{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-04-05","aktenzeichen":"5 StR 495/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 495/00\n\nURTEIL\n\nvom 5. April 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 2001,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin L\n\nRechtsanwalt C\n\nals Verteidigerin,\n\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Zwickau vom 30. Mai 2000 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\nden Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Schwurgericht hat gegen den Angeklagten wegen Totschlags zum\n\nNachteil seiner Ehefrau 13 Jahre Freiheitsstrafe, wegen Mordes (zur Ermög-\n\nlichung dieses Totschlags) zum Nachteil ihres Geliebten lebenslange Frei-\n\nheitsstrafe verhängt und den Angeklagten, ohne besondere Schwere der\n\nSchuld (§§ 57a, 57b StGB) festzustellen, zu lebenslanger Freiheitsstrafe als\n\nGesamtstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil\n\nhat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Schwurgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nHintergrund der Taten war ein Beziehungskonflikt zwischen dem Ange-\n\nklagten und seiner Ehefrau im Vorfeld einer in Aussicht genommenen Ehe-\n\nscheidung. Die Frau war etwa ein halbes Jahr zuvor aus der ehelichen\n\nWohnung ausgezogen. Sie hatte eine intime Beziehung zu einem wesentlich\n\njüngeren Ausländer begonnen. Der Angeklagte mißbilligte dies, wenngleich\n\ner seinerseits seit Jahren ein ehewidriges Verhältnis hatte. Wiederholt miß-\n\nhandelte er seine Frau erheblich; er drohte ihr auch an, sie zu töten.\n\nSpätestens am Tattag, dem 3. Oktober 1999, faßte der Angeklagte den\n\nfesten Entschluß, seine Ehefrau zu töten. Als Tatwaffe benutzte er eine\n\nDienstpistole seiner Freundin, die Beamtin beim Bundesgrenzschutz war.\n\nNach einem Streit mit ihr hatte er die Waffe nebst Munition an sich genom-\n\nmen. Er fuhr damit zur Wohnung der Ehefrau, die er nicht antraf. Daraufhin\n\nlauerte er ihr bewaffnet zwei Stunden lang auf der Straße vor dem Haus auf.\n\nAls sie – für ihn überraschend gemeinsam mit ihrem Geliebten – eintraf und\n\ndieser sich beschützend vor die Frau stellte, entwickelte sich ein Handge-\n\nmenge zwischen den Männern, in dessen Verlauf der Angeklagte den Ge-\n\nliebten seiner Frau zu Boden brachte. Sodann erschoß er den am Boden\n\nLiegenden mit fünf Schüssen, um ihn als Beschützer seiner Ehefrau auszu-\n\nschalten. Anschließend setzte er der flüchtenden Frau nach; er gab von\n\nhinten zwei Schüsse auf sie ab, wodurch er auch sie tötete. Darauf entfernte\n\ner sich mit seinem Fahrzeug, in dem er am folgenden Tag in der Situation\n\neines fehlgeschlagenen Selbsttötungsversuchs aufgefunden wurde, den das\n\nSchwurgericht als nicht ernstgemeint bewertet hat.\n\nII.\n\nDie Verfahrensrügen versagen. Das angefochtene Urteil hält auch\n\nsachlichrechtlicher Prüfung stand.\n\n1. Die Revision verfolgt den Ansatz, angebliche Verteidigungsfehler der\n\nin der Hauptverhandlung tätigen Verteidiger – nämlich eines Pflichtverteidi-\n\ngers, dessen Beiordnung dem eigenen Wunsch des Angeklagten entspro-\n\nchen hatte, und eines weiteren gewählten Verteidigers – zur Grundlage in-\n\nhaltsbezogener Revisionsrügen zu machen. Dieser Ansatz begegnet grund-\n\nlegenden Bedenken.