{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-04-11","aktenzeichen":"3 StR 456/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GSB §§ 1, 2, 5 und 6 StGB § 15 a) Zum Straftatbestand der pflichtwidrigen Verwendung von Baugeld. b) Vorsätzliches Unterlassen (hier: der Führung eines Baubuchs) erfordert das Bewußtsein möglichen Handelns; sonst kommt Fahrlässigkeit in Betracht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 456/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n11. April 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen pflichtwidriger Verwendung von Baugeldern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April\n\n2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nDr. Boetticher,\n\nvon Lienen\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Aurich vom 12. Juli 2000 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n Gründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen pflichtwidriger Verwendung\n\nvon Baugeldern und wegen vorsätzlichen Unterlassens des Führens eines\n\nBaubuchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten\n\nverurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revi-\n\nsion rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die\n\nSachrüge greift durch.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat folgendes festgestellt:\n\n1. Der Angeklagte war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der\n\nStahl- und Metallbau E. GmbH. Das Unternehmen hatte sich zuletzt auch\n\nmit der schlüsselfertigen Erstellung von Bauwerken befaßt, wobei es die be-\n\ntriebsfremden Leistungen durch Subunternehmer ausführen ließ. Anfang 1995\n\nentschlossen sich der Angeklagte und seine Ehefrau, zum Zwecke der Al-\n\nterssicherung das Grundstück \"Alte Molkerei\" zu erwerben, um es mit einem\n\nWohn- und Geschäftshaus zu bebauen. Als Eigentümerin sollte allein die Ehe-\n\nfrau des Angeklagten in Erscheinung treten, während die E. GmbH das\n\nBauvorhaben als Generalunternehmerin ausführen \n\nsollte. Mit der\n\nR. bank\n\n P. wurde vereinbart, das Vorhaben in vollem Umfang durch\n\nKreditmittel zu finanzieren, die \"auf dem Objekt grundbuchlich abgesichert\" (UA\n\nS. 6) werden sollten. Für den Kaufpreis des Grundstücks von 1,55 Mio DM und\n\ndie erwarteten Baukosten von 6 Mio DM sagte die Bank zunächst Kreditmittel\n\nin Höhe von 7,5 Mio DM zu.\n\nNachdem die Ehefrau des Angeklagten das Baugrundstück erworben\n\nhatte, schloß sie mit dem Angeklagten als Geschäftsführer der E. GmbH\n\neinen Bauvertrag ab, wonach letztere das geplante Haus unter Beteiligung von\n\nSubunternehmern zum pauschalen Festpreis von 6,55 Mio DM einschließlich\n\nMehrwertsteuer zu erstellen hatte. In Ausführung dieses Vertrages übertrug der\n\nAngeklagte, handelnd jeweils für die E. GmbH, der Firma B. \n\nGmbH & Co KG Bauunternehmung die Bauhauptarbeiten und der Firma \n\n M. & Sohn GmbH Dachdeckerbetrieb die Dachdeckerarbeiten des\n\nBauvorhabens.\n\nDie Bank wurde zunächst durch die Übernahme bereits bestehender\n\nGrundschulden in Höhe von 1,55 Mio DM dinglich abgesichert. Ferner bestellte\n\ndie Ehefrau des Angeklagten zugunsten der kreditgebenden Bank auf dem\n\nGrundstück \"Alte Molkerei\" zwei Grundschulden von insgesamt 6,5 Mio DM.\n\nNach einer Änderung der Bauplanung wurde der vereinbarte Festpreis im No-\n\nvember 1996 um 966.750 DM auf 7.516.750 DM erhöht. Die Bank, die die voll-\n\nständige Finanzierung des Objekts durch Kreditmittel zugesagt hatte, gewährte\n\nder Ehefrau des Angeklagten zur weiteren Finanzierung mit Vertrag vom\n\n9. Oktober 1996 ein zusätzliches Darlehen von 1 Mio DM, welches durch\n\nGrundschulden an zwei anderen Grundstücken der Bauherrin abgesichert wur-\n\nde.\n\nGemäß Baufortschritt erstellte die E. GmbH Abschlagsrechnungen,\n\nderen Beträge von der Ehefrau des Angeklagten meist noch am gleichen Tage\n\nvom Darlehenskonto zur Zahlung angewiesen wurden. Mit der Abschlußzah-\n\nlung vom 3. Februar 1997 war der vereinbarte Pauschalpreis von\n\n7.516.750 DM vollständig beglichen. Obwohl dem Angeklagten aus seinen\n\nVerhandlungen mit dem Leiter der Bank bekannt war, \"daß der für das Objekt\n\nvon seiner Ehefrau in Anspruch genommene grundbuchlich abgesicherte bzw.