{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-04-05","aktenzeichen":"IX ZR 441/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 829, 835, 259 Verkündet am: 5. April 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Der Schuldner kann den Drittschuldner grundsätzlich auf Erfüllung der gepfän- deten Forderung an die Pfändungsgläubiger verklagen. b) Behauptet der Schuldner, die Befriedigung der Pfändungsgläubiger zehre die Forderung gegen den Drittschuldner nicht vollständig auf, kann er darüber hin- aus auf Zahlung nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger klagen. c) Die Klageanträge müssen die einzelnen Pfändungsgläubiger ihrem Rang ent- sprechend bezeichnen, die Höhe ihrer Forderungen beziffern, den vom Dritt- schuldner zu leistenden Gesamtbetrag angeben und die Erklärung enthalten, daß an den Kläger nur der nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger verblei- bende Restbetrag auszukehren ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 441/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\nja\n\nZPO §§ 829, 835, 259\n\nVerkündet am:\n5. April 2001\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Der Schuldner kann den Drittschuldner grundsätzlich auf Erfüllung der gepfän-\n\ndeten Forderung an die Pfändungsgläubiger verklagen.\n\nb) Behauptet der Schuldner, die Befriedigung der Pfändungsgläubiger zehre die\nForderung gegen den Drittschuldner nicht vollständig auf, kann er darüber hin-\naus auf Zahlung nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger klagen.\n\nc) Die Klageanträge müssen die einzelnen Pfändungsgläubiger ihrem Rang ent-\nsprechend bezeichnen, die Höhe ihrer Forderungen beziffern, den vom Dritt-\nschuldner zu leistenden Gesamtbetrag angeben und die Erklärung enthalten,\ndaß an den Kläger nur der nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger verblei-\nbende Restbetrag auszukehren ist.\n\nBGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 441/99 - KG Berlin\n LG Berlin\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 1. November 1999 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als der Hauptantrag in Höhe von\n\n15.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Mai 1999 sowie die\n\nHilfsanträge abgewiesen worden sind.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in Berlin, die er mit notariel-\n\nlem Vertrag vom 19. März 1989 an Frau M., die Nichte der Beklagten, verkauf-\n\nte. Die Käuferin vermietete mit Zustimmung des Klägers die Wohnung durch\n\nVertrag vom 11. April 1989 an die Beklagte. Der Kaufvertrag wurde nicht voll-\n\nzogen.\n\nMit einer im März 1995 erhobenen Klage verlangte der Kläger von der\n\nBeklagten Räumung der Wohnung und Zahlung einer Nutzungsentschädigung.\n\nDer Räumungsklage wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März\n\n1998 (V ZR 298/96) stattgegeben, weil der Kaufvertrag wegen Unterverbrie-\n\nfung des Kaufpreises formnichtig war. Im Mai 1998 ist die Beklagte aus der\n\nWohnung ausgezogen. Der Kläger hat seinen Anspruch wegen der Nutzung\n\nder Wohnung auf insgesamt 146.239,08 DM beziffert und gegen die Beklagte\n\ngerichtlich geltend gemacht.