{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-03-29","aktenzeichen":"IX ZR 20/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 765, AGBG § 9 Bl, CG a) Eine formularmäßige weite Zweckerklärung ist auch dann regelmäßig unwirksam, wenn der Bürge eine juristische Person ist. b) Zur Haftung des Bürgen für zukünftige Forderungen gegen den Hauptschuldner trotz Unwirksamkeit der formularmäßigen weiten Zweckerklärung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n29. März 2001\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nIX ZR 20/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nnein\n\n------------------------------------\n\nBGB § 765, AGBG § 9 Bl, CG\n\na) Eine formularmäßige weite Zweckerklärung ist auch dann regelmäßig unwirksam,\n\nwenn der Bürge eine juristische Person ist.\n\nb) Zur Haftung des Bürgen für zukünftige Forderungen gegen den Hauptschuldner\n\ntrotz Unwirksamkeit der formularmäßigen weiten Zweckerklärung.\n\nBGH, Urteil vom 29. März 2001 - IX ZR 20/00 - OLG Brandenburg\n\n LG Cottbus\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Dezember\n\n1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem\n\nNachteil erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Bank nimmt die Beklagte - eine eingetragene Genossen-\n\nschaft - als Bürgin in Anspruch.\n\nSeit Mai 1993 verhandelte die Klägerin mit der B. GmbH (im folgenden:\n\nHauptschuldnerin), über die Gewährung eines Kredits von 1,5 Mio. DM. Die\n\nAnteile an der Hauptschuldnerin wurden zu gleichen Teilen von fünf Gesell-\n\nschaftern - darunter der Beklagten - gehalten.\n\nIm Frühjahr 1994 ließ die Klägerin auf einem Kontokorrentkonto der\n\nHauptschuldnerin Überziehungen zu. Am 10. Juni 1994 übernahm die Beklagte\n\ngegenüber der Klägerin eine selbstschuldnerische Globalbürgschaft bis zum\n\nHöchstbetrag von 200.000 DM. Entsprechende Bürgschaften übernahmen au-\n\nßerdem zwei weitere Gesellschafter der Hauptschuldnerin. Diese trat siche-\n\nrungshalber Mietforderungen an die Klägerin ab. Ferner übernahm die B.bank\n\neine Ausfallbürgschaft.\n\nAm 14./16. Juni 1994 schlossen die Klägerin und die Hauptschuldnerin\n\neinen Vertrag über die Gewährung eines Kontokorrent-/Avalkredits in Höhe von\n\n1 Mio. DM, am 22./27. September 1994 einen Darlehensvertrag über\n\n1,5 Mio. DM und am 28. September/7. Oktober 1994 einen Avalkreditvertrag\n\nüber 500.000 DM.\n\nMit Schreiben vom 14. November 1995 kündigte die Klägerin die mit der\n\nHauptschuldnerin bestehenden Kreditverträge unter Fristsetzung zur Rück-\n\nzahlung bis 14. Dezember 1995. Sie bezifferte \n\nihre Ansprüche auf\n\n1.395.661,99 DM aus dem Darlehensvertrag, 339.780,34 DM aus dem Aval-\n\nkredit und 16.403,21 DM aus der Überziehung des Kontokorrentkontos. Die\n\nHauptschuldnerin zahlte nicht. Nach Abweisung eines Antrags auf Eröffnung\n\nder Gesamtvollstreckung über ihr Vermögen mangels Masse wurde sie im\n\nHandelsregister gelöscht.\n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen lediglich in Höhe von 16.403,21 DM\n\n- dies entspricht dem noch bestehenden Fehlbetrag wegen Überziehung des\n\nKontokorrentkontos - Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begeh-\n\nren auf Verurteilung der Beklagten in Höhe des Höchstbetrages der Bürgschaft\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt, soweit das angefochtene Urteil der Klägerin\n\nnachteilig ist, zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:\n\nDie der Globalbürgschaft eigene weite Zweckerklärung, derzufolge die\n\nBürgschaft für alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Klä-\n\ngerin aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Hauptschuldnerin\n\nhabe gelten sollen, sei gemäß § 9 AGBG unwirksam. Damit sei eine formular-\n\nmäßige Haftung für zukünftige Forderungen zwar noch nicht