\n\nabzusichernde Kredit ausschließlich der Finanzierung des Bauvorhabens\n\ndiente\" (UA S. 6), verwendete er die von seiner Ehefrau geleisteten Zahlungen\n\nnicht vollständig für das Bauvorhaben \"Alte Molkerei\". Die ihm zum Zweck der\n\nBestreitung der Kosten des Baues gewährten Baugelder wurden ohne Zweck-\n\nbestimmung in das Rechnungswesen der GmbH eingestellt, bis zum Kon-\n\nkursantrag vom 6. März 1997 vollständig aufgebraucht und teilweise zur Erfül-\n\nlung anderer Verpflichtungen der GmbH, insbesondere für Lohn- und Gehalts-\n\nzahlungen, verwendet.\n\nNach Abschluß der Arbeiten ergab sich aus der Schlußrechnung der\n\n B. GmbH & Co KG Bauunternehmung eine Restforderung von\n\n299.937,86 DM gegen die vom Angeklagten vertretene E. GmbH. Der \n\n M. & Sohn GmbH Dachdeckerbetrieb stand nach Prüfung ihrer\n\nSchlußrechnung noch ein Restbetrag von 83.883,71 DM zu. Beide Forderun-\n\ngen wurden nicht mehr beglichen. Mit Beschluß vom 29. April 1997 wurde über\n\ndas Vermögen der E. GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Es ist damit zu\n\nrechnen, daß die nicht bevorrechtigten Gläubiger mit ihren Forderungen in\n\nvoller Höhe ausfallen.\n\n2. Für das Bauvorhaben \"Alte Molkerei\" ließ der Angeklagte in seiner\n\nEigenschaft als Geschäftsführer der E. GmbH kein Baubuch in Form einer\n\nAufstellung der zur Bestreitung der Gesamtkosten zugesicherten und verein-\n\nnahmten Mittel, der Baugläubiger und ihrer Forderungen sowie der darauf ge-\n\nleisteten Zahlungen führen.\n\nII.\n\n1. Die getroffenen Feststellungen belegen eine pflichtwidrige Verwen-\n\ndung von Baugeld durch den Angeklagten nicht.\n\nDas Landgericht sieht eine strafbare Zweckentfremdung von Baugeld im\n\nSinne von § 5 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen (GSB)\n\nbereits darin, daß der Angeklagte als Geschäftsführer der E. GmbH die von\n\nder Bauherrin geleisteten Zahlungen nicht in voller Höhe für das Bauvorhaben\n\n\"Alte Molkerei\" verwendet und deshalb die vertraglichen Ansprüche der Su-\n\nbunternehmer vor Konkurseröffnung nicht in voller Höhe befriedigt hat. Damit\n\nverkennt es den gesetzlichen Begriff des Baugelds wie auch Inhalt und Umfang\n\nder in § 1 GSB normierten Baugeldverwendungspflicht.\n\na) Rechtsfehlerhaft hält das Landgericht den gesamten von der Ehefrau\n\ndes Angeklagten an die E. GmbH gezahlten Betrag von 7.516.750 DM für\n\nBaugeld im Sinne des Gesetzes. Baugeld sind Geldbeträge, die zum Zwecke\n\nder Bestreitung der Kosten eines Baues in der Weise gewährt werden, daß zur\n\nSicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an\n\ndem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung des Eigentums an\n\ndem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues\n\nerfolgen soll (§ 1 Abs. 3 Satz 1 GSB).\n\nNach den bisherigen Feststellungen kann das zur Finanzierung des\n\nBauvorhabens \"Alte Molkerei\" geschaffene Baugeld einen Betrag von\n\n6,5 Mio DM nicht übersteigen, weil Grundschulden zur Finanzierung der Bau-\n\nkosten nur in dieser Höhe an dem Baugrundstück bestellt worden sind. Der zur\n\nFinanzierung des Grundstückserwerbs zur Verfügung gestellte Betrag ist kein\n\nBaugeld. Auch durch den ergänzenden Kreditvertrag vom 9. Oktober 1996\n\nwurde kein zusätzliches Baugeld geschaffen, weil das von der Bank gewährte\n\nDarlehen von 1 Mio DM nicht an dem zu bebauenden, sondern an anderen\n\nGrundstücken dinglich abgesichert wurde.