\n\nSchon am 27. August 1993 hatte die Käuferin wegen einer Forderung\n\nvon insgesamt 18.797,98 DM zuzüglich Zinsen die angebliche Forderung des\n\nKlägers gegen die Beklagte aus \"Mietzahlungen für Wohnung\" einschließlich\n\nder künftig fällig werdenden Beträge gepfändet. Am 11. April, 17. Juni und\n\n29. August 1994 hatte das Finanzamt Zehlendorf wegen Steuerforderungen\n\nvon insgesamt 530,99 DM und am 21. Februar 1995 das Finanzamt Berlin-\n\nMitte/Tiergarten wegen einer Forderung von 12.695,86 DM auf dieselben An-\n\nsprüche gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen.\n\nDas Landgericht hat die Zahlungsklage wegen dieser Pfändungen als\n\nunzulässig abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger den Anspruch\n\nweiterverfolgt, hilfsweise Zahlung an das Finanzamt Mitte/Tiergarten und weiter\n\nhilfsweise Hinterlegung zum Zwecke der Auskehr an die Gläubiger Finanzamt\n\nMitte/Tiergarten und die Käuferin sowie das Finanzamt Zehlendorf und des\n\nRestbetrages an sich selbst begehrt. Außerdem hat der Kläger in Erweiterung\n\ndes Hauptantrages Schadensersatz in Höhe von 23.000 DM zuzüglich Zinsen\n\nwegen schuldhafter Beschädigungen der Wohnung und nicht ausgeführter\n\nSchönheitsreparaturen verlangt. Der Senat hat die Revision angenommen, so-\n\nweit der Hauptantrag in Höhe von 15.000 DM zuzüglich Zinsen (Schadenser-\n\nsatz wegen Beschädigung der Wohnung) sowie die Hilfsanträge abgewiesen\n\nworden sind.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.\n\nA.\n\nDas Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch wegen Be-\n\nschädigung der Mietsache mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe den\n\nSchaden nicht im einzelnen substantiiert. Er habe pauschal einzelne Beträge\n\nangegeben, ohne darzulegen, wie und aufgrund welcher Tatsachen die angeb-\n\nlichen Kosten ermittelt worden seien. Diese Ausführungen halten der rechtli-\n\nchen Nachprüfung nicht stand.\n\n1.\n\nEin Mietvertrag ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen.\n\nDas Berufungsgericht geht daher im Ansatz zutreffend davon aus, daß der\n\ngeltend gemachte Anspruch nur gemäß §§ 989, 990 BGB begründet sein kann.\n\nNach dem Vorbringen des Klägers wußte die Beklagte im Zeitpunkt der Verän-\n\nderung und der Beschädigungen, daß sie zum Besitz nicht berechtigt war, und\n\nwäre auch in der Lage gewesen, die Verschlechterungen der Sache zu vermei-\n\nden. Dem entgegenstehende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht\n\ngetroffen. Für die revisionsrechtliche Beurteilung ist daher davon auszugehen,\n\ndaß die Beklagte dem Kläger für die behaupteten Beschädigungen und Verän-\n\nderungen der Mietsache Schadensersatz schuldet.\n\n2. Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe einen Scha-\n\nden nicht hinreichend substantiiert dargetan, wird von der Revision mit Erfolg\n\nangegriffen.\n\nDerjenige, der einen Anspruch geltend macht, genügt seiner Substantiie-\n\nrungslast (§ 138 Abs. 1 ZPO) durch die Behauptung von Tatsachen, die geeig-\n\nnet sind, in Verbindung mit einem Rechtssatz die behauptete Rechtsfolge ent-\n\nstehen zu lassen (BGH, Urt. v. 23. April 1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707,\n\n2709; v. 