{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-04-26","aktenzeichen":"IX ZR 453/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Bb Die Haftung eines Notars, der unrichtigerweise bestätigt hat, die Eintragung einer Gesamtgrundschuld zur Absicherung eines noch auszuzahlenden Dar- lehens sei an erster Rangstelle sichergestellt, wird nicht dadurch einge- schränkt, daß bei pflichtgemäßem Verhalten des Grundbuchamts die ange- strebte dingliche Sicherung teilweise erreicht worden wäre.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 453/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n26. April 2001\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nnein\n\n_____________________\n\nBGB § 249 Bb\n\nDie Haftung eines Notars, der unrichtigerweise bestätigt hat, die Eintragung\n\neiner Gesamtgrundschuld zur Absicherung eines noch auszuzahlenden Dar-\n\nlehens sei an erster Rangstelle sichergestellt, wird nicht dadurch einge-\n\nschränkt, daß bei pflichtgemäßem Verhalten des Grundbuchamts die ange-\n\nstrebte dingliche Sicherung teilweise erreicht worden wäre.\n\nBGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 453/99 - OLG Oldenburg\n\n LG Oldenburg\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 6. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Dezember\n\n1998 und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Olden-\n\nburg vom 30. Juni 1998 unter Zurückweisung der Berufung des\n\nBeklagten zu 2 teilweise geändert. Das Urteil des Landgerichts\n\nwird in bezug auf den Beklagten zu 2 wie folgt gefaßt:\n\nDie gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Zahlungsklage ist ins-\n\ngesamt dem Grunde nach gerechtfertigt.\n\nEs wird festgestellt, daß der Beklagte zu 2 dem Kläger den ge-\n\nsamten weiteren Schaden zu ersetzen hat, der ihm dadurch noch\n\nentstehen wird, daß die zu seinen Gunsten im Grundbuch von O.\n\nBl. 45308 in Abteilung III Nr. 10 eingetragene Grundschuld nicht\n\nden ersten Rang erhalten hat.\n\nSoweit es um das auf dem genannten Grundbuchblatt eingetra-\n\ngene Grundstück Nr. 1 (Flurstück 2267/173) geht, haftet der Be-\n\nklagte zu 2 als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1.\n\nDie Entscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits\n\neinschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens bleibt dem Be-\n\ntragsverfahren vorbehalten.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie inzwischen in Konkurs gefallene E. GmbH (im folgenden: Eigentü-\n\nmerin oder Darlehensnehmerin) war Eigentümerin des im Grundbuch von O.\n\nBl. 45308 eingetragenen Grundbesitzes. Dieses Grundbuchblatt weist im Be-\n\nstandsverzeichnis unter Nr. 1 das Flurstück 2267/173 (660 m²; im folgenden:\n\nGrundstück Nr. 1) und unter Nr. 2 die beiden Flurstücke 2264/173 und\n\n2265/173 (zusammen 2637 m²; im folgenden: Grundstück Nr. 2) aus. Am\n\n5. Februar 1992 bestellte die Eigentümerin am Grundstück Nr. 2 eine Eigentü-\n\nmerbriefgrundschuld über 2 Mio. DM. Ein entsprechender Eintragungsantrag\n\nwurde am 18. Februar 1992 beim Grundbuchamt gestellt. Die zuständige\n\nRechtspflegerin verfügte am 18. Mai 1992 die Eintragung in das Grundbuch\n\nsowie die Bildung des Grundschuldbriefs und dessen Versendung an die Ei-\n\ngentümerin. Diese bestellte am 2. Juni 1992 dem Kläger zur Absicherung eines\n\nvon ihm zu gewährenden Darlehens von 675.000 DM an beiden Grundstücken\n\neine Buchgrundschuld über 750.000 DM, die den ersten Rang erhalten sollte;\n\nbereits einen Tag zuvor hatte die GmbH eine die Eigentümergrundschuld be-\n\ntreffende Rangrücktrittsbewilligung erklärt. Der Kläger beauftragte mit Schrei-\n\nben vom 1. Juni 1992 den verklagten Notar (Beklagter zu 2) mit der Durchfüh-\n\nrung des Eintragungsverfahrens und der Erteilung einer Notarbestätigung, die\n\nabgegeben werden sollte, wenn die erstrangige Eintragung der Buchgrund-\n\nschuld sichergestellt war.