{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-04-25","aktenzeichen":"1 StR 130/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 130/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. April 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2001 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. August 2000, soweit es\n\nihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer\n\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung\n\nder Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wen-\n\ndet sich der Angeklagte mit der auf die Sachbeschwerde gestützten Revision.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Dem Angeklagten lag zur Last, er sei während eines gemeinsam mit\n\ndem Mitangeklagten S. durchgeführten Einsatzes als Rettungssanitäter\n\nnicht eingeschritten, als der Mitangeklagte den Geschädigten B. \n\ndurch einen Fußtritt sowie mehrere Faustschläge in den Bauch so verletzte,\n\ndaß dieser später im Krankenhaus an Einrissen im Dünndarm verstarb. Damit\n\nhabe er sich der Körperverletzung durch Unterlassen schuldig gemacht; die\n\nTodesfolge wurde ihm nicht zugerechnet.\n\nDie Strafkammer hat zum Tatablauf folgendes festgestellt:\n\nDie Angeklagten S. und M. zogen, nachdem sie mit ihrem\n\nRettungsfahrzeug am Einsatzort eingetroffen waren, den auf dem Boden sit-\n\nzenden, angetrunkenen Geschädigten B. , der nicht allein aufstehen konnte,\n\nhoch und verbrachten ihn in grober Art und Weise in das Innere des Rettungs-\n\nwagens. Dort wollten sie B. , der sich weigerte, ins Krankenhaus gefahren zu\n\nwerden, auf den im Rettungswagen befindlichen Transportstuhl setzen. Dabei\n\ntitulierte der Angeklagte S. Herrn B. mit den Worten “besoffene Sau”,\n\nweshalb dieser mit der Faust nach ihm schlug und ihn an der Lippe traf, die\n\naufplatzte und blutete. Daraufhin versetzte S. dem Geschädigten B. \n\neine Ohrfeige, wobei dessen Brille herabfiel und dieser sich eine Abschürfung\n\nam Nasenrücken zuzog.\n\nDer Angeklagte M. , der das Geschehen beobachtet hatte, griff nicht\n\nein, sondern begab sich zum Funkgerät im Inneren des Patientenraums und\n\nforderte per Funk bei der Rettungsleitstelle eine Polizeistreife mit den Worten\n\n“der schlägt uns hier und meinen Kollegen bißchen blutig und so” an. Wäh-\n\nrenddessen versetzte der Angeklagte S. dem Geschädigten B. minde-\n\nstens einen Fußtritt sowie mehrere Faustschläge in den Bauch. Auch hierbei\n\ngriff der Angeklagte M. nicht ein und hinderte den Angeklagten S. \n\nnicht an dessen (weiteren) Schlägen.\n\n2. Nach den bisher getroffenen Feststellungen begegnet die Verurtei-\n\nlung des Angeklagten M. wegen Körperverletzung durch Unterlassen nach\n\n§§ 223, 13 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\na) Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Annahme des Landgerichts, beide\n\nAngeklagten hätten als Rettungssanitäter gegenüber dem Geschädigten B. \n\neine Garantenstellung gehabt. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zu-\n\nschrift zutreffend ausgeführt hat, entstand mit dem Ergreifen ihrer Schutzauf-\n\ngabe als Rettungssanitäter für beide Angeklagte ein Obhutsverhältnis gegen-\n\nüber dem Betroffenen, das wesentlich von der Pflicht bestimmt war, diesen vor\n\nweiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu bewahren. Entstehungsgrund\n\nder Garantenstellung war die tatsächliche Übernahme der Gewähr für das\n\nRechtsgut Gesundheit (Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 13 Rdn. 9). Dies galt\n\nfür den Angeklagten M. auch für den Schutz des Geschädigten vor Schlä-\n\ngen des Angeklagten S. während der gemeinsamen Ausübung der Ret-\n\ntungsmaßnahmen.\n\nb) Trotzdem kann das Urteil keinen Bestand haben, weil die Urteilsgrün-\n\nde nicht belegen, daß das Unterlassen des Angeklagten für den Eintritt der\n\nKörperverletzung im zweiten Teilakt ursächlich war. Nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofes kann eine pflichtwidrige Unterlassung dem\n\nAngeklagten grundsätzlich nur dann angelastet werden, wenn der strafrechtlich\n\nrelevante Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender\n\nWahrscheinlichkeit verhindert worden wäre (BGH NJW 2000, 2754, 2757\n\nm.w.Nachw.). Die Strafkammer führt hierzu lediglich aus, der Angeklagte habe\n\ndie Auseinandersetzung beobachtet, aber dennoch nicht eingegriffen. Die Ur-\n\nteilsgründe setzen sich aber nicht damit auseinander, ob der Angeklagte\n\nM. nach der ersten Ohrfeige mit weiteren Schlägen des Mitangeklagten\n\nS. rechnen mußte und diese verhindern konnte, während er mit der Leit-\n\nstelle telefonierte.\n\nZu diesen Darlegungen im Urteil bestand Anlaß. Nach den ersten Aus-\n\neinandersetzungen zwischen dem Angeklagten S. und dem angetrunke-\n\nnen Geschädigten B. , der sich nicht nur weigerte, ins Krankenhaus gefah-\n\nren zu werden, sondern selbst nach dem Angeklagten S. schlug, konnte\n\nes der Angeklagte M. auch als seine Pflicht ansehen, zur Beendigung des\n\nStreits die Polizei zu rufen. Dabei hätte erörtert werden müssen, wie die räum-\n\nlichen Verhältnisse und die Wahrnehmungsmöglichkeiten waren und ob er\n\ndurch den Funksprechverkehr abgelenkt war. Dafür könnte sprechen, daß es in\n\nden Urteilsgründen heißt, “er griff nicht ein, obwohl es ihm möglich gewesen\n\nwäre, sondern begab sich zum Funkgerät im Inneren des Patientenraums und\n\nforderte per Funk bei der Rettungsleitstelle eine Polizeistreife an”.\n\nSchäfer Nack Boetticher\n\n Schluckebier Kolz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-25/1-str-130-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-25/1-str-130-01","retrieved":"2026-07-10 12:01:36.298041+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-04-25/1-str-130-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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