schlechthin aus-\n\ngeschlossen. Insoweit sei jedoch erforderlich, daß der Kreis dieser Verbind-\n\nlichkeiten nach Grund und Umfang schon im Zeitpunkt der Verbürgung klar\n\numrissen sei, so daß der Bürge erkennen könne, worauf sich seine Haftung\n\nerstrecken solle. Im vorliegenden Fall könne nicht davon ausgegangen werden,\n\ndaß der Beklagten bei Übernahme der Bürgschaft bekannt gewesen sei, es\n\nstehe ein Kreditengagement für die Hauptschuldnerin in Höhe von 1,5 Mio. DM\n\nbevor. Daß der Beklagten ein entsprechender Hinweis erteilt worden sei, habe\n\ndie Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Die von ihr benannten Zeugen\n\nseien nicht zu vernehmen gewesen, weil das auf eine unzulässige Ausfor-\n\nschung hinausgelaufen wäre. Für die Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin\n\naus den nach dem 10. Juni 1994 geschlossenen Kreditverträgen müsse die\n\nBeklagte deshalb nicht einstehen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts.\n\nDie weite Zweckerklärung ist unwirksam (§ 9 AGBG). Daß es sich bei der ver-\n\nklagten Bürgin um eine juristische Person handelt (vgl. § 17 Abs. 1 GenG), än-\n\ndert daran nichts.\n\nDer Senat hat die Unwirksamkeit der formularmäßigen weiten Zwecker-\n\nklärung in Bürgschaftsverträgen hauptsächlich daraus hergeleitet, daß sie in\n\nWiderspruch zu dem in § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB zum Ausdruck gekommenen\n\nLeitgedanken steht. Danach kann die Haftung des Bürgen nicht ohne dessen\n\nMitwirkung durch Rechtsgeschäfte des Hauptschuldners mit dem Gläubiger\n\nnachträglich erweitert werden (grundlegend BGHZ 130, 19, 26 f.). Die formu-\n\nlarmäßige weite Zweckerklärung begründet für den Bürgen ein unabsehbares\n\nund nicht beherrschbares Risiko, das zu einer untragbaren Belastung führen\n\nkann. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt das grundsätzlich auch im\n\nkaufmännischen Verkehr (BGH, Urteil vom 24. September 1998 - IX ZR 425/97,\n\nWM 1998, 2186, 2187), es sei denn, die Übernahme von Bürgschaften gehört\n\nzum typischen Geschäftsbetrieb des Kaufmanns und die Einstandspflicht wird\n\ngegenüber dem Hauptschuldner entgeltlich übernommen (BGH, aaO S. 2188).\n\nAn die Formkaufleute im Sinne von § 6 Abs. 2 HGB, zu denen auch die einge-\n\ntragene Genossenschaft gehört (§ 17 Abs. 2 GenG), strengere Anforderungen\n\nzu stellen, ist nicht gerechtfertigt. Die Übernahme der Bürgschaft gehörte nicht\n\nzum typischen Geschäftsbetrieb der Beklagten.\n\nDa diese nur einen Geschäftsanteil von 20 % hielt und infolgedessen\n\nneue Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin ohne Zustimmung der Beklagten\n\nbegründet werden konnten, ist die weite Zweckerklärung unwirksam (vgl.\n\nBGHZ 142, 213, 216 f.).\n\n2. Nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts,\n\ndaß die aus der Unwirksamkeit der weiten Zweckerklärung folgende Beschrän-\n\nkung der Sicherheit auf den Anlaßkredit (§ 6 AGBG; vgl. BGHZ 137, 153, 156;\n\n142, 213, 216 ff.; 143, 95, 97, 102) eine formularmäßige Haftung für zukünftige\n\nForderungen nicht ausschließt, sofern diese nach Grund und Umfang schon\n\nbei Vertragsschluß für den Bürgen klar erkennbar sind (BGHZ 142, 213, 220;\n\nBGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - IX ZR 229/95, WM 1996, 1391, 1392; vom\n\n2. Juli 1998 - IX ZR 255/97, WM 1998, 1675).\n\nSoweit das Berufungsgericht gemeint hat, für diese Voraussetzungen\n\nhabe die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, so daß ihren Beweisantritten\n\nnicht nachzugehen sei, greift jedoch die von der Revision erhobene Verfah-\n\nrensrüge (§ 286 ZPO) durch.