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2888). Das ist hier da-\n\ndurch geschehen, daß der Kläger die von ihm beanstandeten Beschädigungen\n\nund Veränderungen der Wohnung im einzelnen benannt und den geschätzten\n\nBeseitigungsaufwand angegeben hat. Nach dem Vortrag des Klägers hat die\n\nBeklagte in der Wohnung eine Wand entfernt. Deren Wiederherstellung koste\n\n4.000 DM; außerdem seien für im Zusammenhang damit notwendige Elektroin-\n\nstallationen 1.000 DM und für Malerarbeiten 2.000 DM aufzuwenden. Weiter\n\nentständen Kosten von 4.000 DM im Bad für die Erneuerung beschädigter Flie-\n\nsen, defekter und demontierter Armaturen sowie einer völlig verschmutzten\n\nToilettenschüssel. Schließlich koste in der Küche der Austausch von Fliesen,\n\ndas Neuverlegen des beschädigten Bodens, die tischlermäßige Instandsetzung\n\nder Möblierung sowie der Wiedereinbau einer Abzugshaube insgesamt\n\n4.000 DM. Da der benötigte Geldbetrag verlangt werden kann, bevor der ord-\n\nnungsgemäße Zustand der Sache wieder hergestellt ist (§ 249 Satz 2 BGB),\n\ngehört zu einer schlüssigen Schadensdarstellung nicht die genaue Angabe\n\naller im einzelnen erforderlichen Arbeiten sowie eine betragsmäßig exakte Ko-\n\nstenberechnung. Im übrigen brauchte der Kläger den Schaden auch deshalb\n\nnicht ausführlicher zu erläutern, weil die Beklagte seine Behauptungen ledig-\n\nlich pauschal bestritten hat (vgl. BGH, Urt. v. 23. April 1991, aaO).\n\n3. Wegen des ihm in diesem Punkt zustehenden Anspruchs kann der\n\nKläger Zahlung an sich verlangen; denn die ergangenen Pfändungsakte er-\n\nstrecken sich nicht auf Schadensersatzforderungen.\n\nB.\n\nSoweit die Klage den behaupteten Nutzungsentschädigungsanspruch\n\ndes Klägers in Höhe von 146.239,08 DM betrifft, hat das Berufungsgericht die\n\nHilfsanträge mangels Prozeßführungsbefugnis des Klägers als unzulässig ab-\n\ngewiesen und zur Begründung ausgeführt:\n\nDer Hilfsantrag auf Zahlung an das Finanzamt Mitte/Tiergarten müsse\n\nerfolglos bleiben, weil weitere Pfändungsmaßnahmen getroffen worden seien,\n\ndie des Finanzamts Zehlendorf sowie der Käuferin M.. Die von beiden Finanz-\n\nämtern erteilten Ermächtigungen reichten nicht aus, weil sie die an die einzel-\n\nnen Pfändungsgläubiger auszukehrenden Anteile der Forderungen nicht er-\n\nfaßten und es zudem an einer Ermächtigung der Gläubigerin M. fehle.\n\nDie Hinterlegung stelle lediglich ein Erfüllungssurrogat zugunsten des\n\nSchuldners dar; dieser sei unter den Voraussetzungen des § 372 BGB zur\n\nHinterlegung berechtigt, nicht verpflichtet. Eine Hinterlegung des zur Erfüllung\n\nder mehrfach gepfändeten Forderung benötigten Betrages verschlechtere zu-\n\ndem möglicherweise die Rechtsstellung einzelner Pfändungsgläubiger.\n\nDiesen Erwägungen ist ebenfalls nicht zu folgen; denn sie lassen die\n\nberechtigten Interessen des Klägers als Gläubiger der gepfändeten Forderun-\n\ngen außer Acht.\n\nI.\n\nMit dem ersten Hilfsantrag in der bisher gestellten Form auf Zahlung an\n\ndas Finanzamt Mitte/Tiergarten kann die Klage allerdings keinen Erfolg haben.\n\nDie Pfändung der Gläubigerin M. geht der Pfändungsverfügung des Fi-\n\nnanzamts im Range vor. Da der Pfändungsbeschluß keine Beschränkung ent-\n\nhält, erstreckt er sich auf die Gesamtforderung des Klägers; diese ist insgesamt\n\nverstrickt worden (vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar 1975 - VIII ZR 119/73,\n\nNJW 1975, 738; v. 21. November 1985 - VII ZR 305/84, NJW 1986, 977, 978).\n\nVerlangt bei mehrfacher Pfändung ein nachrangiger Gläubiger Zahlung, bevor\n\nder bevorrechtigte Gläubiger befriedigt ist, steht dem Drittschuldner der Ein-\n\nwand aus § 804 Abs. 3 ZPO zu. Er kann sich also auf den Vorrang der ander-\n\nweitigen Pfändung berufen. Entsprechendes gilt, wenn der Schuldner Leistung\n\nan den nachrangigen Gläubiger verlangt, weil er nicht zu Verfügungen berech-\n\ntigt ist, die die Pfändungsgläubiger beeinträchtigen. Davon abgesehen steht\n\ndem Finanzamt Mitte/Tiergarten nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nur\n\nnoch eine Forderung von 12.695,86 DM zu.