{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-03-29","aktenzeichen":"V ZR 61/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZR 61/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. März 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. März 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger,\n\nDr. Klein und Dr. Gaier\n\nbeschlossen:\n\nDen Beklagten wird gegen die Versäumung der Revisionsfrist\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nDer Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der\n\nZwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beklagten haben in offener Frist Antrag auf Gewährung von Prozeß-\n\nkostenhilfe für das Revisionsverfahren gestellt. Diesem Antrag hat der Senat\n\nmit Beschluß vom 8. Februar 2001 stattgegeben. Daraufhin haben die Beklag-\n\nten rechtzeitig Revision eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt.\n\nDem Antrag ist stattzugeben, weil die Beklagten bis zur Entscheidung\n\ndes Senats vom 8. Februar 2001 aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse das\n\nBerufungsurteil nicht anfechten konnten.\n\nII.\n\nDer Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht\n\nbegründet.\n\nEinem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung\n\ndurch das Revisionsgericht gemäß § 719 Abs. 2 ZPO kann nach ständiger\n\nRechtsprechung nur stattgegeben werden, wenn im Berufungsverfahren ein\n\nVollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO gestellt worden ist (vgl.\n\nBGH, Beschl. v. 14. Juli 1982, X ZR 10/82, NJW 1983, 455 und v. 28. März\n\n1996, I ZR 14/96, NJW 1996, 1970). Hieran fehlt es. Die Beklagten haben im\n\nBerufungsverfahren zwar vorsorglich beantragt, die Zwangsvollstreckung ge-\n\ngen Sicherheitsleistung abwenden zu können. Hierzu haben sie jedoch weder\n\nvorgetragen, daß ihnen die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil\n\nbringen werde, noch haben sie die Abwendungsbefugnis ohne Rücksicht auf\n\neine Sicherheitsleistung der Klägerin erbeten. Das Berufungsgericht hat ihren\n\nAntrag daher nicht als einen solchen gemäß § 712 ZPO angesehen und sich\n\nauf einen Ausspruch gemäß § 711 ZPO beschränkt, der von Amts wegen er-\n\nfolgt. Insoweit haben die Beklagten weder die Berichtigung des Tatbestandes\n\ndes angefochtenen Urteils beantragt, noch haben sie eine Ergänzung des Be-\n\nrufungsurteils gemäß § 321 ZPO verlangt. Damit aber ist für das Revisions-\n\nverfahren davon auszugehen, daß ein Antrag gemäß § 712 ZPO nicht gestellt\n\nworden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 28. März 1990, XII ZR 3/90, NJW 1990, 2756,\n\n2757).\n\nEin Fall, der ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen\n\nkönnte, liegt nicht vor. Die Eintragung von Zwangshypotheken zugunsten der\n\nKlägerin, die die Beklagten an einer Belastung des Grundstücks und der Auf-\n\nbringung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung nach dem Berufungs-\n\nurteil notwendigen Sicherheitsleistung hindert, ist im wesentlichen schon im\n\nLaufe des Berufungsverfahrens erfolgt. Die eingetragenen Hypotheken be-\n\ngründen auch keine unmittelbare Gefahr für die Beklagten, das Eigentum an\n\nihrem Grundstück zu verlieren.\n\nWenzel\n\nSchneider\n\n Krüger\n\nKlein\n\nGaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-29/v-zr-61-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-29/v-zr-61-01","retrieved":"2026-07-10 11:55:28.013090+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-03-29/v-zr-61-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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