\n\nIn Betracht kommen nur Fremdmittel, die aufgrund eines Darlehensver-\n\ntrages zur Verfügung gestellt werden (Hagelberg, Kommentar zum Reichsge-\n\nsetz über die Sicherung der Bauforderungen, 1911, § 1 Anm. 6, Anm. 21;\n\nLemme, wistra 1998, 41, 45). Die Zweckbestimmung, daß der ausgezahlte Be-\n\ntrag der Bestreitung der Kosten eines Baues dienen soll, muß Inhalt des Darle-\n\nhensvertrages sein, nicht lediglich Motiv einer der Parteien (Hagelberg, aaO\n\n§ 1 Anm. 10; Hagenloch, Handbuch zum Gesetz über die Sicherung der\n\nBauforderungen, 1991, Rdn. 36). Den Inhalt des ursprünglichen Darlehensver-\n\ntrages zwischen der Ehefrau des Angeklagten und der Bank teilt das Landge-\n\nricht zwar nicht mit; da sich die Parteien jedoch einig waren, daß die zugesag-\n\nten Kreditmittel von zunächst 7,5 Mio DM ausschließlich der Finanzierung des\n\nBauvorhabens \"Alte Molkerei\" dienen sollten, haben sie die erforderliche\n\nZweckabrede zumindest stillschweigend getroffen. Dies würde genügen, da der\n\nBaugeldvertrag keiner bestimmten Form bedarf (RGSt 48, 336, 339; Hagel-\n\nberg, aaO § 1 Anm. 22).\n\nNach § 1 Abs. 3 GSB liegt Baugeld nur in dem Umfang vor, als der aus-\n\ngezahlte Betrag zur Deckung der eigentlichen Baukosten verwendet werden\n\nsoll. Soweit das Darlehen auch der Finanzierung von rein grundstücksbezoge-\n\nnen Leistungen wie Einfriedungen und Bepflanzungen oder der Beschaffung\n\nvon Grundstückszubehör dient, handelt es sich nicht um Baugeld (BGH BauR\n\n1989, 758, 761; 1990, 241, 242 f.; Hagenloch aaO Rdn. 43; Lemme,\n\nwistra 1998, 41, 43). Bei einem derartigen modifizierten Baugelddarlehen muß\n\n- gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - der Baugeldanteil an der\n\nDarlehensvaluta konkret festgestellt werden. Das Landgericht hat nicht geprüft,\n\nin welchem Umfang der Bauvertrag vom 30. März 1996 zwischen der E. \n\nGmbH und der Ehefrau des Angeklagten auch baugeldfremde Leistungen zum\n\nGegenstand hatte, was eine entsprechende Reduzierung des Baugeldanteils\n\nzur Folge gehabt hätte.\n\nb) Zutreffend wendet das Landgericht die Strafnorm des § 5 GSB auf\n\nden Angeklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der E. GmbH an\n\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die E. GmbH ist als Generalunternehmerin Bau-\n\ngeldempfänger i.S.d. § 1 Abs. 1 GSB und unterliegt daher der dort geregelten\n\nBaugeldverwendungspflicht. Denn Bauträger, Generalunternehmer und Gene-\n\nralübernehmer sind hinsichtlich des Teils der ihnen als Vergütung gezahlten\n\nBeträge, die bei wirtschaftlicher Betrachtung den ihnen nachgeordneten Unter-\n\nnehmern gebühren, einem Treuhänder angenähert; sie bestimmen darüber,\n\nwie diese Gelder weiter verwendet werden und haben insoweit die volle Verfü-\n\ngungsgewalt über das Baugeld zur Finanzierung der Handwerkerleistungen\n\n(BGHZ 143, 301, 305).\n\nc) Durchgreifenden Bedenken begegnet die Annahme des Landgerichts,\n\nder Angeklagte habe der gesetzlichen Baugeldverwendungspflicht zuwiderge-\n\nhandelt. Die Tatsache allein, daß die werkvertraglichen Ansprüche zweier Su-\n\nbunternehmer in Höhe von insgesamt 383.821,57 DM nicht befriedigt worden\n\nsind, rechtfertigt nicht den Schluß, daß der Angeklagte in diesem Umfang Bau-\n\ngeld zweckentfremdet hätte.\n\nDer Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedi-\n\ngung solcher Personen zu verwenden, die an der Herstellung des Baues auf-\n\ngrund eines Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrages beteiligt sind (§ 1 Abs. 1\n\nGSB). Er muß den Baugläubigern in ihrer Gesamtheit denjenigen Vermögens-\n\nwert zuwenden, der dem geschaffenen Baugeld entspricht. Dabei hat er weder\n\neine bestimmte Reihenfolge zu beachten, noch muß er die Baugläubiger antei-\n\nlig befriedigen (RGZ 138, 156, 159; BGH BauR 1989, 758, 760; 1990, 241,\n\n242). Soweit er sie bereits aus anderen Mitteln befriedigt hat, ist ihm die Ver-\n\nwendung des Baugeldes freigestellt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GSB). Ein Baugel-\n\ndempfänger, der - wie die GmbH des Angeklagten - selbst an der Herstellung\n\ndes Baues beteiligt ist, darf außerdem das Baugeld in Höhe der Hälfte des an-\n\ngemessenen Wertes der von ihm in den Bau verwendeten Leistung für sich\n\nbehalten (§ 1 Abs. 2 GSB). In welcher Höhe dies der Fall war, erörtert das\n\nLandgericht nicht. Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, daß die\n\nGeneralunternehmerin zumindest die zum Bereich Stahl- und Metallverarbei-\n\ntung gehörenden Leistungen für das Bauvorhaben \"Alte Molkerei\" selbst er-\n\nbrachte. In jedem Fall überschritten die Baukosten das geschaffene Baugeld\n\num mehr als 1 Mio DM (vgl. oben Buchst. a). Es ist deshalb möglich, daß der\n\nAngeklagte den Baugeldgläubigern Geldbeträge zugewandt hat, die wertmäßig\n\nder vollen Höhe des geschaffenen Baugeldes entsprechen, zumal die Gene-\n\nralunternehmerin \n\nihren Subunternehmern nur einen Betrag von knapp\n\n400.000 DM schuldig geblieben ist.\n\n2. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Unterlas-\n\nsung des Führens eines Baubuchs ist aufzuheben, weil die Feststellungen die\n\nAnnahme vorsätzlichen Unterlassens nicht tragen, vielmehr auch fahrlässiges\n\nUnterlassen (§ 6 Abs. 2 GSB) in Betracht kommt.\n\na) Zutreffend ist, daß die E. GmbH als Baugewerbetreibende gemäß\n\n§ 2 Abs. 1 GSB verpflichtet gewesen wäre, über das Bauvorhaben \"Alte Molke-\n\nrei\" ein den Anforderungen des § 2 Abs. 3 GSB genügendes Baubuch zu füh-\n\nren. Als deren alleiniger Geschäftsführer ist der Angeklagte für diese Unterlas-\n\nsung strafrechtlich verantwortlich (§ 6 GSB i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB).\n\nb) Den Vorsatz des Angeklagten hat das Landgericht nicht rechtsfehler-\n\nfrei festgestellt. Der Annahme des Vorsatzes könnte entgegenstehen, daß dem\n\nAngeklagten als Schlossermeister und Inhaber eines Stahlbaubetriebs, der\n\nnotwendig werdende Bauarbeiten an Subunternehmer vergab, die Verpflich-\n\ntung zur Führung eines Baubuchs zum Auftrag \"Alte Molkerei\" unbekannt war.\n\nBei echten Unterlassungsdelikten - wie dem Nichtführen eines Bau-\n\nbuchs - ist die aus dem Gebotstatbestand folgende Handlungspflicht als solche\n\nzwar kein Tatumstand, auf den sich der Vorsatz erstrecken müßte; sie gehört\n\nzu der durch den Tatbestand indizierten Rechtswidrigkeit (BGHSt 19, 295).\n\nUnabhängig hiervon verlangt aber vorsätzliches Unterlassen eine Entschei-\n\ndung zwischen Untätigbleiben und möglichem Tun (BGHSt aaO S. 299). Eine\n\nsolche Entscheidung trifft nicht, wem das Bewußtsein möglichen Handelns\n\nfehlt. Ihm kann nur der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden (vgl. dazu\n\nCramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 15 Rdn. 94).\n\nDies hat das Landgericht nicht beachtet. Denn es erörtert die wegen der\n\nBranchenfremdheit des Angeklagten nahe liegende Möglichkeit nicht, daß es\n\ndem Angeklagten in Unkenntnis der Bestimmungen des GSB gar nicht in den\n\nSinn kam, daß er - neben der regulären Buchhaltung der Stahl- und Metallbau\n\nE. GmbH - die finanziellen Verhältnisse des Bauvorhabens \"Alte Molkerei\"\n\nin Form eines Baubuchs dokumentieren könnte. Wenn er schon die Möglichkeit\n\ndes Handelns - ohne Rücksicht auf dessen rechtliches Gebotensein - nicht er-\n\nkannt hätte, wäre ihm die Bedeutung seines Verhaltens als eines wenigstens\n\nbedingt vorsätzlichen Unterlassens nicht bewußt geworden.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n Boetticher von Lienen\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\n________________\n\nGSB §§ 1, 2, 5 und 6\n\nStGB § 15\n\na) Zum Straftatbestand der pflichtwidrigen Verwendung von Baugeld.\n\nb) Vorsätzliches Unterlassen (hier: der Führung eines Baubuchs) erfordert das\n\nBewußtsein möglichen Handelns; sonst kommt Fahrlässigkeit in Betracht.\n\nBGH, Urt. vom 11. April 2001 - 3 StR 456/00 - LG Aurich","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-11/3-str-456-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-11/3-str-456-00","retrieved":"2026-07-10 12:04:47.396728+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-04-11/3-str-456-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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