{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-04-05","aktenzeichen":"III ZB 48/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GVG § 17 a; BNotO § 15 Abs. 2; ZPO § 935; FGG § 24 Abs. 3 Nimmt ein Grundstückskäufer den Urkundsnotar vor der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit auf Vornahme einer Amtshandlung in Anspruch, so ist die Streitigkeit entsprechend § 17 a Abs. 2 GVG an das Gericht der freiwilligen Ge- richtsbarkeit zu verweisen, das zur Entscheidung über die Notarbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO zuständig ist. Wird das Begehren im Wege eines An- trags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO geltend ge- macht, so steht einer Verweisung nicht entgegen, daß das Gesetz über die An- gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein selbständiges Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht kennt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. April 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZB 48/00\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nGVG § 17 a; BNotO § 15 Abs. 2; ZPO § 935; FGG § 24 Abs. 3\n\nNimmt ein Grundstückskäufer den Urkundsnotar vor der ordentlichen streitigen\n\nGerichtsbarkeit auf Vornahme einer Amtshandlung in Anspruch, so ist die\n\nStreitigkeit entsprechend § 17 a Abs. 2 GVG an das Gericht der freiwilligen Ge-\n\nrichtsbarkeit zu verweisen, das zur Entscheidung über die Notarbeschwerde\n\nnach § 15 Abs. 2 BNotO zuständig ist. Wird das Begehren im Wege eines An-\n\ntrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO geltend ge-\n\nmacht, so steht einer Verweisung nicht entgegen, daß das Gesetz über die An-\n\ngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein selbständiges Verfahren des\n\nvorläufigen Rechtsschutzes nicht kennt.\n\nBGH, Beschluß vom 5. April 2001 - III ZB 48/00 - OLG Brandenburg\n\n LG Potsdam\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 5. April\n\n2001\n\nbeschlossen:\n\nDie weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den\n\nBeschluß des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlan-\n\ndesgerichts vom 19. September 2000 - 13 W 50/00 - wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDer Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu\n\ntragen.\n\nBeschwerdewert: 20.000 DM\n\nGründe\n\nI.\n\nAm 30. September 1998 schloß der Antragsteller mit der K. GmbH einen\n\nKaufvertrag über ein in S. gelegenes Grundstück, den der Antragsgegner als\n\nNotar beurkundete. Der Antragsgegner wurde von den Kaufvertragsparteien\n\nmit dem Vollzug der Urkunde beauftragt. Nachdem die K. GmbH als Verkäufe-\n\nrin vom Vertrag zurückgetreten war, beantragte der Antragsgegner beim\n\nGrundbuchamt wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 23. Dezember 1999, die\n\nLöschung der zugunsten des Antragstellers eingetragenen Auflassungsvor-\n\nmerkung.\n\nDer Antragsteller hat beim Landgericht P. beantragt, dem Antragsgegner\n\nim Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Löschungsantrag zu-\n\nrückzunehmen. Diesem Antrag hat das Landgericht durch Beschluß vom\n\n9. Februar 2000 entsprochen. Hiergegen hat der Antragsgegner unter Hinweis\n\nauf die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts Widerspruch eingelegt.