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht hat jedoch nicht erkannt, daß das der Klage zu-\n\ngrundeliegende Begehren des Klägers mittels einer sachdienlichen Umgestal-\n\ntung des ersten Hilfsantrags erreichbar ist.\n\n1. Das Klagevorbringen sowie die Staffelung der Anträge machen deut-\n\nlich, daß der Kläger den behaupteten Anspruch in erster Linie mittels eines\n\nAntrags auf Leistung an sich - insoweit ist die Klage infolge der Nichtannahme\n\nder Revision rechtskräftig abgewiesen -, in zweiter Linie durch einen Antrag,\n\nder zur Folge hat, daß vorrangig die Pfändungsgläubiger befriedigt werden und\n\ner den verbleibenden Rest der Forderung erhält, und höchst fürsorglich mit ei-\n\nnem Hinterlegungsantrag geltend macht. Vor der Behandlung dieses zweiten\n\nHilfsantrags hätte der Tatrichter prüfen müssen, ob das erkennbar gewordene\n\nKlageziel durch eine sachgerechte Fassung des hilfsweise formulierten Zah-\n\nlungsantrags zum Erfolg führen kann. Aufgrund der dem Richter gemäß § 139\n\nAbs. 1 ZPO obliegenden Hinweispflicht war auf eine entsprechende Änderung\n\nselbst dann hinzuwirken, wenn es einer weitgehenden Umgestaltung des bis-\n\nher formulierten Antrags bedurfte. Das war hier insbesondere deshalb geboten,\n\nweil der Kläger, was sich der Gestaltung seiner Anträge ohne weiteres ent-\n\nnehmen ließ, das wirtschaftlich erstrebte Ziel auf jedem nur möglichen prozes-\n\nsualen Wege erreichen wollte.\n\n2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist der Kläger berech-\n\ntigt, die Gesamtforderung umfassende Leistungsanträge zu stellen, auch ohne\n\ndazu von der vorrangigen Pfändungsgläubigerin ermächtigt worden zu sein.\n\na) Eine für den Gläubiger gepfändete und ihm überwiesene Forderung\n\nverbleibt im Vermögen des Pfändungsschuldners. Die Überweisung bewirkt\n\nlediglich, daß er die Forderung nicht mehr für sich einziehen, also nicht Lei-\n\nstung an sich verlangen kann (RGZ 83, 116, 118 f; BGHZ 82, 28, 31; 114, 138,\n\n141). Verboten sind dem Schuldner allein Verfügungen zum Nachteil des pfän-\n\ndenden Gläubigers. Rechtshandlungen, die weder den Bestand der Pfand-\n\nrechte noch den der gepfändeten Forderung beeinträchtigen, sind ihm infolge\n\nder bei ihm verbliebenen Berechtigung dagegen gestattet. Aus diesem Grunde\n\ndarf er auf Leistung an den Pfändungsgläubiger klagen, und zwar aus eigenem\n\nRecht. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage folgt schon aus dem\n\nInteresse des Schuldners, von der dem Pfändungsgläubiger gegenüber beste-\n\nhenden Verbindlichkeit befreit zu werden. Da sich die Prozeßführungsbefugnis\n\nschon daraus ergibt, daß ihm die Forderung (noch) gehört, benötigt er insoweit\n\nkeine Erklärung des Gläubigers, die ihm eine entsprechende Berechtigung er-\n\nteilt (vgl. BGHZ 114 aaO; Zöller/Stöber, ZPO 22. Aufl. § 836 Rn. 5).