\n\na) Nach gefestigter Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darle-\n\ngungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechts-\n\nsatz geeignet und erforderlich sind, die geltend gemachte Rechtsfolge zu tra-\n\ngen (BGH, Urteil vom 23. April 1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; vom\n\n13. August 1997 - VIII ZR 246/96, NJW-RR 1998, 712, 713; vom 26. Mai 1999\n\n- VIII ZR 123/98, WM 1999, 1986, 1988 f.). Die Angabe näherer Einzelheiten\n\nist grundsätzlich nur dann nötig, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeu-\n\ntung sind, der Vortrag infolge der Einlassung des Gegners unklar wird oder die\n\nAngabe weiterer Umstände erforderlich ist, um dem Gegner die Nachprüfung\n\nder behaupteten Tatsachen und den Antritt von Gegenbeweisen zu ermögli-\n\nchen.\n\nb) Bei Anlegung dieser Maßstäbe war das Vorbringen der Klägerin hin-\n\nreichend substantiiert. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts be-\n\nruht - wie die Revision zu Recht geltend macht - auf einer unzureichenden Er-\n\nfassung des Prozeßstoffes (§ 286 ZPO).\n\naa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin am\n\n10. Juni 1994 - also am selben Tage, an dem sich die Beklagte bis zum\n\nHöchstbetrag von 200.000 DM verbürgte - der Hauptschuldnerin einen Konto-\n\nkorrentkredit über ebenfalls 200.000 DM gewährt habe. Wäre das zutreffend,\n\nerschiene es in der Tat naheliegend, in der Gewährung des fraglichen Konto-\n\nkorrentkredits den Anlaß für die Verbürgung zu sehen. Indes hat die Annahme\n\ndes Berufungsgerichts, die Klägerin habe der Hauptschuldnerin am 10. Juni\n\n1994 einen Kontokorrentkredit über 200.000 DM gewährt, im Vorbringen der\n\nParteien keine tragfähige Grundlage. Das Berufungsgericht hat seine Fest-\n\nstellung ersichtlich auf das Vorbringen der Klägerin gestützt, die Bürgschaft sei\n\n\"an dem selben Tage erklärt\" worden, \"an dem die Klägerin der Hauptschuld-\n\nnerin einen Kontokorrentkredit in Höhe von mindestens 200.000,00 DM ... ge-\n\nwährt hatte\". War der Kreditbetrag aber \"mindestens\" so hoch wie der Höchst-\n\nbetrag der Bürgschaft, so konnte nicht davon ausgegangen werden, daß die\n\nBürgschaftssumme betragsmäßig der Kreditsumme entsprach.\n\nbb) Außerdem hat das Berufungsgericht weitere Behauptungen der Klä-\n\ngerin außer Acht gelassen, durch welche das oben wiedergegebene - für sich\n\ngenommen mißverständliche - Vorbringen klargestellt wurde. Eine Partei ist\n\nnicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbe-\n\nsondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen (BGH, Urteil vom\n\n13. August 1997 - VIII ZR 246/96, aaO).\n\nDie Klägerin hat - unter Beweisantritt - vorgetragen, sie habe seit Mai\n\n1993 in Verhandlungen mit der Hauptschuldnerin, die sich damals noch im\n\nGründungsstadium befunden habe, über die Finanzierung ihres Geschäftsbe-\n\ntriebes gestanden. Das geplante Investitionsvolumen habe bei 1,5 Mio. DM\n\ngelegen. Da die Hauptschuldnerin ihre Geschäfte habe aufnehmen wollen, be-\n\nvor die endgültige Finanzierung geregelt gewesen sei, habe die Klägerin vorfi-\n\nnanziert. Sie habe zunächst auf dem am 7. Januar 1994 eröffneten Kontokor-\n\nrentkonto Überziehungen der Hauptschuldnerin gestattet. Diese hätten am\n\n3. Juni 1994 705.206,14 DM, am 10. Juni 1994 - dem Tag der Bürg-\n\nschaftsübernahme - 840.338,72 DM und am 14. Juni 1994 938.114,37 DM\n\nausgemacht. Am 14./16. Juni 1994 sei dann ein vorläufiger Kreditrahmen über\n\n1 Mio. DM eingeräumt worden. Zum Zwecke der endgültigen Finanzierung ha-\n\nbe die Klägerin am 22./27. September 1994 den Darlehensvertrag über\n\n1,5 Mio. DM und am 28. September/7. Oktober 1994 den Avalkreditvertrag\n\nüber 500.000 DM geschlossen. Die vorläufige Kreditzusage vom 14./16. Juni\n\n1994 habe damit ihre Gültigkeit verloren. Die Gesellschafter der Hauptschuld-\n\nnerin - also auch die Beklagte - seien in die Finanzierungsplanung gleicherma-\n\nßen einbezogen worden. Durch die Bürgschaft der Beklagten hätten die anste-\n\nhenden Finanzierungsprojekte besichert werden sollen. Die Parteien des Bürg-\n\nschaftsvertrages seien sich einig gewesen, daß die Bürgschaft zur Sicherung\n\nder bereits im Mai 1993 beantragten Finanzierung habe dienen sollen. Der\n\nUmfang der Vorfinanzierung und der geplanten Endfinanzierung sei der Be-\n\nklagten voll umfänglich bekannt gewesen. Obendrein sei ihr der Haftungsum-\n\nfang erläutert worden.