\n\nDie Gerichte müssen sich eine inhaltliche Kontrolle der Führung einer\n\nStrafverteidigung grundsätzlich versagen (vgl. dazu nur BGHSt 39, 310, 314;\n\nDahs, Handbuch des Strafverteidigers 6. Aufl. Rdn. 29; jeweils m.w.N.), ab-\n\ngesehen von einem etwaigen Extremfall, wie er hier offensichtlich nicht vor-\n\ngelegen hat, geschweige denn gegenüber dem Landgericht hinreichend be-\n\nlegt worden ist. Mit zutreffenden Erwägungen hat der Schwurgerichtsvorsit-\n\nzende nach einem vorübergehenden offengelegten Konflikt des Angeklagten\n\nmit seinen Verteidigern, als er auch seinem Wahlverteidiger zeitweilig das\n\nMandat entzogen hatte, die beantragte Abberufung des Pflichtverteidigers\n\nabgelehnt.\n\n2. Soweit die Aufklärungsrügen an einer ausführlichen Auswertung des\n\nAkteninhalts aufgrund veränderter Verteidigungstaktik orientiert sind, unter-\n\nliegen sie demnach von vornherein Vorbehalten. Sämtliche Aufklärungsrü-\n\ngen haben aber auch ganz unabhängig davon keinen Erfolg. Im einzelnen\n\ngilt hierzu, zu den erhobenen Rügen verfahrensrechtlicher Verstöße gegen\n\n§ 261 StPO und zu den mit den Rügen zusammenhängenden sachlichrecht-\n\nlichen Einwänden der Revision, insbesondere gegen die tatrichterliche Be-\n\nweiswürdigung, folgendes:\n\na) Es ist offen, ob der Umstand, daß der Angeklagte kurz vor der Tat\n\nnach längerer Vorbereitung mit anwaltlicher Hilfe selbst einen Scheidungs-\n\nantrag hatte stellen lassen, entgegen dem Revisionsvorbringen doch in die\n\nHauptverhandlung eingeführt worden ist. Der Angeklagte hat sich zur Sache\n\neingelassen und kann dies, zumal auf Vorhalt, bestätigt haben. Dieser Um-\n\nstand mußte im übrigen weder für den Fall seiner Einführung in die Haupt-\n\nverhandlung unbedingt im Urteil erörtert noch andernfalls unerläßlich aufge-\n\nklärt werden. Jene Feststellung erscheint für die Bewertung der Tat und des\n\nBeziehungskonflikts, auf dem sie beruhte, nicht besonders wesentlich. Im\n\nUrteil ist zudem festgestellt, dem Angeklagten sei vor der Tat bewußt ge-\n\nworden, daß er eine Scheidung nicht werde verhindern können (UA S. 8,\n\n13).\n\nBei der sonstigen Beweislage zum Vortatgeschehen, die davon geprägt\n\nist, daß aus mehreren Beweisquellen Erkenntnisse über Mißhandlungen der\n\nEhefrau durch den Angeklagten und über Tötungsdrohungen vorlagen,\n\nmußte sich das Schwurgericht nicht gedrängt sehen, frühere eigene Dar-\n\nstellungen des Angeklagten zu seiner Sicht des Beziehungskonflikts ohne\n\nentsprechenden Antrag zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen.\n\nOb der Vortrag zu der in diesem Zusammenhang erhobenen Aufklärungsrü-\n\nge ohne den gleichzeitigen Vortrag der gegen den Angeklagten damals ak-\n\ntenkundigen Belastungsindizien, insbesondere der seiner Vernehmung vom\n\n16. Juni 1999 unmittelbar vorangegangenen, ihm darin vorgehaltenen An-\n\ngaben seiner später getöteten Ehefrau, überhaupt vollständig ist (§ 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO), bedarf danach keiner abschließenden Beurteilung. Es\n\nläßt sich zudem nicht einmal ausschließen, daß die früheren Angaben des\n\nAngeklagten, deren Verwertung die Revision vermißt, nach Vorhalt durch\n\nseine Einlassung in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Eine nä-\n\nhere Erörterung in den Urteilsgründen wäre im Blick auf die sonstige Be-\n\nweislage nicht unerläßlich gewesen.