\n\nDaraufhin hat sich \"die Kammer der streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit\" des\n\nLandgerichts P. für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an die für \"Ange-\n\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Zivilkammer\" des Land-\n\ngerichts P. verwiesen. Dagegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde\n\neingelegt und diese damit begründet, das Landgericht hätte keine Verweisung\n\naussprechen, sondern den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung als\n\nunzulässig abweisen müssen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Be-\n\nschwerde zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - sofortigen weiteren Be-\n\nschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Begehren weiter.\n\nII.\n\nDie zulässige (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG i.V.m. § 567 Abs. 4\n\nSatz 2, § 577 Abs. 2 ZPO) Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n1.\n\nDie weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof ist statthaft, weil sie\n\nvon einem oberen Landesgericht zugelassen worden ist (§ 17 a Abs. 4 Satz 4\n\nGVG). Dies gilt im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der Fra-\n\nge des Rechtswegs auch dann, wenn - wie hier - in dem von dem Antragsteller\n\nin Gang gesetzten besonderen Verfahren (Anordnung einer einstweiligen Ver-\n\nfügung) gegen ein oberlandesgerichtliches Urteil nach § 545 Abs. 2 ZPO die\n\nRevision nicht zulässig wäre (BGH, Beschluß vom 30. September 1999 - V ZB\n\n24/99 - NJW 1999, 3785).\n\n2.\n\nDie Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 GVG kann nur darauf gestützt wer-\n\nden, daß in der angefochtenen Entscheidung die Frage des Rechtswegs un-\n\nrichtig behandelt worden ist (BAG, NJW 1996, 742; Musielak/Wittschier, ZPO,\n\n2. Aufl., § 17 a GVG Rn. 14). Insoweit gilt:\n\nDer Antragsteller möchte erreichen, daß dem Antragsgegner aufgege-\n\nben wird, den beim Grundbuchamt gestellten Antrag auf Löschung der zugun-\n\nsten des Antragstellers eingetragenen Vormerkung zurückzunehmen. Hierzu\n\nsteht ihm, weil es um die Erfüllung notarieller Amtspflichten geht, nur das Be-\n\nschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO zur Verfügung, auf das\n\nnach § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO die Vorschriften über die Angelegenheiten der\n\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden sind; dies hat auch dann zu gelten,\n\nwenn es um die von §§ 23, 24 BNotO erfaßte notarielle Amtstätigkeit geht\n\n(BGHZ 76, 9, 13 ff).\n\nDie Richtigkeit dieser von den Instanzgerichten bei ihrer Entscheidungs-\n\nfindung zugrunde gelegten Rechtsauffassung wird von dem Antragsgegner\n\nnicht in Frage gestellt. Er beruft sich vor allem darauf, daß ein auf den Erlaß\n\neiner einstweiligen Verfügung gerichtetes Verfahren nach § 935 ZPO nicht\n\ndurch entsprechende Anwendung des § 17 a GVG in ein Beschwerdeverfahren\n\nnach § 15 Abs. 2 BNotO \"übergeleitet\" werden könne. Daher sei der Antrag-\n\nsteller, wenn in seinem Sinne von seiten der Gerichte dem Antragsgegner ein\n\nbestimmtes Verhalten aufgegeben werden solle, darauf angewiesen, beim zu-\n\nständigen Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen neuen Antrag zu stel-\n\nlen. Damit wird aber zugleich geltend gemacht, daß den Gerichten der freiwilli-\n\ngen Gerichtsbarkeit die Behandlung des vom Antragsteller konkret zur richterli-\n\nchen Beurteilung gestellten Begehrens verwehrt ist.\n\n3.