\n\nAm 3. Juni 1992 beantragte die Eigentümerin beim Grundbuchamt die\n\nEintragung einer nachträglich von ihr bewilligten Erweiterung der Haftung der\n\nEigentümergrundschuld auf das Grundstück Nr. 1 (Nachverpfändung). Einen\n\nTag später, am 4. Juni 1992, wurde in Abteilung III des Grundbuchs unter\n\nlfd. Nr. 9 die ursprünglich bestellte, nur das Grundstück Nr. 2 erfassende Ei-\n\ngentümergrundschuld eingetragen. Am 5. Juni 1992 reichte der Beklagte zu 2\n\nden Antrag auf erstrangige Eintragung der Buchgrundschuld über 750.000 DM\n\nbeim Grundbuchamt ein; zugleich nahm er Einsicht in die Grundakten. Noch\n\nam selben Tag stellte er eine \"notarielle Bescheinigung\" aus, in der es heißt:\n\n\"Es ist sichergestellt, daß die neue Grundschuld von 750.000,- DM nebst Zin-\n\nsen und Nebenleistung rechtlich und wirtschaftlich mit 1. Rang in das Grund-\n\nbuchblatt ... eingetragen wird\". Daraufhin zahlte der Kläger den Darlehens-\n\nbetrag von 675.000 DM an die Darlehensnehmerin aus. Das Grundbuchamt\n\nschickte am 9. Juni 1992 den Grundschuldbrief für die Eigentümergrundschuld\n\nvon 2 Mio. DM der Eigentümerin zu. Diese trat, um einen weiteren Kredit zu\n\nerlangen, die Grundschuld Ende Juni 1992 unter Übergabe des Briefes an die\n\nF. S. ab.\n\nAm 29. Juli 1992 wurde die Nachverpfändung (Einbeziehung des\n\nGrundstücks Nr. 1 in die Eigentümergrundschuld) sowie unter lfd. Nr. 10 eine\n\nVormerkung für die zugunsten des Klägers bestellte Buchgrundschuld über\n\n750.000 DM in das Grundbuch eingetragen. Hierbei wurde ein Rangvermerk\n\naufgenommen, wonach das vorgemerkte Recht im Rang vor dem Recht in Ab-\n\nteilung III Nr. 9 eingetragen werden sollte. Am 19. August 1992 wurde die Vor-\n\nmerkung in eine entsprechende Grundschuld umgeschrieben. Bei beiden Ein-\n\ntragungen unterließ es das Grundbuchamt, das Rangverhältnis auch bei der\n\nunter Nr. 9 eingetragenen Eigentümerbriefgrundschuld zu vermerken. Die Ab-\n\ntretung dieser Grundschuld an die F. S. wurde am 14. Oktober 1995 in das\n\nGrundbuch eingetragen und auf dem Brief vermerkt.\n\nDie belasteten Grundstücke gerieten in die Zwangsversteigerung, wur-\n\nden dann aber freihändig für 950.200 DM verkauft. In einem zwischen dem\n\nKläger und der F. S. geführten Prozeß, in dem der Kläger den beiden jetzigen\n\nBeklagten - der Beklagte zu 1 ist das Land N. - den Streit verkündete, wurde\n\nrechtskräftig festgestellt, daß die Grundschuld Nr. 9 für beide belasteten\n\nGrundstücke der unter Nr. 10 eingetragenen Grundschuld des Klägers vorge-\n\nhe. Dieser überließ daraufhin den Veräußerungserlös der F. S. Im jetzigen\n\nRechtsstreit nimmt er die Beklagten in Höhe von 1.203.242,23 DM auf Ersatz\n\ndes Schadens in Anspruch, der ihm dadurch entstanden ist, daß er bei der Er-\n\nlösverteilung hinter der F. S. zurücktreten mußte; außerdem verlangt er in die-\n\nsem Rahmen Feststellung der Ersatzpflicht für noch entstehende weitere\n\nSchäden.