\n\nb) Zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der\n\nTaten, insbesondere im Blick auf eine etwaige tiefgreifende Bewußtseinsstö-\n\nrung, sind die Erkenntnisse des psychologischen Ergänzungsgutachtens\n\nnaheliegend in zulässiger und ausreichender Weise durch die Vernehmung\n\ndes psychiatrischen Sachverständigen in die Hauptverhandlung eingeführt\n\nworden (vgl. BGHSt 22, 268; BGH NStZ 1997, 610); ein näherer Beleg hier-\n\nfür war weder im Urteil noch sonst geboten. Das Schwurgericht hat Zweifel\n\nan der Sachkunde des psychiatrischen Sachverständigen rechtsfehlerfrei\n\nverneint; die Sachkunde war bei der gegebenen Sachlage auch im Blick auf\n\nerforderliche psychologische Erfahrungen nicht näher zu belegen. Etwaige\n\nwesentliche Ungereimtheiten zwischen dem vorbereitenden psychologi-\n\nschen Ergänzungsgutachten und der abschließenden Beurteilung durch den\n\npsychiatrischen Sachverständigen sind zudem nicht ersichtlich. Das\n\nSchwurgericht war nach alldem nicht zur Anhörung eines weiteren (psychia-\n\ntrischen oder psychologischen) Sachverständigen zur Schuldfähigkeit des\n\nAngeklagten bei Begehung der Taten verpflichtet (vgl. auch BGHSt 34, 355).\n\nIn der Sache hat das Schwurgericht eine erhebliche Einschränkung der\n\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge einer tiefgreifenden Bewußt-\n\nseinsstörung im Sinne einer starken affektiven Belastung verneint. Die ver-\n\nhältnismäßig knapp unter maßgeblicher Berücksichtigung des Tatablaufs\n\nerfolgte Begründung erweist sich, zumal vor dem Hintergrund vorangegan-\n\ngener Tötungsdrohungen und unter Berücksichtigung des festgestellten un-\n\nmittelbaren Vor- und Nachtatgeschehens, mindestens als vertretbar und ist\n\ndamit sachlichrechtlich unbedenklich. Daß bei dem Angeklagten infolge der\n\nlange andauernden Beziehungskrise eine beträchtliche psychische Dauer-\n\nbelastung vorhanden war, ohne daß damit bereits die Schwelle des\n\n§ 21 StGB erreicht war, hat das Schwurgericht ersichtlich nicht übersehen.\n\nHinsichtlich der Einholung von Sachverständigengutachten zur Taug-\n\nlichkeit des Selbsttötungsversuchs des Angeklagten fehlt es schon an der\n\nnach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unerläßlichen, durch Benennung von Wer-\n\ntungen oder Umschreibung von Beweisthemenkreisen nicht erfüllten präzi-\n\nsen Bezeichnung der Tatsachen, die mit der vermißten Beweiserhebung\n\nhätten bewiesen werden sollen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 – Auf-\n\nklärungsrüge 1, 4, 6, 9). Sachlichrechtlich ist das Schwurgericht aufgrund\n\neiner Mehrzahl aussagekräftiger, auch ausreichend festgestellter und im\n\nUrteil beschriebener Indizien (UA S. 38 ff.) mit mindestens vertretbarer Be-\n\nweiswürdigung zur Annahme eines lediglich demonstrativen Selbsttötungs-\n\nversuchs gelangt. Vor dem Hintergrund jener Indizien ist im übrigen nicht\n\nersichtlich, daß das Schwurgericht sich hätte gedrängt sehen müssen, über\n\ndie Tauglichkeit der Abgaseinleitung zur Selbsttötung bzw. zur Vorstellung\n\ndes Angeklagten hierzu Sachverständigenbeweis zu erheben. Es liegt nicht\n\nfern, daß sogar ein entsprechender Beweisantrag wegen tatsächlicher Be-\n\ndeutungslosigkeit hätte abgelehnt werden können. Ganz abgesehen davon\n\nhätte angesichts der Vorgeschichte und der Begleitumstände der Tat eine\n\nabweichende Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit nicht einmal beson-\n\nders nahe gelegen, wenn das Schwurgericht zur Feststellung eines nicht\n\nsehr konsequent verfolgten, aber letztlich doch ernstgemeinten Selbsttö-\n\ntungsversuchs gelangt wäre.