{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-04-26","aktenzeichen":"5 StR 584/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 584/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 26. April 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2001\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten N und S \n\nwird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Juni 2000\n\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher\n\nSteuerhinterziehung in zehn Fällen schuldig gesprochen. Es hat die Ange-\n\nklagte S unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten und den Ange-\n\nklagten N zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDie von den Angeklagten eingelegten Revisionen führen bereits mit der\n\nSachrüge zur Aufhebung des Urteils nach § 349 Abs. 4 StPO; auf die erho-\n\nbenen Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts arbeiteten die Ange-\n\nklagten schon vor 1988 in Essen mit dem Steuerberater W zusam-\n\nmen und erledigten für ihn sämtliche in der Kanzlei anfallenden Buchungs-\n\narbeiten. Die Angeklagte S betrieb zu diesem Zweck in dem Gebäu-\n\nde, in dem auch die Steuerkanzlei ansässig war, ein Gewerbe für Datenver-\n\narbeitung. Als der Steuerberater W im Jahr 1988 seine Kanzlei in\n\nEssen aufgab, faßten die Angeklagten den Entschluß, die vorhandenen und\n\nihnen bekannten Mandanten des Steuerberaterbüros einer eigenen Steuer-\n\nberatungsgesellschaft zuzuführen. Sie gründeten daher im Jahr 1989 die\n\nFirma A St mbH mit Sitz in Essen und eröff-\n\nneten später Filialen in Berlin und Köthen. Diese Gesellschaft konnte aller-\n\ndings die erforderliche behördliche Anerkennung als Steuerberatungsgesell-\n\nschaft nur erhalten, wenn die Geschäftsführer oder die Gesellschafter Steu-\n\nerberater waren. Da beide Angeklagten keine Steuerberaterprüfung abge-\n\nlegt hatten, aber dennoch die behördliche Anerkennung der von ihnen be-\n\ntriebenen Gesellschaft erhalten wollten, schalteten sie nacheinander mehre-\n\nre Steuerberater ein, die jeweils als Strohleute die Stellung des eingetrage-\n\nnen Geschäftsführers – zum Teil auch des Mehrheitsgesellschafters – über-\n\nnahmen. Die tatsächliche Herrschaft über die A St \n\n mbH und die faktische Geschäftsführung lagen jedoch bei den Ange-\n\nklagten, welche die jeweiligen ins Handelsregister eingetragenen Ge-\n\nschäftsführer mit Treuhandverträgen zum weisungsabhängigen Handeln\n\nverpflichtet hatten. Die Angeklagten kamen in den Jahren 1990 bis 1992 der\n\nihnen als faktischen Geschäftsführern obliegenden Pflicht zur Abgabe von\n\nUmsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen nicht nach. Sie hin-\n\nterzogen dadurch zugunsten der A St mbH\n\ninsgesamt mehr als 1,4 Millionen DM an Steuern.\n\n2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist das Verfah-\n\nrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit nicht gegeben.\n\nDie den Angeklagten von der Staatsanwaltschaft Berlin mit Anklage-\n\nschrift vom 11. März 1998 zur Last gelegten Taten, die als Beihilfe zur Un-\n\ntreue gewertet wurden, sind nicht mit den Taten im prozessualen Sinn iden-\n\ntisch, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Die Ausstellung\n\nvon Scheinrechnungen zur Ermöglichung von Untreuehandlungen anderer\n\nund die Nichterklärung der in diesen Rechnungen ausgewiesenen Umsatz-\n\nsteuern gegenüber dem Finanzamt sind voneinander unabhängige Hand-\n\nlungen, die sich zudem gegen unterschiedliche Rechtsgüter richten und ei-\n\nnen eigenständigen Unrechtsgehalt haben. Aus demselben Grund stellt die\n\nSteuerhinterziehung auch nicht – wie von der Verteidigung behauptet – le-\n\ndiglich eine mitbestrafte Nachtat gegenüber der Beihilfe zur Untreue dar.