{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-04-25","aktenzeichen":"1 StR 68/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 68/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. April 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2001 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Landshut vom 6. November 2000 aufgehoben; die Fest-\n\nstellungen zum äußeren Sachverhalt bleiben jedoch aufrecht-\n\nerhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\n\nunbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Ta-\n\nteinheit mit Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe verurteilt und seine Unter-\n\nbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des\n\nAngeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Schuld- und Straf- so-\n\nwie des Maßregelausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Die rechtsfehlerfrei getrof-\n\nfenen Feststellungen zum äußeren Sachverhalt werden jedoch aufrechterhal-\n\nten (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nNach den Feststellungen leidet der Angeklagte an einer Psychose aus\n\ndem Formenkreis der Schizophrenie. Diese geistige Erkrankung hat zur Folge,\n\ndaß der Angeklagte sich “zu Gewalttätigkeiten hinreißen läßt, wenn er sich\n\nsubjektiv bedroht \n\nfühlt”. Nach den Darlegungen des Sachverständigen\n\nDr. B. , denen die Strafkammer folgt, sei dieses Verhalten “subjektiv fol-\n\ngerichtig, aber nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grunde bejahe er zwar die\n\nSteuerungsfähigkeit, halte jedoch die Einsichtsfähigkeit nicht in vollem Umfang\n\nfür gegeben ... Insgesamt halte er die Einsichtsfähigkeit im Sinne von § 21\n\nStGB für eingeschränkt, aber nicht für aufgehoben”. Der Angeklagte komme bei\n\n“einer medikamentösen Behandlung ... ohne Konflikte mit der Gesellschaft zu-\n\nrecht”. Da der Angeklagte aber keine Krankheitseinsicht habe, lehne dieser es\n\nab, freiwillig die erforderlichen Medikamente einzunehmen. Deshalb sei zum\n\njetzigen Zeitpunkt eine stationäre Behandlung des Angeklagten erforderlich,\n\num weitere psychotische Schübe zu vermeiden, die sonst wieder zu Aggressi-\n\nvitäten führten.\n\n1. Diese Ausführungen des Landgerichts reichen nicht aus, um die An-\n\nwendung des § 21 StGB auf eine verminderte Einsichtsfähigkeit stützen zu\n\nkönnen. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Be-\n\ndeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (BGHR StGB § 21\n\nEinsichtsfähigkeit 6). Der Täter, der trotz generell gegebener verminderter Ein-\n\nsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt\n\nhat, ist voll schuldfähig (BGHSt 21, 27, 28; 34, 22, 25 ff.). Fehlt dem Täter die\n\nUnrechtseinsicht und kann ihm ihr Fehlen auch nicht vorgeworfen werden,\n\ndann hat er ohne Schuld (§ 20 StGB) gehandelt mit der Folge, daß eine Be-\n\nstrafung ausscheidet (vgl. BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2, 3).\n\nDie Urteilsgründe lassen befürchten, daß die Strafkammer diesen recht-\n\nlichen Ausgangspunkt nicht zutreffend gesehen hat. Dies führt zur Aufhebung\n\ndes Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs. Eine zu Unrecht bejahte Anwendung\n\ndes § 21 StGB würde für sich alleine genommen den Angeklagten zwar nicht\n\nbeschweren, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus müßte\n\ndann aber entfallen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 207). Im übrigen sprechen die\n\nFeststellungen eher dafür, daß die Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen\n\nsein könnte.\n\n2. Vorsorglich weist der Senat zum Maßregelausspruch darauf hin, daß\n\nder Erörterung bedurft hätte, ob der Zweck der Maßregel nicht auch durch\n\nAussetzung der Vollstreckung zur Bewährung mit der Weisung, sich der - er-\n\nfolgversprechenden - medikamentösen Behandlung zu unterziehen, erreicht\n\nwerden kann.\n\nNach § 67b Abs. 2 StGB tritt mit der Aussetzung der Vollstreckung der\n\nUnterbringung Führungsaufsicht ein und der Angeklagte erhält einen Bewäh-\n\nrungshelfer (§ 68a StGB). Wenn dies auch für sich allein kein besonderer Um-\n\nstand im Sinne des § 67b Abs. 1 StGB ist (BGH, Urteil vom 16.03.93 – 1 StR\n\n888/92 – in NStZ 1993, 395 nicht abgedruckt), so war doch zu prüfen, ob nicht\n\ndie damit gegebenen Überwachungsmöglichkeiten und die dem Angeklagten\n\nzu verdeutlichende Konsequenz, daß er bei Nichterfüllung der Weisungen\n\n(§ 68b StGB) mit dem Vollzug der Unterbringung zu rechnen habe, eine hinrei-\n\nchende Gewähr dafür bieten, daß der Angeklagte sich einer (soweit notwendig)\n\nambulanten medikamentösen Behandlung unterzieht, und ob damit nicht die\n\nErwartung gerechtfertigt ist, daß der Zweck der Maßregel auch ohne Vollzug\n\nder Unterbringung erreicht werden kann (BGHR StGB § 67b Gesamtwürdigung\n\n1 = StV 1988, 104 m.w.N.; BGHR StGB § 67b I Besondere Umstände 2 = NStZ\n\n1988, 309; vgl. auch Tröndle/Fischer 50. Aufl. StGB § 67b Rdn. 3; Stree in\n\nSchönke/Schröder 26. Aufl. StGB § 67b Rdn. 6).\n\nDarüber hinaus wird auch zu prüfen sein, ob eine Aussetzung der Un-\n\nterbringung zur Bewährung deshalb erfolgen kann, weil eine Unterbringung\n\naufgrund eines Unterbringungsbeschlusses des Vormundschaftsgerichts in\n\nBetracht kommt. Eine anderweitige Unterbringung kann ein besonderer Um-\n\nstand im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 StGB sein, der es rechtfertigen kann,\n\ndie Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\n\nauszusetzen (BGHSt 34, 313, 316; BGHR StGB § 67b Abs. 1 besondere Um-\n\nstände 3, 5; BGH StV 2000, 613).\n\nSchäfer Nack Boetticher\n\n Schluckebier Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-25/1-str-68-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68b","ref_norm":"68b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-25/1-str-68-01","retrieved":"2026-07-10 12:02:10.632661+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-04-25/1-str-68-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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