{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-04-18","aktenzeichen":"3 StR 69/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. April 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 69/01\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-\n\ndeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n18. April 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Wuppertal vom 9. August 2000\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Angeklagten\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit uner-\n\nlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge verurteilt werden,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen bandenmäßigen\n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\n\nvier Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren und drei Monaten (Ni-\n\nkolla S.) bzw. von acht Jahren und neun Monaten (Jozef S.) verurteilt. Ihre auf\n\ndie Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen haben in dem aus der\n\nEntscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen sind sie unbe-\n\ngründet.\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung wegen bandenmäßiger Be-\n\ngehungsweise schon deshalb nicht, weil ein Zusammenschluß von nur zwei\n\nPersonen hierfür nicht mehr ausreicht. Dies hat der Große Senat für Strafsa-\n\nchen des Bundesgerichtshofs aufgrund einer Vorlage des 4. Strafsenats vom\n\n26. Oktober 2000 - 4 StR 284/99 (NStZ 2001, 35; vgl. auch den vorangegan-\n\ngenen Anfragebeschluß vom 14. März 2000 [NStZ 2000, 474]) mit Beschluß\n\nvom 22. März 2001 - GSSt 1/00 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) ent-\n\nschieden. Danach setzt der Begriff der Bande den Zusammenschluß von min-\n\ndestens drei Personen voraus. Diese müssen sich mit dem Willen verbunden\n\nhaben, künftig für eine gewisse Dauer Straftaten des im Gesetz genannten De-\n\nliktstyps zu begehen. Das Erfordernis der Beteiligung von mindestens drei Per-\n\nsonen gilt deshalb nicht nur beim Bandendiebstahl (§ 244 StGB), der Gegen-\n\nstand der Vorlegungsentscheidung war, sondern auch beim bandenmäßigen\n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 30 a Abs. 1 BtMG).\n\nDie Feststellungen belegen aber, daß die Angeklagten mittäterschaftlich\n\nin vier Fällen Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt und mit ih-\n\nnen Handel getrieben haben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsa-\n\nche, daß die Angeklagten das Rauschgift jeweils durch den Nichtrevidenten\n\nL. nach Deutschland haben verbringen lassen. Auch bei einem nicht in\n\neigenhändiger Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale bestehenden Tat-\n\nbeitrag ist die Annahme von Mittäterschaft sowohl bei der unerlaubten Einfuhr\n\nvon Betäubungsmitteln als auch beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln möglich. Sie bedarf aber besonderer Rechtfertigung durch weitere\n\nGesichtspunkte von Gewicht, etwa durch einen bestimmenden Einfluß bei der\n\nTatvorbereitung, insbesondere der Tatplanung und durch ein erhöhtes Tatin-\n\nteresse. Maßgebend für die Wertung, ob ein Beteiligter lediglich fremdes Tun\n\nfördert oder eine Tat gemeinschaftlich mit einem anderen als eine auch für ihn\n\neigene begeht, muß in jedem Falle eine Gesamtbetrachtung sein, die den Grad\n\ndes eigenen Interesses am Taterfolg, den Umfang der Tatbeteiligung und die\n\nFrage der Teilhabe an der Tatherrschaft oder doch des Willens dazu einbe-\n\nzieht (st. Rspr. vgl. u.a. BGHSt 28, 346, 348 f.; BGHR BtMG § 29 I 1 Einfuhr 4,\n\n7, 10, 17, 19, 21, 31, 33 jeweils m.w.Nachw.). So liegt es hier: Der Angeklagte\n\nNikolla S. hat das Rauschgift jeweils in den Niederlanden gekauft und dort\n\ndem Kurier übergeben, der es sodann weisungsgemäß zum Angeklagten Jozef\n\nS. nach Wuppertal zum Weiterverkauf bringen mußte. Dieser hat in zwei\n\nFällen dem Kurier das Geld für den Ankauf neuer Betäubungsmittel durch den\n\nAngeklagten Nikolla S. auf die Fahrt in die Niederlande mitgegeben.\n\nDer Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert. § 265 StPO steht\n\ndem nicht entgegen, da sich die in den entscheidenden Punkten geständigen\n\nAngeklagten insoweit nicht hätten anders verteidigen können. Auf der Grundla-\n\nge des geänderten Schuldumfanges wird der neue Tatrichter die Strafen erneut\n\nzuzumessen haben.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-18/3-str-69-01","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-18/3-str-69-01","retrieved":"2026-07-10 12:03:38.294274+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-04-18/3-str-69-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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