{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-04-25","aktenzeichen":"3 StR 533/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 533/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n25. April 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April\n\n2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nWinkler,\n\nvon Lienen,\n\nBecker\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Duisburg vom 13. Juni 2000 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben. Jedoch werden die Feststellungen zum objektiven Tat-\n\ngeschehen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Geld-\n\nstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt. Dem Antrag der Staatsan-\n\nwaltschaft, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzu-\n\nbringen, ist es nicht gefolgt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision be-\n\nanstandet die Staatsanwaltschaft namentlich, daß das Landgericht den Ange-\n\nklagten nicht wegen Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB)\n\nverurteilt oder zumindest einen besonders schweren Fall des Diebstahls (§ 243\n\nAbs. 1 StGB) angenommen hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte, der am Tattag zehn\n\nTabletten Diazepam eingenommen hatte, von dem anderweitig verfolgten\n\nB. , dessen Wohnung er mitbenutzte, aufgefordert worden, eine Handtasche\n\nzu stehlen, damit beide zu Geld kämen; andernfalls werde er aus der Wohnung\n\nfliegen. Der Angeklagte lehnte dies zunächst ab und packte seine Sachen,\n\ndarunter einen mit drei Schuß CS-Gasmunition geladenen Schreckschußrevol-\n\nver, den er in die Hosentasche steckte. Nachdem er die Wohnung verlassen\n\nhatte, entdeckte er auf der Straße die 84-jährige G. , die ihre Geldbör-\n\nse in der Hand hielt. Er sah dies als günstige Gelegenheit und faßte daher den\n\nEntschluß, sich die Geldbörse zuzueignen. Er schlich sich von hinten an, zog\n\nder überraschten Geschädigten die Geldbörse aus der Hand und lief weg. Als\n\nihm hierbei die Pistole aus der Hoschentasche rutschte, hob er sie auf und\n\nsetzte sodann die Flucht fort. Die Geldbörse enthielt 70 DM, von denen der\n\nAngeklagte nur 10 DM für sich behielt, während er den Rest an B. über-\n\ngab.\n\n2. Das Landgericht hat sich an einer Verurteilung des Angeklagten we-\n\ngen Diebstahls mit Waffen gehindert gesehen, weil er den Schreckschußrevol-\n\nver während der Tatausführung nicht gezogen und daher nicht in einer Weise\n\neingesetzt habe, die geeignet sei, erhebliche Körperverletzungen herbeizufüh-\n\nren. Der Revolver sei daher keine Waffe im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1\n\nBuchst. a StGB. Auch der Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB\n\nsei nicht erfüllt, weil der Angeklagte den Revolver nicht bei sich geführt habe,\n\num den Widerstand seines Opfers zu überwinden. Hiergegen wendet sich die\n\nBeschwerdeführerin mit Recht.\n\nDie Urteilsgründe erlauben dem Senat nicht die Prüfung, ob das Land-\n\ngericht rechtsfehlerfrei von einer Verurteilung des Angeklagten wegen Dieb-\n\nstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB abgesehen hat. Un-\n\nter den Begriff der Waffe im Sinne dieser Vorschrift fallen auch geladene\n\nGaspistolen, wenn das Gas nach vorne durch den Lauf austreten kann; denn\n\nderartige Pistolen sind nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Zustand bei be-\n\nstimmungsgemäßer Verwendung geeignet, erhebliche Verletzungen zuzufügen\n\n(st. Rspr.; vgl. zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB: BGHSt 45, 92, 93; BGH\n\nNStZ 1999, 301, 302 jew. m.w.Nachw.). Nichts anderes gilt für Schreckschuß-\n\nrevolver, mit denen neben Platzpatronen auch Gasmunition abgefeuert werden\n\nkann, wenn sie mit derartiger Munition geladen sind und das Gas beim Abfeu-\n\nern durch den Lauf nach vorne austritt. In diesem Falle ist es für die Einord-\n\nnung des Revolvers als Waffe ohne Belang, ob und wie er in der konkreten\n\nTatsituation eingesetzt wird (vgl. BGHSt 45, 92, 93 f.; BGH NStZ 1999, 301,\n\n302; anders bei Aufmunitionierung mit Platzpatronen: s. etwa BGHR StGB\n\n§ 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; BGH NStZ-RR 1999, 102 f.).\n\nDer Angeklagte hätte sich daher des Diebstahls mit Waffen schuldig\n\ngemacht, wenn der mit CS-Gaspatronen aufmunitionierte Revolver, den er bei\n\nder Tat in der Hosentasche mit sich führte, beim Abfeuern das Gas durch den\n\nLauf nach vorne verschießt. Da das Landgericht hierzu keine Feststellungen\n\ngetroffen hat, kann sein Urteil keinen Bestand haben. Dies gilt indessen nicht\n\nfür die bisherigen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen. Diese wurden\n\nrechts-\n\nfehlerfrei getroffen und können daher bestehen bleiben. Die nunmehr zur Ent-\n\nscheidung berufene Strafkammer wird daher insoweit lediglich ergänzende\n\nFeststellungen zur Konstruktionsweise des Schreckschußrevolvers des Ange-\n\nklagten zu treffen haben. Auch sonstige weitere Feststellungen zum objektiven\n\nTathergang sind möglich, soweit sie mit den bisher getroffenen nicht in Wider-\n\nspruch stehen.\n\n3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\na) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin belegen die getroffe-\n\nnen Feststellungen nicht, daß der Angeklagte durch seine Tat das Regelbei-\n\nspiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB verwirklicht hätte. Allein das hohe\n\nAlter des Tatopfers begründet für sich noch nicht Hilflosigkeit im Sinne dieser\n\nVorschrift. Auch die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles\n\ndes Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Satz 1 StGB) liegt eher fern.