{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-04-04","aktenzeichen":"IV ZR 63/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 63/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n4. April 2001\nWeber\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter\n\nTerno, Prof. Römer, Seiffert, die Richterin Ambrosius und den Richter\n\nWendt auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom\n\n3. Februar 2000 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der\n\n18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom\n\n6. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Revi-\n\nsionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Deckungsschutz aus einer\n\nPrivathaftpflichtversicherung in Anspruch; der am 21. Februar 1979 ge-\n\nborene Sohn der Klägerin ist mitversichert.\n\nAm 6. April 1994 wurde eine in E. gelegene Lagerhalle durch Feu-\n\ner erheblich beschädigt. Über den Umfang des Gebäude-Feuerschadens\n\nholte der Gebäudeversicherer des Eigentümers der Halle ein Gutachten\n\neines Sachverständigen ein, der - nach Besichtigung des vom Brand be-\n\ntroffenen Gebäudes am 21. April und 4. Mai 1994 - den Zeitwertschaden\n\neinschließlich der Abbruch- und Aufräumkosten auf 181.364 DM be-\n\nstimmte. In der Folgezeit wurden die Brandreste abgebrochen und das\n\nGrundstück neu bebaut.\n\nIm Zuge der von der Polizei nach dem Brand wegen des Verdachts\n\nder Brandstiftung aufgenommenen Ermittlungen wurde der Sohn der\n\nKlägerin von der Polizei am 10. Juni 1994 zunächst als Zeuge und am\n\n29. Juni 1994 als Beschuldigter vernommen. Er stritt eine Tatbeteiligung\n\nab. Am 28. August 1995 erhob die Staatsanwaltschaft E. u.a. gegen den\n\nSohn der Klägerin Anklage wegen fahrlässiger Brandstiftung, die der\n\nKlägerin und ihrem Sohn am 17. November 1995 zugestellt wurde. Mit\n\nUrteil des Jugendrichters des Amtsgerichts E. vom 1. Juli 1996 wurde\n\nder Sohn der Klägerin wegen fahrlässiger Brandstiftung unter Erteilung\n\neiner Auflage verwarnt; seine Berufung wurde durch Urteil des Landge-\n\nrichts E. vom 17. Oktober 1996 verworfen.\n\nDer Beklagten zeigte die Klägerin den Brandschaden vom 6. April\n\n1994 - nach Anraten des Verteidigers ihres Sohnes im Strafverfahren -\n\nmit Schreiben vom 1. Oktober 1996 an. Die Beklagte lehnte Deckungs-\n\nschutz ab. Sie berief sich auf Leistungsfreiheit, weil ihr der Versiche-\n\nrungsfall und insbesondere die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ge-\n\ngen den Sohn der Klägerin nicht unverzüglich angezeigt worden seien.\n\nDer Gebäudeversicherer des Eigentümers der Lagerhalle hat der Kläge-\n\nrin mitgeteilt, den Zeitwertschaden mit 162.644 DM reguliert zu haben.\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß die\n\nBeklagte verpflichtet sei, sämtliche (mit-) versicherte Personen von\n\nSchadensersatzansprüchen Dritter wegen des Schadensfalles am\n\n6. April 1994 freizustellen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben,\n\ndas Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die\n\nKlägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel der Klägerin hat Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht hält die Beklagte nicht für verpflichtet, der\n\nKlägerin und ihrem mitversicherten Sohn Deckungsschutz zu gewähren.