\n\nDas Landgericht hat der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Zah-\n\nlungsklage dem Grunde nach stattgegeben; im übrigen hat es die Klage abge-\n\nwiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten auf die Zahlungsklage - dem\n\nGrunde nach - und auf die Feststellungsklage jeweils zum Ersatz eines Teils\n\ndes Schadens verurteilt, und zwar den Beklagten zu 1 wegen des Rangverlu-\n\nstes hinsichtlich des Grundstücks Nr. 1 und den Beklagten zu 2 wegen des\n\nRangverlustes hinsichtlich des Grundstücks Nr. 2. Hiergegen haben alle drei\n\nParteien im Rahmen ihrer jeweiligen Beschwer Revision eingelegt. Die Revisi-\n\non des Beklagten zu 1 und die gegen diesen gerichtete Revision des Klägers\n\nhat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nicht angenommen. Die Revision\n\ndes Beklagten zu 2 hat der jetzt entscheidende Senat nicht angenommen. Mit\n\ndem nunmehr noch anhängigen Rechtsmittel verfolgt der Kläger den ihm vom\n\nBerufungsgericht aberkannten Teil des Klageanspruchs gegen den Beklagten\n\nzu 2 weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers ist begründet; der Beklagte zu 2 ist auch inso-\n\nweit zum Schadensersatz verpflichtet, als es um das Grundstück Nr. 1 geht.\n\nI.\n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine die Haftung nach § 19 Abs. 1\n\nSatz 1 BNotO auslösende schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 2 (im\n\nfolgenden: Beklagter) darin gesehen, daß er am 5. Juni 1992 eine der Rechts-\n\nlage nicht entsprechende notarielle Bestätigung - es handelte sich dabei um\n\neinen Akt der Betreuungstätigkeit im Sinne des § 24 BNotO (vgl. BGH, Urt. v.\n\n17. Juni 1999 - IX ZR 100/98, WM 1999, 1642, 1643 m.w.N.) - erteilt hat. Aus\n\ndiesem Grund hat der Senat die Revision des Beklagten nicht angenommen.\n\n2. Das Berufungsgericht hat trotzdem eine Haftung des Beklagten für\n\nden Verlust des auf das Grundstück Nr. 1 entfallenden Erlösanteils mit der Be-\n\ngründung verneint, insoweit wäre ein Schaden letztlich nicht eingetreten, wenn\n\ndas Grundbuchamt den Rangvermerk ordnungsgemäß - nämlich auch bei der\n\nGrundschuld Nr. 9 - eingetragen hätte. Durch die Abtretung von Ende Juni\n\n1992 habe die F. S. zwar die damals schon auf dem Grundstück Nr. 2 lastende\n\nGrundschuld, nicht aber das infolge der Nachverpfändung erst durch die Ein-\n\ntragung am 29. Juli 1992 entstandene Recht auf dem Grundstück Nr. 1 erwer-\n\nben können. Da der Kläger insoweit bei richtiger grundbuchmäßiger Behand-\n\nlung mit seiner Grundschuld den Vorrang erlangt hätte, fehle es, so hat das\n\nBerufungsgericht gemeint, in diesem Umfang an einem Schaden im Rechtssin-\n\nne.\n\nDiese rechtliche Beurteilung ist, wie die Revision des Klägers zu Recht\n\nrügt, unzutreffend.\n\na) Wie das Berufungsgericht unangefochten festgestellt hat, hätte der\n\nKläger den Darlehensbetrag - am Nachmittag des 5. Juni 1992 - \"zweifelsohne\"\n\nnicht ausgezahlt, wenn der Beklagte die Rechtslage richtig bescheinigt hätte.\n\nDieser Schluß liegt, obwohl die Notarbestätigung nur hinsichtlich der Belastung\n\ndes Grundstücks Nr. 2 unzutreffend war, schon deswegen nahe, weil, wie den\n\nGrundakten zu entnehmen ist, allein dieses Grundstück bebaut und im übrigen\n\nerheblich größer ist als das Grundstück Nr. 1. Wenn aber der Kläger das Geld\n\nohne ausreichende Sicherheit nicht ausgezahlt hätte, war bereits durch diese\n\nAuszahlung der Schaden eingetreten (vgl. BGH, Urt. v. 19. März 1987 aaO\n\nS. 589; zum Beginn der Verjährung auch Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR\n\n43/92, WM 1993, 251, 255). Hätte der Kläger nachträglich - teilweise - doch\n\nnoch eine Sicherheit erhalten, dann hätte das zwar seinen Schaden gemindert.\n\nDieser Umstand vermag aber, da der Kläger später infolge der unrichtigen Be-\n\nhandlung durch das Grundbuchamt keine Sicherheit erlangt hat, an der Ur-\n\nsächlichkeit der pflichtwidrigen Ausstellung der Notarbescheinigung für den\n\nSchadenseintritt nichts zu ändern.