\n\nb) Sollte sich der nunmehr zur Entscheidung berufenen Strafkammer\n\nwiederum die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus stellen, wird sie zu beachten haben, daß diese nur in Be-\n\ntracht kommt, wenn die Schuldfähigkeit des Täters im Tatzeitpunkt nicht nur\n\nvorübergehend, sondern aufgrund eines länger andauernden Zustands im Sin-\n\nne des § 63 StGB aufgehoben oder erheblich vermindert war. Beruhte die Be-\n\neinträchtigung der Schuldfähigkeit auf dem Mißbrauch von Drogen oder Medi-\n\nkamenten, kann es hieran fehlen. Etwas anderes gilt, wenn eine krankhafte\n\nbzw. auf einer schweren anderen seelischen Abartigkeit beruhende Drogen-\n\noder Medikamentensucht vorliegt, die immer wieder zu einem Zustand führt, in\n\ndem die Schuldfähigkeit als Folge eines Zusammenwirkens von geistig-\n\nseelischer Störung und alkoholischer Beeinträchtigung oder aktuellem Drogen-\n\nkonsum zumindest erheblich beeinträchtigt ist (vgl. BGHSt 44, 369, 373 ff.; 44,\n\n338, 341 ff.; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 63 Rdn. 3 m.w.Nachw.). Gege-\n\nbenenfalls wird alternativ eine Unterbringung nach § 64 StGB zu erwägen sein.\n\nFür die Frage der Schuldfähigkeit und der Unterbringung könnte insbesondere\n\nder Zustand des Angeklagten von Bedeutung sein, der zur Anordnung seiner\n\nBetreuung geführt hat.\n\nSoweit in der angefochtenen Entscheidung die Unterbringung des Ange-\n\nklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus allein deshalb abgelehnt wird,\n\nweil die von ihm künftig zu erwartenden rechtswidrigen Taten nicht als erheb-\n\nlich einzustufen seien, bestehen indessen rechtliche Bedenken. Die Erheblich-\n\nkeit der künftig zu erwartenden Taten könnte schon dann eine andere Bewer-\n\ntung erfahren, wenn es sich bei der abzuurteilenden Tat nicht nur um einen\n\n\"einfachen\" Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB, sondern um einen Diebstahl mit\n\nWaffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB handeln sollte. Jedoch las-\n\nsen auch schon die bisherigen Feststellungen besorgen, daß das Landgericht\n\ndie Erheblichkeit der vom Angeklagten in Zukunft zu erwartenden Straftaten\n\nnach unzutreffenden rechtlichen Maßstäben beurteilt haben könnte. Nach\n\nÜberzeugung des Landgerichts sind vom Angeklagten Taten zu befürchten, die\n\nmit dem abgeurteilten Diebstahl und den ihm früher zur Last gelegten Taten\n\n(drei Fälle des Diebstahls, ein Fall des Betruges) vergleichbar sind. Da er bei\n\nkeiner dieser Taten Gewalt angewendet oder Drohungen ausgestoßen habe\n\nund der jeweils verursachte Schaden gering gewesen sei, scheide eine Unter-\n\nbringung nach § 63 StGB aus. Ob diese Bewertung zutrifft, vermag der Senat\n\nnicht zu beurteilen, da das Landgericht keine Einzelheiten zu den dem Ange-\n\nklagten in den früheren - überwiegend wegen angeblicher Schuldunfähigkeit\n\ndes Angeklagten eingestellten - Strafverfahren zur Last gelegten Taten mitteilt.\n\nImmerhin wurde dem Angeklagten in einem dieser Verfahren ein Diebstahl im\n\nbesonders schweren Fall zur Last gelegt, ein Delikt, das durchaus bereits dem\n\nBereich mittlerer Kriminalität zuzurechnen sein kann (vgl. BGH bei Holtz MDR\n\n1989, 1051). Allein geringe Beute und das Fehlen von Gewalt und Drohungen\n\nverleiht den zu befürchtenden weiteren Straftaten des Angeklagten noch nicht\n\nden Charakter der Kleinkriminalität.\n\n4. Mit der Aufhebung des landgerichtlichen Urteils entfällt auch der Aus-\n\nspruch über die Entschädigung des Angeklagten für die von ihm erlittene\n\neinstweilige Unterbringung. Damit hat sich die hiergegen gerichtete sofortige\n\nBeschwerde der Staatsanwaltschaft erledigt. Sollte sich der nunmehr zur Ent-\n\nscheidung berufenen Strafkammer wiederum die Frage einer Entschädigung\n\ndes Angeklagten für die einstweilige Unterbringung stellen, wird sie zu prüfen\n\nhaben, ob die Entschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen\n\nist, weil der Angeklagte Symptome einer paranoid halluzinatorischen Psychose\n\nlediglich vorspiegelte.\n\nKutzer Rissing-van Saan Winkler\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-25/3-str-533-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-25/3-str-533-00","retrieved":"2026-07-10 12:02:48.841016+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-04-25/3-str-533-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2001-04-25","dockets":["3 StR 533/00"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 25.04.2001 – 3 StR 533/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-25/3-str-533-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Duisburg vom 13. Juni 2000 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben. Jedoch werden die Feststellungen zum objektiven Tat-\n\ngeschehen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/244","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"244","label":"§ 244 StGB","mentions":5},{"id":"StGB/243","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"243","label":"§ 243 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/242","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"242","label":"§ 242 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/250","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"250","label":"§ 250 StGB","mentions":1},{"id":"StrEG/5","law":"StrEG","abbreviation":"StrEG","ref":"5","label":"§ 5 StrEG","mentions":1},{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T12:02:48.841016+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}