\n\nDie Beklagte sei gemäß § 6 Abs. 3 VVG, § 6 AHB von der Verpflichtung\n\nzur Leistung frei, weil die Klägerin die Obliegenheit verletzt habe, der\n\nBeklagten den Versicherungsfall - insbesondere aber die Einleitung des\n\nErmittlungsverfahrens gegen \n\nihren Sohn - unverzüglich anzuzeigen\n\n(§ 153 Abs. 4 Satz 2 VVG, § 5 Nr. 2 Abs. 2 AHB). Die Obliegenheit zur\n\nAnzeige des Ermittlungsverfahrens sei mit dem 29. Juni 1994, dem Tag,\n\nan dem der Sohn der Klägerin als Beschuldigter vernommen worden sei,\n\nentstanden. Die Anzeige vom 1. Oktober 1996 sei danach nicht mehr als\n\n\"unverzüglich\" anzusehen. Die Klägerin habe die Obliegenheit grob\n\nfahrlässig verletzt; den Kausalitätsgegenbeweis (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VVG)\n\nhabe sie nicht erbracht. Die Beklagte weise insoweit mit Recht darauf\n\nhin, daß ihr durch die verspätete Anzeige die Möglichkeit genommen\n\nworden sei, eigene Feststellungen zur Schadensursache, zur Schadens-\n\nhöhe und zur Verantwortlichkeit des zur Tatzeit fünfzehnjährigen Sohnes\n\nder Klägerin zu treffen.\n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt die - nach\n\nseiner Auffassung vorliegende - Obliegenheitsverletzung schon deshalb\n\nnicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten, weil der Kausalitätsgegenbe-\n\nweis als geführt anzusehen ist.\n\na) Der Beweis, daß die grob fahrlässige Verletzung der Obliegen-\n\nheit weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf\n\ndie Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Lei-\n\nstung gehabt hat (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VVG), obliegt dem Versicherungs-\n\nnehmer. Er kann diesen negativen Beweis aber praktisch nur so führen,\n\ndaß er zunächst die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkei-\n\nten ausräumt und dann abwartet, welche Behauptungen der Versicherer\n\nüber Art und Maß der Kausalität aufstellt, die der Versicherungsnehmer\n\ndann ebenfalls zu widerlegen hat. Der Versicherer muß dazu die kon-\n\nkrete Möglichkeit eines für ihn günstigeren Ergebnisses aufzeigen, in-\n\ndem er zum Beispiel vorträgt, welche Maßnahmen er bei rechtzeitiger\n\nErfüllung der Obliegenheit getroffen und welchen Erfolg er sich davon\n\nversprochen hätte (BGHZ 41, 327, 336 f.).\n\nb) Das Berufungsgericht legt seinen Erwägungen - dem Vortrag\n\nder Beklagten folgend - zugrunde, daß die brandgeschädigte Lagerhalle\n\nzu dem von ihm für die Erfüllung der Anzeigeobliegenheit für maßgeblich\n\nerachteten Zeitraum (unverzüglich nach der Beschuldigtenvernehmung\n\ndes Sohnes der Klägerin am 29. Juni 1994) noch nicht abgerissen, bei\n\nAnzeige der Klägerin im Oktober 1996 dagegen bereits abgerissen ge-\n\nwesen sei.\n\nBei einem solchen Sachverhalt sind dem Versicherer nach der An-\n\nzeige seines Versicherungsnehmers eigene Ermittlungen am Brandobjekt\n\nzur Schadensursache und zum Schadensumfang nicht mehr möglich. Der\n\nObliegenheitsverletzung kommt damit in der Regel Einfluß auf die Fest-\n\nstellung des Eintritts des Versicherungsfalles und die Feststellung oder\n\nden Umfang der Leistungspflicht des Versicherers zu. Demgemäß war es\n\nzunächst Sache der Klägerin, diesen sich schon aus den tatsächlichen\n\nVerhältnissen ergebenden ursächlichen Zusammenhang auszuräumen.