\n\nDer von der Zivilkammer an die für die Notarbeschwerde zuständige\n\nKammer in entsprechender Anwendung des § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG ausge-\n\nsprochenen Verweisung steht nicht entgegen, daß der Notar im Verfahren nach\n\n§ 15 Abs. 2 BNotO - anders als im Verfahren nach § 935 ZPO - nicht die Stel-\n\nlung eines Verfahrensbeteiligten hat.\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß im\n\nVerhältnis zwischen freiwilliger Gerichtsbarkeit und ordentlicher streitiger Ge-\n\nrichtsbarkeit die §§ 17 bis 17 b GVG entsprechend anwendbar sind. Die Unter-\n\nschiede der beiden Verfahrensarten rechtfertigen es, Kompetenzkonflikte zwi-\n\nschen ihnen wie Rechtswegstreitigkeiten zu behandeln (vgl. BGHZ 115, 275,\n\n284 f; 130, 159, 162 f; BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 59/97 -\n\nNJW-RR 1999, 1007, 1008). Dies gilt uneingeschränkt, soweit es um die soge-\n\nnannten echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geht (BGHZ 115\n\naaO), also um die Verfahren, in denen das Gericht der freiwilligen Gerichtsbar-\n\nkeit materiell rechtskräftig über subjektive Rechte zwischen den Beteiligten\n\nentscheidet, die sich im entgegengesetzten Interesse gegenüberstehen (vgl.\n\nKeidel/Kuntze/Winkler/Kayser, FGG, 14. Aufl., § 12 Rn. 196). Darüber hinaus\n\nwird, soweit es um Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geht, die\n\nanaloge Anwendung des § 17 a GVG einhellig abgelehnt, während dies bei\n\nden Antragsverfahren - zu denen auch das Beschwerdeverfahren nach § 15\n\nAbs. 2 BNotO gehört - unterschiedlich beurteilt wird. Soweit geltend gemacht\n\nwird, die Anwendung des § 17 a GVG sei deswegen auf echte Streitsachen der\n\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit beschränkt, weil nach § 2 EGGVG das Gerichts-\n\nverfassungsgesetz nur in der streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit Anwen-\n\ndung finde (so MünchKomm-ZPO/Wolf, § 17 a GVG Rn. 4), ist das schon des-\n\nhalb nicht zwingend, weil ohnehin nur ein Analogieschluß im Raum steht. Der\n\nSenat schließt sich der herrschenden Meinung im Schrifttum an, wonach es\n\ninsbesondere mit den Zielen der Neuregelung der Rechtswegvorschriften des\n\nGerichtsverfassungsgesetzes, nämlich eine Vereinfachung und Beschleuni-\n\ngung der Verfahren herbeizuführen, nicht vereinbar wäre, pauschal bei allen\n\nVerfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei denen der kontradiktorische Cha-\n\nrakter nicht im Vordergrund steht, eine Verweisung der Sache nach § 17 a\n\nGVG bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zu versagen (vgl. Zöl-\n\nler/Gummer, ZPO, 22. Aufl., Vor §§ 17-17 b GVG Rn. 11; Wieczo-\n\nrek/Schütze/Schreiber, ZPO, \n\n3. Aufl., \n\n§ 17 a GVG Rn. 6; Kei-\n\ndel/Kuntze/Winkler/Schmidt aaO § 1 Rn. 20; Kissel, GVG, 3. Aufl., § 17 Rn.\n\n56).\n\nSpeziell in bezug auf die hier in Rede stehende Notarbeschwerde ver-\n\nmag der Senat keine überzeugenden Gründe zu erkennen, warum die Verwei-\n\nsung eines an die ordentlichen Gerichte herangetragenen Streits zwischen ei-\n\nnem Notar und einer Vertragspartei über die Amtspflichten des Notars an das\n\nfür die Entscheidung über die Notarbeschwerde zuständige Gericht der freiwil-\n\nligen Gerichtsbarkeit nicht möglich sein sollte. So hat denn auch der Bundes-\n\ngerichtshof, sogar noch zur alten Rechtslage, die Verweisung einer mit dem\n\nZiel, den Notar zur Erfüllung einer Amtspflicht zu verurteilen, erhobenen Zivil-\n\nklage an das Notarbeschwerdegericht für ohne weiteres möglich gehalten\n\n(BGHZ 76, 9, 15; im Anschluß daran für Klagen ebenfalls bejahend OLG Düs-\n\nseldorf, DNotZ 1983, 703, 704; wohl allgemein verneinend demgegenüber OLG\n\nDüsseldorf, DNotZ 1991, 686, 687).