\n\nb) Diese Rechtsstellung bleibt auch dann erhalten, wenn die Forderung\n\ndes Schuldners mehrfach gepfändet worden ist. Aus § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO\n\nfolgt, daß seine Verpflichtung sich nunmehr darauf erstreckt, die Rechte aller\n\nPfändungsgläubiger und damit auch das unter ihnen bestehende Rangverhält-\n\nnis (§ 804 Abs. 3 ZPO) zu beachten. Sind diese Interessen gewahrt, gibt es\n\nkeinen einsichtigen Grund, ihm bei mehrfacher Pfändung die Klage auf Zah-\n\nlung an die Pfändungsgläubiger zu versagen. Der Klageantrag muß lediglich\n\nzweifelsfrei das Rangverhältnis unter den Gläubigern kennzeichnen, damit die-\n\nses bei der Vollstreckung beachtet wird.\n\nc) Da der Schuldner noch Inhaber der Forderung ist, wird ihm von der\n\nganz herrschenden Meinung die Befugnis eingeräumt, auf Feststellung des\n\nBestehens der Forderung zu klagen (vgl. BGHZ 114, 138, 141; Zöller/Stöber,\n\naaO § 836 Rn. 5; Musielak/Becker, ZPO 2. Aufl. § 835 Rn. 12). Dies mag\n\nsachgerecht sein, wenn der Schuldner nicht auf Leistung an die Pfändungs-\n\ngläubiger klagen will. Hier geht es jedoch um eine andere Frage. Der Kläger\n\nberühmt sich einer Forderung, die über die Summe der Ansprüche seiner\n\nPfändungsgläubiger weit hinausgeht, von der Drittschuldnerin jedoch bestritten\n\nwird. Der Kläger möchte den nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger ver-\n\nbleibenden Restanspruch schon jetzt im Wege der Leistungsklage gegen die\n\nBeklagte geltend machen. Daran hat er ein berechtigtes Interesse, sofern si-\n\nchergestellt ist, daß er die Restforderung nicht ausbezahlt erhält, bevor die\n\nForderungen der Pfändungsgläubiger getilgt sind. Der Schuldner verdient auch\n\nSchutz davor, daß die Durchsetzung seiner Restforderung durch die infolge der\n\nPfändung gemäß § 829 Abs. 3 ZPO ausgelösten Wirkungen nicht mehr als un-\n\nbedingt notwendig verzögert und gefährdet wird. Diese Gefahr besteht in be-\n\nsonderem Maße, wenn die durch die Pfändung gesicherten Ansprüche weitaus\n\nniedriger sind, als die gepfändete Forderung des Schuldners gegen den Dritt-\n\nschuldner und die Pfändungsgläubiger von sich aus den Drittschuldner nicht in\n\nAnspruch nehmen. Die daraus dem Schuldner entstehenden Risiken treten im\n\nStreitfall besonders deutlich hervor. Die Käuferin als vorrangige Pfändungs-\n\ngläubigerin ist untätig geblieben, möglicherweise deshalb, weil sie kein Inter-\n\nesse daran hat, daß ihre Forderung aus dem Vermögen der Beklagten, ihrer\n\nTante, befriedigt wird. Wäre der Schuldner in solchen Fällen gehindert, gegen\n\nden Drittschuldner vorzugehen, solange die Forderungen der Pfändungsgläu-\n\nbiger nicht erfüllt sind, bliebe ihm nur die Möglichkeit, von dem Gläubiger, der\n\ndie Beitreibung der ihm überwiesenen Forderung verzögert hat, den daraus\n\nentstandenen Schaden erstattet zu verlangen (§ 842 ZPO). Daß das Gesetz\n\neinen solchen Ersatzanspruch vorsieht, rechtfertigt es jedoch nicht, dem\n\nSchuldner die alsbaldige Durchsetzung der ihm trotz der Pfändung verbleiben-\n\nden Restforderung gegen den Drittschuldner zu versagen, wenn eine Form der\n\nLeistungsklage möglich ist, die die berechtigten Belange weder der Pfän-\n\ndungsgläubiger noch des Drittschuldners beeinträchtigt.\n\nd) Der Schuldner kann deshalb zur Sicherung seiner eigenen Rechte\n\nschon vor Befriedigung der Pfändungsgläubiger Klage auf zukünftige Leistung\n\nerheben.