\n\nDas hat die Klägerin - wie das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen\n\nnicht ausreichend berücksichtigt - mit der Vorlage des Gutachtens des\n\nSachverständigen zum Gebäude-Feuerschaden, das von diesem auf der\n\nGrundlage von Feststellungen vor Ort und vor Abriß der Lagerhalle er-\n\nstattet worden ist, sowie mit dem Hinweis auf die strafrechtlichen Er-\n\nmittlungen und Feststellungen zur Brandursache und zu den Verantwort-\n\nlichkeiten für die Brandentstehung aber auch getan. Denn Feststellun-\n\ngen zum Eintritt des Versicherungsfalles oder zur Leistungspflicht und zu\n\nderen Umfang setzen nicht notwendig eigene Ermittlungen des Versiche-\n\nrers voraus, wenn sie sich auf der Grundlage anderweit geklärter tat-\n\nsächlicher Umstände treffen lassen. Deshalb oblag es der Beklagten\n\ndarzulegen, welche Maßnahmen sie bei rechtzeitiger Anzeige ergriffen\n\nhätte und weshalb sich daraus über die von der Klägerin aufgezeigten\n\nErkenntnismöglichkeiten hinausgehende Feststellungen zum Eintritt des\n\nVersicherungsfalles oder ihrer Leistungspflicht hätten treffen lassen. Die\n\nRevision rügt mit Recht, daß es schon an ausreichendem Vortrag der\n\nBeklagten hierzu fehlt.\n\naa) Was die Schadensursachen anlangt, hat die Beklagte insbe-\n\nsondere geltend gemacht, daß ihr wegen der verspäteten Anzeige die\n\nMöglichkeit eigener Ermittlungen am Brandort genommen worden sei.\n\nDer Verlust eigener Erkenntnismöglichkeiten reicht aber zur Darlegung\n\nder Kausalität (im Rahmen des § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG) für sich genom-\n\nmen nicht aus. Denn insoweit genügt nicht ein irgendwie gearteter Ein-\n\nfluß der Obliegenheitsverletzung auf den Gang des Feststellungsverfah-\n\nrens, sondern lediglich eine für den Versicherer im Ergebnis nachteilige\n\nBeeinflussung der Feststellung selbst (vgl. BGHZ aaO). Eine solche aber\n\nlegt die Beklagte nicht dar. Soweit sie sich darauf beruft, es fehlten\n\nFeststellungen zum Entstehungsort des Brandes und zu seiner Ausdeh-\n\nnung, wird das schon dadurch widerlegt, daß die Polizei unmittelbar\n\nnach dem Brand Feststellungen zur Brandausbruchstelle getroffen und\n\nin einem - auch der Beklagten zugänglichen - Bericht in den Ermittlungs-\n\nakten niedergelegt hat. Inwieweit die Beklagte bei eigenen Ermittlungen\n\nweitere Erkenntnisse in bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalles\n\nund auf die Feststellung oder den Umfang ihrer Leistungspflicht hätte\n\nerlangen können, ist nicht dargetan.\n\nSoweit sich die Beklagte darüber hinaus darauf berufen hat, we-\n\ngen fehlender eigener Ermittlungsmöglichkeiten sei es ihr verschlossen\n\ngeblieben, eigene Feststellungen zum Grad des Verschuldens\n\n- insbesondere zu einem vorsätzlichen Handeln des Sohnes der Kläge-\n\nrin - zu treffen, gilt nichts anderes. Woraus sich solche Erkenntnismög-\n\nlichkeiten über die im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Sohn der\n\nKlägerin genutzten hinaus ergeben sollten, hat die Beklagte nicht vorge-\n\ntragen. Insbesondere verfängt der Hinweis nicht, ihr sei die Möglichkeit\n\ngenommen worden, noch im Zuge des Ermittlungsverfahrens die Behör-\n\nden darauf hinzuweisen, daß auch ein vorsätzliches Verhalten des Ver-\n\nsicherten in Betracht kommen könnte. Denn einem solchen Verdacht\n\nmußte die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens\n\nschon von Amts wegen nachgehen. Wenn die Beklagte weiter meint, we-\n\ngen fehlender eigener Ermittlungsmöglichkeiten sei eine nähere Aufklä-\n\nrung darüber nicht möglich, welcher Fahrlässigkeitsgrad dem Versicher-\n\nten zur Last falle, übersieht sie, daß ihre