{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-04-05","aktenzeichen":"VII ZB 37/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 519 Wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann eine Berufung nicht als unzulässig verworfen werden, bevor über einen Antrag auf Fristverlängerung ent- schieden worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. April 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVII ZB 37/00\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 519\n\nWegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann eine Berufung nicht als\n\nunzulässig verworfen werden, bevor über einen Antrag auf Fristverlängerung ent-\n\nschieden worden ist.\n\nBGH, Beschluß vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00 - Kammergericht\n\n LG Berlin\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2001 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß,\n\nHausmann und Dr. Wiebel\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß\n\ndes 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. September 2000\n\naufgehoben.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beklagte hat gegen das am 6. März 2000 zugestellte Urteil des\n\nLandgerichts am 7. April 2000 Berufung eingelegt. Am 4. Mai 2000 hat die Be-\n\nklagte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.\n\nZugleich hat sie den Antrag gestellt, die Begründungfrist \"auf einen Monat nach\n\nBekanntgabe der Wiedereinsetzungsentscheidung zu verlängern\". Mit Be-\n\nschluß vom 22. August 2000, der Beklagten zugegangen am 11. September\n\n2000, hat das Berufungsgericht der Beklagten Wiedereinsetzung gegen die\n\nVersäumung der Berufungsfrist gewährt. Am 22. September 2000 hat die Be-\n\nklagte ihre Berufung begründet.\n\nDurch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Beru-\n\nfung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig ver-\n\nworfen. Es hat ausgeführt, der Lauf der Begründungsfrist sei durch die Ver-\n\nsäumung der Berufungsfrist und das dadurch ausgelöste Wiedereinsetzungs-\n\nverfahren nicht berührt worden. Das Fristverlängerungsgesuch vom 4. Mai\n\n2000 habe sich ersichtlich nicht auf die am 8. Mai 2000 ablaufende Frist bezo-\n\ngen. Auch hätte es nur zu einer am 7. Juni 2000 ablaufenden Frist führen kön-\n\nnen, die durch die am 22. September 2000 eingegangene Begründung nicht\n\neingehalten worden sei.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nEs ist allerdings richtig, daß der Lauf der Berufungsbegründungsfrist je-\n\ndenfalls dann unberührt bleibt, wenn innerhalb der Frist weder das Rechtsmittel\n\nverworfen noch über den wegen der Fristversäumung gestellten Wiedereinset-\n\nzungsantrag entschieden wird (BGH, Beschluß vom 9. Januar 1989 - II ZB\n\n11/88 BGHR ZPO § 238 Abs. 1 Satz 1 - Berufungsbegründungsfrist 1).\n\nDas Berufungsgericht hat aber nicht beachtet, daß die Berufung nur\n\ndann wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig ver-\n\nworfen werden durfte, wenn der Antrag der Beklagten auf Verlängerung dieser\n\nFrist abgelehnt worden war (BGH, Beschluß vom 3. Februar 1988 - IVb ZB\n\n19/88, NJW-RR 1988, 581). Zuständig dafür ist gemäß § 519 Abs. 2 Satz 3\n\nZPO der Vorsitzende. Den Akten ist nicht zu entnehmen, daß dieser über den\n\nAntrag auf Fristverlängerung entschieden hat. In dem Hinweis des Berufungs-\n\ngerichts im Verwerfungsbeschluß, der Antrag der Beklagten hätte nur zu einer\n\nam 7. Juni 2000 ablaufenden Frist führen können, liegt nicht zugleich die Ab-\n\nlehnung der Verlängerung. Über den Verlängerungsantrag ist noch nicht ent-\n\nschieden worden. Das muß nachgeholt werden. In diesem Zusammenhang ist\n\ndarauf hinzuweisen, daß sich der Fristverlängerungsantrag vom 4. Mai 2000\n\nnach seinem Wortlaut und nach den gesamten Umständen eindeutig auf die\n\nam 8. Mai 2000 ablaufende Berufungsbegründungsfrist bezog. Es ist nicht er-\n\nsichtlich, warum eine Fristverlängerung nur bis zum 7. Juni 2000 hätte erfolgen\n\nkönnen. Der Antrag auf Fristverlängerung nennt kein bestimmtes Datum. Des-\n\nsen bedarf es auch nicht (MünchKomm/ZPO-Rimmelspacher § 519 Rdn. 14).\n\nDer Verlängerungsantrag ist auf die Bewilligung einer Frist gerichtet, die einen\n\nMonat nach Zugang der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gegen die Versäumung der Berufungsfrist endet. Nur wenn eine Frist-\n\nverlängerung bis zum 22. September 2000 oder darüber hinaus abgelehnt wird,\n\nstellt sich die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist.\n\nUllmann Thode Haß\n\n Hausmann Wiebel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-05/vii-zb-37-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-05/vii-zb-37-00","retrieved":"2026-07-10 12:01:34.180817+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-04-05/vii-zb-37-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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