\n\nc) Das Schwurgericht hat den Umstand, daß der getötete Geliebte der\n\nEhefrau des Angeklagten schon bei früherer Gelegenheit als deren Be-\n\nschützer aufgetreten war, maßgeblich auf Beobachtungen zweier Zeugen\n\ngestützt. Daß der später Getötete jenen Vorgang selbst bei einer Zeugen-\n\nvernehmung nicht so dargestellt hatte, zog diese Erkenntnis nicht notwendig\n\nin Zweifel. Da ein Erinnerungs- oder Darstellungsmangel bei jener Verneh-\n\nmung auf der Hand liegt, war das Schwurgericht insoweit auch nicht zu nä-\n\nheren Erörterungen verpflichtet. Die Formulierung der Beweiswürdigung in\n\ndiesem Zusammenhang (UA S. 23) kann nur bei oberflächlicher Betrachtung\n\nals Kreisschluß mißverstanden werden.\n\nDer Senat entnimmt dem angefochtenen Urteil, daß sich das Schwur-\n\ngericht von einem Versuch des getöteten Geliebten, den Angeklagten von\n\neinem tätlichen Angriff auf seine Ehefrau abzuhalten, sicher überzeugt hat.\n\nDie Beweiswürdigung ist insoweit rechtsfehlerfrei auf Rückschlüsse aus\n\nSpuren am Tatort und an der Person des Angeklagten, aus Obduktionser-\n\ngebnissen und aus Zeugenwahrnehmungen zum Tatablauf gestützt. Das\n\nSchwurgericht hat zusätzlich darauf abgestellt, daß der Angeklagte nach\n\nseiner insoweit unwiderlegten Einlassung nicht mit einer Begleitung seiner\n\nEhefrau durch ihren Geliebten gerechnet hatte.\n\nHierin liegt letztlich kein Verstoß gegen den Zweifelsgrundsatz, auf\n\ndem der Schuldspruch gegen den Angeklagten wegen Mordes beruhen wür-\n\nde. Das Schwurgericht war nicht etwa gehalten, zugunsten des Angeklagten\n\nzu unterstellen, er habe – wie sich aus den sonst rechtsfehlerfrei ausgewer-\n\nteten Begleitumständen ergab, in Tötungsabsicht – nicht nur seiner Frau,\n\nsondern auch deren Geliebtem aufgelauert. Selbst diese Variante würde\n\nangesichts der zunächst erfolgten Tötung des Geliebten nach vorangegan-\n\ngenem Handgemenge das mindestens begleitende Tötungsmotiv, ihn – auch\n\n– als Beschützer der Ehefrau auszuschalten, nicht einmal unbedingt in Fra-\n\nge stellen. Insbesondere wäre die Tat bei dieser Variante als Tötung aus\n\nVernichtungswillen wegen Verachtung der von den Getöteten aufgenomme-\n\nnen Beziehung zu bewerten gewesen. Dies hätte ungeachtet der psychi-\n\nschen Belastung des Angeklagten den Schluß auf niedrige Beweggründe\n\nnahegelegt, und zwar möglicherweise nicht einmal nur die Tötung des Ge-\n\nliebten betreffend, sondern auch die der Ehefrau; mindestens hätte dies\n\naber die Anwendung des § 212 Abs. 2 StGB veranlaßt. Eine solche Tatkon-\n\nstellation mußte das Schwurgericht nicht zugunsten des Angeklagten unter-\n\nstellen. Auch nähere Erörterungen in diesem Zusammenhang waren daher\n\nletztlich entbehrlich.\n\n3. Danach hat der Angeklagte mit der festgestellten Tötung des Ge-\n\nliebten der Ehefrau, um ihn zunächst als deren Beschützer auszuschalten,\n\ndas Mordmerkmal der Tötung, um eine andere Straftat – die Tötung der\n\nEhefrau – zu ermöglichen, verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezem-\n\nber 1979 – 3 StR 427/79 –, insoweit in NJW 1980, 792 nicht abgedruckt;\n\nTröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 211 Rdn. 27).\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-05/5-str-495-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-05/5-str-495-00","retrieved":"2026-07-10 12:03:30.962220+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-04-05/5-str-495-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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