Leistungspflicht nur bei Vorsatz\n\ndes Versicherten ausgeschlossen ist, der sich zudem noch auf die Scha-\n\ndensfolgen erstrecken muß (§ 4 II Nr. 1 AHB). Was schließlich den vom\n\nBerufungsgericht aufgegriffenen Vortrag der Beklagten anlangt, ihr sei\n\nwegen der verspäteten Schadensanzeige die Möglichkeit genommen\n\nworden, zeitnah zur Brandlegung eigene Feststellungen zur Verantwort-\n\nlichkeit des Versicherten mit Blick auf § 828 Abs. 2 BGB zu treffen, fehlt\n\nes an ausreichendem Vorbringen dazu, welche Maßnahmen die Beklagte\n\nhierzu ergriffen hätte; der bloße Hinweis, daß insoweit \"eine Prüfung\n\nausgelöst\" worden wäre, genügt nicht.\n\nbb) Aber auch was die Feststellungen zum Umfang der Leistungs-\n\npflicht der Beklagten anlangt, fehlt es mit Rücksicht auf das von der Klä-\n\ngerin vorgelegte Gutachten des Brandsachverständigen zum Schaden an\n\nausreichenden Darlegungen der Beklagten zum Einfluß der Obliegen-\n\nheitsverletzung auf solche Feststellungen. Hierzu genügte der von der\n\nBeklagten wiederholt gegebene Hinweis nicht, daß der vom Gebäude-\n\nversicherer ermittelte Schaden nicht mit jenem identisch sei, der sich bei\n\neinem Anspruch gegen den Versicherten aus § 823 BGB ergebe. Der\n\nBeklagten oblag es auch insoweit, im einzelnen zu konkretisieren, wel-\n\nche zur Prüfung des Umfangs ihrer Leistungspflicht erforderlichen Fest-\n\nstellungen dem Gutachten des Brandsachverständigen nicht zu entneh-\n\nmen seien, sich vielmehr nur aufgrund eigener Ermittlungen hätten tref-\n\nfen lassen. Auch an solchem Vortrag der Beklagten aber fehlt es. Das\n\ngilt auch hinsichtlich der von der Beklagten besonders angeführten Ab-\n\nrißkosten. Das Gutachten über den Gebäude-Feuerschaden weist solche\n\nKosten - das zerstörte Gebäude betreffend - gesondert aus, Selbst\n\nwenn, wie die Beklagte meint, für ihre Leistungspflicht (unter Berück-\n\nsichtigung der Vorteilsausgleichung) die Abbruchkosten für das unzer-\n\nstörte Gebäude maßgeblich seien, hat sie nicht dargelegt, welche Fest-\n\nstellungen sie selbst und nach dem Brand bei rechtzeitiger Anzeige dazu\n\nnoch hätte treffen können.\n\n3. Ist danach davon auszugehen, daß die Klägerin jedenfalls den\n\nKausalitätsgegenbeweis geführt hat, so ist die Beklagte selbst dann\n\nnicht von ihrer Leistungspflicht freigeworden, wenn die Klägerin - wie\n\ndas Berufungsgericht annimmt - durch nicht unverzügliche Anzeige des\n\ngegen ihren Sohn gerichteten Ermittlungsverfahrens die Anzeigeoblie-\n\ngenheit grob fahrlässig verletzt hat. Auf die gegen diese Annahme ge-\n\nrichteten Revisionsangriffe kommt es deshalb nicht mehr an.\n\n4. Unter Berücksichtigung des Klagebegehrens wird klargestellt:\n\nDer Tenor des Urteils des Landgerichts vom 6. Oktober 1998 ist dahin zu\n\nverstehen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den versicherten Personen\n\nwegen des Schadensfalles am 6. April 1994 Versicherungsschutz zu ge-\n\nwähren.\n\nTerno Prof. Römer Seiffert\n\n Ambrosius Wendt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-04/iv-zr-63-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 828","ref_norm":"828","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-04/iv-zr-63-00","retrieved":"2026-07-10 12:02:53.236295+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-04-04/iv-zr-63-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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