\n\n3. Der Schuldspruch kann aber keinen Bestand haben, weil die Be-\n\nrechnungsdarstellung der hinterzogenen Steuern so lückenhaft ist, daß sie\n\neine revisionsgerichtliche Nachprüfung nicht zuläßt.\n\na) Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die Ur-\n\nteilsgründe regelmäßig nicht nur die Summe der jeweils verkürzten Steuern,\n\nsondern für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert die Berech-\n\nnung der verkürzten Steuern im einzelnen angeben (vgl. BGHR AO § 370\n\nAbs. 1 – Berechnungsdarstellung 2, 3, 4, 6). Die Feststellungen zum\n\nSchuldspruch wegen Umsatzsteuerhinterziehung müssen erkennen lassen,\n\nwelcher Unternehmer (§ 2 UStG) aufgrund welcher Lieferungen und Lei-\n\nstungen (§ 3 UStG) steuerbare Umsätze bewirkt hat. Sodann ist im einzel-\n\nnen darzustellen, auf welcher Bemessungsgrundlage sich der jeweilige\n\nSteueranspruch errechnet, welche Höhe er hat und welche Handlungen der\n\nSteuerpflichtige vorgenommen oder unterlassen hat, um einen bestimmten\n\nVerkürzungserfolg zu erreichen. Bei der Ermittlung von Ertragsteuern sind\n\ndie steuerlichen Grundlagen entsprechend zu ermitteln und darzulegen (vgl.\n\nBGHR aaO – Berechnungsdarstellung 6, 7, 9; BGHR KStG 1977 § 8 –\n\n Ermittlung 1, 2). Die Verweisung auf Betriebsprüfungsberichte oder die\n\nÜbernahme der Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung in das Urteil sind\n\nebenso unzureichend wie die Wiedergabe von Aussagen, die Finanzbeamte\n\nals Zeugen in der Hauptverhandlung zur Beurteilung steuerlicher Fragen ge-\n\nmacht haben (BGH wistra 2001, 22; vgl. auch BGHR AO § 370 Abs. 1 – Be-\n\nrechnungsdarstellung 9). Die Anwendung steuerlicher Vorschriften auf den\n\nfestgestellten Sachverhalt ist Rechtsanwendung; dies gilt auch für die dar-\n\naus folgende Berechnung der verkürzten Steuern. Diese Rechtsanwendung\n\nobliegt dem Strafrichter, nicht den als Zeugen gehörten Ermittlungsbeamten\n\noder Beamten der Finanzverwaltung (vgl. BGH wistra 2001, 22). Zur\n\nRechtsanwendung gehört auch die Anwendung der Vorschriften über die\n\nErmittlung des Einkommens oder der steuerpflichtigen Umsätze. Es ist Auf-\n\ngabe des Tatrichters, anhand des materiellen Steuerrechts zu prüfen, wel-\n\nche getätigten Umsätze bzw. Einkünfte steuerpflichtig oder steuerfrei waren.\n\nDie Darstellung in den Urteilsgründen muß so gewählt werden, daß dem\n\nRevisionsgericht eine Überprüfung dieses Subsumtionsvorgangs möglich ist.\n\nEine Berechnungsdarstellung ist ausnahmsweise nur dann entbehr-\n\nlich, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der hinterzo-\n\ngenen Steuern in der Lage ist, ein Geständnis abgelegt hat (vgl. BGHR AO\n\n§ 370 Abs. 1 – Berechnungsdarstellung 2, 3, 5, 8, 9; BGH wistra 2001, 22).