\n\nb) Die Ersatzpflicht des Beklagten für den Teil des Schadens, der bei\n\nrichtiger grundbuchmäßiger Behandlung durch den Erlös aus dem Verkauf des\n\nGrundstücks Nr. 1 aufgewogen worden wäre, entfällt nicht unter dem Gesichts-\n\npunkt der Haftungsbegrenzung durch den Schutzzweck der verletzten Pflicht.\n\nAllerdings kann sich die Haftung desjenigen, der, wie der Beklagte, zum Ersatz\n\neines Vertrauensschadens verpflichtet ist - der Beklagte hat grundsätzlich den\n\nKläger so zu stellen, wie dieser stünde, wenn er das Darlehen nicht ausgezahlt\n\nhätte -, auf den Vermögensnachteil des Geschädigten beschränken, der gera-\n\nde durch die verletzte Pflicht vermieden werden sollte (BGHZ 116, 209, 212;\n\nBGH, Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 286/96, WM 1998, 142, 143; v. 19.\n\nDezember 2000 - XI ZR 349/99, ZIP 2001, 230, 231 m. Anm. Balzer, z. Abdr. in\n\nBGHZ best.). Es mag deshalb sein, daß der Beklagte nicht für alle denkbaren\n\nSchäden einzustehen hat, die der Kläger durch die Auszahlung des Darle-\n\nhensbetrages erlitten hat. Daraus ergibt sich jedoch keine Einschränkung des\n\neingeklagten Anspruchs. Der Kläger macht, wie dessen Darlegungen zu dem\n\nihm entstandenen Schaden zeigen, nur die Nachteile geltend, die ihm dadurch\n\nentstanden sind, daß er sich mit der F. S. um den Grundstückserlös streiten\n\nund diesen schließlich an jene auskehren mußte; auch der Feststellungsantrag\n\nbezieht sich nicht auf einen darüber hinausgehenden Ausfallschaden. Es ist\n\njedenfalls nicht gerechtfertigt, die Haftung des Beklagten für den Schaden, der\n\ndarauf beruht, daß die Grundschuld des Klägers nicht, wie vom Beklagten un-\n\nrichtig bestätigt, die erste Rangstelle erhalten hat, weiter zu beschränken und\n\nvon der Ersatzpflicht den Teil des Schadens auszunehmen, der durch pflicht-\n\ngemäßes Verhalten des Grundbuchamts vermieden worden wäre. Für die Be-\n\nurteilung der Frage, ob die vom Kläger gewünschte dingliche Absicherung ge-\n\nwährleistet war, war der Beklagte in vollem Umfang verantwortlich. Daß ein Teil\n\ndes Schadens neben der unzutreffenden notariellen Bestätigung auch durch\n\ndas pflichtwidrige Verhalten des Grundbuchamts verursacht worden ist, mindert\n\ndie Ersatzpflicht des Beklagten nicht. Insoweit bleibt es bei dem Grundsatz,\n\ndaß alle Verursacher eines Schadens für diesen als Gesamtschuldner haften\n\n(vgl. BGHZ 31, 5, 13; MünchKomm-BGB/Grunsky 3. Aufl. vor § 249 Rn. 50).\n\nII.\n\nDer Feststellungsantrag ist hinsichtlich des dem Kläger durch die Aus-\n\nzahlung der Darlehenssumme entstandenen Schadens insgesamt begründet,\n\nsoweit dieser nicht eingetreten wäre, wenn der Kläger mit seiner Grundschuld\n\ndie erste Rangstelle erhalten hätte; nur in diesem Umfang nimmt der Kläger,\n\nwie bereits erwähnt, den Beklagten in Anspruch.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit die gegen den Be-\n\nklagten zu 2 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Da, vom Betragsverfah-\n\nren abgesehen, keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu treffen sind, ist\n\nder Beklagte auch insoweit - hinsichtlich des Zahlungsantrags dem Grunde\n\nnach - zu verurteilen.\n\nKreft\n\nStodolkowitz\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nRaebel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-26/ix-zr-453-99","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-26/ix-zr-453-99","retrieved":"2026-07-10 12:00:46.527091+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-04-26/ix-zr-453-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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