{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-04-03","aktenzeichen":"XI ZB 2/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZB 2/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. April 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe und die Richter Dr. van Gelder, Dr. Müller, Dr. Joeres\n\nund Dr. Wassermann\n\nam 3. April 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des\n\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom\n\n8. Januar 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-\n\nwiesen.\n\nDer Beschwerdewert beträgt 22.500 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht H. hat den Beklagten durch Urteil vom 11. Juli\n\n2000 zur Zahlung von 22.500 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen das\n\nam 14. Juli 2000 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14. August 2000\n\nBerufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist bis zum 16. November 2000 mit einem auf den 16. November\n\n2000 datierten und am 29. November 2000 beim Oberlandesgericht\n\neingegangenen Schriftsatz begründet. Nach einem am gleichen Tage\n\nerteilten Hinweis, daß die Berufungsbegründung verspätet sei, bean-\n\ntragte der Beklagte am 13. Dezember 2000 Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand gegen die Fristversäumung mit der Begründung, der von\n\nseinem Prozeßbevollmächtigten diktierte Begründungsschriftsatz sei\n\nvon diesem noch am 16. November 2000 unterzeichnet und seiner An-\n\ngestellten zurückgegeben worden, damit der Schriftsatz per Telefax an\n\ndas Oberlandesgericht übermittelt werde; statt dessen sei der Schrift-\n\nsatz in die für die gewöhnliche Post vorgesehene Ablage gelangt und\n\nzur Post aufgegeben worden; die Handakte sei weggehängt worden.\n\nDas Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 8. Januar 2001 den\n\nWiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und seine Be-\n\nrufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im wesentli-\n\nchen ausgeführt, die Fristversäumung beruhe auf einem dem Beklagten\n\nnach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsverschulden, weil\n\nsein Prozeßbevollmächtigter nicht für eine ausreichende Fristen- und\n\nAusgangskontrolle gesorgt habe. Während er davon ausgegangen sei,\n\ndaß unterzeichnete Schriftsätze in dem Sekretariat zugeleiteten Hand-\n\nakten für den Versand bestimmt seien, habe die mit dem Vorgang be-\n\nfaßte Büroangestellte B. angenommen, der Prozeßbevollmächtigte\n\nselbst werde für die Versendung des Schriftsatzes Sorge tragen.\n\nMit der gegen diesen Beschluß gerichteten sofortigen Beschwer-\n\nde macht der Beklagte insbesondere geltend, nach Rückgabe der\n\nHandakte in das Sekretariat habe der Prozeßbevollmächtigte selbst in\n\ndem EDV-unterstützten Fristen-/Terminkalender die Frist als erledigt\n\ngestrichen in der Annahme, die komplette Akte mit den darin befindli-\n\nchen Schriftstücken werde nicht weggehängt und die darin lose befind-\n\nlichen Schriftstücke in die Ablage für den Postausgang gelegt, sondern\n\nvielmehr das Original fristwahrend per Telefax an das Oberlandesge-\n\nricht versandt.\n\nII.\n\nDie nach §§ 519 b Abs. 2, 547, 238 Abs. 2 ZPO statthafte soforti-\n\nge Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht\n\nals unzulässig verworfen (§§ 519 Abs. 2 Satz 2, 519 b Abs. 1 ZPO). Die\n\nBegründungsschrift ist erst nach Ablauf der mehrfach verlängerten Frist\n\neingegangen.\n\n2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung\n\nder Berufungsbegründungsfrist hat das Oberlandesgericht dem Be-\n\nklagten zu Recht versagt. Seinen Prozeßbevollmächtigten trifft an der\n\nFristversäumung ein Verschulden, das der Beklagte sich gemäß § 85\n\nAbs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nmüssen Prozeßbevollmächtigte durch entsprechende organisatorische\n\nMaßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von fristgebundenen\n\nSachen in größtmöglichem Umfang ausschließen. Dazu gehört insbe-\n\nsondere eine wirksame Ausgangskontrolle, bei der Fristen erst dann im\n\nFristenkalender gelöscht werden, wenn das fristwahrende Schriftstück\n\ntatsächlich abgesandt worden ist oder postfertig und sichergestellt ist,\n\ndaß es rechtzeitig hinausgeht. Bei der Übermittlung fristwahrender\n\nSchriftsätze per Telefax endet die Pflicht des Prozeßbevollmächtigten\n\nzur Ausgangskontrolle erst, wenn feststeht, daß der Schriftsatz wirklich\n\nübermittelt worden ist. Der Prozeßbevollmächtigte kommt mit Rücksicht\n\nauf die Risiken beim Einsatz eines Telefaxgerätes seiner Verpflichtung,\n\nfür eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen nur dann nach, wenn er\n\nden zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzel-\n\nnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständig-\n\nkeit der Übermittlung zu prüfen und die Frist erst nach Kontrolle des\n\nSendeberichts zu löschen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Be-\n\nschlüsse vom 24. März 1993 - XII ZB 12/93, NJW 1993, 1655, 1656 und\n\nvom 19. November 1997 - VIII ZB 33/97, NJW 1998, 907 - jeweils\n\nm.w.Nachw.).\n\nZum Bestehen einer solchen Ausgangskontrolle im Büro seines\n\nProzeßbevollmächtigten durch Prüfung des Sendeberichts bei einer\n\nÜbermittlung per Telefax hat der Beklagte weder in der Begründung\n\nseines Wiedereinsetzungsantrags noch in der Beschwerdebegründung\n\nAngaben gemacht. Es bestand sogar Unklarheit darüber, wer den frist-\n\nwahrenden Schriftsatz übermitteln sollte: Während der Prozeßbevoll-\n\nmächtigte davon ausging, das werde von seiner Angestellten erledigt,\n\nnahm diese an, der Prozeßbevollmächtigte werde dafür sorgen. Letzte-\n\nres lag auch nahe, weil der Prozeßbevollmächtigte selbst die im EDV-\n\ngestützten Fristenkalender notierte Frist gelöscht hatte und damit für\n\ndie Angestellte kein weiterer Prüfungsbedarf mehr erkennbar war, zu-\n\nmal ihr auch keine Einzelweisung erteilt worden war.\n\nNobbe van Gelder Müller\n\n Joeres Wassermann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-03/xi-zb-2-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-03/xi-zb-2-01","retrieved":"2026-07-10 12:04:39.877790+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-04-03/xi-zb-2-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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