{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2001-03-29","aktenzeichen":"BLw 25/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBLw 25/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. März 2001\n\nin der Landwirtschaftssache\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. März\n\n2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nProf. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-\n\nhung ehrenamtlicher Richter -\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für\n\nLandwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena\n\nvom 23. Juli 2000 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der der\n\nBeteiligten zu 5 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n\n8.324,29 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nMit notariellem Vertrag vom 1. April 1997 kaufte der Beteiligte zu 1 von\n\nG. S. drei nicht zusammenliegende landwirtschaftliche Grundstücke\n\nin G. . Er beantragte die Genehmigung des Vertrages nach dem\n\nGrundstücksverkehrsgesetz. Mit Bescheid vom 23. September 1997 teilte die\n\nGenehmigungsbehörde dem Beteiligten zu 1 mit, daß die Beteiligte zu 3 ihr\n\nVorkaufsrecht ausgeübt habe, und führte aus, daß ein Versagungsgrund nach\n\n§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG vorliege. Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das\n\nLandwirtschaftsgericht eine gerichtliche Genehmigung des Vertrages abge-\n\nlehnt. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist ohne Erfolg geblieben.\n\nMit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Ziel, die Ge-\n\nnehmigung des Vertrages zu erreichen, weiter.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie\n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2\n\nNr. 1 LwVG nicht vorliegt. Der Antragsteller hat keinen Abweichungsfall im Sin-\n\nne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff).\n\nSoweit er eine Abweichung zu der in BGHZ 94, 299 veröffentlichten Ent-\n\nscheidung des Bundesgerichtshofes geltend macht, verkennt er nicht, daß das\n\nBeschwerdegericht von demselben Rechtssatz ausgeht wie der Bundesge-\n\nrichtshof, daß nämlich für die Gewährung des Vorkaufsrechts nach §§ 4 ff RSG\n\nein wirtschaftlicher Grundstücksbegriff zugrunde zu legen ist. Damit scheidet\n\naber die Annahme einer Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG\n\naus. Die von dem Antragsteller geltend gemachte falsche Anwendung dieses\n\nGrundsatzes auf den konkreten Fall führt nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbe-\n\nschwerde (st. Senatsrechtsprechung, s. schon Beschl. v. 1. Juni 1977,\n\nV BLw 1/77, Agrarrecht 1977, 327, 328).\n\nAuch zu der von ihr benannten Senatsentscheidung vom 29. November\n\n1996, BLw 25/96, Agrarrecht 1997, 154, zeigt die Rechtsbeschwerde keine\n\nAbweichung auf. Das Beschwerdegericht geht von dem dort aufgestellten\n\nRechtssatz aus, daß der Grundstückserwerb durch einen Naturschutzverband\n\nzur Umsetzung von Umweltschutzprojekten genehmigungsfähig ist, wenn er\n\nstaatlich befürwortet und gefördert wird, und daß es nicht notwendig ist, daß\n\ndas Projekt von der Bundesrepublik selbst gefördert und in ihrem Agrarbericht\n\ngesondert aufgeführt wird. Wenn es im konkreten Fall indes die Voraussetzun-\n\ngen einer staatlichen Förderung verneint hat, so liegt wiederum - wenn über-\n\nhaupt - allenfalls eine fehlerhafte Anwendung des vom Bundesgerichtshof auf-\n\ngestellten Rechtssatzes, nicht aber eine Abweichung von dem Rechtssatz\n\nselbst vor. Das erfüllt nicht die Voraussetzungen der Abweichungsrechtsbe-\n\nschwerde.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.\n\nWenzel\n\nKrüger\n\nKlein","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-29/blw-25-00","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"GrdstVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-29/blw-25-00","retrieved":"2026-07-10 11:59:25.110006+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-03-29/blw-25-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","date":"2001-03-29","dockets":["BLw 25/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 29.03.2001 – BLw 25/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-29/blw-25-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für\n\nLandwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena\n\nvom 23. 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