die neue Ver-\n\nhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\n1. Macht der Verwalter, wie im Streitfall, mit der Anfechtung geltend, an-\n\nstelle des Anfechtungsgegners sei die Masse aus einem dinglichen Recht am\n\nGrundstück zu befriedigen, so ist er Beteiligter i.S.d. § 9 ZVG und damit zur\n\nWiderspruchsklage nach § 115 ZVG i.V.m. § 878 ZPO berechtigt (vgl. BGHZ\n\n130, 314, 325 sowie BGHZ 22, 128, 134; Zeller, ZVG 16. Aufl. § 115 Rn. 3.4).\n\nDer Klage ist daher stattzugeben, falls der Anfechtungsanspruch begründet ist.\n\n2. Wie die Parteien im Ansatz zutreffend erkannt haben, hängt der Erfolg\n\nder Klage möglicherweise entscheidend davon ab, auf welchen Zeitpunkt bei\n\nPrüfung der in Betracht kommenden Anfechtungstatbestände abzustellen ist.\n\na) Da anfechtbare Rechtshandlungen erst mit dem letzten Tatbestands-\n\nmerkmal der Vermögensübertragung erfüllt sind, ist bei Rechtsänderungen, die\n\nder Grundbucheintragung bedürfen, diese grundsätzlich maßgebend (BGHZ\n\n121, 179, 188; BGH, Urt. v. 9. Januar 1997 - IX ZR 47/96, ZIP 1997, 423, 424).\n\nNach § 10 Abs. 3 GesO gilt die Handlung jedoch bereits als in dem Zeitpunkt\n\nvorgenommen, in dem die übrigen für das Wirksamwerden der Rechtshandlung\n\nerforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die vom Schuldner abgegebene\n\nWillenserklärung für ihn bindend geworden ist und der andere Teil die Eintra-\n\ngung beantragt hat. Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit jeweils die\n\nPartei, die sich auf diesen Ausnahmetatbestand beruft (BGH, Urt. v. 5. Februar\n\n1998 - IX ZR 43/97, ZIP 1998, 513, 514), hier also die Beklagte.\n\nb) Die Beklagte hat nicht behauptet, selbst einen Eintragungsantrag\n\nbeim Grundbuchamt gestellt zu haben. Aus ihrem bisherigen Vorbringen geht\n\nnicht nachvollziehbar hervor, daß dies etwa durch den Notar in ihrem Namen\n\ngeschehen ist. Den am 13. Oktober 1993 eingegangenen Antrag hat der Notar\n\nunstreitig im Namen der Schuldnerin gestellt. Daß er dabei zugleich für die Be-\n\nklagte aufgetreten ist, kann nicht schon aus der in der Abtretungserklärung\n\nenthaltenen Ermächtigung, von der Abtretung zugunsten der Beklagten Ge-\n\nbrauch zu machen, entnommen werden. Diese Erklärung war nicht an das\n\nGrundbuchamt gerichtet. Rechtlich maßgebend ist aber allein, ob aus der Sicht\n\ndes Grundbuchamtes bei verständiger Würdigung das Schreiben des Notars,\n\nmit dem der Eintragungsantrag eingereicht wurde, in dem Sinne zu verstehen\n\nwar, daß damit der Antrag sowohl für die Eigentümerin als auch die Abtre-\n\ntungsempfängerin gestellt wurde. Durch einen vom Notar eventuell auf der\n\nGrundlage des § 15 GBO gestellten Antrag wäre für die Empfängerin ebenfalls\n\nkeine gesicherte Rechtsposition im Sinne des § 10 Abs. 3 GesO begründet\n\nworden, wenn der Notar einen solchen Antrag ohne Zustimmung des Berech-\n\ntigten hätte zurücknehmen können (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 BNotO; HK-Kreft,\n\nInsO 2. Aufl. § 140 Rn. 10).\n\nIV.\n\nGemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG war von der Erhebung der Gerichtsko-\n\nsten in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang abzusehen.\n\nKreft Stodolkowitz Kirchhof\n\n Fischer Raebel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-26/ix-zr-53-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 878","ref_norm":"878","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 879","ref_norm":"879","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802","ref_norm":"802","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-26/ix-zr-53-00","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-04-26/ix-zr-53-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2001-04-26","dockets":["IX ZR 53/00"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 26.04.2001 – IX ZR 53/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-26/ix-zr-53-00","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO §§ 261 Abs. 3 Nr. 2, 802, 878; ZVG §§ 9, 115 Abs. 1 a) Die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch nachträgliche Umstände auch dann nicht berührt, wenn diese bei einem Eintritt vor Rechtshängigkeit eine an- derweitige ausschließliche Zuständigkeit begründet hätten. b) Macht der Insolvenzverwalter mit der Anfechtungsklage geltend, die Masse sei anstelle des Anfechtungsgegners aus einem dinglichen Recht an einem Grund- stück zu befriedigen, ist er Beteiligter eines eingeleiteten Zwangsvollstreckungs- verfahrens und kann Widerspruchsklage erheben. c) Versäumt der anfechtungsberechtigte Verwalter die Teilnahme am Zwangsver- steigerungsverfahren, kann er noch im Wege der Bereicherungsklage den An- spruch auf Einwilligung in die Auszahlung des auf das streitige Recht entfallenen Erlöses geltend machen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 3. Februar 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGerichtskosten für das Berufungsurteil und das Revisionsverfah-\n\nren werden nicht erhoben.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/878","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"878","label":"§ 878 ZPO","mentions":6},{"id":"ZPO/261","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"261","label":"§ 261 ZPO","mentions":4},{"id":"ZPO/264","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"264","label":"§ 264 ZPO","mentions":3},{"id":"ZVG/115","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"115","label":"§ 115 ZVG","mentions":3},{"id":"ZPO/879","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"879","label":"§ 879 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/139","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"139","label":"§ 139 ZPO","mentions":2},{"id":"GBO/15","law":"GBO","abbreviation":"GBO","ref":"15","label":"§ 15 GBO","mentions":1},{"id":"GVG/17","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"17","label":"§ 17 GVG","mentions":1},{"id":"ZPO/24","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"24","label":"§ 24 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/39","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"39","label":"§ 39 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/529","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"529","label":"§ 529 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/802","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"802","label":"§ 802 ZPO","mentions":1},{"id":"ZVG/9","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"9","label":"§ 9 ZVG","mentions":1},{"id":"ZPO/253","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"253","label":"§ 253 ZPO","mentions":1},{"id":"BNotO/24","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"24","label":"§ 24 BNotO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2001, 2477","basis":"cited_by_decisions","votes":9},{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2001, 1078","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-15T10:16:15.742190+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}