\n\nb) Den dargelegten Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht\n\ngerecht. Es beschränkt sich bei den Fällen der Umsatzsteuerhinterziehung\n\nauf die pauschale Bezeichnung der getätigten Umsätze. Hinsichtlich der Be-\n\nstimmung der Höhe der steuerpflichtigen Umsätze verweist es auf die Er-\n\nmittlungen des Steuerfahndungsprüfers G . Dieser habe das “beschlag-\n\nnahmte Material betreffend die Buchhaltung der A St \n\n mbH gesichtet.” “Unter Hinzuziehung der Berichtsergebnisse der\n\nUmsatzsteuersonderbetriebsprüfung” hätten sich dabei “realistische Um-\n\nsatzzahlen” ermitteln lassen. Dasselbe gilt für die Berechnung der hinterzo-\n\ngenen Körperschaft- und Gewerbesteuern. Das Landgericht nennt jeweils\n\nals Ausgangsgröße für die Berechnung dieser Steuern lediglich den Jahres-\n\nüberschuß der Gesellschaft und verweist hinsichtlich der Gewinnermittlung\n\nauf die Feststellungen des als Zeugen vernommenen Fahndungsprüfers\n\nG . Dieser habe “glaubhaft und stimmig bekundet”, daß aus dem Prü-\n\nfungsmaterial im Zusammenhang mit den von den Angeklagten erstellten\n\nBilanzen “die Umsätze und die Gewinne gesichert und nachvollziehbar er-\n\nfaßt werden konnten.” Die festgestellten Umsätze und Gewinne seien durch\n\ndie Prüfungsergebnisse des Zeugen G “zweifelsfrei festgestellt” und\n\n“überzeugend gesichert”. Dagegen seien die von dem Angeklagten N in\n\nder Hauptverhandlung vorgelegten “neuen Zahlen”, die das Urteil nicht mit-\n\nteilt, “nicht geeignet, die von dem Zeugen G ermittelte Berechnungs-\n\ngrundlage für die einzelnen Steuerarten zu erschüttern.” Das neu vorgelegte\n\nZahlenmaterial könne als Berechnungsgrundlage für die verschiedenen\n\nSteuerarten “nicht herangezogen werden”. Insgesamt werden in den Urteils-\n\ngründen eigene notwendige Feststellungen des Landgerichts zu den Be-\n\nsteuerungsgrundlagen durch Bezugnahmen auf Betriebsprüfungsberichte\n\noder auf die Feststellungen des als Zeugen vernommenen Steuerfahn-\n\ndungsbeamten G ersetzt. Statt der vom Tatrichter selbst vorzuneh-\n\nmenden Steuerberechnung werden in den Urteilsgründen weitgehend Aus-\n\nführungen zur Glaubwürdigkeit der Steuerfahndungsbeamten vorgenommen.\n\nBei einem derartigen Vorgehen ist es für das Revisionsgericht nicht\n\nnachprüfbar, ob der Tatrichter von zutreffenden Besteuerungsgrundlagen\n\nausgegangen ist und den jeweiligen Schuldumfang auch nur ansatzweise\n\neigenverantwortlich ermittelt hat. Da die Angeklagten die Höhe der verkürz-\n\nten Steuern ausdrücklich bestritten haben und sogar neue, selbst berech-\n\nnete Zahlen vorgelegt haben, war auf eine Auseinandersetzung mit den zu-\n\ngrunde liegenden Rechtsfragen und eine entsprechende Darstellung nicht\n\nzu verzichten. Dieser Fehler wiegt so schwer, daß er den gesamten Schuld-\n\nspruch erfaßt und nicht nur zur Aufhebung des Strafausspruches führt.\n\nDer neue Tatrichter wird im Hinblick auf die weit zurückliegenden Ka-\n\nlenderjahre 1990 bis 1992 zu prüfen haben, ob die Verjährung rechtzeitig\n\nunterbrochen worden ist (vgl. hierzu BGHR StGB § 78c Abs. 1 Nr. 4\n\n– Durchsuchung 1 mit Anm. Jäger wistra 2000, 227). Die bloße Mitteilung,\n\ndaß ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet wurde,\n\nkann nur insoweit eine Verjährungsunterbrechung nach § 78c Nr. 1 StGB\n\nauslösen, als der Beschuldigte erkennen kann, auf welche konkreten Taten\n\nsich die Verfahrenseinleitung bezieht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl.\n\n§ 78c Rdn. 9).\n\nHarms Häger Basdorf\n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-26/5-str-584-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-26/5-str-584-00","retrieved":"2026-07-10 12:02:56.108698+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-04-26/5-str-584-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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