\n\nDa das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils die verschiede-\n\nnen der Hauptschuldnerin gewährten Kredite lediglich aufgezählt, aber nicht\n\ndeutlich gemacht hat, ob die späteren die früheren ersetzt haben oder ob es\n\nsich um neue, selbständige Verträge handelt, entfaltet der Tatbestand insoweit\n\nkeine Bindungswirkung gemäß § 314 ZPO. Der Senat ist deshalb nicht gehin-\n\ndert, für die Revisionsinstanz das vom Berufungsgericht in Bezug genommene\n\nVorbringen der Klägerin zugrunde zu legen.\n\ncc) Unter Berücksichtigung dieses Vortrags kann auch der Ansicht des\n\nBerufungsgerichts nicht zugestimmt werden, der Antrag der Klägerin, die Zeu-\n\ngen W. und U. dazu zu vernehmen, habe nur der Ausforschung gedient. Bei\n\nden beiden Zeugen handelt es sich um Angestellte der Klägerin; sie haben of-\n\nfenbar mit der Beklagten - diese wohl vertreten durch ihr Vorstandsmitglied\n\nW. - die Verhandlungen geführt, die dem Abschluß des Bürgschaftsvertrages\n\nvorausgingen. Wenn die Klägerin ihre eigenen Angestellten als Zeugen be-\n\nnannte, kann es ihr nicht darum gegangen sein, sich Erkenntnisquellen zu er-\n\nschließen, die es ihr erst ermöglichten, bestimmte Tatsachen zu behaupten\n\n(vgl. Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl. vor § 284 Rdnr. 5).\n\ndd) Nicht zu folgen ist der von der Revision in der mündlichen Verhand-\n\nlung geäußerten Ansicht, der Beweis für ihren im Vorstehenden wiedergege-\n\nbenen Vortrag brauche nicht erhoben zu werden, weil der “Anlaßkredit” objektiv\n\n- nach dem im Zeitpunkt der Verbürgung bestehenden Kreditbedarf - zu be-\n\nstimmen sei, der Kreditbedarf sich nach der Höhe des am Tage der Verbür-\n\ngung in Anspruch genommenen Kontokorrentkredits gerichtet habe und dieser\n\ndurch das Darlehen über 1,5 Mio. DM lediglich umgeschuldet worden sei. Aus\n\nder Höhe des im Zeitpunkt der Verbürgung bestehenden Sollsaldos läßt sich\n\nnur auf einen Kreditbedarf von ca. 840.000,00 DM schließen. Eine Umschul-\n\ndung scheidet zudem deshalb aus, weil am 30. September 1994 - als das Dar-\n\nlehen dem Kontokorrentkonto der Hauptschuldnerin gutgeschrieben wurde –\n\nder Sollstand lediglich 157.756,28 DM betrug. Zwei Tage zuvor hatte das\n\nKonto - aufgrund einer Zahlung der Landeshauptkasse Potsdam (nach der\n\nübereinstimmenden Darstellung der Parteien handelte es sich dabei um För-\n\ndermittel des Landes) – sogar noch einen positiven Saldo ausgewiesen.\n\nIhre Behauptungen näher zu substantiieren, war die Klägerin nicht we-\n\ngen des Vorbringens der Beklagten gehalten. Diese hat nicht bestritten, daß\n\ndie Klägerin den Aufbau des Geschäftsbetriebes der Hauptschuldnerin finan-\n\nzieren sollte und daß dafür 1,5 Mio. DM veranschlagt waren. Sie hat lediglich\n\ngeltend gemacht, sie habe weder \"genauen Einblick in das geplante Projekt\"\n\ngehabt, noch sei \"mit ihr die Ablösung der Vorfinanzierung durch ein langfristi-\n\nges Darlehen ausdrücklich zum Vertragsgegenstand gemacht worden\". Für\n\nihren gegenteiligen Vortrag hat die Klägerin Beweis angetreten.\n\nAllerdings hat die Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung auf\n\nden oben bereits erwähnten Umstand aufmerksam gemacht, daß der Kontokor-\n\nrentkredit, der sich bis zum 27. September 1994 auf 1.492.096,01 DM belief,\n\ndurch die Zahlung der Landeshauptkasse Potsdam – und nicht durch die Aus-\n\nzahlung des von der Klägerin ausgereichten Darlehens in Höhe von 1,5 Mio.