{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-04-25","aktenzeichen":"2 StR 146/01","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 146/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. April 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. April 2001 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Erfurt vom 5. Dezember 2000 aufgehoben, soweit eine Ent-\n\nscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer\n\nEntziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in sechs Fällen\n\nund wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt\n\nund ihn im übrigen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision des An-\n\ngeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so-\n\nweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Es führt jedoch zu\n\neiner Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als es das Landgericht\n\nunterlassen hat, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Angeklagte ge-\n\nmäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist.\n\nDer Generalbundesanwalt hat dazu wie folgt Stellung genommen:\n\n\"Keinen Bestand haben kann das Urteil ... insoweit, als der Tatrichter es\n\nunterlassen hat, die Frage zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Unter-\n\nbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB\n\nerfüllt sind. Dazu wäre die Strafkammer hier aus Rechtsgründen verpflichtet\n\ngewesen. Denn der Beschwerdeführer ist seit längerer Zeit drogenabhängig.\n\nIm Zeitraum von Oktober 1999 bis Mai 2000 nahm er täglich etwa vier Gramm\n\nHeroin und ein halbes Gramm Kokain zu sich. Sämtliche der abgeurteilten Ta-\n\nten stellen sich als Beschaffungstaten dar, die der Finanzierung des Rausch-\n\ngiftkonsums dienten bzw. dienen sollten. Schließlich hat der Tatrichter für alle\n\nTaten eine drogenbedingte erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Be-\n\nschwerdeführers im Sinne von § 21 StGB bejaht. Bei dieser Ausgangslage\n\nhätte der Tatrichter prüfen und entscheiden müssen, ob bei dem Beschwerde-\n\nführer die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge des bei ihm offenbar\n\nvorhandenen Hanges, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen,\n\nerhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach § 64\n\nStGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der\n\nMaßregel gegeben sind (vgl. BGHSt 37, 5, 6; BGHR StGB § 64 Ablehnung 5, 7\n\nund 8; BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1994 - 2 StR 244/94 - und vom 17.\n\nApril 1996 - 2 StR 128/96). Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision\n\neingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht\n\n(BGHSt 37, 5), zumal die Revision die Nichtanwendung des § 64 StGB von\n\nihrem Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen hat, was zulässig wäre (vgl.\n\nBGHSt 38, 362). Daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Ange-\n\nklagten von seinem Hang zu heilen oder doch für eine gewisse Zeitspanne vor\n\ndem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG StV 1994, 594), ist\n\nnicht ersichtlich.\n\nDer Strafausspruch wird von der beantragten teilweisen Aufhebung des\n\nUrteils nicht berührt; es ist auszuschließen, daß die Einzelstrafen und die Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe milder ausgefallen wären, wenn der Tatrichter die Unter-\n\nbringung des Beschwerdeführers nach § 64 StGB angeordnet hätte.\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Die Feststellungen sind von dem\n\nRechtsfehler nicht berührt und bleiben aufrechterhalten. Zusätzliche Feststel-\n\nlungen sind möglich.\n\nJähnke Bode Otten\n\n Fischer Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-25/2-str-146-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-25/2-str-146-01","retrieved":"2026-07-10 12:02:23.547490+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-04-25/2-str-146-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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