\n\naa) Eine Klage auf zukünftige Leistung ist gemäß § 259 ZPO zulässig,\n\nwenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß sich der\n\nSchuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen wird. Ernstliches Bestreiten der\n\nbehaupteten Forderung begründet in der Regel die Besorgnis der Leistungs-\n\nverweigerung (BGHZ 5, 342, 344; BGH, Urt. v. 14. Dezember 1998\n\n- II ZR 330/97, NJW 1999, 954, 955). Die Beklagte hat ihre Verpflichtung schon\n\ndem Grunde nach in Abrede gestellt und davon abgesehen auch die Höhe des\n\nAnspruchs bestritten.\n\nbb) Die geltend gemachten Ansprüche müssen bereits entstanden sein;\n\nsie dürfen aber von einer Gegenleistung abhängen oder bedingt sein\n\n(BGHZ 43, 28, 31; Zöller/Greger, aaO § 259 Rn. 1). Diesen Anforderungen\n\nentspricht ein Begehren auf Leistung des nach Befriedigung der Pfändungs-\n\ngläubiger verbleibenden Restes an den Kläger; denn seine Forderung ist\n\nschon jetzt fällig und die Berechtigung auf Zahlung an ihn nur davon abhängig,\n\ndaß die Pfändungsgläubiger befriedigt sind. Bedingung für den Anspruch ist\n\nalso der Wegfall der zu deren Gunsten bestehenden Pfändungspfandrechte.\n\nDa diese erlöschen, sobald die Forderungen der Gläubiger erfüllt sind, steht\n\neiner Klage auf zukünftige Leistung auch nicht der Umstand entgegen, daß\n\ngegenwärtig infolge der Pfändung die Gesamtforderung verstrickt ist.\n\ncc) Die Anträge sind auf Zahlung an die einzelnen Pfändungsgläubiger\n\nihrem Rang entsprechend zu richten. Deren Forderungen, einschließlich der\n\naus den Pfändungsbeschlüssen oder -verfügungen ersichtlichen Kostenbeträ-\n\nge (vgl. § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO), müssen genau beziffert werden. Mit diesem\n\nBegehren kann ein Antrag auf Zahlung an den Schuldner verbunden werden,\n\nder den Gesamtbetrag des geltend gemachten Anspruchs bezeichnet und zu-\n\ngleich zum Ausdruck bringt, daß der Drittschuldner daraus nur den Restbetrag\n\nan den Kläger zu leisten hat, der diesem nach Erfüllung der Ansprüche der\n\nPfändungsgläubiger noch zusteht.\n\ndd) Durch diese Form der Antragstellung sind die Rechte der Pfän-\n\ndungsgläubiger ebenso wie die Belange des Drittschuldners sogar dann aus-\n\nreichend geschützt, wenn die den Pfändungen zugrundeliegenden Forderun-\n\ngen im Klageantrag fehlerhaft, nämlich zu niedrig, angegeben werden. Im Um-\n\nfang der Differenz ist der Antrag auf Zahlung an den Schuldner wegen des Vor-\n\nrangs der Pfändungsgläubiger als unbegründet abzuweisen. Wird der Fehler\n\nim Prozeß zwischen Schuldner und Drittschuldner nicht bemerkt, erleiden die\n\nPfändungsgläubiger im allgemeinen keinen Rechtsverlust. Sie sind in einem\n\nsolchen Falle berechtigt, den nicht befriedigten Teil der gepfändeten Forderung\n\nselbständig gegen den Drittschuldner geltend zu machen. Nach Überweisung\n\nder gepfändeten Forderung kann sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner\n\nKlage erheben. Beiden steht die Klagebefugnis unabhängig voneinander zu\n\n(BGHZ 114, 138, 141; Stöber, Forderungspfändung 12. Aufl. Rn. 671). Das\n\nUrteil, das der Schuldner erzielt, äußert gegenüber den Pfändungsgläubigern\n\nkeine Rechtskraftwirkung. Der Drittschuldner andererseits hat die Möglichkeit,\n\nsich vor der Gefahr doppelter Zahlung dadurch zu schützen, daß er den zwi-\n\nschen Schuldner und Pfändungsgläubiger streitigen Betrag hinterlegt (vgl.