\n\nZwar nimmt der Notar grundsätzlich nicht die Stelle eines Beschwerde-\n\ngegners oder eines sonstigen Verfahrensbeteiligten ein, sondern die einer er-\n\nsten Instanz (Schippel/Reithmann, BNotO, 7. Aufl., § 15 Rn. 72 f; Arndt/Lerch/\n\nSandkühler, BNotO, 4. Aufl., § 15 Rn. 96, 110; Eylmann/Vaasen/Frenz, BNotO,\n\n§ 15 Rn. 33).\n\nDessen ungeachtet ist aber dem Notar auch im Beschwerdeverfahren\n\nnach § 15 Abs. 2 BNotO die Stellung eines Verfahrensbeteiligten einzuräumen,\n\nwenn er durch die verlangte Amtshandlung in eigenen Rechten beeinträchtigt\n\nwerden kann; in diesem Rahmen steht ihm auch das Rechtsmittel der weiteren\n\nBeschwerde nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO, §§ 27, 29, 20 FGG zur Verfü-\n\ngung. Eine derartige Fallkonstellation liegt etwa vor, wenn der Notar die be-\n\ngehrte Auszahlung eines hinterlegten Betrags im Hinblick auf eigene Gebüh-\n\nrenansprüche verweigert (OLG Düsseldorf, DNotZ 1991, 557, 558; Arndt/Lerch/\n\nSandkühler aaO Rn. 97; Schippel/Reithmann aaO Rn. 95, jew. m.w.N.). Des-\n\nhalb ist es dem Notar auch noch nach Verweisung der Sache an das Gericht\n\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit als (insoweit) Beteiligtem des Beschwerdever-\n\nfahrens nach § 15 Abs. 2 BNotO möglich zu verhindern, daß ihm deshalb ir-\n\ngendwelche Nachteile entstehen, weil der Rechtsstreit zunächst beim Prozeß-\n\ngericht anhängig gemacht und er auf diese Weise in eine Parteirolle hineinge-\n\ndrängt worden ist, die ihm nicht zukommt. Insbesondere hat das Beschwerde-\n\ngericht entsprechend § 17 b Abs. 2 GVG auszusprechen, daß dem Notar die\n\nihm vor dem Prozeßgericht erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstat-\n\nten sind (siehe BayObLG, FGPrax 1995, 211, 212 zu dem - dem Verfahren\n\nnach § 15 Abs. 2 BNotO vergleichbaren - Beschwerdeverfahren nach § 54 Be-\n\nurkG).\n\n4.\n\nIm Gegensatz zu einer in Literatur und Rechtsprechung vertretenen\n\nAuffassung, die sich die weitere sofortige Beschwerde zu eigen macht, ist eine\n\nVerweisung analog § 17 a GVG auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das\n\nAusgangsverfahren auf den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gemäß § 935\n\nZPO gerichtet ist und im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\n\nrichtsbarkeit, nach dem nach Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses weiter\n\nzu verfahren ist, ein isoliertes Verfügungsverfahren nicht vorgesehen ist (so\n\naber OLG Düsseldorf, DNotZ 1983, 703, 704 f; MünchKomm-ZPO/Wolf, § 17 a\n\nGVG Rn. 4).\n\na) § 17 a GVG ist auch im Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfah-\n\nren anwendbar (BGH, Beschluß vom 30. September 1999 aaO NJW 1999,\n\n3785; BAG, NJW 2000, 2524).\n\nb) Die von der ganz herrschenden Meinung verneinte Frage, ob im\n\neinstweiligen Verfügungsverfahren ein Übergang in den Hauptsacheprozeß\n\nmöglich ist (vgl. nur Zöller/Vollkommer aaO § 920 Rn. 14; Musielak/Huber aaO\n\n§ 916 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Heinze, § 920 Rn. 2), stellt sich nicht, da ein\n\nderartiger Übergang vom Verfahren nach § 935 ZPO in das Zivilklageverfahren\n\nweder vom Antragsteller begehrt noch von den Vorinstanzen in Erwägung ge-\n\nzogen worden ist.