{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-04-05","aktenzeichen":"IX ZR 193/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 193/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n5. April 2001\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe\n\n- 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 31. März 2000 wird auf Kosten\n\nder Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDas Landgericht hat die auf Schadensersatzleistung wegen anwaltsver-\n\ntraglicher Pflichtverletzung der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Die\n\nKlägerin hat die dagegen rechtzeitig eingelegte Berufung nach Verlängerung\n\nder Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. Oktober 1999 (einem Sonnabend)\n\nmit Schriftsatz ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 25. Okto-\n\nber 1999 begründet. Dieser Schriftsatz erhielt beim Oberlandesgericht den\n\nEingangsstempel vom 26. Oktober 1999 mit dem Zusatz \"Pforte\". Die Klägerin\n\nhat behauptet, der Sachbearbeiter in der Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten,\n\nRechtsanwalt Sch., habe den Schriftsatz am Montag, dem 25. Oktober 1999, in\n\nden Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen. Sie hat geltend\n\ngemacht, die Stempelung mit der Bezeichnung \"Pforte\" anstatt \"Nachtbriefka-\n\nsten\" müsse auf einer Fehlfunktion des Briefkastens oder auf einer infolge an-\n\nderer Umstände unrichtigen Behandlung des Schriftsatzes beruhen. Hilfsweise\n\nhat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.\n\nDas Berufungsgericht hat nach Einholung eidesstattlicher Versicherun-\n\ngen der Rechtsanwälte Sch. und Ka. sowie der Justizbediensteten M. und Kr.\n\nund nach Vernehmung dieser Personen (außer Rechtsanwalt Ka.) als Zeugen\n\ndie Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision der\n\nKlägerin. Der Senat hat ebenfalls Beweis erhoben durch nochmalige Verneh-\n\nmung der Zeugen Sch. und M.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie nach § 547 ZPO zulässige Revision ist nicht begründet.\n\n1. Das Berufungsgericht hat sich auf der Grundlage der von ihm durch-\n\ngeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugen können, daß der Beru-\n\nfungsbegründungsschriftsatz noch am 25. Oktober 1999 beim Oberlandesge-\n\nricht eingegangen ist. Es hat dazu ausgeführt, trotz des glaubwürdigen Ein-\n\ndrucks, den Rechtsanwalt Sch. hinterlassen habe, verblieben Zweifel an seiner\n\nDarstellung. Nach der Organisation der Behandlung der Eingangspost, wie sie\n\nsich aus der Schilderung der Justizbediensteten M. und Kr. ergebe, hätte der\n\nSchriftsatz, wenn er in den Nachtbriefkasten eingeworfen worden wäre, den\n\nNachtbriefkastenstempel erhalten müssen, für dessen Verwaltung der Zeuge\n\nM. zuständig sei. Daß ein in den Nachtbriefkasten eingeworfener Schriftsatz an\n\ndie Pforte gelange und von dem mit der Stempelung der dort abgegebenen\n\noder über das Landgericht eingehenden Post zuständigen Zeugen Kr. den\n\n\"Pfortenstempel\" erhalte, sei allenfalls dann denkbar, wenn ein solcher Schrift-\n\nsatz dem für die Leerung des Nachtbriefkastens und die Stempelung mit dem\n\nallein von ihm verwalteten Nachtbriefkastenstempel zuständigen Zeugen M. auf\n\nseinem Weg in das erste Obergeschoß abhanden gekommen und sodann an\n\ndie Pforte gelangt wäre. Das sei jedoch in höchstem Maße unwahrscheinlich,\n\nso daß es an einer realistischen Möglichkeit, daß der mit dem \"Pfortenstempel\"\n\nversehene Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin über den\n\nNachtbriefkasten eingegangen sei, fehle.\n\n2. Der rechtzeitige Eingang der Berufungsbegründung ist Voraussetzung\n\nfür die Zulässigkeit der Berufung. Der gerichtliche Eingangsstempel erbringt als\n\nöffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO den Beweis für den Zeit-\n\npunkt des Eingangs des Schriftstücks. Diese Beweiswirkung kann dadurch auf-\n\ngehoben werden, daß der Gegenbeweis zur vollen Überzeugung des Gerichts\n\ngeführt wird (BGH, Urt. v. 30. März 2000 - IX ZR 251/99, NJW 2000, 1872,\n\n1873 m.w.N.; vgl. auch Urt. v. 7. Juni 1990 - III ZR 216/89, NJW 1990, 2125 f\n\nfür das anwaltliche Empfangsbekenntnis). Da die Zulässigkeit der Berufung zu\n\nden von Amts wegen zu prüfenden Prozeßvoraussetzungen gehört, ist sie auch\n\nvom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, das dabei nicht an die Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts gebunden ist und selbst Beweise erheben\n\nund würdigen kann (BGHZ 4, 389, 395 f; BGH, Urt. v. 21. Juni 1976 - III ZR\n\n22/75, NJW 1976, 1940; v. 4. November 1981 - IVb ZR 625/80, NJW 1982,\n\n1873).\n\nDer Senat hat sich nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Be-\n\nweisaufnahme ebenso wie das Berufungsgericht nicht mit der erforderlichen\n\nSicherheit davon überzeugen können, daß Rechtsanwalt Sch., wie dieser wie-\n\nderum ausgesagt hat, den Berufungsbegründungsschriftsatz tatsächlich am\n\n25. Oktober 1999 in den Nachtbriefkasten eingeworfen hat. Wenn auch für sich\n\ngenommen kein Grund erkennbar ist, dem Zeugen nicht zu glauben, so ist\n\ndoch nach der Darstellung des Organisationsablaufs durch den Zeugen M. kein\n\nernstlich in Betracht zu ziehender Geschehensablauf denkbar, der dazu führen\n\nkönnte, daß ein in den Nachtbriefkasten eingeworfener Schriftsatz am näch-\n\nsten Morgen nicht mit dem Nachtbriefkastenstempel, sondern mit dem an der\n\nPforte verwendeten Stempel versehen wird und auf diese Weise das Ein-\n\ngangsdatum des nächsten Tages erhält. Wegen der Einzelheiten wird auf die\n\nzutreffenden, durch die Beweisaufnahme vor dem erkennenden Senat bestä-\n\ntigten Ausführungen des Berufungsgerichts Bezug genommen.\n\nDamit bleibt es bei der Beweiswirkung des auf dem Schriftsatz ange-\n\nbrachten Stempelabdrucks; dessen inhaltliche Richtigkeit ist durch das Ergeb-\n\nnis der Beweisaufnahme nicht widerlegt.\n\n3. Die von der Klägerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand kommt auf der Grundlage ihrer Sachdarstellung nicht in Betracht. Da-\n\nnach hat ihr Prozeßbevollmächtigter selbst für die Beförderung des Schriftsat-\n\nzes zum Gericht gesorgt; fehlendes Verschulden für einen verspäteten Eingang\n\nist nicht dargetan (vgl. auch BGH, Urt. v. 30. März 2000 aaO S. 1873).\n\nKreft Stodolkowitz Kirchhof\n\n Fischer Raebel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-05/ix-zr-193-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-05/ix-zr-193-00","retrieved":"2026-07-10 12:03:25.439668+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-04-05/ix-zr-193-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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