\n\nBGHZ 86, 337, 340). Erhält ein Pfändungsgläubiger im Einzelfall gleichwohl\n\nnicht die volle ihm zustehende Leistung und wird an den Schuldner zu viel\n\nausbezahlt, kann er jedenfalls gegen den Schuldner einen Anspruch aus unge-\n\nrechtfertigter Bereicherung geltend machen (vgl. BGHZ 82, 28). Das Risiko der\n\nZahlungsunfähigkeit des Schuldners trifft den pfändenden Gläubiger also al-\n\nlenfalls dann, wenn er sich nicht hinreichend um die Durchsetzung des gepfän-\n\ndeten Anspruchs bemüht.\n\nIII.\n\nDa der Kläger den Hinterlegungsantrag nur für den Fall gestellt hat, daß\n\nder Zahlungsantrag erfolglos bleibt, ist der zweite Hilfsantrag für die Entschei-\n\ndung über die Revision nicht erheblich. Der Senat braucht daher nicht darauf\n\neinzugehen, ob der bisher praktisch einhelligen Meinung, der Schuldner könne\n\nden jedem Pfändungsgläubiger gemäß § 856 Abs. 1 ZPO zustehenden An-\n\nspruch nicht geltend machen (RGZ 77, 141, 144; Zöller/Stöber, aaO § 836\n\nRn. 5), ohne jede Einschränkung zu folgen ist.\n\nC.\n\nDas Berufungsgericht wird nunmehr die Begründetheit der vom Kläger\n\ngeltend gemachten Ansprüche in dem bezeichneten Umfang zu prüfen haben.\n\nDas gibt dem Kläger die Möglichkeit, den Einwand zu erheben und zu bewei-\n\nsen, daß die Pfändungsverfügungen des Finanzamts Zehlendorf inzwischen\n\naufgehoben sind.\n\nSollte sich im weiteren Verlauf des Rechtsstreits herausstellen, daß die\n\nGläubigerin M. die Pfändung aufrechterhält, eine Zahlung der Beklagten\n\njedoch nicht annehmen will, kommt eine Verurteilung der Beklagten zur Hin-\n\nterlegung dieses Betrages in Betracht (§ 372 Satz 1 BGB). Gerät die Pfän-\n\ndungsgläubigerin erst nach rechtskräftiger Verurteilung der Beklagten in An-\n\nnahmeverzug, wird die Zahlungsverpflichtung ebenfalls im Wege der Hinterle-\n\ngung erfüllt.\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Richter am Bundesgerichtshof\n Dr. Zugehör ist wegen Ortsab-\n wesenheit verhindert, seine\n Unterschrift beizufügen.\n\n Kreft Ganter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-05/ix-zr-441-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 372","ref_norm":"372","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 804","ref_norm":"804","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 989","ref_norm":"989","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 842","ref_norm":"842","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 856","ref_norm":"856","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-05/ix-zr-441-99","retrieved":"2026-07-10 12:04:36.968427+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-04-05/ix-zr-441-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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April 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Der Schuldner kann den Drittschuldner grundsätzlich auf Erfüllung der gepfän- deten Forderung an die Pfändungsgläubiger verklagen. b) Behauptet der Schuldner, die Befriedigung der Pfändungsgläubiger zehre die Forderung gegen den Drittschuldner nicht vollständig auf, kann er darüber hin- aus auf Zahlung nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger klagen. c) Die Klageanträge müssen die einzelnen Pfändungsgläubiger ihrem Rang ent- sprechend bezeichnen, die Höhe ihrer Forderungen beziffern, den vom Dritt- schuldner zu leistenden Gesamtbetrag angeben und die Erklärung enthalten, daß an den Kläger nur der nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger verblei- bende Restbetrag auszukehren ist.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 1. 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