\n\nDM – zurückgeführt wurde. Damit sollte wohl geltend gemacht werden, der\n\nVortrag der Klägerin sei widersprüchlich; ein Kreditbedarf, der später durch\n\nDritte abgedeckt worden sei, könne nicht den Anlaß der Verbürgung dargestellt\n\nhaben. Diese Annahme ist nicht zwingend. Nach dem Vortrag der Klägerin sind\n\ndie Fördermittel des Landes zweckgebunden “zur investiven Förderung des\n\nAbsatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse” bzw. für “den Auf-\n\nbau eines Direktvermarktungssystemes” zugewandt worden; später sei ihre\n\nBewilligung wegen “zweckwidriger Verwendung” widerrufen worden. Gegebe-\n\nnenfalls schieden sie als Mittel zur Rückführung eines von der Klägerin zur\n\nVerfügung gestellten Kredits aus.\n\nc) Die Klage ist insgesamt schlüssig, obwohl nach dem Vorbringen der\n\nKlägerin möglicherweise nicht davon ausgegangen werden kann, daß auch der\n\nam 28. September/7. Oktober 1994 vereinbarte Avalkredit Anlaß der Verbür-\n\ngung war. Dieser Kredit ging über das ursprünglich \"geplante Investitionsvolu-\n\nmen\" von 1,5 Mio. DM hinaus. Daß die Beklagte am 10. Juni 1994 mit einer\n\nAusweitung auf 2 Mio. DM konkret habe rechnen müssen, hat die Klägerin\n\nnicht dargetan.\n\nSelbst wenn sich die Haftung der Beklagten auf die noch bestehende\n\nSchuld aus dem am 22./27. September 1994 vereinbarten Darlehen be-\n\nschränkte, könnte die Klägerin aber auf der Grundlage ihres Vorbringens die\n\nKlagesumme fordern. Danach bestand im Zeitpunkt der Kreditkündigung noch\n\neine Verbindlichkeit von 1.395.661,99 DM. Aus der Verwertung weiterer Si-\n\ncherheiten (Sicherungsabtretung von Mietansprüchen) sind der Klägerin an-\n\ngeblich 13.279,15 DM oder \"ca. 35.000 DM\" zugeflossen. Diese Erlöse sind\n\nvon der Höhe der Schuld abzusetzen. Nicht zu berücksichtigen sind - im Ver-\n\nhältnis zu der Beklagten - die von der Ausfallbürgin, der B.bank, geleisteten\n\nZahlungen in Höhe von 1.130.749,06 DM. Diese Zahlungen sind vorläufig. Ob\n\ndie Klägerin sie behalten darf, hängt davon ab, ob sie nach Realisierung der ihr\n\nneben der Ausfallbürgschaft zur Verfügung stehenden Sicherheiten einen\n\nAusfall hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 120/97, WM 1998, 976,\n\n979; vom 10. Dezember 1998 - IX ZR 156/98, WM 1999, 173, 177). Ergäbe die\n\nVerwertung der sonstigen Sicherheiten - insbesondere die Erfüllung der Bür-\n\ngenschuld durch die Beklagte - zusammen mit der Zahlung der Ausfallbürgin\n\neine Überzahlung der Klägerin, müßte diese deshalb den Überschuß an die\n\nAusfallbürgin zurückzahlen. Davon abgesehen verbliebe, selbst wenn man die\n\nZahlung der Ausfallbürgin zugunsten der Beklagten voll berücksichtigen wollte,\n\nimmer noch eine Restforderung in einer die Bürgschaftssumme übersteigenden\n\nHöhe (1.395.661,99 DM - 35.000 DM - 1.130.749,06 DM = 229.912,93 DM).\n\nVon den anderen Bürgen waren angeblich keine Leistungen zu erlangen.\n\nIII.\n\nDa sich das angefochtene Urteil auch nicht aus anderen Gründen als\n\nrichtig erweist, ist es aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur Be-\n\nweisaufnahme an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nKreft Stodolkowitz Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Zugehör ist ortsabwesend\nund deshalb verhindert, seine\nUnterschrift beizufügen.\n Kreft\n\n Dr. Ganter Raebel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-29/ix-zr-20-00","cited_norms":[{"jurabk":"GenG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-29/ix-zr-20-00","retrieved":"2026-07-10 11:57:21.502278+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-03-29/ix-zr-20-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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