\n\nc) Allerdings kennt das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilli-\n\ngen Gerichtsbarkeit, anders als die Zivilprozeßordnung, kein selbständiges\n\nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das ohne ein anhängiges Hauptsa-\n\ncheverfahren geführt werden könnte. Nach § 24 Abs. 3 FGG kann das Be-\n\nschwerdegericht eine einstweilige Anordnung nur in dem Zeitraum zwischen\n\nBeschwerdeeinlegung und Erlaß der Beschwerdeentscheidung in dem durch\n\nden Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vorgegebenen Rahmen treffen\n\n(Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl aaO § 24 Rn. 12, 17).\n\nOb angesichts dieser verfahrensmäßigen Besonderheiten das Notarbe-\n\nschwerdegericht, möglicherweise nach einem entsprechenden klarstellenden\n\nHinweis, nach Verweisung des Rechtsstreits ohne weiteres ein Beschwerde-\n\nverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO durchführen kann oder ob erst dann in eine\n\nsachliche Prüfung des Begehrens des Antragstellers eingetreten werden darf,\n\nwenn zuvor eine \"Hauptsachebeschwerde\" eingelegt worden ist - was mittler-\n\nweile durch einen nach der angefochtenen Rechtswegbeschwerdeentschei-\n\ndung des Oberlandesgerichts an das \"Landgericht P., 5. Zivilkammer für frei-\n\nwillige Gerichtsbarkeit\" gerichteten Schriftsatz des Antragstellers geschehen\n\nist -, kann dahinstehen. Nach Auffassung des Senats erscheint es jedenfalls im\n\nInteresse der Verfahrensökonomie sachgerecht, wenn diese Fragen von dem\n\nGericht des \"richtigen\" Rechtswegs entschieden werden - zumal auch sonst\n\ndas Vorliegen besonderer Verfahrensvoraussetzungen vom \"Empfängerge-\n\nricht\" zu prüfen ist und ihr Fehlen einer Verweisung grundsätzlich nicht entge-\n\ngensteht (vgl. Zöller/Gummer aaO § 17 a GVG Rn. 1 a; MünchKomm-\n\nZPO/Wolf, § 17 a Rn. 16 m.w.N.) - und damit nicht das Beschwerdeverfahren\n\nnach § 17 a Abs. 4 GVG belastet wird, das sich innerhalb eines Rechtswegs\n\nabspielt, in dem auch nach Ansicht des Beschwerdeführers über das an die\n\nGerichte herangetragene Rechtsschutzbegehren nicht zu befinden ist.\n\nDem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs eine Verweisung nicht vorzunehmen, sondern lediglich die Unzu-\n\nlässigkeit des Rechtswegs auszusprechen ist, wenn nur eine Verweisung des\n\nRechtsstreits an das Verwaltungsgericht in Betracht kommt und das vorgängige\n\nVerwaltungsverfahren nicht abgeschlossen ist, weil eine verwaltungsgerichtli-\n\nche Kontrolle in einem derartigen Verfahrensstadium \"keinerlei Sinn\" mache\n\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 1992 - V ZB 37/92 - NJW 1993, 332,\n\n333; vom 17. Juni 1993 - V ZB 31/92 - NJW 1993, 2541, 2542). Mit einem der-\n\nartigen Fall ist der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht vergleichbar.\n\n5.\n\nDarüber, ob überhaupt eine beschwerdefähige Entscheidung des Notars\n\nvorliegt - dies wird von der Beschwerde mit der Begründung in Abrede gestellt,\n\nder Notar habe eine Amtstätigkeit im Sinne des Antragstellers noch gar nicht\n\nendgültig abgelehnt -, hat ebenfalls das zur Entscheidung über die Notarbe-\n\nschwerde zuständige Gericht zu befinden.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-05/iii-zb-48-00","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":16},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-05/iii-zb-48-00","retrieved":"2026-07-10 12:00:43.421982+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-04-05/iii-zb-48-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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